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BGH · IV ZR 26/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 26/6

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5o November 1959 wird auf Kosten des Klägers, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig ist. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 12.343*2o DM zugebilligt, die auf Grund einer Einstufung in den höheren Dienst für die Zeit vom 1. erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, können verfahrensrechtliche Verpflichtungen nicht zu dem Gegenstand einer Klage gemacht werden (vgl«, insbesondere die Entscheidung LM Nr» 4 zu dem JindG BEG 1953 == HzW 1958, 194^2) » Die Klage muß aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden» jSine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit dieses gemäß § 139 ZPO auf die Stellung eines sachgemäßen Klagantrags hinwirken kann, kommt auch nicht in Frage, darGründe nicht vorliegen, die eine Zu-rückverweisung rechtfertigen«, Das Berufungsgericht ist von dem Rechtsbegriff der ausreichenden Lebensgrundlage und insbesondere dem Begriff ihrer Nachhaltigkeit in dem Sinne ausgegangen, wie er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl« insbesondere die Entscheidung DM Nr»- 3 und 4 zu § 75 BEG = RzV/ 1958, 22S22ond 267^2) entwickelt worden ist» Es hat die Stellung des Klägers bei der Deutschen Zentralverwaltung als ausreichende Leb ensgr und läge angesehen, weil eine so Iche Stellung, vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus, zur Zeit der Aufnahme dieser Tätigkeit betrachtet, als eine sichere, krisenfeste Stellung im öffentlichen Dienst anzusehen gewesen sei und die politische Entwicklung im Jahre 1948, die zu einer Beendigung der Tätigkeit des Klägers geführt habe, im Jahre 1945 nicht voraussehbar gewesen sei» Mit diesem Angriff wendet sich die Revision nur gegen eine tatsächliche Würdigung des Gerichts über die Stellung des Klägers bei der Wie be- Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von einem unzutreffenden Sach-verhalt ausgegangen ist, als es, wie die Revision meint, den Kläger als Angestellten in der Verwaltung angesehen habe, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Der Hinweis darauf, daß es nach 1945 zunächst in Berlin für alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche gab, weil das Land Berlin keine Beamten im überkommenen Sinne kannte, bezieht sich nur auf die Frage, ob die Tatsache von Bedeutung sein könnte, daß der Kläger bei der Zentralverwaltung keinen Anspruch auf Ruhegehalt im beamtenrechtlichen Sinne gehabt habe« Das Berufungsurteil, spricht im Gegenteil ausdrücklich von "der Stellung des Klägers bei den östlichen Verwaltungsstellen”. So kann zunächst keine Rede davon sein, daß ein Verstoß im Sinne des § 551 Nr» 7 ZPO vorliegt, weil das Berufungsgericht zu den Ausführungen des Klägers nicht Stellung genommen habe, wegen seiner Arbeitslosigkeit von 1949 bis 1955 ließe § 12 Abs» 1 3- DV-B3G eine Ab- Abgesehen davon, daß es sich hierbei nur um eine Rechtsfrage handelt, die sich auf den vom Berufungsgericht erörterten Begriff der ausreichenden Lebensgrundlage bezieht, irrt die Revision auch mit der von ihr vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung. Denn mit ihr wird nicht die Möglichkeit geschaffen, einem Verfolgten auch für die Zeit nach Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage noch eine Entschädigung zu gewähren. Die Bestimmung bezieht sich vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur darauf, was in der Regel ale ausreichende Lebensgrundlage angesehen werden kann. Aus allen diesen Gründen ist die Revision mit der Köstenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen, so daß dahinstehen kann, ob nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt eine Entschädigung dem Kläger überhaupt nur bis zu dem Zeitpunkt hätte bewilligt werden können, zu dem er bei der Birma oflBM angestellt worden war und dort seine früheren Bezüge erhielt.

Zitierte Normen: § 75 BEG § 97 ZPO
TätigkeitausreichendGrundFrageBerufungsgerichtZPOKlägerStellungDienstRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 26/6o
Verkündet lt„ Protokoll am 27o Mai 196o,
Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
066
Im Namen des Volkes
 In dem iäntschädigungsrechtsstreit
 des Hauptreferenten
 mm, hi
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwälte
 gegen
das Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27o Kai i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br» v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5o November 1959 wird auf Kosten des Klägers, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig ist.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der am 4P* Februar 19oo geborene Kläger ist nach einem Universitätsstudium der Mathematik, Chemie und Physik mit dem Ziel, Studienrat zu werden, undt*nach^Abld:güpg^el^er* Prüfung für Diplom-Versicherungssachverständige im April 1923 bei der	GMHHHHB angestellt worden.
Am 28. September 1933 wurde er unter Fortzahlung seines Gehaltes bis 31. März 1934 auf Grund des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeaatentums als politisch unzuverlässig fristlos.entlassen. Sein Gehalt betrug damals rund 4oo RM monatlich, wozu noch ein 13° Monatsgehalt im Jahr dazu kam. Nachdem er verschiedene andere Stellen im privaten Dienst gehabt hatte, wurde er im Mai 1938 bei der Glühlampenfabrik OJHPals mathematischer Statistiker angestellt. Dort war er zuletzt Leiter eines für die Auswertung von Prüfungsergebnissen eingerichteten Büros mit einem Gehalt von monatlich 45o HM. Anfang 1945 wurde er zu dem Volkssturm eingezogen und geriet dann beim Zusammenbruch in russische Gefangenschaft, aus dieser wurde er im Herbst 1945 entlassen. Da eine Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit bei der Firma Ofliinfolge deren Demontage nicht möglich war, ließ er sich als Referent für
 Statistik bei der DflMpB Z ■■■■■■■■■ MB V( w» anstellen. Hier erhielt er Bezüge nach A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung und nach seiner Beförderung zu dem Oberreferenten solche nach A 2 b der RBesO. Mit den zuletzt genannten Bezügen war er dann von Ende 1948 ab bei dem flHHHHMBR ZMMMNI in der sowjetischen Besatzungszone tätig. Sein Dienstverhältnis beim wurde zu dem 3o. September 1949 gelöst, weil er es ablehnte, seinen Wohnsitz in Westberlin in das Gebiet der Sowjetzone zu verlegen.
 
Der Kläger hat auf Grund der Vorschriften des BWGÖD eine Wiedergutmachung erhalten. Er ist seit dem 22. Juli 1955 als Hauptreferent beim StflHBBBBHi (West) wieder im Öffentlichen Dienst beschäftigt.
Auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes begehrt der Kläger nunmehr für die Zeit vor dem 1. April 195o eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 12.343*2o DM zugebilligt, die auf Grund einer Einstufung in den höheren Dienst für die Zeit vom 1. April 1934 bis 31» Oktober 1945 (139 Monate zu 444 RM = 71.766 RM mit einer Umstellung im Verhältnis Io : 2) errechnet ist. öeine hiergegen erhobene JCLage, mit der er zuletzt beantragt hat, das beklagte Land zu verpflichten, die Kapitalentschädigung bei Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums bis zu dem 31. Dezember 1953 neu zu berechnen, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgrunde;
I.
Der Kläger hat einen Antrag gestellt, der seinem Wortlaut nach eine verfahrensrechtliche Verpflichtung der Entschädigungsbehörde zu dem Gegenstand hat, nämlich eine Neuberechnung seiner KapitalentSchädigung. Wie der
 
erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, können verfahrensrechtliche Verpflichtungen nicht zu dem Gegenstand einer Klage gemacht werden (vgl«, insbesondere die Entscheidung LM Nr» 4 zu dem JindG BEG 1953 == HzW 1958, 194^2) » Die Klage muß aus diesem Grunde als unzulässig abgewiesen werden» jSine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit dieses gemäß § 139 ZPO auf die Stellung eines sachgemäßen Klagantrags hinwirken kann, kommt auch nicht in Frage, darGründe nicht vorliegen, die eine Zu-rückverweisung rechtfertigen«,
II«
Das Berufungsgericht ist von dem Rechtsbegriff der ausreichenden Lebensgrundlage und insbesondere dem Begriff ihrer Nachhaltigkeit in dem Sinne ausgegangen, wie er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl« insbesondere die Entscheidung DM Nr»- 3 und 4 zu § 75 BEG = RzV/ 1958, 22S22ond 267^2) entwickelt worden ist» Es hat die Stellung des Klägers bei der Deutschen Zentralverwaltung als ausreichende Leb ensgr und läge angesehen, weil eine so Iche Stellung, vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus, zur Zeit der Aufnahme dieser Tätigkeit betrachtet, als eine sichere, krisenfeste Stellung im öffentlichen Dienst anzusehen gewesen sei und die politische Entwicklung im Jahre 1948, die zu einer Beendigung der Tätigkeit des Klägers geführt habe, im Jahre 1945 nicht voraussehbar gewesen sei»
Die Revision meint demgegenüber, die Stellung bei einer Verwaltung, die unter dar Alleinherrschaft eines
 
kommunistischen Systems stand, sei mit einem erheblichen politischen Unsicherheitsfaktor behaftet und deshalb könne die mit ihr erlangte lebensgrundläge nicht als nach-haltig angesehen werden«
Mit diesem Angriff wendet sich die Revision nur gegen eine tatsächliche Würdigung des Gerichts über die Stellung des Klägers bei der	Wie	be-
reits in der oben zuletzt angeführten Entscheidung dargelegt, ist die Frage, ob im Binzelfall die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit die Lebensgrundlage des Verfolgten nachhaltig sichert, allein eine Frage der tatsächlichen Beweiswürdigung« Eine BeweisWürdigung kann aber, wie sich aus § 561 Abs« 2 ZPO ergibt, grundsätz-lieh im Revisionsverfahren nicht angegriffen werden«
Die Würdigung des Berufungsgerichts verstößt auch nicht gegen Denkgesetze und Brfahrungasätze« Auch in einem kommunistisch beherrschten Gebiet ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß eine Stellung eine ausreichende Lebensgrundlöge nachhaltig gewährt. Daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von einem unzutreffenden Sach-verhalt ausgegangen ist, als es, wie die Revision meint, den Kläger als Angestellten in der Verwaltung angesehen habe, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Der Hinweis darauf, daß es nach 1945 zunächst in Berlin für alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche gab, weil das Land Berlin keine Beamten im überkommenen Sinne kannte, bezieht sich nur auf die Frage, ob die Tatsache von Bedeutung sein könnte, daß der Kläger bei der Zentralverwaltung keinen Anspruch auf Ruhegehalt im beamtenrechtlichen Sinne gehabt habe« Das Berufungsurteil, spricht im Gegenteil ausdrücklich von "der Stellung des Klägers bei den östlichen Verwaltungsstellen”.
 
III.
Nicht stichhaltig sind auch die übrigen Angriffe der Revision»
So kann zunächst keine Rede davon sein, daß ein Verstoß im Sinne des § 551 Nr» 7 ZPO vorliegt, weil das Berufungsgericht zu den Ausführungen des Klägers nicht Stellung genommen habe, wegen seiner Arbeitslosigkeit von 1949 bis 1955 ließe § 12 Abs» 1	3-	DV-B3G eine Ab-
weichung von der sonst hierfür festgesetzten Regel zu. Abgesehen davon, daß es sich hierbei nur um eine Rechtsfrage handelt, die sich auf den vom Berufungsgericht erörterten Begriff der ausreichenden Lebensgrundlage bezieht, irrt die Revision auch mit der von ihr vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung. Denn mit ihr wird nicht die Möglichkeit geschaffen, einem Verfolgten auch für die Zeit nach Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage noch eine Entschädigung zu gewähren. Die Bestimmung bezieht sich vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur darauf, was in der Regel ale ausreichende Lebensgrundlage angesehen werden kann. Selbst wenn man daher das Vorbringen des Klägers in dieser Hinsicht als ein selbständiges Angriffsmittel ansehen wollte, wäre dieses offensichtlich fehlsam, so daß sich eine Aufhebung des Berufungsurteils schon aus diesem Grunde erübrigen würde (vgl. RGZ 156, 113* 119)»
Sodann kann der Kläger sich im Revisionsrechtszuge auch nicht darauf berufen, er sei nicht schon am 31« Oktober 1945, sondern erst am 11. November 1945 in den Dienst der Zentralverwaltung getreten. Denn in dem nach §§ 314,
561 ZPO für das Revisionsgericht maßgebenden Tatbestand
 des Berufungsurteils ist als Datum der Anstellung bei der Zentralverwaltung der 31 <» Oktober 1945 angegeben; eine Berichtigung des Tatbestandes gemäß §§ 319 ff ZPO ist nicht erfolgt«
IV o
Aus allen diesen Gründen ist die Revision mit der Köstenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen, so daß dahinstehen kann, ob nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt eine Entschädigung dem Kläger überhaupt nur bis zu dem Zeitpunkt hätte bewilligt werden können, zu dem er bei der Birma oflBM angestellt worden war und dort seine früheren Bezüge erhielt.
Ascher Raske v. Werner Wilden DroLoewenheim