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BGH · IV ZK 26/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 26/54

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascherv Br. Kregel, Br.v.Werner und Wüstenberg für Recht erkanntt Bie Revision gegen das am 4« Januar 1954 an Ver-kündungs Statt zugestellte Urteil des 7. Er trägt vor, habe dem Beklagten ein Darlehen von 14 000.— DM gewährt, das bis Ende 1951 zurückzuzahlen gewesen sei. Er hat behauptet, der Name !,S( sei in den von ihm, dem Eeklagten, Unterzeichneten Darlehens-Vertrag vom 30 Oktober 1951 nur zu dem Schein eingesetzt worden . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurtick-gev/iesen> Der Beklagte verfolgt seinen Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Sie scheitert schon an der Gläubigerschutzvorschrift des § 405 BGB, Der Beklagte hat ausweislich des Darlehensvertrages vom 30 Oktober 1951 eine Urkunde über die Schuld ausgestellt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten» Damit sind die Voraussetzungen des § 405 BGB erfüllt» Der Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, daß der Darlehens vertrag mit nur zu dem Schein eingegangen sei. II, Auf die Behauptung des Beklagten, Frau sei Darlehensgeberin gewesen, und seinen sonstigen Vortrag über die Vorgänge bei der Darlehensgewährung kommt es nicht an. Auch wenn sein Vorbringen richtig wäre, könnte es nach § 405 BGB nur dann erheblich sein, wenn dargetan wäre, daß der Kläger den Sachverhalt bei der Abtretung kannte oder kennen mußte, Hierfür haben sich nach den Festste Illingen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte ergeben, IIIo Die Angriffe der Revision, die sich im übrigen in Wirklichkeit nur gegen die BeweisWürdigung richten und auch deshalb unbeachtlich wären, gehen daher ins Leere» Denn sie betreffen im wesentlichen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, schon das Landgericht habe mit Recht festgestellt, daß der Vertrags- partner des Beklagten gewesen und sein Name nicht nur zu dem Schein in den Urkunden (Darlehensvertrag vom 30.

Zitierte Normen: § 405 BGB
BGBNamejDarlehenscheinenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2458 044
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IV ZK 26/54
Verkündet x'ajn 24«. Juni 1954 Symalla» Justizobersekr,
' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des
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Volkes
 In dem Rechtsstreit
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 Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
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Kläger und Revisionsbeklagten,
 Am
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascherv Br. Kregel, Br.v.Werner und Wüstenberg
 für Recht erkanntt
 Bie Revision gegen das am 4« Januar 1954 an Ver-kündungs Statt zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 22. Bezember 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
SI
 
Tatbestand:
Der Kläger verlangt auf Grund einer Abtretungserklärung des Kaufmanns Adolf	vom	17» Januar
1952 vom Beklagten 8 000.— DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1952. Er trägt vor,	habe	dem
 Beklagten ein Darlehen von 14 000.— DM gewährt, das bis Ende 1951 zurückzuzahlen gewesen sei. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er will das Darlehen nicht von	sondern	von	einer	Frau	H(
bekommen haben. Er hat behauptet, der Name !,S( sei in den von ihm, dem Eeklagten, Unterzeichneten Darlehens-Vertrag vom 30 Oktober 1951 nur zu dem Schein eingesetzt worden . Frau	habe nicht als Darlehens-
geberin erscheinen sollen, weil das Konkursverfahren über ihr Vermögen geschwebt habe. Sie habe ihn durch den Darlehensvertrag bestimmen wollen, im Konkursverfahren für den von ihr vorgeschlagenen Vergleich zu stimmen und außerdem eine gegen die Eheleute	erstattete
 Strafanzeige wegen Betruges zurückzunehmen. Die Eheleute hätten sogar erklärt, der Name	sei
 fingiert, überdies habe er an	3	700.— DM zur
 Abfindung aller seiner Ansprüche und aller Ansprüche der Eheleute	aus dem Darlehensgeschäft überwiesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurtick-gev/iesen> Der Beklagte verfolgt seinen Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
 
Entgeheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben,
I.	Sie scheitert schon an der Gläubigerschutzvorschrift
 des § 405 BGB, Der Beklagte hat ausweislich des Darlehensvertrages vom 30 Oktober 1951 eine Urkunde über die Schuld ausgestellt. Das Berufungsgericht hat festgestellt,	die Forderung unter Vorlegung der
 Urkunde abgetreten» Damit sind die Voraussetzungen des
§ 405 BGB erfüllt» Der Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, daß der Darlehens vertrag mit nur zu dem Schein eingegangen sei.
II,	Auf die Behauptung des Beklagten, Frau	sei
 Darlehensgeberin gewesen, und seinen sonstigen Vortrag über die Vorgänge bei der Darlehensgewährung kommt es nicht an. Auch wenn sein Vorbringen richtig wäre, könnte es nach § 405 BGB nur dann erheblich sein, wenn dargetan wäre, daß der Kläger den Sachverhalt bei der Abtretung kannte oder kennen mußte, Hierfür haben sich nach den Festste Illingen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte ergeben,
IIIo Die Angriffe der Revision, die sich im übrigen in Wirklichkeit nur gegen die BeweisWürdigung richten und auch deshalb unbeachtlich wären, gehen daher ins Leere» Denn sie betreffen im wesentlichen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, schon das Landgericht habe mit Recht festgestellt, daß	der Vertrags-
partner des Beklagten gewesen und sein Name nicht nur zu dem Schein in den Urkunden (Darlehensvertrag vom 30. Oktober 1951? Quittungen vom 30» Oktober 1951, 3» November und 6. November 1951, Sicherungs-Übereignungs-Vertrag vom 3. November 1951) aufgeführt worden sei.
 
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IV.	Die Vorschrift des § 405 BOB schließt es zwar an
 sich nicht aus, geltend zu machen, die Forderung sei aus anderen Gründen als Schein nichtig. Hierfür ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dargetan. Soweit die Bevision - ohne nähere Begründung - geltend macht, der Darlehensvertrag sei	«
gemäß § 243 KO in Verbindung mit den §§ 134, 138 BGB
nichtig, steht die tatsächliche Feststellung des Be-	j
rufungsgerichts entgegen, der Beklagte habe nicht	j
nachgewiesen, daß Beweggrund für den Vertrag oder	j
Zweck des ihm von	gegebenen Darlehens gewesen	j
sei, daß er, der Beklagte, bei der Gläubigerversammlung in einem der Konkursschuldnerin günstigen Sinne stimme.	j
V.	Das Berufungsgericht hat weiter rechtlich einwand-	\
frei dargelegt, es sei nicht erwiesen, daß die Zahlung
 von 3 700.— DÜ eine Abfindung für alle in Frage kommenden Ansprüche habe sein sollen. Auch sonst bestehen gegen das Berufungsurteil keine rechtlichen Bedenken. Die Revision war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-	j
zuweisen.
Schmidt Ascher Kregel v. Terner V/üstenberg