Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Ehefrau dieses Urteil aufgehoben und die Ehe unter Anwendung des inzwischen in Kraft getretenen 1. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller den schon im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Schuldspruch für den Scheidungsausspruch entfällt; ferner beantragt er, den Schuldausspruch für die Scheidungsfolgen bestehen zu lassen und festzustellen, daß für die Scheidungsfol gen zwischen den Parteien das vor dem 1. Obwohl das Berufungsgericht die Ehe der Parteien antragsgemäß geschieden und dem vom Antragsteller zuletzt gestellten Hauptantrag auch insoweit entsprochen hat, als es für den Scheidungsausspruch selbst den Schuldausspruch beseitigt hat; ist der Antragsteller durch das angefoch-tene Urteil beschwert. die Berufung der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Schuldausspruch für den Scheidungsausspruch entfällt, für die Scheidungsfolgen dagegen bestehen bleibt") noch deutlicher zu dem Ausdruck, es war aber schon Gegenstand der Berufungsverhandlung. Das ging deutlich aus der Begründung des Antrags hervor, mit der geltend gemacht wurde, daß sich die Scheidungsfolgen kraft Verfassungsrechts für die Ehe der Parteien nach dem vor dem 1. 1. Soweit das Berufungsgericht die Ehe der Parteien aufgrund des § 1565 Abs. 1 BGB i.V. m. EheRG geschieden und den Scheidungsausspruch selbst vom Schuldausspruch gelöst hat, hat der Antragsteller das Berufungsurteil nicht angefochten, wie sich aus seinem Revisionsantrag ergibt. 2. a) Dem mit der Revision verfolgten Begehren, den Schuldausspruch des landgerichtlichen Urteils für die Scheidungsfolgen bestehen zu lassen, fehlt die gesetzliche Grundlage. Das neue Recht, das das Verschuldensprinzip nicht nur für die Ehescheidung, sondern auch für die Scheidungsfolgen aufgegeben hat, schließt einen Schuldausspruch im Scheidungsurteil aus. EheRG auf Ehen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen worden sind, verfassungswidrig sei. Die Ehescheidung ohne Schuldausspruch gemäß § 1565 Abs. 1 BGB unterliegt auch bei den vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG gestellten Antrag, den Schuldausspruch hinsichtlich der Scheidungsfolgen aufrecht zu erhalten, nicht stattgegeben werden. Der Gesetzgeber konnte sich auf sachliche Gründe stützen, wenn er das nach seiner Ansicht den heutigen gesellschaftlichen und rechtspolitischen Vorstellungen besser entsprechende neue Scheidungsrecht auf alle schon bestehenden Ehen erstreckte, zu demal er sich dabei auf den bereits anerkannten, in Art. 201 Abs. 1 EGBGB zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz berufen konnte, daß die Scheidung einer Ehe sich nicht nach dem zur Zeit der Eheschließung geltenden, sondern nach dem Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung richtet. Die Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsfolgenrechts und seiner Erstreckung auf Alt-Ehen müßte nur dann geprüft werden, wenn eine etwaige Nichtigkeit wesentlicher Teile des neuen Scheidungsfolgenrechts oder der hierfür geltenden Ubergangsvorschriften auch Folgewirkungen für den Bestand des neuen Scheidungsrechts oder zu demindest für den Bestand der nur die Ehescheidung selbst betreffenden Ubergangsvorschriften hätte. Wenn aber das Scheidungsbegehren selbst nach verfassungsmäßig unbedenklichen Vorschriften entschieden werden kann (und muß), kann es von Verfassungs wegen nicht geboten sein, daß der Gesetzgeber für Übergangsfälle (hier: Alt-Ehen) eine Regelung bereit hält, wonach das Scheidungsverfahren auf die Feststellung einer weiteren Tatsache (hier: Verschulden an der Scheidung) erstreckt wird, die möglicherweise für weitere Verfahren über Scheidungsfolgen bedeutsam ist. Der mit der Revision erstmals gestellte Antrag, festzustellen, daß für die Scheidungsfolgen zwischen den Parteien das vor dem 1. Das gilt insbesondere für den von ihm bekämpften Versorgungsausgleich, für den der schon in den Vorinstanzen beantragte Schuldausspruch unerheblich gewesen wäre; ein Versorgungsausgleich unter den Parteien wäre ausgeschlossen, wenn dem Feststellungsantrag stattgegeben werden müßte. b) Die nachträgliche Verbindung des Scheidungsverfahrens mit dem die Scheidungsfolgen betreffenden Feststellungsantrag ist ferner gemäß den §§ 610 Abs. 2, 623 Abs. 2 ZPO n.F. unstatthaft. Nach diesen Bestimmungen kann ein Verfahren auf Scheidung mit einer Scheidungsfolgesache (§ 623 Abs. 1 ZPO) nur dann verbunden werden, wenn dieses Verfahren bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Seheidungssache anhängig gemacht worden ist. Diese zeitliche Grenze der Verbindungsmöglichkeit von Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen hat für Scheidungsprozesse, in denen - wie hier - die Entscheidung des Juli 1977 ergangen war, zur Folge, daß ein Entscheidungsverbund nicht mehr hergestellt werden konnte (vgl, auch Art. 12 Nr. 7 d des 1. Da eine Abtrennung (§ 145 Abs. 1 ZPO) hier nicht in Betracht kommt, ist der Feststellungsantrag auch aus diesem Grunde unzulässig (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 25/78 URTEIL
in der Ehesache
Verkündet am
14. Juni 1978
t
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Werkzeugmachermeisters Hans
KMIHHl^Bstraße
Antragstellers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof
gegen
die Hausfrau Mathilde KoiBI^BBstraße
Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäphtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Januar 1978 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 1965 vor dem Standesbeamten in
V4MIHBI die Ehe geschlossen, der ein am 1971
geborener Sohn entstammt. Auf die Klage des Ehemannes, die auf § 43 EheG a.F. gestützt war, hat das Landgericht durch Urteil vom 13. Juni 1977 die Ehe geschieden und beide Parteien für schuld an der Scheidung erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Ehefrau dieses Urteil aufgehoben und die Ehe unter Anwendung des inzwischen in Kraft getretenen 1. EheRG nach §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB n.F. ohne Schuldausspruch geschieden.
3
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller den schon im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter, die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Schuldspruch für den Scheidungsausspruch entfällt; ferner beantragt er, den Schuldausspruch für die Scheidungsfolgen bestehen zu lassen und festzustellen, daß für die Scheidungsfol gen zwischen den Parteien das vor dem 1. Juli 1977 in Geltung gewesene Recht anzuwenden ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig.
Obwohl das Berufungsgericht die Ehe der Parteien antragsgemäß geschieden und dem vom Antragsteller zuletzt gestellten Hauptantrag auch insoweit entsprochen hat, als es für den Scheidungsausspruch selbst den Schuldausspruch beseitigt hat; ist der Antragsteller durch das angefoch-tene Urteil beschwert. Die Beschwer liegt darin, daß das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts und damit dessen Schuldausspruch in vollem Umfang aufgehoben hat. Demgegenüber hatte der Antragsteller beantragt, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen, mit der Einschränkung ("Maßgabe1'), daß der Schuldausspruch (nur) für den Scheidungsausspruch entfalle. Der Unterschied zwischen dem Berufungsbegehren der Antragsgegnerin und dem zuletzt
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gestellten Hauptantrag des Antragstellers ist darin zu erblicken, daß dieser eine teilweise Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts - und zwar im Schuldausspruch - erstrebte. Dieses Begehren kommt in seinem Revisionsantrag ("... die Berufung der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Schuldausspruch für den Scheidungsausspruch entfällt, für die Scheidungsfolgen dagegen bestehen bleibt") noch deutlicher zu dem Ausdruck, es war aber schon Gegenstand der Berufungsverhandlung. Wie insbesondere ein Vergleich des dort gestellten Hilfsantrags mit dem Hauptantrag ergibt, zielte nur der Hilfsantrag auf einen uneingeschränkten, der Hauptantrag dagegen auf einen eingeschränkten Fortfall des Schuldausspruchs ab. Demzufolge schloß der Hauptantrag das Begehren ein, daß der Schuldausspruch teilweise - soweit er über die bloße Scheidung hinaus rechtlich relevant sein konnte - aufrecht erhalten werden solle.
Es war schon in der BerufungsVerhandlung klar erkennbar, daß der Antragsteller mit diesem Teilbereich die Scheidungsfolgen meinte. Das ging deutlich aus der Begründung des Antrags hervor, mit der geltend gemacht wurde, daß sich die Scheidungsfolgen kraft Verfassungsrechts für die Ehe der Parteien nach dem vor dem 1. Juli 1977 geltenden Recht regeln müßten.
II.
In der Sache selbst hat die Revision keinen Er-
folg.
1. Soweit das Berufungsgericht die Ehe der Parteien aufgrund des § 1565 Abs. 1 BGB i.V.m. den Übergangsvorschriften des Art. 12 Nr. 3, 7a und c des 1. EheRG geschieden und den Scheidungsausspruch selbst vom Schuldausspruch gelöst hat, hat der Antragsteller das Berufungsurteil nicht angefochten, wie sich aus seinem Revisionsantrag ergibt.
2. a) Dem mit der Revision verfolgten Begehren, den Schuldausspruch des landgerichtlichen Urteils für die Scheidungsfolgen bestehen zu lassen, fehlt die gesetzliche Grundlage. Die §§ 52, 53 EheG a.F., die
- i.V.m. den §§ 42, 43 EheG a.F. - den Ausspruch des Verschuldens im Scheidungsurteil vorsahen, sind durch Art. 3 Nr. 1 des 1. EheRG mit Wirkung vom 1. Juli 1977 aufgehoben worden. Dies gilt auch für Ehen, die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossen worden sind, sowie für Scheidungsprozesse, die schon vorher rechtshängig geworden sind (vgl. Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7 des 1. EheRG). Das neue Recht, das das Verschuldensprinzip nicht nur für die Ehescheidung, sondern auch für die Scheidungsfolgen aufgegeben hat, schließt einen Schuldausspruch im Scheidungsurteil aus.
b) Der Antragsteller verkennt dies nicht. Er macht Jedoch geltend, daß die Erstreckung der Neuregelung des Scheidungsfolgenrechts im 1. EheRG auf Ehen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen worden sind, verfassungswidrig sei. Er leitet daraus ab, daß die Scheidungsfolgen zwischen den Parteien nach altem Recht zu beurteilen seien. Daraus zieht er dann weiter die Folgerung, daß für die Scheidungsfolgen der Schuldausspruch des Landgerichts bestehen bleiben müsse.
Hiermit dringt der Antragsteller nicht durch.
Die Ehescheidung ohne Schuldausspruch gemäß § 1565 Abs. 1 BGB unterliegt auch bei den vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen ("Alt-Ehen”) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn ein Ehegatte im ersten Rechtszug ein Scheidungsurteil nach bisherigem Recht mit Schuldausspruch erwirkt hatte, kann seinem im Rechtsmittelverfahren nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG gestellten Antrag, den Schuldausspruch hinsichtlich der Scheidungsfolgen aufrecht zu erhalten, nicht stattgegeben werden. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung des neuen Scheidungsfolgenrechts auf Alt-Ehen gemäß Art. 12 Nr. 3 des 1. EheRG kommt es dabei nicht an. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung kann der Antragsteller nur im Jeweiligen Folgeverfahren geltend machen.
Die Gründe, aus denen dies folgt, hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungs-Sammlung bestimmten Urteil vom 14. Juni 1978 -IV ZR 167/77, das einen ähnlich liegenden Fall betrifft, ausführlich dargelegt. Im wesentlichen sind folgende Erwägungen maßgeblich:
* Bei der Regelung der Voraussetzungen für die Eheauflösung hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsraum, der die Entscheidung, ob nur die endgültige Zerrüttung der Ehe oder auch persönliches Verschulden eines oder beider Ehegatten Scheidungsgrundlage ist, mit umfaßt. Der vom Berufungsgericht angewendete § 1565 Abs. 1 BGB, in dem die Ablösung des Verschuldens-
Prinzips durch das Zerrüttungsprinzip verwirklicht worden ist, verstößt daher nicht gegen das Grundgesetz. Auch die Ubergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 1 des 1. EheRG ist bezüglich des Grundtatbestandes des § 1565 Abs. 1 BGB verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Gesetzgeber konnte sich auf sachliche Gründe stützen, wenn er das nach seiner Ansicht den heutigen gesellschaftlichen und rechtspolitischen Vorstellungen besser entsprechende neue Scheidungsrecht auf alle schon bestehenden Ehen erstreckte, zu demal er sich dabei auf den bereits anerkannten, in Art. 201 Abs. 1 EGBGB zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz berufen konnte, daß die Scheidung einer Ehe sich nicht nach dem zur Zeit der Eheschließung geltenden, sondern nach dem Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung richtet.
Die Verfassungsmäßigkeit des neuen Scheidungsfolgenrechts und seiner Erstreckung auf Alt-Ehen müßte nur dann geprüft werden, wenn eine etwaige Nichtigkeit wesentlicher Teile des neuen Scheidungsfolgenrechts oder der hierfür geltenden Ubergangsvorschriften auch Folgewirkungen für den Bestand des neuen Scheidungsrechts oder zu demindest für den Bestand der nur die Ehescheidung selbst betreffenden Ubergangsvorschriften hätte. Das ist nicht der Fall. Die Beseitigung des Verschuldensprinzips und die dadurch bedingte Neuregelung der Scheidungegründe war ein eigenständiges Ziel der Eherechtsreform. Das neue Scheidungsrecht wäre, ohne daß seine Grundidee verfälscht würde, auch mit einer anderen als der im 1. EheRG getroffenen Regelung der Scheidungsfolgen denkbar. Aus der etwaigen Verfassungswidrigkeit der die Scheidungsfolgen betreffenden Vorschriften würde daher nicht auch die Nichtigkeit der für die Scheidung selbst geltenden Normen des 1. EheRG folgen.
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Wenn aber das Scheidungsbegehren selbst nach verfassungsmäßig unbedenklichen Vorschriften entschieden werden kann (und muß), kann es von Verfassungs wegen nicht geboten sein, daß der Gesetzgeber für Übergangsfälle (hier: Alt-Ehen) eine Regelung bereit hält, wonach das Scheidungsverfahren auf die Feststellung einer weiteren Tatsache (hier: Verschulden an der Scheidung) erstreckt wird, die möglicherweise für weitere Verfahren über Scheidungsfolgen bedeutsam ist. Der Antragsteller kann seine Bedenken gegen die Beseitigung des Verschuldensprinzips für die Scheidungsfolgen bei Alt-Ehen im Jeweiligen Folgeverfahren geltend machen, zu demal dort aufgrund der Parteianträge und des Tatsachenvortrags konkret geklärt werden kann, ob sich der Fortfall des Verschuldensprinzips für ihn überhaupt nachteilig auswirkt.
Ergänzend wird auf das angeführte Senatsurteil in der Sache IV ZR 167/77 Bezug genommen.
3. Der mit der Revision erstmals gestellte Antrag, festzustellen, daß für die Scheidungsfolgen zwischen den Parteien das vor dem 1. Juli 1977 in Geltung gewesene Recht anzuwenden sei, kann schon aus zivilprozessualen Gründen keinen Erfolg haben. Er ist aus mehreren Gründen unzulässig. Folglich stellt sich bei ihm überhaupt nicht die Frage, ob das 1. EheRG - zu demindest in einzelnen Übergangsvorsehriften - verfassungswidrig ist.
a) Da die Sachanträge des Antragstellers in den Vorinstanzen nur sein Scheidungsbegehren selbst zu dem Gegenstand hatten, während der vorliegende Feststellungsantrag die Scheidungsfolgen betrifft, führt der Antragsteller hiermit einen neuen Streitgegenstand
in den Prozeß ein. Das gilt insbesondere für den von ihm bekämpften Versorgungsausgleich, für den der schon in den Vorinstanzen beantragte Schuldausspruch unerheblich gewesen wäre; ein Versorgungsausgleich unter den Parteien wäre ausgeschlossen, wenn dem Feststellungsantrag stattgegeben werden müßte. Eine solche nachträgliche Anspruchshäufung im Sinne des § 260 ZPO, die wie eine Klagänderung zu behandeln ist, ist in der Revisionsinstanz unzulässig (vgl. BGHZ 28, 131, 136 f und BGH NJW 1961, 777, 779 für die in der Revisionsinstanz ebenfalls unzulässige Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage; vgl. ferner BGH LM § 561 ZPO Nr. 40 und LM § 146 KO Nr. 5).
b) Die nachträgliche Verbindung des Scheidungsverfahrens mit dem die Scheidungsfolgen betreffenden Feststellungsantrag ist ferner gemäß den §§ 610 Abs. 2, 623 Abs. 2 ZPO n.F. unstatthaft. Diese zwingenden Vorschriften des neuen Verfahrensrechts in Familiensachen sind auch in den am 1. Juli 1977 schon anhängigen Scheidungsprozessen anzuwenden (vgl. BGH FamRZ 1978, 227,
228 m.w.N.). Nach diesen Bestimmungen kann ein Verfahren auf Scheidung mit einer Scheidungsfolgesache (§ 623 Abs. 1 ZPO) nur dann verbunden werden, wenn dieses Verfahren bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in der Seheidungssache anhängig gemacht worden ist. Diese zeitliche Grenze der Verbindungsmöglichkeit von Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen hat für Scheidungsprozesse, in denen - wie hier - die Entscheidung des
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ersten Rechtszuges bereits vor dem 1. Juli 1977 ergangen war, zur Folge, daß ein Entscheidungsverbund nicht mehr hergestellt werden konnte (vgl, auch Art. 12 Nr. 7 d des 1. EheRG). Es kann daher offen bleiben, ob der vorliegende Feststellungsantrag nach den §§ 610 Abs. 2, 623 ZPO überhaupt mit dem Scheidungsantrag hätte verbunden werden können; schon wegen der zeitlichen Schranke (§ 623 Abs. 2 ZPO) ist eine Verfahrensverbindung in der Revisionsinstanz nicht (mehr) statthaft. Da eine Abtrennung (§ 145 Abs. 1 ZPO) hier nicht in Betracht kommt, ist der Feststellungsantrag auch aus diesem Grunde unzulässig (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers ZPO 36. Aufl. § 610 Anm. 2).
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Buchholz ist in den Ruhestand Dr. Grell getreten und kann des- Rottmüller
halb nicht unterschreiben
Dr. Grell
Dr. Hoegen Dr. Seidl