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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8«. Im Juni 1949 sagte er sich jedoch endgültig von ihr los, und nach seiner Rückkehr nach Bflmt nahm er die eheliche Gerneih-schaft mit der Beklagten nicht wieder auf.Der letzte eheliche Verkehr.fand nach der Behauptung des Klägers im Dezember 1947>. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und für den Pall, dass diesem Antrag nicht stättgegeben werde, bedingt Widerklage erhöben mit dem Antrag, die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers auszuspre-chen. Sie habe aber niemals • deswegen Szenen gemacht und den Kläger auch nicht beschimpft oder vor ihm mit Selbstmord gedroht. An der mit dem Kläger bei derselben Bank ln WtfB beschäftigt gewesen sei, habe sie nur geschrieben, weil sie den Zeitpunkt der Rückkehr des. Die bedingte Widerklage hat sie auf die von ihr behaupteten ehebrecherischen und ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Frau KflHiHHi gestützt. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug den Antrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise mit der Massgäbe, dass die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG ausgesprochen werde-. Das Landgericht hat die Ehe auf die Klage wegen von der Beklagten getanen Äusserungen über ihr Eheleben und anderer Handlungen, die es zusammengenommen als schuldhafte schwere Eheverfehlungen wertet, hach § 43 EheG und ferner auf die bedingt erhobene Widerklage wegen des Ehebruchs des Klägers mit Frau nach § 42 EheG ge- ■rufungsgerieht die Auffassung, dass in dem von dem Kläger behaupteten Verhalten der Beklagten, soweit es erwiesen sei, schwere Eheverfehlungen nicht erblickt werden könnten* selbst wenn man aber in ihm solche sehen wolle, so sei das S'cheidungsbegeliren des Klägers bei 'richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt (§ 43 Sats 2 Ehe Gr). Eie Klage auf Scheidung der•Ehe wegen Verschuldens der Beklagten sei daher nicht begründet• Dagegen sei dem Ililfsanträg des Klägers auf Scheidung nach § 48 EheG stattzugeben, weil die Voraussetzungen für eine Scheidung auf Grund dieser Vor- . Mit der Revision greift die Beklagte das Urteil an, soweit ihre Ehe nach § 48 EheG geschieden worden ist. Auch die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass der Kläger die Zerrüttung der Schon in dem der Eheschiiessung folgenden Jahre hätten sich Unstimmigkeiten zwischen den Parteien ergeben, weil die Beklagte dem Kläger Vorwürfe wegen seines Verhaltens zu einer Frau Y/iesner gemacht habe, wobei es dahinstehen könne, ob der Kläger an diesen Auseinandersetzungen die Schuld trage. Zu Beginn und gegen Ende des Krieges sei der Kläger dann.durch Verwendung im Militärdienst dem Eheleben fern gewesen; das habe allerdings keine Entfremdung zwischen den Partei wie aus Briefen hervorgehe, die der K ten in dieser Zeit geschrieben habe. Bereits im Jahre 1946 sei es Jedoch zu einer schweren Störung der Ehe seitens des idägers durch die Aufnahme der bis jetzt andauernden Beziehungen zu Frau Koeppen gekommen. Kläger, habe sich dann am 23* Dezember 1947, so wird in dem Berufungsurteil im Zusammenhang der Darlegungen über die Beachtlichkeit des Widerspruches weiter ausgeführt, aus der Ehewohnung entfernt und damit zunächst auch seine innere LosIBsung von der Ehe kundgegeben. Aus seinen Besuchen bei der Beklagten Anfang des Jahres 1948 und aus den an sie gerichteten Briefen aus denen zu entnehmen sei, dass er an seinem damaligen Beschäftigungsort sogar die Beschaffung einer gemeinsamen Wohnung für sich und die Beklagte in Aussicht genommen habe, , könne allerdings auf einen Gesinnungswandel bei ihm geschlos -sen werden. Sein versöhnliches Verhalten sei jedoch nicht von langer Dauer gewesen; schon im Juni 1949 habe er sich endgültig, von der Ehe losgesagt. besonderem Maße in die sei Ehe,'aus der Kinder nicht hervorgegangen seien, hineingewachsen sein, möge sie auch den Kläger immer geliebt haben und noch ah ihm hängen,. Eie Revision meint zunächst, das Berufungsurt.eil sei in sich widerspruchsvoll, indem es einerseits- hei der Erörterung der Scheidungsklage nach $ 43 EheG die Aufrechterhaltung der Ehe seihst dann für sittlich berechtigt erkläre, wenn der Beklagten eine schwere Ehe-verfehlung iin Sinne dieser Bestimmung zur Last fallen würde, andererseits die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich nicht gerechtfertigt bezeichne, wenn der Scheidungsanspruch des Klägers nach § 48 EheG nur auf objektive Zerrüttung und dreijährige Trennung gestützt werde. Zutreffend wird nämlich von der Revision geltend gemacht, dass das Berufungsgericht die für die Präge der 3eachtlichkeit des Widerspruchs massgebenden Rechtsgrundsätze nicht richtig angewendet hat. Der erkennende Senat hat allerdings .ausgesprochen, dass es für die Entscheidung über die Beachtlichkeit des Widerspruchs wichtig.sei, ob und in welchem Maße die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensgemeinschaft geworden und in welchem Maße diese entwicklungsfähig gewesen sei (BGHZ 1 87 /5j7s 556 /55Ö7? Indes hat er damit nicht gesagt, dass eine Zerrüttet^’Ehe schon deshalb, weil die Parteien nur verhältnismässig geringe Zeit in ungetrübter Harmonie miteinander gelebt hätten, gegen den Willen des an der Zerrüttung unschuldigen oder minderschuldigen Teiles zu scheiden sei. Vielmehr; hat er betont, auch dann, wenn die Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft unter den Ehegatten daran gescheitert sei, dass der eine Eher? teil sich bereits verhältnismässig kurze Zeit nach der EheSchliessung willkürlich von der Ehe losgesagt und keinen ernstlichen Versuch gemacht habe, zu einer inneren Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten zu gelangen, verbiete die zwischen den Ehepai'tnern schon auf Grund des Ehegelöbnisses bestehende sittliche Bindung eine Scheidung (BGHZ 2, 68 /71/727). Hier aber lässt sich nicht einmal sagen, dass die Ehe der Parteien vor ihrer Zerrüttung nicht zu einer entwicklungsfähigen Lebensgemeinschaft geworden sei* Aus den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen geht hervor» dass die Parteien von der Ehe-Schliessung im Jahre 1938 an im wesentlichen einträchtig miteinander lebten, bis der Kläger im Jahre 1946 die bis jetzt andauernden Beziehungen zu Frau Köeppen aufnahm., tung beigemessen werden, da die Parteien, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, danach wieder.in einem herzlichen Einvernehmen standen, das auch durch die kriegsbedingte Abwesenheit des Klägers von seiner Frau nicht getrübt wurde* Diese Trennungszeit, iii der die Parteien sich innerlich aneinander gebunden wussten, lässt sich nicht von der Zeitspanne abrechnen, in der ihre Ehe die Möglichkeit des Wachsens und Reifens hatte. sen Ums bänden konnte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Beachtlichkeit des Yiiderspruchs der Beklagten nicht davon ausgehen, die Parteien’ hätten nur verhältnismässig geringe Zeiten in ihrer Ehe in ungetrübter Harmonie miteinander gelebt; Beide, die erst im Alter von 41 und 39 Jahren geheiratet hatten, hatten von 8 Jahren ihres Lebens den grössten Teil in rechter ehelicher Verbundenheit verbracht, und dieses Gefühl der Zusammengehörigkeit war selbst bei dem Kläger so gross, dass er noch nach Aufnahme seiner Beziehungen zu Frau zeitweise in herzlichem Ton mit der Beklagten verkehrte. Die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Beklagte könne unter die-* sen Umständen geistig und seelisch nicht in besonderem Maße in die Ehe mit dem Kläger hineingewachsen sein, die sich, wie das Urteil ergibt, allein auf die vorhergehenden Ausführungen über die Dauer des ungetrübten eheli-f chen Zusammenlebens gründet, widerspricht bei der gegebenen Sachlage der Lebenserfahrung. • Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe sei besonders schwer, während die Beklagte durch ihr Verhalten keinen Anlass zu den Verfehlungen des Klägers gegeben habe. Biese sittliche Bindung und Verantwortung des Klägers für die Beklagte, die ihm durch nichts abzunehmen ist, findet in der Ehe, mag diese auch zerrüttet sein, ihren eigentlichen Ausdruck, und sie gebietet es, bei dem. Pas gesamte von dem Berufungsgericht festgestellte Verhalten, das die Beklagte während des Verlaufs ihrer Ehe ini't dem Kläger gezeigt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. dem eigenen schuldhaften Verhalten des Klägers, und es sei, selbst wenn mäh annehmen wolle, dass die Beklagte sich mit ihm schwerer EheVerfehlungen schuldig gemacht habe?, gegenüber den Verfehlungen des Klägers .von erheblich geringerer Bedeutung. Unter den gegebenen Umständen lässt die Handlungsweise der Beklagten, wie das Revisionsgericht auf Grund des gesamten festgestellten Sachverhalts entscheiden kann, die Aufrechterhaltung der Ehe nicht als sittlich ungerechtfertigt erscheinen. Auch zürn Beweis für seine Behauptung, dass die Beklagte ihn bespitzelt habe, hat der Kläger eine weitere noch nicht vernommene Zeugin benannt. Das Berufungsgericht hat bereits hinsichtlich einiger Zeugen darauf hingewiesen, dass der Kläger die Beweisthemen nicht genügend substantiiert habe. Aber selbst wenn man berücksichtigt, dass er im ersten Rechtszug teilweise konkretere Behauptungen unter Benennung derselben Zeugen aufgestellt hatte, und wenn man unterstellt, dass seine Behauptungen sich als richtig erweisen würden, so würde doch angesichts seines schweren Treubruchs das gesamte Verhalten der Beklagten, das in die gleiche Richtung gehen würde’, wie das Berufungsgericht es bereits’festgestellt hat, * ihren Widerspruch gegen die Scheidung nicht unbeacht^ lieh machen können. dem erwiesenen Sachverhalt erhellt, dass, die Beklagte7-den seelischen Belastungen, ‘die der Treubruch ihres Mannes ihr auferlegte, innerlich nicht gewachsen war, und dass sie auf ihn nicht völlig in der.rechten Weise, viel leicht engherzig und verbittert, reagierte. So mag es sein, dass in der Beklagten während des Rechtsstreits, dessen Ausgang für sie schwer zu übersehen war, infolge der mit ihm verbundenen Aufregungen zeitweilig das Verlangen vorherrschend wurde, jedenfalls den Ehebruch feststellen zu lassen und zu verhindern, dass der Kläger, den sie selbst nicht mehr-jzu halten Es lässt keineswegs erkennen, dass die Beklagte sich nicht dann in rechter ehelicher Gesinnung zur Fortsetzung der Ehe bereitfinden würde, wenn der Kläger die richtige Einstellung zu ihr und zu seiner Ehe wiedergewinnen würde.

Zitierte Normen: § 48 EheG
BerufungsgerichtEheKlägerVerhaltenParteiScheidung

Volltext der Entscheidung

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Verkündet qm 19 ■. iTov oncer 1933 11^, JusLj angesbellber ala UrV.undhheamter der Geschäftsstelle
 der .Eliefrau Erna V( 101,' h|0B0fl0d a mm
 Im Damen' des Volkes In dem Rech bestreit
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&eb. BflHm in 30H0-T<
Beklagten. and RevisionsKlägerin,
 Pro^essbe vol] miiclitigiers Rechtsanwal t
gegen
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den Abteilungsleiter Ewald V(00 in B(
00b weg 0§/\f0H^,
Häger und Revisionsbeklagten, Prozeesbevollmächtigier« Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Sundesrichter Ras-lce, Br, v. berner, Soheffler und Y/Üstenber& für Recht erkannt s
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8«. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15* Dezember 1952 aufgehoben.
Das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vorn 11. Juni 1952 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
.iJer
 vlilger trägt
 die Kosten des Rechtsstreits.
 
Tatbestand;
Der Kläger ist im Jahre 1899? die Beklagte im Jahre '1897 geborene Die Parteien haben am	April 1958
vor dem Standesamt in	die	Ehe	geschlos-
sen, Kino.er sind aus ihr- nicht hervorgegangen. Der Klager ist Abteilungsleiter bei einer Bank in	wo	die
 Parteien zusammen wohnten. Am 25* Dezember 1947 verliess er die eheliche Wohnung. In den ersten ilonaten des Jahres 1943 besuchte er die Beklagte dort noch manchmal. In der Zeit von Mai 1948 bis zu dem September 1949 hielt er sich aus beruflichen Gründen in	auf.	Während	dieser
 Seit stand er mit der Beklagten in Briefwechsel. Im Juni 1949 sagte er sich jedoch endgültig von ihr los, und nach seiner Rückkehr nach Bflmt nahm er die eheliche Gerneih-schaft mit der Beklagten nicht wieder auf.
Der letzte eheliche Verkehr.fand nach der Behauptung des Klägers im Dezember 1947>. nach der Angabe der Beklagten Bilde Mai 1948 statt.	.. ",
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe, in erster
 Linie aus dem Verschulden' der Beklagten, in zweiter Linie.:
ohne einen Schuldausspruch. Er hat sein Scheidungsverl©.-V
- '• •*.*** gen auf 5 43 EheG, hilfsweise § 48 EheG gestützte
 Er hat vorgetragen, die Ehe sei bis zu dem Jahre 1939 harmonisch gewesen. Dann habe die Beklagte 'jedoch sein Verhältnis zu -ihr durch dauernde Eifersüchteleien gestört. Dieses Verhalten habe sie nach Kriegsende in verstärktem Maße fortgesetzt, wobei sie ihm wiederholt Eifersuchtsszenen gemacht habe. Sie habe sich über‘ihn zu dritten Personen abfällig geäussert und durch ihre Redereien langjährige Ereunde und Bekannte von ihm abgewendet. Wenn er
 
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ihr deswegen Vorhaltungen gemacht habe, habe sie schwere Auseinandersetzungen veranlasst, wobei sie ihn mit Schimpfworten wie ’’Mörder” belegt und mit Selbstmord gedroht habe. Weil er dieses Verhalten nicht mehr habe ertragen kennen, habe er nach einer solchen Auseinandersetzung am 23». Dezember 1947 die eheliche Wohnung verlassen. Während seines Aufenthaltes in Wiesbaden habe die Beklagte ihm brieflich ungehörige und beleidigende Vorhaltungen gemacht. Seinen Personalchef	habe
 sie durch einen Brief, den sie am 26. Juni 1949 an.ihn gerichtet habe, in diese Dinge hineingezogen. Hach der Rückkehr des Klägers nach BdlBR habe sie ihn ständig beobachten lassen und selbst beobachtet. Da dies in der SFähe seiner Arbeitsstelle geschehen sei, habe sie ihn in den Augen der Angestellten seiner Bank herabgesetzt.
Im August 1949 habe sie ihn dann wieder beschimpft und ihm mit Selbstmord gedroht. In einem Brief vom 21. Dezember 1949 habe sie ihm wider besseres V/issen vorgeworfen, dass er eine seiner Arbeitgeberin gehörige Rechenmaschine unterschlagen.habe. Endlich habe sie einen ihm gehörigen Plattenspielschrank verkauft. Durch ihr Verhalten habe die Beklagte die Ehe schuldhaft unheilbar zerrüttet.	.	.	.	'	.•
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und für den Pall, dass diesem Antrag nicht stättgegeben werde, bedingt Widerklage erhöben mit dem Antrag, die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers auszuspre-chen.
Sie hat behauptet, das eheliche Zusammenleben sei bis Mitte des Jahres 1946 gut gewesen. Seit dieser Zeit habe.der Kläger ehewidrige und ehebrecherische Beziehun-

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gen zu Frau Elly KW, einer Angestellten der Bank, bei der er beschäftigt sei, unterhalten. Bevor der Kläger nach	gegangen sei, sei es aber zu einer
 Aussöhnung zwischen den Parteien gekommen. Der Kläger habe dann jedoch Frau K4HBB als seine Sekretärin mi,t* nach	genommen.	Trotzdem	sei das Verhältnis.;;dö|;’^^;
Parteien bis etwa zu dem April 1949 herzlich gewesen, ’der Kläger habe damals beabsichtigt, sie, die Beklagte,nach Wiesbaden kommen zu lassen. Seine Einstellung habe sich
 dann aber vermutlich infolge des Einflusses von Frau 'K.WttttKk geändert.	•
ttenn sie-, die Beklagte, eifersüchtig gewesen sei, so sei dies berechtigt gewesen. Sie habe aber niemals • deswegen Szenen gemacht und den Kläger auch nicht beschimpft oder vor ihm mit Selbstmord gedroht. Ebensowenig habe sie ihn gegenüber Freunden oder Angestellten der Bank herabgesetzt, diese über ihn ausgeforscht oder den Kläger beobachten lassen und selbst beobachtet. An der mit dem Kläger bei derselben Bank ln WtfB beschäftigt gewesen sei, habe sie nur geschrieben, weil sie den Zeitpunkt der Rückkehr des. Klägers nach Ber-
lin habe erfahren wollen. Den Plattenspieler habe sie verkauft, weil sie sich in einer wirtschaftlichen Nqt-lage befunden habe.
Der Scheidung aus § 48 EheG hat die Beklagte widersprochen. Die bedingte Widerklage hat sie auf die von ihr behaupteten ehebrecherischen und ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Frau KflHiHHi gestützt.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 11. Juni 1952 die Ehe der Parteien auf die Klage und die Widerklage geschieden und beide Teile für schuldig an der Scheidung
 
erklärt iriit der Feststellung» dass die Schuld des Klägers überwiege.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzu-weisen»
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Der Kläger hat im Berufungsrechtszug den Antrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise mit der Massgäbe, dass die Scheidung der Ehe aus § 43 EheG ausgesprochen werde-.
Durch Urteil des Kammergerichts vom 15. Dezember 1952 ist die Berufung der Beklagten mit der Massgabe zu-. riickgewiesen worden, dass die Alleinschuld des Klägers O'-i'äh der Scheidung festgestellt worden ist.
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Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter.	•

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Der Kläger begehrt d.ie Zurückweisung der Revision.
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Das Landgericht hat die Ehe auf die Klage wegen von der Beklagten getanen Äusserungen über ihr Eheleben und anderer Handlungen, die es zusammengenommen als schuldhafte schwere Eheverfehlungen wertet, hach § 43 EheG und ferner auf die bedingt erhobene Widerklage wegen des Ehebruchs des Klägers mit Frau	nach	§	42	EheG	ge-
schieden. Im Gegensatz zu dem Landgericht vertritt das Be-
 
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■rufungsgerieht die Auffassung, dass in dem von dem Kläger behaupteten Verhalten der Beklagten, soweit es erwiesen sei, schwere Eheverfehlungen nicht erblickt werden könnten* selbst wenn man aber in ihm solche sehen wolle, so sei das S'cheidungsbegeliren des Klägers bei 'richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt (§ 43 Sats 2 Ehe Gr). Eie Klage auf Scheidung der•Ehe wegen Verschuldens der Beklagten sei daher nicht begründet• Dagegen sei dem Ililfsanträg des Klägers auf Scheidung nach § 48 EheG stattzugeben, weil die Voraussetzungen für eine Scheidung auf Grund dieser Vor- . schrift gegeben' seien und der von der Beklagten gegeh^ die Scheidung erhobene Y/iderspruch zwar zulässig, jef? doch nicht beachtlich sei.

Mit der Revision greift die Beklagte das Urteil an, soweit ihre Ehe nach § 48 EheG geschieden worden ist. Sie will än .der Ehe festhalten. Ihr Rechtsmittel ist begründet.
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Das Berufungsgericht'hat ohne erkennbaren Rechts-
Tirrtum festgestellt, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist. Die unheilbare Zerrüttung hat es ohne Rechtsverstoss daraus gefolgert, dass-die eheliche .Gesinnung bei dem Kläger zerstört-list. Auch die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass der Kläger die Zerrüttung der
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Ehe allein verschuldet habe und die Beklagte deshalb ge mäss § 48 Abs 2 EheG der Scheidung widersprechen könne, ist rechtlich unbedenklich.
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Die Revision wendet sich gegen .die Auffassung des
 Berufungsgerichts, dass der Widerspruch der Beklagten keine Beachtung finden könne. In dem Berufungsurteil wird hierzu ausgeflihrts
 Massgebend für die Entscheidung der Frage, ob der Widerspruch beachtlich sei, sei die Entwicklung der Ehe im ganzen bis zu dem Eintritt der Zerrüttung und das daraus hervorgegangene Verhältnis der Ehegatten zueinander in ihren sittlichen und persönlichen gerade durch die Ehe geschaffenen Werten. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, inwieweit der der Scheidung widersprechende Ehegatte mit der Ehe verwachsen und mithin von ihrem V/ei-terbestehen auch in der Zukunft abhängig geworden sei; ideelle und materielle Gesichtspunkte könnten in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Endlich sei auch hier das Maß des Verschuldens des die Scheidung begehrenden Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe erheblich.
Schon in dem der Eheschiiessung folgenden Jahre hätten sich Unstimmigkeiten zwischen den Parteien ergeben, weil die Beklagte dem Kläger Vorwürfe wegen seines Verhaltens zu einer Frau Y/iesner gemacht habe, wobei es dahinstehen könne, ob der Kläger an diesen Auseinandersetzungen die Schuld trage. Zu Beginn und gegen Ende des Krieges sei der Kläger dann.durch Verwendung im Militärdienst dem Eheleben fern gewesen; das habe allerdings keine Entfremdung zwischen den Partei wie aus Briefen hervorgehe, die der K ten in dieser Zeit geschrieben habe. Bereits im Jahre 1946 sei es Jedoch zu einer schweren Störung der Ehe seitens des idägers durch die Aufnahme der bis jetzt andauernden Beziehungen zu Frau Koeppen gekommen. Das
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läger der Beklag^^?
Berufungsgericht hat an anderer Stelle festgestellt,
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diese Beziehungen ehebrecherischer Xatur sind.
Der
 
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Kläger, habe sich dann am 23* Dezember 1947, so wird in dem Berufungsurteil im Zusammenhang der Darlegungen über die Beachtlichkeit des Widerspruches weiter ausgeführt, aus der Ehewohnung entfernt und damit zunächst auch seine innere LosIBsung von der Ehe kundgegeben. Aus seinen Besuchen bei der Beklagten Anfang des Jahres 1948 und aus den an sie gerichteten Briefen aus	denen
 zu entnehmen sei, dass er an seinem damaligen Beschäftigungsort sogar die Beschaffung einer gemeinsamen Wohnung für sich und die Beklagte in Aussicht genommen habe, , könne allerdings auf einen Gesinnungswandel bei ihm geschlos -sen werden. Er. habe auch selbst zugegeben, dass es möglicherweise im April oder Mai 1948 zu dem ehelichen Verkehr zwischen den Parteien gekommen sei. Sein versöhnliches Verhalten sei jedoch nicht von langer Dauer gewesen; schon im Juni 1949 habe er sich endgültig, von der Ehe losgesagt. Die Parteien hätten mithin in ihrer Ehe nur verhältnismässig geringe Zeit in ungetrübter Harmonie gelebt, und die geistige und seelische Bindung sei natürgemäss nicht so stark zur Wirkung gekommen wie in einer langjährigen harmonischen Ehe, Die Beklagte könne dahdr geistig und seelisch nicht in. besonderem Maße in die sei Ehe,'aus der Kinder nicht hervorgegangen seien, hineingewachsen sein, möge sie auch den Kläger immer geliebt haben und noch ah ihm hängen,. Auch wirtschaftlich sei sie von einem Weiterbestehen der Ehe nicht abhängig geworden. Der Kläger habe bisher stets den Unterhalt gezahlt. Dass sie im Palle einer Scheidung ihrer Versorgungsansprüche gegen ihn verlustig gehen würde, habe sie nicht vorgetragen. Die Schuld des. Klägers ah der Zerrüttung sei zwar besonders schwer? dieser Umstand müsse aber angesichts der Entwicklung der Ehe weitgehend zurücktreten. Unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände lasse es sich sittlich
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nicht rechtfertigen, die Ehe aufrechtzuerhalten.
Eie Revision meint zunächst, das Berufungsurt.eil sei in sich widerspruchsvoll, indem es einerseits- hei der Erörterung der Scheidungsklage nach $ 43 EheG die Aufrechterhaltung der Ehe seihst dann für sittlich berechtigt erkläre, wenn der Beklagten eine schwere Ehe-verfehlung iin Sinne dieser Bestimmung zur Last fallen würde, andererseits die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich nicht gerechtfertigt bezeichne, wenn der Scheidungsanspruch des Klägers nach § 48 EheG nur auf objektive Zerrüttung und dreijährige Trennung gestützt werde.
I)ie damit aufgeworfene Präge kann jedoch hier auf sich beruhen. Zutreffend wird nämlich von der Revision geltend gemacht, dass das Berufungsgericht die für die Präge der 3eachtlichkeit des Widerspruchs massgebenden Rechtsgrundsätze nicht richtig angewendet hat. Der erkennende Senat hat allerdings .ausgesprochen, dass es für die Entscheidung über die Beachtlichkeit des Widerspruchs wichtig.sei, ob und in welchem Maße die Ehe vor ihrer Zerrüttung zu einer Lebensgemeinschaft geworden und in welchem Maße diese entwicklungsfähig gewesen sei (BGHZ 1 87 /5j7s 556 /55Ö7? 8, 118 2^22/; Urteil vom 21. Mai 1953 - IV ZR 246/52). Indes hat er damit nicht gesagt, dass eine Zerrüttet^’Ehe schon deshalb, weil die Parteien nur verhältnismässig geringe Zeit in ungetrübter Harmonie miteinander gelebt hätten, gegen den Willen des an der Zerrüttung unschuldigen oder minderschuldigen Teiles zu scheiden sei. Vielmehr; hat er betont, auch dann, wenn die Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft unter den Ehegatten daran gescheitert sei, dass der eine Eher? ^
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teil sich bereits verhältnismässig kurze Zeit nach der EheSchliessung willkürlich von der Ehe losgesagt und keinen ernstlichen Versuch gemacht habe, zu einer inneren Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten zu gelangen, verbiete die zwischen den Ehepai'tnern schon auf Grund des Ehegelöbnisses bestehende sittliche Bindung eine Scheidung (BGHZ 2, 68 /71/727). Das gilt in verstärktem Mäße, wenn dem Verletzten keine oder nur eine geringe Schuld daran beizu demessen ist, dass es nicht zu einer Verwirklichung der .Lebensgemeinschaft gekommen ist*
Hier aber lässt sich nicht einmal sagen, dass die Ehe der Parteien vor ihrer Zerrüttung nicht zu einer entwicklungsfähigen Lebensgemeinschaft geworden sei* Aus den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen geht hervor» dass die Parteien von der Ehe-Schliessung im Jahre 1938 an im wesentlichen einträchtig miteinander lebten, bis der Kläger im Jahre 1946 die bis jetzt andauernden Beziehungen zu Frau Köeppen aufnahm., Dem Umstand, dass es im Jahre 1939 zwischen
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Beurteilung der Gesamtentwicklung der Ehe keine Bedeu-
tung beigemessen werden, da die Parteien, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, danach wieder.in einem herzlichen Einvernehmen standen, das auch durch die kriegsbedingte Abwesenheit des Klägers von seiner Frau nicht getrübt wurde* Diese Trennungszeit, iii der die Parteien sich innerlich aneinander gebunden wussten, lässt sich nicht von der Zeitspanne abrechnen, in der ihre Ehe die Möglichkeit des Wachsens und Reifens hatte. Unter,die-
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sen Ums bänden konnte das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Beachtlichkeit des Yiiderspruchs der Beklagten nicht davon ausgehen, die Parteien’ hätten nur verhältnismässig geringe Zeiten in ihrer Ehe in ungetrübter Harmonie miteinander gelebt; Beide, die erst im Alter von 41 und 39 Jahren geheiratet hatten, hatten von 8 Jahren ihres Lebens den grössten Teil in rechter ehelicher Verbundenheit verbracht, und dieses Gefühl der Zusammengehörigkeit war selbst bei dem Kläger so gross, dass er noch nach Aufnahme seiner Beziehungen zu Frau	zeitweise	in	herzlichem	Ton	mit
 der Beklagten verkehrte. Die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Beklagte könne unter die-* sen Umständen geistig und seelisch nicht in besonderem Maße in die Ehe mit dem Kläger hineingewachsen sein, die sich, wie das Urteil ergibt, allein auf die vorhergehenden Ausführungen über die Dauer des ungetrübten eheli-f chen Zusammenlebens gründet, widerspricht bei der gegebenen Sachlage der Lebenserfahrung. Las Berufungsgericht
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verkennt hier insbesondere, welche schicksalhafte Bedeu-
turig es für den Menschen hat und. wie sehr es ihn in sei-
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ner Entwicklung bestimmt und in seinem Wesen prägt, wenn
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er sein Leben ernsthaft unter das Gelöbnis gestellt hat, die eheliche Gemeinschaft bis zu dem Tode zu halten.
• Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, die Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe sei besonders schwer, während die Beklagte durch ihr Verhalten keinen Anlass zu den Verfehlungen des Klägers gegeben habe. Das Unrecht, das dieser ihr antut, indem er seit Jahren mit einer anderen Frau die Ehe bricht und die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nunmehr endgültig ablehnt, legt ihm eine besondere sittliche Ver-
•* 12 -
antwortung für das Schicksal seiner Frau auf. Allein dieses Unrechte Verhalten.ist es auch, das die weitere Vertiefung und die Erfüllung der Lebensgemeinschaft der Parteien verhindert. Pas Scheidungshegehren des Klägers läuft darauf hinaus, seine Bindungen gegenüh.er^J|| dez» Beklagten vollends abzustreifen und die Beklagtec!^#^ zu verstossen, weil die Ehe ihn daran hindert, seiner Neigung zu einer anderen Frau frei nachgehen zu können. Aber es kann durch seine Verfehlungen zwar das seelische Band zwischen den Ehegatten* zerstört worden sein, nicht jedoch die sittliche Bindung des ungetreuen Eheteiies an den verletzten aufgehoben werden (Ur- .,x teil des erkennenden Senats HÄ Nr 12 zu § 48 Abs 2 EheG). Biese sittliche Bindung und Verantwortung des Klägers für die Beklagte, die ihm durch nichts abzunehmen ist, findet in der Ehe, mag diese auch zerrüttet sein, ihren eigentlichen Ausdruck, und sie gebietet es, bei dem. hier feststehenden Sachverhalt die Ehe aufrechtzuerhalten.
Die Frage, ob die materielle Versorgung der Beklagten nach erfolgter Scheidung noch gesichert sein würde, tritt hier zurück.	•	'	^
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Pas gesamte von dem Berufungsgericht festgestellte Verhalten, das die Beklagte während des Verlaufs ihrer Ehe ini't dem Kläger gezeigt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie in dem Berufungsurteil bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger ein Scheidungsrecht hach § 43 EheG zusteht, dargelegt wird, kann es der Be-
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klagten nicht verübelt werden, wenn sie dem Kläger Vorhaltungen wegen seiner Treulosigkeit machte und wenn sie sich durch die Befragung anderer Personen und durch eigene Beobachtung Gewissheit über sein Verhältnis zu Frau verschaffen wollte und Frau K^BHPi selbst zur Hede stellte, mag dies auch in Gegenwart dritter Personen geschehen sein. Auch dass die Beklagte sich mit ihr
 bekannten Frauen Uber ihren Mann aussprach, ist verständlich. Die grosse seelische Bedrückung, in der sie sich infolge des Treubruchs ihres Mannes befand, bewirkte, es auch, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, dass sie bei solchen Aussprachen Uber geschlechtliche Dinge aus ihrer Ehe sprach und äusserte, sie merke es an der wüsche des Klägers, dass sie Grund zur Eifersucht habe. Die sonstigen Vorwürfe, die der Kläger gegen die Beklagte erhebt - sie habe seine freundschaftlichen Beziehungen zu anderen Familien zerstört,
 sie habe ihn beschimpft und ihn der Unterschlagung ei-
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ner Rechenmaschine bezichtigt, sie habe ferner einen-, ihm gehörigen Plattenspielschrank verkauft -, hat Berufungsgericht zu dem Teil als nicht erweisbar, zu dem	v-
gleichfalls als minder schwer festgestellt. Das Verhalten der Beklagten habe, so wird in dem Berufungsurteii abschliessend zusammengefasst, im wesentlichen seine Ursache in. dem eigenen schuldhaften Verhalten des Klägers, und es sei, selbst wenn mäh annehmen wolle, dass die Beklagte sich mit ihm schwerer EheVerfehlungen schuldig gemacht habe?, gegenüber den Verfehlungen des Klägers .von erheblich geringerer Bedeutung. Unter den gegebenen Umständen lässt die Handlungsweise der Beklagten, wie das Revisionsgericht auf Grund des gesamten festgestellten Sachverhalts entscheiden kann, die Aufrechterhaltung der Ehe nicht als sittlich ungerechtfertigt erscheinen.
Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht bedarf es nicht, da weitere tatsäch-' liehe Feststellungen nicht mehr zu treffen sind. Insbesondere brauchen die von dem Kläger benannten Zeugen, deren Vernehmung bisher unterblieben ist, nicht gehört zu werden. Der Kläger hat durch eine Reihe weiterer .
Z.eugen das ”ehewidrige, ja geradezu ellefeindliche Verhalten” der Beklagten unter Beweis gestellt, insbesondere ihre "grundlosen Eifersüchteleien, Quertreibereien, Verdächtigungen und Bezichtigungen” sowiedie Behauptung, dass die Beklagte ”sich in schamloser Weise über ihren Ehemann dritten Personen gegenüber äusserte und auch die intimsten Dinge hierbei nicht zurückhielt”. Auch zürn Beweis für seine Behauptung, dass die Beklagte ihn bespitzelt habe, hat der Kläger eine weitere noch nicht vernommene Zeugin benannt. Das Berufungsgericht hat bereits hinsichtlich einiger Zeugen darauf hingewiesen, dass der Kläger die Beweisthemen nicht genügend substantiiert habe. Aber selbst wenn man berücksichtigt, dass er im ersten Rechtszug teilweise konkretere Behauptungen unter Benennung derselben Zeugen aufgestellt hatte, und wenn man unterstellt, dass seine Behauptungen sich als richtig erweisen würden, so würde doch angesichts seines schweren Treubruchs das gesamte Verhalten der Beklagten, das in die gleiche Richtung gehen würde’, wie das Berufungsgericht es bereits’festgestellt hat, * ihren Widerspruch gegen die Scheidung nicht unbeacht^ lieh machen können. Es würde bestätigen, wgs bereits?^ dem erwiesenen Sachverhalt erhellt, dass, die Beklagte7-den seelischen Belastungen, ‘die der Treubruch ihres Mannes ihr auferlegte, innerlich nicht gewachsen war, und dass sie auf ihn nicht völlig in der.rechten Weise, viel leicht engherzig und verbittert, reagierte. Ein Recht, sie zu verstossen, kann der Kläger daraus aber nicht herleiten.
Dasselbe gilt für die nach der Behauptung des Klägers vor dem Gericht des ersten Rechtszuges abgegebene
 
Erklärung der Beklagten, sie bestehe darauf, dass der Ehebruch des Klägers im Urteil festgestellt werde? wenn dies geschehe, sei sie mit der Scheidung sofort einverstauden, jed es iui ttel sei ihr recht, um den Ehebruch festzusteilen. Auch diese Behauptung des Klägers kann als richtig unterstellt werden. Wenn ein Ehegatte nach jahrelangen Enttäuschungen, seelischen Entbehrungen, Aufregungen und Demütigungen, denen der andere Ehegatte ihn durch ein fortgesetztes ehebrecherisches Verhältnis ausgesetzt hat, sich schliesslich in einer solchen Weise äussert, so ist das nach der Lebenserfahrung nur eine natürliche, nahezu zwangsläufige Reaktion, die nichts Entscheidendes besagt. So mag es sein, dass in der Beklagten während des Rechtsstreits, dessen Ausgang für sie schwer zu übersehen war, infolge der mit ihm verbundenen Aufregungen zeitweilig das Verlangen vorherrschend wurde, jedenfalls den Ehebruch feststellen zu lassen und zu verhindern, dass der Kläger, den sie selbst nicht mehr-jzu halten
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vermochte, die Ehebrecherin heiratete. Eine dahingehende, einmalige Äusserung von ihr, die allein dadurch hervorgerufen und bedingt wäre, dass der.Kläger ihr gegenüber die rechte eheliche Haltung seit Jahren völlig vermissen iiess, nimmt ihrem eigentlichen, immer wieder hervorgetretenen Streben, die Ehe aufrechtzuerhal-
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bung eines Widerspruchs aus Hass, reiner Rechthaberei
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oder anderen unlauteren Beweggründen kann ihr Verhalten nicht auf eine Stufe gestellt werden. Es lässt keineswegs erkennen, dass die Beklagte sich nicht dann in rechter ehelicher Gesinnung zur Fortsetzung der Ehe bereitfinden würde, wenn der Kläger die richtige Einstellung zu ihr und zu seiner Ehe wiedergewinnen würde.

Gemäss § 565* Äbs 3 Nr 1 ZPO hatte das Revisionsgericht mithin in der Sache selbst zu entscheiden. Die Klage musste in vollem Umfang als unbegründettäbgewiesen werden.
Die Beklagte hat nur bedingt für den Fäll, dass die Klage nicht abgewiesen werde, Widerklage erhoben. Das war zulässig (RGZ 59, 4Ö9? 165 317 /5197$ RG DR .1940, 1956). Die Widerklage hat sich mit der Klageabweisung erledigt.. Das brauch te in dem entscheidenden Teil des Urteils nicht ausgesprochen zu werden.
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ZPO muss der Kläger die gesamten
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