* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 26/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 26/51

Auch auf Grund der zwischen dem Kläger und den Werken abgeschlossenen Vereinbarungen hätten diese das Eigentum erlangt. Aus diesen Teilen habe er durch Verbindung mit anderweitig beschafften Teilen einen ganz neuen Wagen hergestellt, der mit dem des Klägers nicht mehr identisch sei. Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten zur Herausgabe des Wagens verurteilt, die Herausgabe aber davon abhängig gemacht, dass der Kläger eine Sicherheit in Höhe von 1 **00.— 1. Etwa im September 1947 wurde durch Major S^HBBBi einem Offizier des Transport Bepartment 507 HQ military Government, MflBBi, eine Anordnung bezüglich c’es Kr alt Wagens, der Gegenstand dieser Klage ist und von den Besatzungsstreitkräften als Beute behandelt worden war, erteilt. Sie meint, dass infolge der immer weitergehenden Lockerung des BesätzungsStatuts diese Bescheide nicht mehr die Wirkung haben könnten, dass die deutschen Gerichte der eigenen Verantwortung enthoben seien, und dass eine Vorlagepflicht gemäss Art. 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 der AHK im vorliegenden Pall auch nicht bestanden habe, weil es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine Einzelanordnung gehandelt habe. Das ergibt sich aus dem Y/ort-laut, der keine Beschränkung auf allgemeine Anordnungen zulässt, und wird auch dadurch bestätigt, dass die Besatzungsmacht diese Bestimmung ständig auch auf Einzelanordnungen angewandt hat. Die Tatsache allein, dass die Militärregierung: nach Art 3 des Gesetzes Ilr 13 einen von ihr als bindend erklärten Bescheid erlassen hat, genügt allerdings nicht, um eine solche bindende Vfirkung eintreten zu lassen. Der Revision ist darin zuzustimmen, dass die deutschen Gerichte in eigener Verantwortung zu prüfei haben, ob die in Art 3 aufgeführten Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Bescheides Vorgelegen haben. Er hat ausgeführt, das Berufungsgericht habe sich in dem von ihm entschiedenen Fall nicht da-uiit begnügen dürfen, dass das Landgericht eine Entscheidung der Militärregierung gemäss Art 3 des Gesetzes i.r 13 herbeigeführt hatte. Hur in diesem Rahmen habe das deutsche Gericht die Möglichkeit und auch die Pflicht, den Bescheid der Militärregierung zu überprüfen. 2s kann de:/ Revision nicht zugegeben werden, dass durch eine etwa eingetretene weitere Lockerung des Besatzungsstatuts schon jetzt für die deutschen Gerichte die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der gemäss Art 3 des Gesetzes Hr 13 ergangenen Besqheide besteht. Das Berufungsgericht hat sein Urteil ausschliesslich darauf gegründet, dass der Händler Lfli durch die streitige Anordnung der Besatzungsmacht, nämlich des Majors Eigentum an dem Vagen erworben habe. Die bindende Wirkung erstreckt sich nicht nur auf die in dem Bescheid festgestellte Gültigkeit der Anordnung als solcher, sondern auch darauf, dass der in Ziff 4 des Bescheids angegebene Zweck der Anordnung des tfajorB SMBfei, nönlicli alle Hechte an diesem »Vagen «und alle Ansprüche bezüglich desselben auf .den Händler übertragen, rechtswirksam verwirklicht worden ist. Durch diesen Bescheid war daher mit bindender Wirkung für die deutschen Gerichte festgestellt, dass der Händler UM? Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe sich gleichwohl nicht mit der Feststellung der bindenden Wirkung des Bescheids vom 8. Insoweit haben daher die deutschen Gerichte die nach Art 3 Abs 2 ergangene Entscheidung der Militärregierung als bindend hinzunehmen, .js kann deshalb nicht darauf ankommen, ob möglicherweise die Verwaltungsanweisung Kr 122 verletzt ist oder ob die*Anordnung angreifbar ist, weil sie nur mündlich ergangen iöjfc, Darin ist ihm bei zupf lichten«, Auf diesen Vorgang beziehen sich die Ziffern 5 und 6 des Bescheides der Militärregierung vom 8. Der Bescheid sagt dann weiter, dass dieses Schreiben vom 20.September 1947 nur eine Tatsachenund ileinungsv/iedergabe sei und keine Anordnung der Militärregierung darstelle. Die Revision meint nun, dass zwar nach Ziffer 6 des Bescheides das Schreiben der Militärregierung vom 20. September 1947 selbst keine Anordnung darstelle, dass aber ausserhalb dieses Schreibens doch damals Anordnungen der Militärregierung über die Rückgabe des Y/agens Vorgelegen hätten, die zu würdigen gewesen wären. Die Rückgabe wird damit begründet, dass der Kläger ausweislich der Fahrzeugurkunden Eigentümer des Wagens sei und der Beklagte keine Urkunden über den Vfagen besessen habe. Es geschah danach nichts anderes, als dass dem Kläger, der nach der Meinung der Militärregierung inuaer noch Eigentümer des Wagens war, sein T/agen wieder zugeführt wurde* Dagegen gibt das Schreiben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Militärregierung auch in inzwischen etwa veränderte Eigentumsverhältnisse an dem Wagen eingrei- Eine Rückübertragung des Eigentums auf ihn team daher nach der Sachlage, wie sie von der Militärregierung beurteilt wurde, nicht in Betracht und war demgemäss mit der Rückgabe des Y/agens nicht verbunden* Damit stimmt es auch überein, wenn die Militärregierung das Schreiben vom 20.September 1947 in Ziffer 6ides Bescheides vom 8.September 1950 dabin würdigt, dass es nur eine Jatsacken- und Meinungswiedergabe sei. September 1947 noch eigentumsverändernde Anordnungen der Militärregierung über die Rückgabe des Wagens Vorgelegen haben. 17- Schliesslich mecht die Revision noch geltend, der Beklagte habe nur auf Grand wahrheits«<idriger Darstellungen erreicht, dass der 7/agen den Kläger wieder weggenommen worden seiEr habe daher lisch §§ 823, 826 BGB für diese Besitzentziehung Schadensersatz zu leisten, der in der Rückgabe des Wagens bestehe« Der eigene Vortrag de3 Klägers ergibt jedoch, dass es sich bei der Rückgabe des Wagens an ihn nur un eine vorläufige Maßnahme der Militärregierung handeln sollte. Deshalb war die Besitzentziehung gegenüber dem Kläger nicht widerrechtlich, selbst wenn der Beklagte die Rückgabe des Wagens an sich durch unrichtige Angaben gegenüber der wdlitärregieruqg oder der Staatsanwaltschaft erreicht haben sollte.

WagenBerufungsgerichtRückgabeMilitärregierungSchreibenKlägerRevisionAnordnungBescheid

Volltext der Entscheidung

IV ZB 26/51
2463 0:0 Sf
 Verkündet am l5«Kovember 19*51 WtttKKk, Justizangestellter als Urkundsbeomter der Geschäftsstelle •
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Automechanikers Friedrich
 Kr flV Krs LäBHBlAtestf«,,
Klägers und Revisionsklägers,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Verkaufsvertreter Hans B| hei SdHMAfestf.,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozesshevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf.die mündliche Verhandlung vom 8.November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bersch, Raske, Dr.Hartz, Johannsen und Br.Kregel
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5.Zivilsenats des Oberlandesgerickts in Hamm vom 14.November 1950 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbastandt
Der Klüger war Eigentümer des Personenkraftwagens Mercedes-Benz, Diesel, Fabrik- und Fahrgestellt-Iir.
408 MB» 45 PS. Dieser Wagen wurde am 20.März 1943» während der Kläger im Lazarett lag, durch Beauftragte der	MKV/'erke aus seiner Garage geholt. Kurze
 Zeit später fiel er bei der Besetzung dieser Werke der Besatzungsmacht in die Hände. Nachdem er zu dem Teil ausgeschlachtet worden war, gelangte er an den Abv/rackhänd ler Ui in LIMHto. verkaufte und übergab den Wagen an den Beklagten.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass er noch Eigen tüner des ’.agens sei und hat mit der Klage dessen Herausgabe verlange. Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er hat vorgetragen, der Kläger habe das Eigentum an dem Wagen verloren. Dieser sei auf Grund des HLG für die FMM-WBP-7:erke in Anspruch genommen worden. Auch auf Grund der zwischen dem Kläger und den Werken abgeschlossenen Vereinbarungen hätten diese das Eigentum erlangt. Der Wagen sei ausserdem von der Besatzungs- . macht als Beutegut in Anspruch genommen worden. Auch dadurch sei das Eigentum des Klägers untergegangen. Mindestens aber habe der Händler LM rechtswirksam Eigentum an dem Wagen erworben. Er, der Beklagte, habe zudem nur einzelne ausgeschlachtete üeste des Wagens von L0 erhalten. Aus diesen Teilen habe er durch Verbindung mit anderweitig beschafften Teilen einen ganz neuen Wagen hergestellt, der mit dem des Klägers nicht mehr identisch sei. Hilfsweise hat er ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen in Höhe von
 
2025>75 ZU und ein Recht auf Wegnahme der eingebauten Gegenstände geltend gemacht.
Der Kläger ist dem entgegengetreten und hat sich, um den Aufwendungs- und Wegnahmeansprliehen zu begeg-nnen, erboten, einen entsprechenden Betrag zu hinterlegen, ohne jedoch die Höhe dieser Ansprüche anzuerkennen.
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten zur Herausgabe des Wagens verurteilt, die Herausgabe aber davon abhängig gemacht, dass der Kläger eine Sicherheit in Höhe von 1 **00.— LU leiste. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlaudesgericht nach weiterer Beweisaufnahme die Sache auf Grund des Gesetzes Kr 13 der AHK der Militärregierung*vorgelegt. Biese hat unter dem 8. September 1950 folgenden Bescheid erlassen:
1.	Etwa im September 1947 wurde durch Major S^HBBBi einem Offizier des Transport Bepartment 507 HQ military Government, MflBBi, eine Anordnung bezüglich c’es Kr alt Wagens, der Gegenstand dieser Klage ist und von den Besatzungsstreitkräften als Beute behandelt worden war, erteilt.
2.	Der Inhalt der Anordnung war, dass dem Wagen die-
jenigen Teile entnommen werden sollten, die in der Reparaturwerkstatt für Fahrzeuge der Militärregierung,	gebraucht werden konnten, und dass
 der wagen danach an den Kraftwagenschrotthändler Lfli in MflBto zu liefern sei.
3.	Bie Anordnung war gültig.
4.	Ber Zweck der Anordnung war, auf den Händler alle Rechte an diesem Wagen und alle Ansprüche bezüglich desselben zu übertragen.
5.	Am 20.September 1947 erging durch Public Safety Branch (S.I3.B.) Headquarters, Land Niedersachsen, HmNBB, ein Schreiben, das wie folgt lautet: "

Ans Dr.Hubert JMM Rechtsammlu MMBE i .Westfalen
 Es wird hierdurch bestätigt, dass der Mercedes-Benz-Diesel-Vagen am 8.8.47 an den früheren iigentümer Friedrich ROMtfMfe KflHMMMM* zurückgegeben wurde und der letztere somit rechtmässiger Eigentümer ist.
Nach den Falrzeugurkunden ist Friedrich RVHBi MM der Eigentümer dieses Fahrzeuges, das 1946 bei der Royal Air Force,	in	unbekann-
ter './eise verschwunden ist.
Das Fahrzeug wurde kürzlich im Besitz des Hans SflBBB» DMMBKr. MB, entdeckt und, da dieser keine Urkunden über den Vagen besass, an Friedrich RMMMfc zurückgegeben.
gez. Gr.Ii. EMB (Major)
PSO II, Public Safety,
HQ Land Niedersachsen.w
6.	Dieses Schreiben ist eine Tatsachenund Meinungswiedergabe, es stellt nicht eine Anordnung der Militärregierung dar.
7« Die deutschen Gerichte werden nach Maßgabe der ' Bestimmungen der Ziffern 1-6 dieses Bescheides, welcher endgültig und für die deutschen Gex’ichte bindend ist, und nach Maßgabe des generellen Bescheids des Zonal Office of the Legal Adviser vom 5» September 1949 - L/z/1531/7 - ermächtigt, die Gerichtsbarkeit in der obengenannten Sache -sowohl in erster als auch in Rechtsmittelinstanz -auszuüben und übex* alle Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden und zu befinden, ausgenommen jedoch* über Bestehen, Inhalt, Rechtsgültigkeit oder Zweck irgendeiner anderen gegebenenfalls später unter den Parteien streitig werdenden Anordnung der Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte oder einex* von ihnen abgelösten Behörde.
Darauf hax das Oberlandesgsricht die Klage abgewiesen. In dem Urteil hat es die Revision zugelassen*
ilit der Revision erstrebt der Kläger die Viederher-stellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entsoheidungsgründe:
I. Die Revision greift in erster Linie die Annahme des Berufungsgerichts an, dass der Bescheid der Militärregierung vom 8. September 1950 für die deutschen Gerichte bindend sei. Sie meint, dass infolge der immer weitergehenden Lockerung des BesätzungsStatuts diese Bescheide nicht mehr die Wirkung haben könnten, dass die deutschen Gerichte der eigenen Verantwortung enthoben seien, und dass eine Vorlagepflicht gemäss Art. 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 der AHK im vorliegenden Pall auch nicht bestanden habe, weil es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine Einzelanordnung gehandelt habe.
Diese Rüge greift nicht durch. Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 bezieht sich unzweifelhaft nicht nur auf allgemeine Anordnungen, sondern auch auf solche, die im Einzelfall ergangen sind. Das ergibt sich aus dem Y/ort-laut, der keine Beschränkung auf allgemeine Anordnungen zulässt, und wird auch dadurch bestätigt, dass die Besatzungsmacht diese Bestimmung ständig auch auf Einzelanordnungen angewandt hat. Auch in den von der Revision zitierten Erläuterungen zu Art 3 des Gesetzes Nr 13 von Schmoller (in "Das Deutsche Bundesrecht") wird kein Zweifel daran gelassen, dass Art 3 sich auch auf Einzelanordnungen bezieht (besonders Seite 13)*
Die Tatsache allein, dass die Militärregierung: nach Art 3 des Gesetzes Ilr 13 einen von ihr als bindend erklärten Bescheid erlassen hat, genügt allerdings nicht, um eine solche bindende Vfirkung eintreten zu lassen. Der Revision ist darin zuzustimmen, dass die deutschen Gerichte in eigener Verantwortung zu prüfei haben, ob die in Art 3 aufgeführten Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Bescheides Vorgelegen haben. Das hat der II.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9*Mai 1951 (II ZR 12/51, SGHZ 2,
 77) d«;rgelegt. Er hat ausgeführt, das Berufungsgericht habe sich in dem von ihm entschiedenen Fall nicht da-uiit begnügen dürfen, dass das Landgericht eine Entscheidung der Militärregierung gemäss Art 3 des Gesetzes i.r 13 herbeigeführt hatte. 3s hätte vielmehr selbst prüfen müssen, ob es der Einholung einer Genehmigung der Militärregierung bedurft hätte. Sei diese Rechtsfrage zu verneinen, so würde siel: die Rechtslage ergeben haben, dass die Besatzungsbehörde ohne gesetzlichen Anlass
 um eine Entscheidung über die Durchführung des Verfah-#
rens ersucht worden sei. Hur in diesem Rahmen habe das deutsche Gericht die Möglichkeit und auch die Pflicht, den Bescheid der Militärregierung zu überprüfen. Dem schliesst sich der erkennende Senat an. 2s kann de:/ Revision nicht zugegeben werden, dass durch eine etwa eingetretene weitere Lockerung des Besatzungsstatuts schon jetzt für die deutschen Gerichte die Möglichkeit einer weiteren Überprüfung der gemäss Art 3 des Gesetzes Hr 13 ergangenen Besqheide besteht.
 
Das Berufungsgericht hat zwar in seinen .intschei-dungsgründen nicht ausdrücklich erörtert, v/eshalb es die Vorlage an die Militärregierung für notwendig erachtet hat. Zs hat sie aber selbst angeordnet, und der Zusammenhang des Urteils ergibt unzweifelhaft, dass es sie für erforderlich gehalten hat, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 gegeben waren. Das unterliegt auch keinen Bedenken. Das Berufungsgericht hat sein Urteil ausschliesslich darauf gegründet, dass der Händler Lfli durch die streitige Anordnung der Besatzungsmacht, nämlich des Majors	Eigentum
 an dem Vagen erworben habe. Vegen der Zrage, ob diese Anordnung rechtswirksam war, musste das Berufungsgericht allerdings die Sache der Militärregierung vorlegen. Ihr Bescheid ist gemäss Art 3 Abs 2 des Gesetzes Er 13 bindend für die deutschen Gerichte, wie es auch noch ausdrücklich in Ziff 7 des Bescheides betont ist. Die bindende Wirkung erstreckt sich nicht nur auf die
 in dem Bescheid festgestellte Gültigkeit der Anordnung
* •
als solcher, sondern auch darauf, dass der in Ziff 4 des Bescheids angegebene Zweck der Anordnung des tfajorB SMBfei, nönlicli alle Hechte an diesem »Vagen «und alle Ansprüche bezüglich desselben auf .den Händler übertragen, rechtswirksam verwirklicht worden ist. Das hat auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt und die Hevision hat das nicht engefochten. Durch diesen Bescheid war daher mit bindender Wirkung für die deutschen Gerichte festgestellt, dass der Händler UM? das Jigentum an' dem V/agen erworben hat.
 
II.	Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe sich gleichwohl nicht mit der Feststellung der bindenden Wirkung des Bescheids vom 8. September 1950 begnügen dürfen. Denn die Anorduung des Majors Sanderson habe die Verwaltungsanweisung Kr 122 der 21. Armeegruppe über die Eigentumsübertragung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen in Deutschland verletzt. Sie sei auch im Gegensatz zu der sonst üblichen Praxis der Besatzungsbehörden nur mündlich erteilt worden, so dass Sinn und Umfang nicht feststellbar seien. Die Anordnung habe daher auch nach Besatzungsrecht jeglicher Rechtsgültig-
heit entbehrt. Das Berufungsgericht hätte deshalb die
♦
Pflicht gehabt, diese Bedenken gegen den Bescheid der Militärregierung oder übergeordneten Stellen zu unterbreiten.
Dem kann nicht beigetreten werden. V.enn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Tiesatzungsbehörden oder der Besat-, zungsstreitkräfte zu entscheiden ist, ist gemäss Art 3 Abs 2 des Gesetzes Kr 13 den deutschen Gerichten jede eigene Sacliprüfung'untersagt. Oben (Ziff I) ist schon dargelegt, dass die deutschen Gerichte nur zu prüfeh haben, ob diese Voraussetzungen des Art 3 Abs 2 gegeben sind. Liuss das bejaht v;erden, dann ist der etwa eingeholte Bescheid der Militärregierung im Rahmen der ihr vorbehaltenen Entscheidungsbefugnis getroffen worden und ist bindend. Oh dann noch im Jinzelfall ausnahmsweise Veranlassung bestehen kann, durch Rückfragen bei der Militärregierung eine etwa nötige weitere Aufklärung über zweifelhaft gebliebene Punkte herbeizuftihren, wird das deutsche Gericht nach seinem Ermessen zu prüfen
k
 
haben. Sine rechtliche Verpflichtung zur Erhebung von Gegenvorstellungen kann zwar, wie der II.Senat in seinen oben erwähnten Urteil ausgeführt hat, gegeben sein, wenn der bindende Bescheid der Militärregierung ohne gesetzlichen Anlass herbeigeführt worden war. Liegt aber ein solcher gesetzlicher Anlass vor, dann kann eine Verpflichtung zur Erhebung von Gegenvorstellungen nicht deshalb in Frage kommen, weil eine nach dem Bescheid als wirksam und rechtsgültig zu behai:delnde Anordnung der Besatzungsmacht in Widerspruch zu einzelnen allgemeinen Anordnungen der Besatzungsmacht zu stehen scheint. Gerade die Frage, ob die streitige Einzelsnordnung mit den von der Besatzungsmacht allgemein erlassenen Vorschriften übereinstimmt, soll'durch Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 der Nachprüfung durch die deutschen Gerichte entzogen sein. Insoweit haben daher die deutschen Gerichte die nach Art 3 Abs 2 ergangene Entscheidung der Militärregierung als bindend hinzunehmen, .js kann deshalb nicht darauf ankommen, ob möglicherweise die Verwaltungsanweisung Kr 122 verletzt ist oder ob die*Anordnung angreifbar ist, weil sie nur mündlich ergangen iöjfc,
III.	Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht die Rückgabe des PKW“ an den Kläger am 8. August 1947. nicht beachtet habe. Durch sie habe der Kläger das Eigentum an dem Y/agen wieder erworben. Es ist zwar richtig, dass das Berufungsgericht sich dazu niclrc. geäussert hat. Dieser Mangel kann aber nicht zur Aufhebung des Urteils führen. Das Berufungsgericht hat auch ersichtlich diesen Vorgang nicht übersehen, sondern hat ihn
10 -
für unerheblich gehalten . Darin ist ihm bei zupf lichten«, Auf diesen Vorgang beziehen sich die Ziffern 5 und 6 des Bescheides der Militärregierung vom 8. September 1950. Das in Ziffer 5 des Bescheides wörtlich wiedergegebene Schreiben der Militärregierung vom 20.September 1947 bestätigt, dass der '.Tagen f,an den früheren Eigentümer”, der ”somit rechtmässiger Eigentümer” sei, zurückgegeben worden sei. Der Bescheid sagt dann weiter, dass dieses Schreiben vom 20.September 1947 nur eine Tatsachenund ileinungsv/iedergabe sei und keine Anordnung der Militärregierung darstelle. Die Revision meint nun, dass zwar nach Ziffer 6 des Bescheides das Schreiben der Militärregierung vom 20. September 1947 selbst keine Anordnung darstelle, dass aber ausserhalb dieses Schreibens doch damals Anordnungen der Militärregierung über die Rückgabe des Y/agens Vorgelegen hätten, die zu würdigen gewesen wären. Die Rückgabe des Eigentums sei eine Beschlagnahme zur Verfügung. Sie sei zu beachten gewesen und hätte notfalls eine Vorlegung an die Militärregierung notwendig gemacht.
Dazu gab jedoch der Bescheid vom 8.September 1*950 keine Veranlassung. In dem in Ziffer 5 des Bescheids wiedergegebenen Schreiben vom 20.September 1947 wird der Vorgang der Rückgabe des Uagens in seiner Gesamt- * heit erörtert. Die Rückgabe wird damit begründet, dass der Kläger ausweislich der Fahrzeugurkunden Eigentümer des Wagens sei und der Beklagte keine Urkunden über den Vfagen besessen habe. Schon dieser Inhalt des Schreibens spricht dafür, dass die Rückgabe damals nach der Auffassung aer Militärregierung ein rein tatsächlicher
/
✓
- 11
hr
 Vorgang war, der nur die Besitzverhältnisset mit den noch unverändert bestehenden Eigentumsverhältnissen wieder in Einklang bringen sollte. Bas ergibt sich daraus, dass die Fortdauer des Eigentums des Klägers aus den alten Fahrzeugurkunden geschlossen worden ist. Es geschah danach nichts anderes, als dass dem Kläger, der nach der Meinung der Militärregierung inuaer noch Eigentümer des Wagens war, sein T/agen wieder zugeführt wurde* Dagegen gibt das Schreiben keine Anhaltspunkte dafür, dass die Militärregierung auch in inzwischen etwa veränderte Eigentumsverhältnisse an dem Wagen eingrei-
fen und das frühere Eigentum des Klägers wiederherstel-
*
len wollte. Eine Rückübertragung des Eigentums auf ihn team daher nach der Sachlage, wie sie von der Militärregierung beurteilt wurde, nicht in Betracht und war demgemäss mit der Rückgabe des Y/agens nicht verbunden* Damit stimmt es auch überein, wenn die Militärregierung das Schreiben vom 20.September 1947 in Ziffer 6ides Bescheides vom 8.September 1950 dabin würdigt, dass es nur eine Jatsacken- und Meinungswiedergabe sei. Mehr konnte es nicht sein, weil eine EigenturnsVeränderung mit der Rückgabe des Wagens nicht verbunden war. Für eine darauf gerichtete Anordnung lag also keine Veranlassung vor. Das Berufungsgericht brauchte deshalb auoh nicht zu prüfen, oh etwa ausserhalb dieses Schreibens vom 20. September 1947 noch eigentumsverändernde Anordnungen der Militärregierung über die Rückgabe des Wagens Vorgelegen haben. Eine Vorlage an die Militärregierung wegen solcher Anordnungen konnte nicht in Betracht kommen.
*
 
17- Schliesslich mecht die Revision noch geltend, der Beklagte habe nur auf Grand wahrheits«<idriger Darstellungen erreicht, dass der 7/agen den Kläger wieder weggenommen worden seiEr habe daher lisch §§ 823, 826 BGB für diese Besitzentziehung Schadensersatz zu leisten, der in der Rückgabe des Wagens bestehe«
Der eigene Vortrag de3 Klägers ergibt jedoch, dass es sich bei der Rückgabe des Wagens an ihn nur un eine vorläufige Maßnahme der Militärregierung handeln sollte. Damit sollte der Besitzstand an dem Wagen nur bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft in den gegen den Beklagten wegen Diebstahls anhängigen Strafverfahren geregelt werden. Die Staatsanwaltschaft hat dann die Rückgabe des Wagens an den Beklagten angeordnet. Das ergibt ihr Bescheid vom 30. September 1947, den der Kläger zu den ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils vorgetragenen Akten 4 Q 6/48 des IG Bielefeld eingereicht hat. Der Beklagte war auch, wie die sachliche Nachprüfung ergeben hat, der rechtmässige Eigentümer des Wagens. Deshalb war die Besitzentziehung gegenüber dem Kläger nicht widerrechtlich, selbst wenn der Beklagte die Rückgabe des Wagens an sich durch unrichtige Angaben gegenüber der wdlitärregieruqg oder der Staatsanwaltschaft erreicht haben sollte. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist demnach nicht begründet-

Di-ait erweist sich die Revision als unbegründet Sie musste nit der Koctenfolge aus § 97 ZPO zurückge niesen werden*
Dr.Lersch Raste . Dr.Hartz .. Johaimsen Eregel