in Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Lehrer Erich Johann straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raslce, Johannsen, Wilden und Br* Loewenheim für Recht erkannt? sich auch mit ihrer Tochter Erika aus erster Ehe wiederholt geküßt und sich mit ihr ohne ihr Vorwissen im Urlaub getroffene Außerdem unterhalte er ehewidrige, wenn nicht ehebrecherische' Beziehungen zur Zeugin K|^^und habe sich auch ihr, der Beklagten gegenüber lieblos und beleidigend verhalten. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien nicht, wie die Beklagte behauptet hat, erst' am 3« Oktober 1954, sondern bereits Mitte April 1954'stattgefunden habe, so daß die nach diesem Zeitpunkt von der Beklagten begangenen Eheverfehlungen nicht verziehen seien. Babei hat es sich i® 2 Pallen um beleidigende Äußerungen, die die Beklagte anläßlich eines Streites der Parteien gegenüber dem Kläger gemacht hat und in dem 3» Pall um einen tätlichen Angriff der Beklagten auf den Kläger gehandelt, dem sie ein Stück Brot und einen In beiden Fällen entsprangen sie jedoch dem Verdacht der Beklagten, daß der Kläger ihr nichtdie eheliche Treue halte und ihrer auf diesen Verdacht sich gründenden heftigen Eifersucht» daß es nicht mehr schön sei (BU S« 23)^ Der Kläger habe mit Erika Halbtags- und Wochenendausflüge auf dem Motorrad unternommen? daß die Belclagte auf Erika eifersüchtig sei (BU So 23/24jo Das Verhältnis der Parteien zueinander sei schon in vorehelicher Zeit durch, das Vorhalten des Klägers gegenüber seiner Stieftochter außerordentlichen Belastungen ausgesetzt gewesen. . Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen zwar unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob das Verhalten des Klägers als .«schwere Ehe Verfehlung zu werten und ob sein auf die Verfehlungen der Beklagten gestütztes Scheidungsbegehren im Hinblick auf diese seine eigenen Verfehlungen sittlich gerechtfertigt sei» Das Berufungsgericht hat auch, ohne freilich der Frage nachzugehen, welche näheren Umstande in den beiden hier erörterten Fällen unmittelbar zu dem Streit zwischen den Parteien - geführt hatten, festgestellt, daß die Beklagte bei den ersten Vorfall in starker Erregung'gehandelt habe, wobei es ersichtlich an einen augenblicklichen Erregungszustand der Beklagten gedacht hat. Es hat jedoch, obwohl es zuvor festgestellt hatte, daß die Beklagte unter ihrer Lage seelisch gelitten und zwar so sehr gelitten habe, daß die dem Bürgermeister weinend ihr Leid geklagt habe, nicht näher untersucht, wie die von ihm festgestellten Verfehlüngen des Klägers sich auf die allgemeine seelische und geistige Verfassung der Beklagten und damit möglicherweise auf ihre Verantwortlichkeit für die von ihr begangenen Eheverfehlungen ausgewirkt haben0 Wie der Senat wiederholt, insbesondere in seinem Urteil vom 23» April 1955 - LM Nr» 5 zu § 43 Satz 1 und 2 EheG - ausgesprochen hat, können lange andauernde schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu einem regelwidrigen Abweichen von der Affektibilität eines normalen Menschen und damit - namentlich bei affektbedingten Handlungen, wie sie hier ersichtlich vorliegen - zu einer Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit führen» Der Senat hat in der angeführten Entscheidung auch darauf hingewiesen,* daß in Fällen dieser Art eine verminderte Zurechnungsfähigkeit insbesondere bei solchen Frauen in Betracht kommen kann,die sich in den Wechseljahren befinden» Die Beklagte war zu der Zeit, als sie die ihr zur Last gelegten Verfehlungen begangen hat, 42' Jahre alt» Die Annahme, daß damals bereits durch den Eintritt der Wechseljahre bedingte Erscheinun-genbei ihr auftraten,♦ liegt somit nicht fern» Etwa 1 Jahr später mußte die Beklagte-sich wegen eines Unterleibsleidens in die Behandlung eines Frauenarztes begehen, der am 15» November 1955 wegen einer 'Scheidengebärmuttersenkung eine Operation bei ihr dürchführte«, Auf den Arzt hat sie damals einen überaus labilen nervösen Eindruck gemacht (vgl» die schriftlichen Äußerungen des Frauenarztes Dr= 108, 110 und 220 der Akten)» Es erscheint danach nicht ausgeschlossen, daß auch dieses Frauenleiden sich bereits im Laufe des Jahres 1954 bei der Beklagten ausgewirkt und in Verbindung mit den starken seelischen Belastungen, denen sie durch ihr unglückliches Ehe-und Familienleben jahrelang ausgesetzt gewesen war, zu einer ungewöhnlichen Affektlabilität bei ihr geführt hat, durch die ihre Verantwortlichkeit für die von ihr begangenen aggressiven Handlungen gegenüber ihrem Ehemann wesentlich gemildert war» Seine Feststellungen zu diesem Punkt unterliegen ferner einem von der Revision gerügten verfahrensrechtlichen Bedenken: Bas Berufungsgericht hat die Darstellung des Klagers auch deshalb für bewiesen angesehen* weil die Beklagte dazu, wie es ausführt, weder vor noch nach der Beweisaufnahme Stellung bezogen habe» Tatsächlich hatte die Beklagte in der Berufungsbeantwortung vom 26» Das Berufungsgericht hat sodann das Verhalten der Beklagten in zwei weiteren Fällen, die sich vor dem letzten Eheverkehr zugetragen habe, als schwere Eheverfehlungen gewertet und gemäß § 51 Abs« 2 EheG zur Unterstützung der Scheidungsklage berücksichtigt«, Die Ausführungen, mit denen es den ersten Vorfall - Gespräche mit der Zeugin I^H^über intime Vorgänge aus dem“ Eheloben - würdigt, lassen nicht erkennen, ob es dabei auch den Umstand gebührend berücksichtigt hat, daß die fragliche Äußerung gegenüber einer Gesprächspartnerin gemacht wurde, mit der die Beklagte damals noch befreundet war, und ob es die für die Beurteilung der Schwere dieser Verfehlung möglicherweise erhebliche Frage geprüft hat, wie diese" Äußerung bei Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bebensführung des Klägers auf diesen gewirkt hat und ob die Beklagte dabei in dem Bewußtsein und mit dem Vorsatz gehandelt hat, den Kläger zü verletzen oder seine Ehre zu ge-fahrden„ ist das Berufungsgericht ferner nicht auf die Beweggründe eingegangen, die die Beklagte zu ihren Ausfällen gegen den Kläger veranlaßten» Sie können, wie der Senat in seinem Urteil vom 13» Dezember 1951 - LSI Nr«, 2 zu § 43 EheG- - ausgeführt hat, für die JPrage, ob das Verhalten der Beklagten eine schwere Verletzung ihrer ehelichen Pflichten darstellte von erheblicher Bedeutung sein. In einem anderen Zusammenhang (BU So 32) hat das Berufungsgericht hierzu erwähnt, daß es die Beklagte gekränkt habe, daß der Kläger sich den Eheleuten zugesellt habe, Für die Präge des Verschuldens der Beklagten kann es nicht ohne Bedeutung sein, aus welchen Gründen sie das Zusammensein des Klägers mit den Eheleuten als eine Kränkung empfand* Aus den dargelegten Gründen erweist sich eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht als erforderliche Das Berufungsgericht wird did Präge, ob die von ihm festgestellten Verfehlungen der Beklagten als schwere Eheverfehlungen angesehen werden könnten, unter Berücksichtigung der seelischen und geistigen Verfassung, in der sich die Beklagte zu der Zeit befand, als sie die ihr zur Last gelegten Handlungen beging, erneut zu prüfen haben. Palls das Berufungsgericht erneut zu der Feststellung gelangen sollte, daß der Beklagten schwere Eheverfehlungen vorzuwerfen seien, wird es auch die Präge, ob das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt ist, erneut zu überprüfen haben» Die Ausführungen, mit denen es in diesem Punkt seine Auffassung, daß diese Frage zu bejahen sei, be- Lie unheilbare Zerrüttung der Ehe ist bereits unabhängig von den eigenen Verfehlungen des Klägers eine Voraussetzung für den Erfolg seines Scheidungsbegehrens5 sie kann also nicht außerdem zu dessen Begründung hinsichtlich seiner besonderen Voraussetzung im Falle des § 43 Satz 2 EheG herangezogen wer- Aber auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Verlauf und den Y/ert der Ehe der Parteien würdigt, sind nicht frei von Widerspruch und mit den hierzu vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (vgl« ins-beSo BGHZ 2, 255; LM Nr« 23 und 26 zu § 48 Abs« 2 Satz"2 EheG) kaum zu vereinbaren« Las Berufungsgericht stellt einerseits fest, daß der Kläger durch sein Verhalten den Frieden in der Familie untergraben und die Ehe zerstört habe (BU S« 42)« Andererseits nimmt es an, daß die Abwendung des Klägers von der Beklagten auch aus den Zeitverhältnissen zu erklären sei und darauf beruhe, daß der Kläger schon vor der Eheschließung von der Beklagten fortgestrebt und sich nur mit größtem Widerstreben zur Ehe entschlossen habe (BU S« 28). Las Berufungsgericht will damit ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, daß die Verantwortlichkeit des Klägers für sein Verhalten in der Ehe und für dessen Auswirkungen infolge dieser Umstände gemindert sei« Lern kann nicht gefolgt werden« Wenn der Kläger in einem Alter von 29 Jahren, nachdem die Parteien bereits seit 1945 wie Eheleute zusammengelebt hatten, sich zur Heirat entschloß, so war er für die Erfüllung der aus diesem Ehegelöbnis sich ergebenden Pflichten, insbesondere für die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung voll verantwortlich« Lie Tatsache, daß sein enges, wenn auch sittlich nicht einwand-
Verkündet am 4. Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2515 o:o Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Elisabeth Wdflfc gebo liMfeverw« 14 der Ehefrau B_____ in Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Lehrer Erich Johann straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raslce, Johannsen, Wilden und Br* Loewenheim für Recht erkannt? Bas Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 14* November 1957 wird aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1• Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen« Von Rechts wegen (Tatbestands Die Parteien sind beide deutsche Staatsangehörige. Der Kläger ist am 5. Januar 1921, die-Beklagte am 19* März 1912 geboren«, Der Kläger kam im Jahre 1945 als Flüchtling aus dem Sudetenland nach Egersdorf, wo er von der Beklagten, deren erster Ehemann in Rußland vermißt war, als Untermieter aufgenommen wurde. Naehdem der erste Ehemann der Beklagten für tot * erklärt war, haben ,die Parteien am Io April' 1950 miteinander die Ehe geschlossen» Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen o Aus der, ersten Ehe der Beklagten sind 3 Kinder vorhanden, nämlich Erika,- gebe am ppp}1934, Roland, geb. am '(f|^1936 und Hans-Günther, geb» am 1944 c Der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien hat nach der Darstellung, des Klägers im April 1954, • nach den Angaben der Beklagten im Oktober 1954 stattgefunden. Seit dem 30» September 1954 leben die Parteien getrennt» Der Kläger hat beantragt, die Ehe wegen Verschuldens der Beklagten zu scheiden* Er hat vortragen lassen, daß die Beklagte unsauber und schlampig, klatsch- und streitsüchtig sei, dritten Personen Bettgeheimnisse und intime Ehevorgänge erzählt und Schülernoten ausgeplaudert habe» Sie habe sich ferner lieblos zu ihm verhalten, habe ihn beschimpft und beleidigt und versucht, ihn durch die Drohung, Selbstmord zu bege_ hen, unter seelischen Druck zu setzen. Es werde gegen sie Anklage wegen Diebstahls erhoben werden, - weil sie dem Zeugen I&PH-95 entwendet habe» Die Beklagte hat im ersten Rechtszuge beantragt, die . Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die ehelichen Auseinandersetzungen habe der Kläger dadurch veranlaßt, daß er mit seiner früheren Verlobten Diane brieflich die Ver- bindung wieder aufgenommen und sie auch besucht habe. Er habe sich auch mit ihrer Tochter Erika aus erster Ehe wiederholt geküßt und sich mit ihr ohne ihr Vorwissen im Urlaub getroffene Außerdem unterhalte er ehewidrige, wenn nicht ehebrecherische' Beziehungen zur Zeugin K|^^und habe sich auch ihr, der Beklagten gegenüber lieblos und beleidigend verhalten. , t' * Bas handgerecht hat' nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen . Ber Kläger hat Berufung eingelegt und sein Scheidungsbegehren 'Weiterverfolgt«, Bie Beklagte hat beantragt, die Be-rufu$g zurückzuweisen, hilfsweise den Kläger für mitschuldig zu erklären und fest.zusteilen, daß sein Verschulden überwiegee . - Bas Qberlandesgericht hat das'Urteil des Landgerichts aufgehoben, die Ehe geschieden und .ausgesprochen, daß beide Parteien .schuldig seien«, die Schuld des Klägers jedoch überwiege o Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen» Ent s che i dungs gründe * mumm «tom» mm» Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der letzte eheliche Verkehr zwischen den Parteien nicht, wie die Beklagte behauptet hat, erst' am 3« Oktober 1954, sondern bereits Mitte April 1954'stattgefunden habe, so daß die nach diesem Zeitpunkt von der Beklagten begangenen Eheverfehlungen nicht verziehen seien. In 3 Pallen, so meint das Berufungsgericht, , sei das Verhalten der Beklagten nach dem letzten ehelichen Verkehr als schwere Eheverfehlung zu .werten. Babei hat es sich i® 2 Pallen um beleidigende Äußerungen, die die Beklagte anläßlich eines Streites der Parteien gegenüber dem Kläger gemacht hat und in dem 3» Pall um einen tätlichen Angriff der Beklagten auf den Kläger gehandelt, dem sie ein Stück Brot und einen *'sN: •*& ' 'V " 4 ' i * ' *»' '<0< X ' u if % V 1 v / > * *3$ > f/iy ‘ ■ <x. J>'< Margarinewürfel nachgeworfen hato Diese Vorfälle haben sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts im April, im Sommer und im Herbst 1954? also in Abständen von je einigen Monaten zugetrageno Bei dem ersten Vorfall hat die Beklagte dem Kläger im Verlaufe einer Auseinandersetzung erklärt? Wenn sie ihn dabei erwische, daß er mit einer anderen Frau ausgehe, werde sie ihm den Geschlechtsteil abschneiden., Im Anschluß daran naifinte sie ihn ein Schwein. - < * Im zweiten Pall hat die Beklagte anläßlich eines Streits mit dem Kläger diesen einen- "Ttfipperonkel11 oder- ’’Tripperhengst" genannt <> . Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesen Vorfällen lassen es als fraglich erscheinen, ob das Berufungsgericht alle Umstände beachtet hat, die allgemein für die Frage, ob eine Sheverfehlung als schwere* Verfehlung zu werten ist, erheblich sein können» Objektiv mögen die angeführten Äußerungen der Beklagten .eine schwere Beleidigung des Klägers enthalten» In beiden Fällen entsprangen sie jedoch dem Verdacht der Beklagten, daß der Kläger ihr nichtdie eheliche Treue halte und ihrer auf diesen Verdacht sich gründenden heftigen Eifersucht» , i « Zu diesem Verdacht und dieser Eifersucht hatte aber der Kläger .der Beklagten, "wie das Berufungsgericht' feststellt, durch sein Verhalten gegenüber seiner früheren Verlobten, insbesondere aber gegenüber seiner Stieftochter Erika, begründeten Anlaß gegeben (BU So 18, 20, 31)» Im einzelnen hat das Berufungsgericht dazu festgestellts Der Kläger habe vor allem durch sein Verhalten gegenüber seiner Stieftochter Erika, gegenüber seiner früheren Verlobten Liane und gegenüber der Verkäuferin Christine die Ehekrise? wenn nicht überhaupt? so doch zu einem sehr wesentlichen Teil heraufheschworen® Wehn ihm auch ehebrecherische Beziehungen nicht nachzuweisen seien? so sei sein Verhalten doch in höchstem Grade ehewidrig gewesen« Dies gelte insbesondere von der Ausgestaltung seines Verhältnisses zu seiner Stieftochter und nunmehrigen Schwägerin Erika? das den Ehefrieden auf das Empfindlichste gestört habe. Wenn die Beklagte eifersüchtig gewesen sei und aus diesem Grunde gelegentlich ohne er- . sichtlichen vernünftigen Grund Szenen heraufbeschworen habe? so werde das verständlich? wenn man bedenke? daß die um 9 Jahre ältere Beklagte rasch-vom Argv/ohn erfaßt gewesen sei? wenn sie geglaubt habe?.für den Bestand ihrer Ehe fürchten zu müssen (BIT So 21/22)« Der Kläger habö der verständlichen Heigung der Beklagten zur Eifersucht Rechnung tragen müssen« Stattdessen habe er ihre Eifersucht genährt? obwohl er habe erkennen müssen? daß sie darunter seelisch gelitten habe (BU S« 22)« Im Hinblick darauf? wie die Beklagte das Verhalten des Klägers zu ihrer Tochter beurteilt habe? habe es, Streit geben müssen und habe ein echtes Familienleben und eine wahre Ehegemeinschaft sich nicht entfalten können. Wie sehr die Beklagte unter diesem Zustand gelitten habe, gehe daraus hervor? daß sie im Januar /Februar 1953? also zu einer Zeit? als ihre Tochter Epika bereits 1$'Jahre alt gewesen sei? dem Bürgermeister von 40feweinend geklagt habe, daß der Kläger seine Stieftochter in einer Weise anhimmele? daß es nicht mehr schön sei (BU S« 23)^ Der Kläger habe mit Erika Halbtags- und Wochenendausflüge auf dem Motorrad unternommen? er sei mit ihr im Sommer 1953 und. 1954 nach Eudwigsburg und Konstanz gefahren? obwohl er? wie er selbst; bekundet habe? gewußt habe? daß die Belclagte auf Erika eifersüchtig sei (BU So 23/24jo Das Verhältnis der Parteien zueinander sei schon in vorehelicher Zeit durch, das Vorhalten des Klägers gegenüber seiner Stieftochter außerordentlichen Belastungen ausgesetzt gewesen. In der Folgezeit habe der Kläger trotzdem immer-deutlicher zu erkennen gegeben? daß er den Um- 6 l*. <r & m ' v 4; * t/<,/ ft*. gang mit seiner Stieftochter dem mit seiner Ehefrau entschieden vorgezogen jtiabe. Dadurch habe er den Frieden in der Fami-lie untergraben und die Ehe zerstört» Schließlich sei es soweit gekommen., daß die Beklagte Grund zu haben geglaubt habe, der Kläger habe mit ihrer Tochter Ehebruch begangen (BIT So31)o Statt beruhigend und mäßigend auf die Beklagte einzuwirken, habe der Kläger- ihrer begründeten. Eifersucht immer neue Nahrung gegeben» Es sei die Annahme berechtigt, daß er und zwar nicht all.ein durch die stete Bevorzugung seiner Stieftochter die Eifersucht der Beklagten bewußt geschürt habe (BU So 32)o . Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen zwar unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob das Verhalten des Klägers als .«schwere Ehe Verfehlung zu werten und ob sein auf die Verfehlungen der Beklagten gestütztes Scheidungsbegehren im Hinblick auf diese seine eigenen Verfehlungen sittlich gerechtfertigt sei» Das Berufungsgericht hat auch, ohne freilich der Frage nachzugehen, welche näheren Umstande in den beiden hier erörterten Fällen unmittelbar zu dem Streit zwischen den Parteien - geführt hatten, festgestellt, daß die Beklagte bei den ersten Vorfall in starker Erregung'gehandelt habe, wobei es ersichtlich an einen augenblicklichen Erregungszustand der Beklagten gedacht hat. Es hat jedoch, obwohl es zuvor festgestellt hatte, daß die Beklagte unter ihrer Lage seelisch gelitten und zwar so sehr gelitten habe, daß die dem Bürgermeister weinend ihr Leid geklagt habe, nicht näher untersucht, wie die von ihm festgestellten Verfehlüngen des Klägers sich auf die allgemeine seelische und geistige Verfassung der Beklagten und damit möglicherweise auf ihre Verantwortlichkeit für die von ihr begangenen Eheverfehlungen ausgewirkt haben0 Wie der Senat wiederholt, insbesondere in seinem Urteil vom 23» April 1955 - LM Nr» 5 zu § 43 Satz 1 und 2 EheG - ausgesprochen hat, können lange andauernde schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu einem regelwidrigen Abweichen von der Affektibilität eines normalen Menschen und damit - namentlich bei affektbedingten Handlungen, wie sie hier ersichtlich vorliegen - zu einer Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit führen» Der Senat hat in der angeführten Entscheidung auch darauf hingewiesen,* daß in Fällen dieser Art eine verminderte Zurechnungsfähigkeit insbesondere bei solchen Frauen in Betracht kommen kann,die sich in den Wechseljahren befinden» Die Beklagte war zu der Zeit, als sie die ihr zur Last gelegten Verfehlungen begangen hat, 42' Jahre alt» Die Annahme, daß damals bereits durch den Eintritt der Wechseljahre bedingte Erscheinun-genbei ihr auftraten,♦ liegt somit nicht fern» Etwa 1 Jahr später mußte die Beklagte-sich wegen eines Unterleibsleidens in die Behandlung eines Frauenarztes begehen, der am 15» November 1955 wegen einer 'Scheidengebärmuttersenkung eine Operation bei ihr dürchführte«, Auf den Arzt hat sie damals einen überaus labilen nervösen Eindruck gemacht (vgl» die schriftlichen Äußerungen des Frauenarztes Dr= 108, 110 und 220 der Akten)» Es erscheint danach nicht ausgeschlossen, daß auch dieses Frauenleiden sich bereits im Laufe des Jahres 1954 bei der Beklagten ausgewirkt und in Verbindung mit den starken seelischen Belastungen, denen sie durch ihr unglückliches Ehe-und Familienleben jahrelang ausgesetzt gewesen war, zu einer ungewöhnlichen Affektlabilität bei ihr geführt hat, durch die ihre Verantwortlichkeit für die von ihr begangenen aggressiven Handlungen gegenüber ihrem Ehemann wesentlich gemildert war» 4M Das Gesagte gilt grundsätzlich auch für den dritten Vorfall, den das Berufvingsgericht der Beklagten als schwere Eheverfehlung anrechnet (Werfen mit Brot und Margarine), auch wenn nicht feststeht, daß der treibende Beweggrund für die Handlung der Beklagten auch hier ihre Eifersucht war» Auch hier hätte das Berufungsgericht, um einen zuverlässigen Maßstab für die Bewertung der Tat zu bekommen, nach Möglichkeit 5S <♦ % ■ St . \ ' 4 i * aufklären sollen, aus welchem Anlaß es in diesem Fall zu einem Streit zwischen den Parteien gekommen war. Seine Feststellungen zu diesem Punkt unterliegen ferner einem von der Revision gerügten verfahrensrechtlichen Bedenken: Bas Berufungsgericht hat die Darstellung des Klagers auch deshalb für bewiesen angesehen* weil die Beklagte dazu, wie es ausführt, weder vor noch nach der Beweisaufnahme Stellung bezogen habe» Tatsächlich hatte die Beklagte in der Berufungsbeantwortung vom 26» Juni 1956 bestritten, daß sie dem Kläger einmal einen Y/ürfel n Margarine und ein Brot nachgeworfen habe«. Das Berufungsgericht hat sodann das Verhalten der Beklagten in zwei weiteren Fällen, die sich vor dem letzten Eheverkehr zugetragen habe, als schwere Eheverfehlungen gewertet und gemäß § 51 Abs« 2 EheG zur Unterstützung der Scheidungsklage berücksichtigt«, Die Ausführungen, mit denen es den ersten Vorfall - Gespräche mit der Zeugin I^H^über intime Vorgänge aus dem“ Eheloben - würdigt, lassen nicht erkennen, ob es dabei auch den Umstand gebührend berücksichtigt hat, daß die fragliche Äußerung gegenüber einer Gesprächspartnerin gemacht wurde, mit der die Beklagte damals noch befreundet war, und ob es die für die Beurteilung der Schwere dieser Verfehlung möglicherweise erhebliche Frage geprüft hat, wie diese" Äußerung bei Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bebensführung des Klägers auf diesen gewirkt hat und ob die Beklagte dabei in dem Bewußtsein und mit dem Vorsatz gehandelt hat, den Kläger zü verletzen oder seine Ehre zu ge-fahrden„ Was den zweiten Vorfall - das beleidigende Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger anläßlich eines Besuches der W(^P^P^-Bichtspiele in Lauf - anlangt, so bestehen auch hier die erörterten Bedenken hinsichtlich der vollen Zurechnungsfähigkeit der Beklagten» Bei der Würdigung dieses Vorfal- ist das Berufungsgericht ferner nicht auf die Beweggründe eingegangen, die die Beklagte zu ihren Ausfällen gegen den Kläger veranlaßten» Sie können, wie der Senat in seinem Urteil vom 13» Dezember 1951 - LSI Nr«, 2 zu § 43 EheG- - ausgeführt hat, für die JPrage, ob das Verhalten der Beklagten eine schwere Verletzung ihrer ehelichen Pflichten darstellte von erheblicher Bedeutung sein. In einem anderen Zusammenhang (BU So 32) hat das Berufungsgericht hierzu erwähnt, daß es die Beklagte gekränkt habe, daß der Kläger sich den Eheleuten zugesellt habe, Für die Präge des Verschuldens der Beklagten kann es nicht ohne Bedeutung sein, aus welchen Gründen sie das Zusammensein des Klägers mit den Eheleuten als eine Kränkung empfand* Aus den dargelegten Gründen erweist sich eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht als erforderliche Das Berufungsgericht wird did Präge, ob die von ihm festgestellten Verfehlungen der Beklagten als schwere Eheverfehlungen angesehen werden könnten, unter Berücksichtigung der seelischen und geistigen Verfassung, in der sich die Beklagte zu der Zeit befand, als sie die ihr zur Last gelegten Handlungen beging, erneut zu prüfen haben. Dabei wird es, da es kaum in'der Lage sein wird, den Grad der Verantwortlichkeit der Beklagten aus eigener Sachkunde sicher zu beurteilen, einen Sachverständigen zuziehen müssen» Palls das Berufungsgericht erneut zu der Feststellung gelangen sollte, daß der Beklagten schwere Eheverfehlungen vorzuwerfen seien, wird es auch die Präge, ob das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt ist, erneut zu überprüfen haben» Die Ausführungen, mit denen es in diesem Punkt seine Auffassung, daß diese Frage zu bejahen sei, be- P1 % s 4 - io - t j '' 1 H V Ai> % > 4> i f & gründet hat, erscheinen ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken» Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es komme für die Entscheidung dieser Präge nicht darauf an, wie sich der eine oder andere Ehegatte in der Ehe verhalten habe, es sei vielmehr ausschließlich auf den Wert der Ehe abzustellen (BU Sa 27/28) a Bern kann nicht zugestimmt werden,, Im Gegensatz zu der Regelung des § 48 Abs„ 2 Satz 2 EheG, wonach es für die Beachtlichkeit des Widerspruchs darauf ankommt, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, stellt § 43 Satz 2 EheG darauf ab, ob das Sc hei dungsbegehren des klagenden Ehegatten sittlich'gerechtfertigt ist» Ber Senat hat bereits in seiner. Urteil vöm 18. Juni 1955 - IM Nr» 26 zu § 48 AbSo 2 EheG - auf diesen Unterschied hingewiesen. Banach hat bei der Prüfung der' Voraussetzungen‘des § 43 Satz 2 nicht die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Ehe in ihrem konkreten Verlauf und ihrem gegenwärtigen Zustand im Vordergrund zu stehen, sondern das Verhalten der Ehegatten, gemessen freilich an den Verpflichtungen, die sich aus dem sittlichen Wesen der Ehe ergeben» Es kommt, wie Hoffmann-Stephan EheG § 43 zutreffend ausführen, darauf an, ob der Kläger angesichts seiner eigenen Verfehlungen die Pflichtverletzungen des anderen Teils hinnehmen muß und es ihm übel ansteht, in der Rolle des gekränkten Ehegatten aufzutreten. Bie Berechtigung des Scheidungsbegehrens wird danach in der Regel zu verneinen sein, wenn bei Zusammenhang der beiderseitigen Verfehlungen, wie, sie das Berufungsgericht hier feststellt, die des Klägers'schwerwiegender oder bei gleichwertigen Verfehlungen das Verhalten des beklagten Ehegatten durch das des Klägers hervorgerufen worden ist (Hoffmann-Stephan aaO)o , ^ ' i Rechtlich zu beanstanden ist ferner, daß das, Berufungsgericht das Scheidungshegehren des Klägers auch deshalb für 11 sittlich berechtigt ansieht, weil keine Aussicht bestehe, daß die Ehe der Parteien sich in Zukunft jemals zu einer vollen Lebensgemeinschaft entwickeln werde (Berufungsurbeil Sc 30)o Lie unheilbare Zerrüttung der Ehe ist bereits unabhängig von den eigenen Verfehlungen des Klägers eine Voraussetzung für den Erfolg seines Scheidungsbegehrens5 sie kann also nicht außerdem zu dessen Begründung hinsichtlich seiner besonderen Voraussetzung im Falle des § 43 Satz 2 EheG herangezogen wer- < den« Aber auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Verlauf und den Y/ert der Ehe der Parteien würdigt, sind nicht frei von Widerspruch und mit den hierzu vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen (vgl« ins-beSo BGHZ 2, 255; LM Nr« 23 und 26 zu § 48 Abs« 2 Satz"2 EheG) kaum zu vereinbaren« Las Berufungsgericht stellt einerseits fest, daß der Kläger durch sein Verhalten den Frieden in der Familie untergraben und die Ehe zerstört habe (BU S« 42)« Andererseits nimmt es an, daß die Abwendung des Klägers von der Beklagten auch aus den Zeitverhältnissen zu erklären sei und darauf beruhe, daß der Kläger schon vor der Eheschließung von der Beklagten fortgestrebt und sich nur mit größtem Widerstreben zur Ehe entschlossen habe (BU S« 28). Las Berufungsgericht will damit ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, daß die Verantwortlichkeit des Klägers für sein Verhalten in der Ehe und für dessen Auswirkungen infolge dieser Umstände gemindert sei« Lern kann nicht gefolgt werden« Wenn der Kläger in einem Alter von 29 Jahren, nachdem die Parteien bereits seit 1945 wie Eheleute zusammengelebt hatten, sich zur Heirat entschloß, so war er für die Erfüllung der aus diesem Ehegelöbnis sich ergebenden Pflichten, insbesondere für die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung voll verantwortlich« Lie Tatsache, daß sein enges, wenn auch sittlich nicht einwand- 12 - ‘JK S'" 3*J- ”1'K . V' freies Verhältnis zu der Beklagten und deren Kindern vor der Eheschließung mehrere Jahre bestanden hatte, geeignet, diese Verantwortung zu steigern als sie zu bereits ist eher mindern* Aus diesen Gründen muß das angefochtene. Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdenDie Verweisung an einen anderen Senat beruht auf § 565 Abs* 1 Satz 2 ZPO* Ascher Wilden Baske Johannsen Dr. Loewenheim