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BGH

Gericht: BGH

Die Eltern der Klägerin versprachen, ihr eine schöne Aussteuer sowie eine Ausstattung von 7.000 RU in bar und 1 Tagewerk Wald zu geben. Die Eltern der Klägerin haben ihr eine Aussteuer, nicht aber die Barausstattung und das Waldgrundstück gegeben. Die Eltern des Ehemanns der Klägerin haben ihm ihr Anwesen noch nicht übertragen. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ergänzung ihrer Aussteuer, sowie Zug um Zug gegen Übergabe des Anwesens ihrer Schwiegereltern an sie und ihren Ehemann, .Zahlung von 7.000 DM und Übereignung eines Tagewerks Wald, beides als Ausstattung. Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin, insbesondere den Anspruch auf Übereignung-eines Tagewerks Wald hat es abgewiesen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht in zutreffender Weise ausgeführt, daß der Klägerin’ein klagbarer Anspruch auf das Waldgrundstück nicht zustehe, weil die Nichtwahrung der nach § 313 BGB vorgeschriebenen Form -gerichtliche oder notarielle Beurkundung- gemäß § 125 BGB die Nichtigkeit des Versprechens des Beklagten zur Folge habe. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Einwand der Arglist nicht nur durchgreife, .wenn die den Formmangel geltend machende Partei ihren Vertragsgegner über die Formbedürftigkeit getäuscht habe, sondern auch dann, wenn die Geltendmachung des Formmangels und damit die Lossagung vom Vertrag angesichts der Beziehun- gen der Vertragsteile, insbesondere nach dem bisherigen Verhalten des sich lossagenden Teils mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei. Denn nur der könne sich auf Treu und Glauben berufen und Erfüllung verlangen, der selbst von Anfang an bereit gev/esen sei, sein Versprechen zu erfüllen. 7-000 RLI und ein Tagewerk Wald zu geben, und das der Eltern des Ehemannes der Klägerin, diesem ihren Hof zu übergeben. Im übrigen habe das Berufungsgericht nicht etwa festgestellt, daß der Schwiegervater der Klägerin sich von seiner Vertragsverpflichtung losgesagt habe, sondern nur, daß er seine Verpflichtung noch nicht erfüllt habe. Deswegen könne der Anspruch der Klägerin auf Übereignung des Tagewerks Wald nicht als hinfällig erklärt werden, umso weniger als nur gleichzeitiger Vollzug der beiderseitigen Versprechen der Grundstücksübereignung vereinbart worden sei, weswegen die Klägerin auch nur Übereignung Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtung ihres Schwiegervaters zur J'ibergabe des Hofes verlangt habe. 217) die Auffassung, daß unter Umständen auch aus einem Vertrage, v/elcher der durch Gesetz vorgeschriebenen Porm ermangelt und daher nach § 125 BGB nichtig ist, Ansprüche auf Erfüllung hergeleitet werden können. Mit Recht weist aber der Oberste Gerichtshof in seiner angeführten Entscheidung darauf hin, daß das Gebot, Rechtsgeschäfte, die der gesetzlichen Form entbehren, als nichtig zu behandeln, grundsätzlich Anerkennung verlange und daß hiervon nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung schlechthin untragbarer Ergebnisse auf Grund des § 242 BGB abgewichen v/erden dürfe. einem Formmangel ergebende Nichtigkeit nicht erst auf Grund einer Einrede oder eines Einwandes der beklagten Partei, sondern von Amts wegen zu beachten ist. Wenn sich - wie auch im vorliegenden Fall und wie sicher regelmässig bei Grundstücksverkäufenschon aus dem Vorbringen der Klagepartei ergibt, daß ein notarieller oder gerichtlicher Vertrag nicht abgeschlossen v/orden ist, so bedarf es überhaupt keines Sichberufens des Beklagten auf diesen Umstand. Ein besonderer Umstand, der es nach Treu und Glauben erforderte, sich über die gesetzliche Bestimmung des § 125 BGB hinwegzusetzen, liegt hier nicht vor. Da somit kein Umstand vorliegt, der eine Anwendung des § 242 BGB mit der Wirkung rechtfertigen könnte, daß trotz der Dichtigkeit der Zusage der Klägerin ein Erfüllungsanspruch zu gewähren wäre, kommt es auf den Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen gegenseitigen Vertrag angenommen, nicht an* Das Berufungsgericht hat die Gegenseitigkeit der Leistungen, die vom Beklagten und den Schwiegereltern der Klägerin zu erbringen waren, als einen Umstand gewertet, der zugunsten des Beklagten ins Gewicht fiele.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 139 ZPO § 125 BGB § 97 ZPO
FormmangelBGBvertragenBerufungsgerichtParteiUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV^ZR 26/52
Verkündet
*
an It» Dezember 1952 Wüst, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen
 des
Volkes
V
der Anna-
Landwirtsehefrau in
 Klä.gerin, Berufungsklägerin
 und Revisionsklägerin.,
- Prozeßbevollmächtigter ?. Rechtsanwalt Dr.
*
*
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gegen
 den Landwirt Ulrich
9
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten?
Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
liehe Verhandlung vom 4* Dezember 1952 unter Mitwirkung
*
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. von Werner und Scheffler
*
*
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*
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*
für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das am
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Oktober 1951 beschlossene, den Par
 teien an Verkündungs Statt am 2« Novem
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zugestellte Urteil des
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Zivil
 Senats des Oberlandesgerichts München
...
*
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie
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Von Rechts wegen
2
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Tatbestands
 Die Klägerin ist die älteste Tochter des Beklagten. Sie hat am 27. Juli 1946 den Landwirt Engelbert FflBl
 der Hochzeit besprachen die Verlobten und ihre Eltern die Frage der Ausstattung. Die Eltern der Klägerin versprachen, ihr eine schöne Aussteuer sowie eine Ausstattung von 7.000 RU in bar und 1 Tagewerk Wald zu geben.
Die Eltern des Ehemanns der*Klagerin versprachen, ihm ihr Anwesen zu übergeben; die Gewährung der beiden Ausstattungen sollte gleichzeitig erfolgen. Die Eltern der Klägerin haben ihr eine Aussteuer, nicht aber die Barausstattung und das Waldgrundstück gegeben. Die Eltern des Ehemanns der Klägerin haben ihm ihr Anwesen noch nicht übertragen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ergänzung ihrer Aussteuer, sowie Zug um Zug gegen Übergabe des Anwesens ihrer Schwiegereltern an sie und ihren Ehemann, .Zahlung von 7.000 DM und Übereignung eines Tagewerks Wald, beides als Ausstattung.
Das Landgericht hat dem Aussteuerantrag in Höhe von DM 92.20 stattgegeben. Dem Ausstattungsanspruch auf Zahlung hat es in Höhe von 1/10 von 7.000 RLI, also in Höhe von 700 DM stattgegeben. Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin, insbesondere den Anspruch auf Übereignung-eines Tagewerks Wald hat es abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Oberlandesgericht die von ihr verlangten 7.000 DU voll zugebilligt; es hat die Berufung aber hinsichtlich des Tagewerks Wald zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin,
(jun.) in S
geheiratet.-Etwa 8 bis 14 Tage vor
 
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Tagewerk Wald (80jähriger Bestand) Zug um Zug gegen Auflassung und
 Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon die Formulierung des Klageantrages zur Klageabweisung führen müßte, weil die Klägerin Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen eine Leistung verlangt, die von einer nicht zu den Parteien des Rechtsstreits gehörenden Person gegenüber einer ebenfalls nicht zu ihnen gehörenden Person erbracht werden soll. Jedenfalls hat das Berufungsgericht in zutreffender Weise ausgeführt, daß der Klägerin’ein klagbarer Anspruch auf das Waldgrundstück nicht zustehe, weil die Nichtwahrung der nach § 313 BGB vorgeschriebenen Form -gerichtliche oder notarielle Beurkundung- gemäß § 125 BGB die Nichtigkeit des Versprechens des Beklagten zur Folge habe. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist auch insoweit zuzus-t.immenr als es den von der Klägerin erhobenen Einwand der Arglist gegenüber der Berufung des Beklagten auf den Formmangel nicht für durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß der Einwand der Arglist nicht nur durchgreife, .wenn die den Formmangel geltend machende Partei ihren Vertragsgegner über die Formbedürftigkeit getäuscht habe, sondern auch dann, wenn die Geltendmachung des Formmangels und damit die Lossagung vom Vertrag angesichts der Beziehun-
ubergabe des.-Anwesens der Eheleute Engelbert p^^ sen. in E	en Ehemann der Klägerin, Engelbert P^li
 jun.	aufzulassen	und	zu	übergeben.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent sehe idung_sgründe
 
gen der Vertragsteile, insbesondere nach dem bisherigen Verhalten des sich lossagenden Teils mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sei. Sin bloßes objektives Abweichen vom früheren Verhalten genüge jedoch für sich allein noch nicht, um den Einwand der Pormnich-tigkeit auszuschließen; es müsse vielmehr noch hinzukommen, daß das gegenwärtige Verhalten des sich lossagenden Vertragsteils mib dem allgemeinen Rechtsempfinden nicht vereinbar sei. Ob dies der Pall sei, könne nur im -Zusammenhang mit dem erstrebten .Zweck der Vereinbarung und dem Verhalten der Gegenpartei gewürdigt werden; insbesondere komme es darauf an, wie sich jeder Vertragsteil bisher zu der getroffenen Vereinbarung verhalten habe und wer von ihnen von Anfang an bereit gewesen sei, die Vereinbarung zu erfüllen. Denn nur der könne sich auf Treu und Glauben berufen und Erfüllung verlangen, der selbst von Anfang an bereit gev/esen sei, sein Versprechen zu erfüllen. Nach der getroffenen Vereinbarung hätten die gegenseitigen Leistungen gleichzeitig im Anschluß an die Hochzeit erfolgen sollen. Der Beklagte sei von Anfang an bereit gewesen, die Vereinbarung zu erfüllen; er sei zur Zeit der Hochzeit der Klägerin bereit gewesen, gleichzeitig mit der Übergabe des Anwesens P^B das Waldgrund-stück zu iibergeben, habe die Vermessung dieses Grundstücks beantragt und habe auch kurz nach der Hochzeit die daneben vereinbarte Darausstattung der Gegenpartei angeboten; diese aber habe, nachdem sich die zur selben Zeit geplant gewesene Heirat des Karl P^Hfe zerschlagen habe, kein Interesse mehr daran gehabt, das Anv/esen zu übergeben und habe sich an die Abmachung, daß die beiderseitigen Leistungen, also auch die Übergabe des Anwesens, gleichzeitig um die Zeit der Hochzeit der Klägerin hätten erbracht werden sollen, nicht gehalten. Sie könne sich nicht auf Treu und Glauben berufen, da sie selbst gegen Treu und
 
Glauben verstoßen habe, indem sie durch ihr Verhalten die Erfüllung des Vertrages zur Zeit der Fälligkeit der beiderseitigen Leistungen verhindert habe.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zu der Frage der Zulässigkeit der sog. Einrede der Arglist gegenüber der Gel-tendmachung der Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts entwickelt habe, zwar zutreffend wiedergegeben, sie aber auf den vorliegenden Sachverhalt nicht richtig angewandt habe. Es habe vor allem verkannt, daß kein gegenseitiger Vertrag im eigentlichen Sinne der §§ 320 ff BGB vorliege. Es lägen vielmehr zwei Ausstattungsversprechen vor. nämlich das des Beklagten, seiner Tochter, der Klägerin.
7-000 RLI und ein Tagewerk Wald zu geben, und das der Eltern des Ehemannes der Klägerin, diesem ihren Hof zu übergeben. Berechtigt und verpflichtet seien also bei jedem Ausstattungsversprechen von einander verschiedene Parteien, und es sei also unzutreffend, daß die Klägerin sich zuerst von einer Verpflichtung losgesagt habe. Wenn überhaupt, so habe sich der Schwiegervater der Klägerin gegenüber deren Ehemann vertragswidrig verhalten. Dies könne aber die Arglisteinrede der Klägerin nicht ausschließen.
Im übrigen habe das Berufungsgericht nicht etwa festgestellt, daß der Schwiegervater der Klägerin sich von seiner Vertragsverpflichtung losgesagt habe, sondern nur, daß er seine Verpflichtung noch nicht erfüllt habe. Deswegen könne der Anspruch der Klägerin auf Übereignung des Tagewerks Wald nicht als hinfällig erklärt werden, umso weniger als nur gleichzeitiger Vollzug der beiderseitigen Versprechen der Grundstücksübereignung vereinbart worden sei, weswegen die Klägerin auch nur Übereignung Zug um Zug gegen Erfüllung der Verpflichtung ihres Schwiegervaters zur J'ibergabe des Hofes verlangt habe. Der Schwieger-
r
%
vater der Klägerin habe nie in Abrede oder auch nur in Zweifel gestellt, zur Übertragung seines Anwesens auf seinen Sohn verpflichtet zu sein. Im übrigen habe nicht der Schwiegervater der Klägerin das Versprechen zuerst gebrochen, sondern der Beklagte und seine Ehefrau. Hierfür würde die Klägerin ihren Mann als Zeugen benannt haben. wenn das Berufungsgericht - wie es nach § 139 ZPO geboten gewesen v/äre - das Pragerecht ausgeübt hätte.
Diese Rüge kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Auch der Senat vertritt in Übereinsbimmung mit dem Reichsgericht (Bd 157, 207; 169, 65 /~757; 170, 203) und dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone (Bd 1.
 217) die Auffassung, daß unter Umständen auch aus einem Vertrage, v/elcher der durch Gesetz vorgeschriebenen Porm ermangelt und daher nach § 125 BGB nichtig ist, Ansprüche auf Erfüllung hergeleitet werden können. Mit Recht weist aber der Oberste Gerichtshof in seiner angeführten Entscheidung darauf hin, daß das Gebot, Rechtsgeschäfte, die der gesetzlichen Form entbehren, als nichtig zu behandeln, grundsätzlich Anerkennung verlange und daß hiervon nur in Ausnahmefällen zur Vermeidung schlechthin untragbarer Ergebnisse auf Grund des § 242 BGB abgewichen v/erden dürfe. Dies darf nicht außer acht gelassen v/erden, wenn im Einzelfall gemäß dem vom Reichsgericht in den oben ge-nannten Entscheidungen entwickelten Grundsatz zu prüfen ist. ob es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen Treu und Glauben widerspricht, die Vertragsansprüche am Formmangel scheitern zu lassen. Auch darf diese Prüfung in keiner Weise durch die Erwägung beeinflußt werden, es sei zu mißbilligen, wenn jemand nicht zu seinem Wort stehe. Dies wäre schon desv/egen verfehlt, weil es jeder Pormvorschrift ihren Sinn nehmen würde. Vor allem aber ist zu beachten, daß die sich aus
 
einem Formmangel ergebende Nichtigkeit nicht erst auf Grund einer Einrede oder eines Einwandes der beklagten Partei, sondern von Amts wegen zu beachten ist. Wenn sich - wie auch im vorliegenden Fall und wie sicher regelmässig bei Grundstücksverkäufenschon aus dem Vorbringen der Klagepartei ergibt, daß ein notarieller oder gerichtlicher Vertrag nicht abgeschlossen v/orden ist, so bedarf es überhaupt keines Sichberufens des Beklagten auf diesen Umstand. Erhebt er gegen *den aus einem wegen Formmangels nichtigen Vertrag hergeleiteten Erfüllungsanspruch des Klägers nur Einwendungen, die mit diesem Formmangel nichts zu tun haben, so muß gleichwohl das Gericht die Nichtigkeit beachten. Bas Sichberufen auf den Formmangel muß daher bei der Frage, ob der Erfüllungsanspruch nach Treu und Glauben anzuerkennen ist, ausscheiden.
Ein besonderer Umstand, der es nach Treu und Glauben erforderte, sich über die gesetzliche Bestimmung des § 125 BGB hinwegzusetzen, liegt hier nicht vor. Als solcher Umsband käme in Betracht, daß der Beklagte die Klägerin sei es schuldhaft, sei es ohne Verschulden in den Glauben versetzt habe, es bedürfe keiner Form, oder daß er der Klägerin vorgetäuscht habe, er werde trotz Formnichtigkeit seine Zusage halten, oder daß er die Klägerin jahrelang vertröstet hätte. Nach dieser Richtung hin hat die Klägerin nichts behauptet. Es liegt auch nicht so, daß die Klägerin mit Rücksicht auf die Zusage irgendwelche Vermögensvorteile aus der Hand gegeben hätte. Unerheblich wäre es auch, wenn etwa die Eha nicht geschlossen worden wäre, wenn der Klägerin die Zusage, ein Tagewerk Wald zu übereignen, nicht gemacht worden wäre. Barauf braucht aber nicht näher eingegangen zu werden; denn eine dahingehende Feststellung ist vom Berufungsgeri-cht nicht getroffen worden.
 
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Da somit kein Umstand vorliegt, der eine Anwendung des § 242 BGB mit der Wirkung rechtfertigen könnte, daß trotz der Dichtigkeit der Zusage der Klägerin ein Erfüllungsanspruch zu gewähren wäre, kommt es auf den Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen gegenseitigen Vertrag angenommen, nicht an* Das Berufungsgericht hat die Gegenseitigkeit der Leistungen, die vom Beklagten und den Schwiegereltern der Klägerin zu erbringen waren, als einen Umstand gewertet, der zugunsten des Beklagten ins Gewicht fiele. Selbst v/enn dieser Umstand wegfiele, bliebe doch bestehen, daß keinerlei Umstände für die Außerachtlassung der Nichtigkeit vorlie-gen.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 97 ZPO.
Dr. Lersch	Ascher	Raske
 von Werner	Scheffler	
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