Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher« Br« Kregel, Br- v» Werner und Wüstenberg für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 3- Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29> ffoveraber 1955 wird zurückgewiesen, Bas Verfahren ist gericlitsgebühren= und auslagenfrei; jedoch hat das beklagte Land die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen., Nachdem er die Strafe verbüßt hatte, wurde er in ein Konzentrationslager verbracht; dort blieb er bis zu dem 20, April 1937, Durch Urteil des Sondergerichts in Saarbrücken vom 29» Mai 1940 wurde der Kläger ferner wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz in drei Pallen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Antrag des Klägers, ihm eine HaftentSchädigung für 42 Monate Freiheitsentziehung und Ersatz von Schäden im wirtschaftlichen Fortkommen zu gewähren, hat das beklagte Land mit Bescheid vom 3- September 1952 abgelehnt.. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er nur den Antrag auf Haftentschädigung gestellt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für 42 Monate eine Kaft-entschädigung von 6,300«— DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage voll abgewiesen, weil der Kläger ein Gewohnheitstrinker sei, dem “eine gefestigte politische Überzeugung im Sinne des § 1 BEG nicht zugesprochen werden” könne.. Das beklagte Land beantragt mit der - im Berufungsurteil zugelassenen - Revision, das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als zu dem Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurücksuweisen Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluß zu, daß der Kläger mit dem Urteil des Sondergerichts in Saarbrücken vom 29» Hai 1940 wegen Der Entscheidung des Landgerichts könne im Ergebnis nur dann beigetreten werden, wenn der Kläger dem Trünke so stark ergeben gewesen sei, daß seine Geistes-Verfassung nicht unbeträchtlich gelitten hätte und er infolgedessen nicht mehr fähig gewesen wäre, eine klare Einstellung zu den Fragen der Politik zu gewinnen3 Wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung vom 22, Dezember 1954 - LH § 1 BEG Nr 1 - und seitdem in ständiger Recht-sprechung dargelegt hat, bedeutet "politische Überzeugung" im Sinne des § 1 BEG eine feste innere Einstellung zu den Fragen der Politik, d.h.. der Zwecke des Staates und der Mittel, sie zu verwirklichen» .uine solche kann der Verfolgte auf Grund seines «.erdeganges oder kraft kritischer Prüfung erworben haben» Hierbei kommt es nicht darauf ar., welcher -~rt die politische Überzeugung ist; insbesondere ob sie eine allgemeine Billigung verdient (vgl das Urteil vom 8» Februar 1956 - IV ZR 276/55 = ITJVZ Rsto 1956, 142 Hr 21).» Der erkennende Senat hat allerdings für die Prüfung, ob der Verfolgte eine politische Überzeugung gehabt hat, auch dem allgemeinen Vorhalten des Verfolgten Gewicht beigemessen und insoweit in dem schon erwähnten Urteil vom 8.. Februar 1956 - IV ZR 276/55 ausgesprochen, in der Regel werde die für eine politische Überzeugung erforderliche feste Einstellung zu den Fragen der Politik fehlen, wenn der Verfolgte nach seinem Verhalten als eine hemmungslose Persönlichkeit erscheine, die sich mit der Rechtsordnung - nicht nur aus rein politischen Gründen - ständig in Widerspruch setze. b) Die Revision bemängelt weiter ohne Erfolg, aus der Feststellung des Sondergerichts, daß dem Kläger gehässige Ausfälle gegen Staat und Partei gelegentlich auch in nüchternem Zustande unterliefen (S_2 Sondergerichtsurteil), könne keinesfalls gefolgert werden, er habe die Äußerungen, für die er bestraft worden sei, in nüchternem Zustande gemacht. Mangels gegenteiliger Feststellungen im Urteil des Sonder-gerichts konnte das Berufungsgericht bei einer Gesamtwürdigung davon ausgehen, daß der Kläger in den vom Sondergericht behandelten drei Fällen nicht betrunken gewesen ist. o) Für die Rüge, das Berufungsgericht habe "die Persönlichkeit des Klägers übergangen, die sich aus seinem Verhalten nach dem Kriege ergibt", besteht kein Anhalt.. Auch die weitere Rüge der Revision; das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit nicht an das Landgericht zurückverweisen dürfen, soweit der Kläger Entschädigung für Schaden chen Fortkommen beanspruche, ist Ergebnis - nicht berechtigt. Es ist ausweislich seines Tatbestandes fälschlich davon ausgegangen, der Kläger habe beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Haftentschädigung für 42 Monate Freiheitsentziehung, das sind
2TJR .26/56 Verkündet am 6 Juni 1956 gHH Just, Angest als Urkunds be hinter der Geschäftsstelle 2507 o:o c * Im IT amen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Rheinland-,.'f alz. vertreten durch den Eirektor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen ■■■Hl als Vertreter des Landesinteresses. Beklagten und Revisionsklägers; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Invaliden Friedrich B HHHB > MHHH (Kreis BH KflHl), Haus ffr, ■ Kläger und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher« Br« Kregel, Br- v» Werner und Wüstenberg für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 3- Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29> ffoveraber 1955 wird zurückgewiesen, Bas Verfahren ist gericlitsgebühren= und auslagenfrei; jedoch hat das beklagte Land die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen., Von Rechts wegen w , Tatbestands Der im Jahre 1886 geborene Kläger wohnte früher im Saargebiet, Er war bis zu dem Jahre 1930 einige Jahre lang Mitglied der KFD, danach bis zur Machtergreifung des Nationalsozialismus im Saargebiet im Jahre 1935 Mitglied der SPD- Am 25. Oktober 1935 wurde der iCläger in SflBB in Untersuchungshaft genommen, weil er in einer Gaststätte im angetrunkenen Zustand von Hitler als einem "Lazzaroner" und "Überläufer“ gesprochen hatte. Er wurde dieserhalb durch Urteil des Schöffengerichts in Saarbrücken wegen groben Unfugs zu sechs Wochen Haft verurteilt. Nachdem er die Strafe verbüßt hatte, wurde er in ein Konzentrationslager verbracht; dort blieb er bis zu dem 20, April 1937, Durch Urteil des Sondergerichts in Saarbrücken vom 29» Mai 1940 wurde der Kläger ferner wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz in drei Pallen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Diese Strafe verbüßte er bis zu dem 17. Dezember 1941. Beide Urteile sind auf Grund des Landesgesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege aufgehoben worden. Den Antrag des Klägers, ihm eine HaftentSchädigung für 42 Monate Freiheitsentziehung und Ersatz von Schäden im wirtschaftlichen Fortkommen zu gewähren, hat das beklagte Land mit Bescheid vom 3- September 1952 abgelehnt.. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er nur den Antrag auf Haftentschädigung gestellt und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für 42 Monate eine Kaft-entschädigung von 6,300«— DM zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage absu-v/eisen. Es hat geltend gemacht, der Kläger sei in hohem I/Iaße dem Trünke ergeben gewesen. Er habe sich dem Küß iggang,'hinge geben und die Sorge für seine Familie vernachlässigt. Infolgedessen sei seine Ehe im Jahre 1940 aus seinem alleinigen Verschulden geschieden worden. Im betrunkenen Zustand habe er gern und viel geredet. Er habe keine ernsthafte politische Haltung gezeigt und sei nicht ernst genommen worden. Das Landgericht hat die Klage voll abgewiesen, weil der Kläger ein Gewohnheitstrinker sei, dem “eine gefestigte politische Überzeugung im Sinne des § 1 BEG nicht zugesprochen werden” könne.. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert. Es hat das beklagte Land verurteilt, dem Kläger wegen der zweijährigen Gefängnisstrafe, die das Sondergericht verhängt hat, 3-050,— DU als HaftentSchädigung zu zahlen (3-600,— DU abzüglich 550,— DU Voraushilfe)» Hinsichtlich der in den Jahren 1935 bis 1937 verbüßten Haft hat es die Klage gleichfalls abgewiesen. Soweit der Kläger Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen geltend macht, hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das beklagte Land beantragt mit der - im Berufungsurteil zugelassenen - Revision, das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben, als zu dem Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurücksuweisen Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe$ I. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen den Schluß zu, daß der Kläger mit dem Urteil des Sondergerichts in Saarbrücken vom 29» Hai 1940 wegen O T seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden ist (§ 1 Abs 1 BEG): 1- Die Revision bemängelt insoweit zu Unrecht; das Berufungsgericht sei in seinem Urteil - abweichend von seinem Armenr'echtsbeschluß vom 18.. April 1955 (Bl 128 GA) - von einem falschen Begriff der "politischen Überzeugung" ausgegangen. Das Berufungsgericht hat u.a, ausgeführt , dem BundesentSchädigungsgesetz sei .eine moralisierende Betrachtungsweise fremd, die das gesamte Vorleben des Verfolgten prüfe-. Richtig sei, daß ein nur gelegentlich in Erregung, Verärgerung oder Trunkenheit geäußerter Unmut, selbst wenn er zu einer Verfolgung geführt habe,- noch keine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung beweisen könne. Eine feste politische Überzeugung könne sehr wohl mit einem in moralischer Hinsicht nicht ein-wandfreien Lebenswandel Zusammentreffen. Der Entscheidung des Landgerichts könne im Ergebnis nur dann beigetreten werden, wenn der Kläger dem Trünke so stark ergeben gewesen sei, daß seine Geistes-Verfassung nicht unbeträchtlich gelitten hätte und er infolgedessen nicht mehr fähig gewesen wäre, eine klare Einstellung zu den Fragen der Politik zu gewinnen3 Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich bedenkenfrei. Wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung vom 22, Dezember 1954 - LH § 1 BEG Nr 1 - und seitdem in ständiger Recht-sprechung dargelegt hat, bedeutet "politische Überzeugung" im Sinne des § 1 BEG eine feste innere Einstellung zu den Fragen der Politik, d.h.. der Zwecke des Staates und der Mittel, sie zu verwirklichen» .uine solche kann der Verfolgte auf Grund seines «.erdeganges oder kraft kritischer Prüfung erworben haben» Hierbei kommt es nicht darauf ar., welcher -~rt die politische Überzeugung ist; insbesondere ob sie eine allgemeine Billigung verdient (vgl das Urteil vom 8» Februar 1956 - IV ZR 276/55 = ITJVZ Rsto 1956, 142 Hr 21).» Zwar wird über die vorstehende Begriffsbestimmung hinaus in Schrifttum und Rechtsprechung teilweise gefordert, die politische Überzeugung müsse "achtbar” oder "charaktervoll” sein und auf einer "einwandfreien sittlichen Grundlage beruhen” (so Blessin-Wilden BEG § 1 Anm 14 S 83; Becker-Huber-Küster 3EG § 1 Anm 5 d S 43 mit Nachweisen; OLG Stuttgart HJYF RzW 1950, 248), weil dem Begriff der "Überzeugung" eine "gewisse eigenständige würde innewohne" (so OLG Stuttgart in Urteil vom 29-Oktober 1955 - EGR 585 - in Sachen Maier gegen Land Baden-Württemberg)* Der erkennende Senat vermag dem nicht zu folgen. Der Begriff der "Überzeugung" erfordert nur eine gewisse "Festigkeit der inneren Einstellung"e Sie mag insoweit der Ausdruck eines festen Charakters sein und deshalb in der Regel auch Achtung verdienen. Das rechtfertigt aber weder das besondere Begriffsmerkmal der "Achtbarkeit" noch die Annahme einer "eigenständigen Würde.." Jene Versuche, den Begriff der Überzeugung anders abzugrenzen, als der Senat es bisher getan hat, führen andererseits, was besonders bedenklich ist. leicht dazu, die gesamte Lebensführung des Verfolgten unter sachfremden Erwägungen zu überprüfen» Der erkennende Senat hat allerdings für die Prüfung, ob der Verfolgte eine politische Überzeugung gehabt hat, auch dem allgemeinen Vorhalten des Verfolgten Gewicht beigemessen und insoweit in dem schon erwähnten Urteil vom 8.. Februar 1956 - IV ZR 276/55 ausgesprochen, in der Regel werde die für eine politische Überzeugung erforderliche feste Einstellung zu den Fragen der Politik fehlen, wenn der Verfolgte nach seinem Verhalten als eine hemmungslose Persönlichkeit erscheine, die sich mit der Rechtsordnung - nicht nur aus rein politischen Gründen - ständig in Widerspruch setze. Dieser Rechtssatz beruht nicht auf einer sittlichen Wertung der Überzeugungsbildung. Er trägt vielmehr der Tatsache Rechnung, daß die Überzeugung als ein innerer Vorgang sich nur auf Grund des Verhaltens ihres Trägers feststellen läßt, daß insbesondere die geforderte "feste innere Einstellung" in der Regel ihren Ausdruck auch im äußeren Verhalten findet. Es läßt sich nach allem nicht verneinen, daß auch ein Küßiggänger und Trinker eine feste innere Einstellung zu den Fragen der Politik und damit eine politische Überzeugung im Sinne des § 1 EEG haben kann» 2, Im übrigen betreffjen die Angriffe der Revision zur Frage der politischen Überzeugung - mit drei Rügen aus § 286 ZPO - nur die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. Sie sind sämtlich unbegründet, a) An der Feststellung des Berufungsgerichts, aus verschiedenen Wendungen im Urteil des Sondergerichts ergebe sich "eindeutig, daß der Kläger als Gegner des Hationalsozialismus erkannt und als solcher zu der hohen Strafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden ist”, mag das Wort "eindeutig” bedenklich sein. Dieses V/ort ist jedoch überflüssig und daher nicht entscheidungserheblich. Im übrigen ist die Würdigung des Berufungsgerichts nach dem GesamtInhalt des Urteils möglich. Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht die unter I 1 angeführten Teile der Urteilsbegründung des Sonder-gerichts außer acht gelassen hat. Sie stehen der Feststellung, daß der Kläger ein Gegner des national sozialisnms gewesen und als solcher erkannt und verfolgt worden ist, nicht zwingend entgegen. •‘-'as gilt insbesondere auch für die Ausführungen des Sondergerichts in den Strafzu demessungsgründen- b) Die Revision bemängelt weiter ohne Erfolg, aus der Feststellung des Sondergerichts, daß dem Kläger gehässige Ausfälle gegen Staat und Partei gelegentlich auch in nüchternem Zustande unterliefen (S_2 Sondergerichtsurteil), könne keinesfalls gefolgert werden, er habe die Äußerungen, für die er bestraft worden sei, in nüchternem Zustande gemacht. Mangels gegenteiliger Feststellungen im Urteil des Sonder-gerichts konnte das Berufungsgericht bei einer Gesamtwürdigung davon ausgehen, daß der Kläger in den vom Sondergericht behandelten drei Fällen nicht betrunken gewesen ist. Seine Ansicht, die angeführte Feststellung des- Sondergerichts beziehe sich "offen-bar auf die in den folgenden Urteilsausführungen festgestellten Äußerungen des Klägers, für die er bestraft wurde”, ist nach dem Gesamtinhalt des Urteils des Sondergerichts denkgesetzlich möglich- es - 8 o) Für die Rüge, das Berufungsgericht habe "die Persönlichkeit des Klägers übergangen, die sich aus seinem Verhalten nach dem Kriege ergibt", besteht kein Anhalt.. Dem Berufungsgericht war der Inhalt seines Armenrechtsbeschlusses vom 18.. April '1955. in welchem hierauf abgestellt ist, beim Erlaß seines Urteils ersichtlich gegenwärtig. Denn es hat jenen Beschluß unter dem 29* November 1955 zugleich mit der Verkündung des Urteils geändert und dem Kläger teilweise ö.as Armenrecht bewilligt - Das Verhalten des Klägers nach dem Kriege läßt überdies für die Anwendung des § 1 BEG keine zwingenden Schlüsse zu. Das Berufungsgericht konnte es daher aus Rechtsgrükden für; unerheblich halten und brauchte schon deshalb nicht ausdrücklich darauf einzugehen. II. Auch die weitere Rüge der Revision; das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit nicht an das Landgericht zurückverweisen dürfen, soweit der Kläger Entschädigung für Schaden chen Fortkommen beanspruche, ist Ergebnis - nicht berechtigt. im wirtschaftli-- jedenfalls im Das Urteil des Landgerichts ist fehlerhaft. Es ist ausweislich seines Tatbestandes fälschlich davon ausgegangen, der Kläger habe beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Haftentschädigung für 42 Monate Freiheitsentziehung, das sind 6.300, — -DM, zu zahlen und seine Schäden im wirtschaftlichen Fortkommen zu ersetzen. Tatsächlich hatte der Klüger in der letzten mündlichen Verhandlung vom 27* Januar 1955 nur den Antrag gestellt, ihm - durch Teilurteil - die HaftentSchädigung von 6.300, — DM zuzusprechen (vgl die Sitzungsniederschrift mit Anlage Bl 103 f). Das Landgericht durfte bei dieser Sachlage nicht über die geltend gemachten Schäden in wirtschaftlichen Fortkommen befinden. Wenn es die Sache in vollem Umfange für entscheidungsreif hielty hätte es darauf dringen müssen, daß auch wegen der letzteren Schäden ein Antrag gestellt wurde. Ohne einen solchen Antrag durfte nur ein Teilurteil nach § 301 Abs 1 ZPO ergehen-. Pas Berufungsgericht konnte daher die Sache in dem bezeichneten Umfange wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels an das Landgericht zurückverweisen (§ 539 ZPO), Ob die Zurückverweisung sich auch - mit dem Berufungsgericht - auf eine sinngemäße Anwendung de3 § 538 Abs 1 Nr 3 ZPO stützen laßt, kann zweifelhaft sein. Pas braucht jedoch nicht geprüft zu werden, weil mindestens § 539 ZPO eingreift und die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht sachdienlich, daß es selbst entscheide (vgl § 540 ZPO), für diese Vorschrift in gleicher Weise gelten.. III, Pie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 87 3EG, § 97 ZPO. * Schmidt Ascher Kregel v Werner Wüstenberg