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BGH · IV ZR 25/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 25/66

Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31* Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundeorichter Raske, Johannaen, Wüsten-borg, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Der Kläger hat erstmals im Juni 1955 auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch, geklagt* Diese Klage ist durch Urteil vom 15* Dezember 1955 abgewiesen worden, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß sich die Beklagte pflichtwidrig gev/eigert habe, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wiederherzustellen und weil auch die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien damals noch nicht drei Jahre aufgehoben war* Im Juni 1965 hat der Kläger erneut auf Scheidung der She geklagt und beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, hilfs-weise sie ohne Schuldausspruch zu scheiden* Die Revision ist unbegründet* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die im § 48 Abs* 1 EheG geforderten Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben seien, daß aber der von der Beklagten erhobene YJider-spruch zulässig und auch beachtlich sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien sei erst erschüttert worden, als der Kläger der Beklagten im Jahre 1950 einen Zeitungsausschnitt mit der Überschrift Unbeschreibliches Flüchtlingselend" zugeschickt habe und ihr dann in einem Brief vom 17* März 1952 mitgeteilt habe, daß er seit zwei Jahren für staatenlos erklärt und damit ein Deutscher ohne Hecht sei, der aus der Wohnung hinausgeworfen werde, daß er von nichts mehr hören wolle, "mache was Du willst, und ich werde das gleiche tun, weil ich hier nicht lange bleiben will". Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Klager durch die Verhältnisse der Nachkriegszeit gezwungen worden, sich im Jahre 1946 von der Beklagten zu trennen und in der Bundesrepublik Zuflucht zu suchen. Den Beweis dafür, daß sic sich in dieser Weise gegen ihre ehelichen * Pflichten vergangen hat, hat der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht geführt. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon überzeugt, daß die Beklagte noch im Jahre 1952 den Willen gehabt hat, zu dem Kläger zu ziehen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte in der Zeit von 1946 bis 1950 ohne solche Papiere in die Bundesrepublik hätte kommen können« Wenn es der Beklagten möglich gewesen sein sollte, sich als Deutsche aus Polen ausweisen zu lassen, dann hätte ihr doch nicht zugemutet werden können, dieses Schicksal mit ihren damals noch kleinen Kindern auf sich zu nehmen« Der Kläger blieb vielmehr weiterhin verpflichtet, für eine Übersiedlung seiner Familie Sorge zu tragen« Dadurch, daß er dieses versäumte, hat er es verschuldet, daß die Parteien weiterhin getrennt blieben« Diese Trennung hat dann im Verlaufe der Zeit dazu geführt, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren hat« Diesen Verlust seiner ehelichen Gesinnung hat der Kläger zu verantworten, denn es hätte in seiner Macht gelegen, dafür zu sorgen, daß die Parteien wieder vereinigt wurden« Das war noch zu einer Zeit möglich, als auch er die eheliche Gesinnung noch nicht vollständig verloren hatte« Daß er diese Möglichkeit nicht genutzt, :daß deswegen die Trennung fortbestanden und er jetzt im Verlaufe der Zeit seine eheliche Gesinnung verloren hat, ist sein Verschulden« Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt und auch bereit ist, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ehelichenBerufungsgerichtParteiEheKlägerBundesrepublikRevision

Volltext der Entscheidung

2495 095
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
IV ZR 25/66	a
--------- 7. Juni 1967
Ehrenberger,
 Justizsngestellter
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Paul S PflHMstraße Nr*
Prozeßbevollmächtigter*
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br
 gegen
Frau Gertrud
 geb.
Prozeßbevöllmächtigter*
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br.
e
 
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31* Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundeorichter Raske, Johannaen, Wüsten-borg, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oherlandesgerichts Nürnberg vom 8o November 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e een*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Jahre 1920 geborene Kläger und die im Jahre 1924 geborene Beklagte stammen aus OstoberSchlesien*
Die Beklagte ist polnische Staatsangehörige, der Kläger ist Deutscher* Die Parteien haben am 30* Januar 1943 vor dem Standesamt Rydultau/Oberschlesien geheiratet* Aus ihrer Ehe sind zv/ei im Jahre 1943 und im Jahre 1946 geborene Kinder hervorgegangen.
Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien war Rydultau. Im Dezember 1945 verkehrten sie das letzte Mal geschlechtlich miteinander* Seit Januar 1946 befindet sich der Kläger in der Bundesrepublik, die Beklagte v/ohnt weiterhin in Rydultau*
Der Kläger hat erstmals im Juni 1955 auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Schuldausspruch, geklagt* Diese Klage ist durch
 Urteil vom 15* Dezember 1955 abgewiesen worden, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß sich die Beklagte pflichtwidrig gev/eigert habe, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wiederherzustellen und weil auch die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien damals noch nicht drei Jahre aufgehoben war*
Im Juni 1965 hat der Kläger erneut auf Scheidung der She geklagt und beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden, hilfs-weise sie ohne Schuldausspruch zu scheiden*
Das Landgericht hat entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers erkannt* Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen* Der Kläger hat die allein nach § 547 Abs* 1 ZPO zulässige Revision eingelegt* Er verfolgt sein Scheidungsbegehren v/eiter* Die Beklagte hat gebeten, die Bevision zurüokzuweisen*
Ent scheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die im § 48 Abs* 1 EheG geforderten Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben seien, daß aber der von der Beklagten erhobene YJider-spruch zulässig und auch beachtlich sei.
Der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet* Es könne der Beklagten nicht verübelt v/er-den, daß sie sich im Jahre 1946, als sie sich vom Klüger
 
trennen mußte, noch nicht darüber schlüssig gewesen sei, ob sie dem Kläger folgen oder in ihrer Heimat bleiben wolle. Der Kläger habe auch keinen Beweis dafür erbracht, daß sich die Beklagte jemals geweigert habe, zu ihm zu kommen. Auch sonstige Eheverfehlungen der Beklagten seien nicht festzustellen»
Die durch das Schicksal bedingte Trennung der Parteien im Jahre 1946 habe zunächst noch nicht zu einer Zerrüttung der Ehe geführt. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien sei erst erschüttert worden, als der Kläger der Beklagten im Jahre 1950 einen Zeitungsausschnitt mit der Überschrift Unbeschreibliches Flüchtlingselend" zugeschickt habe und ihr dann in einem Brief vom 17* März 1952 mitgeteilt habe, daß er seit zwei Jahren für staatenlos erklärt und damit ein Deutscher ohne Hecht sei, der aus der Wohnung hinausgeworfen werde, daß er von nichts mehr hören wolle, "mache was Du willst, und ich werde das gleiche tun, weil ich hier nicht lange bleiben will". Damit habe er bei der Beklagten den Eindruck hervorgerufen, daß sie erheblichen Schwierigkeiten gegenüber-otehen werde, wenn sie in die Bundesrepublik Ubersiedele* Gleichwohl habe die Beklagte jedoch den Willen, zürn Kläger zu ziehen, nicht aufgegeben. Dieser habe es aber unterlassen, den für die Ausreise der Beklagten erforderlichen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Außerdem habe er den Schriftwechsel beendet und die Beklagte seit 1952 ohne jedes Lebenszeichen von sich gelassen. Er habe selbst vorgetragen, daß er den Briefwechsel aufgegeben habe. Diese Umstände hätten mit der Zeit zur Zerrüttung der Ehe geführt.
Der Kläger habe sich ohne zwingenden Grund von der Ehe losgesagt.
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Die von der Revision gegen diese Feststellungen getroffenen Rügen sind unbegründet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Klager durch die Verhältnisse der Nachkriegszeit gezwungen worden, sich im Jahre 1946 von der Beklagten zu trennen und in der Bundesrepublik Zuflucht zu suchen. Da er in seine Heimat nicht zurückkehren wollte und dorthin auch nicht zurückkehren konnte, war es seine Sache, sich darum zu bemühen, daß die Beklagte ihm in die Bundesrepublik nachfolgte. Hätte sie sich einem solchen Verlangen grundlos widersetzt, dann wäre dies eine schwere Eheverfehlung gewesen. Den Beweis dafür, daß sic sich in dieser Weise gegen ihre ehelichen * Pflichten vergangen hat, hat der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht geführt. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon überzeugt, daß die Beklagte noch im Jahre 1952 den Willen gehabt hat, zu dem Kläger zu ziehen. Daher mußte der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Übersiedlung der Beklagten schaffen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat er jedoch in dieser Richtung nichts unternommen. Dem gegenüber kann er nicht geltend machen, er habe nicht gewußt, daß er einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen müsse.
Denn er hat bereits bei seiner Vernehmung am 14. Dezember 1955 angegeben, er habe bei einem Herrn vom Schlesierverein nachgefragt, in v/elcher Weise er es ermöglichen könne, daß die Beklagte nach Bayern übersiedle, er habe aber keinen Antrag gestellt, der Beklagten die Einreiseerlaubnis oder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Schließlich hat der Kläger auch im Jahre 1956 für seine Stiefschwester die Ausreisepapiere besorgt.
 
Unter diesen Unständen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß dem Kläger bekannt gewesen ist, welche Schritte er hätte unternehmen müssen, um eine Übersiedlung der Beklagten zu ermöglichen«
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte in der Zeit von 1946 bis 1950 ohne solche Papiere in die Bundesrepublik hätte kommen können« Wenn es der Beklagten möglich gewesen sein sollte, sich als Deutsche aus Polen ausweisen zu lassen, dann hätte ihr doch nicht zugemutet werden können, dieses Schicksal mit ihren damals noch kleinen Kindern auf sich zu nehmen« Der Kläger blieb vielmehr weiterhin verpflichtet, für eine Übersiedlung seiner Familie Sorge zu tragen« Dadurch, daß er dieses versäumte, hat er es verschuldet, daß die Parteien weiterhin getrennt blieben« Diese Trennung hat dann im Verlaufe der Zeit dazu geführt, daß der Kläger seine eheliche Gesinnung verloren hat« Diesen Verlust seiner ehelichen Gesinnung hat der Kläger zu verantworten, denn es hätte in seiner Macht gelegen, dafür zu sorgen, daß die Parteien wieder vereinigt wurden« Das war noch zu einer Zeit möglich, als auch er die eheliche Gesinnung noch nicht vollständig verloren hatte« Daß er diese Möglichkeit nicht genutzt, :daß deswegen die Trennung fortbestanden und er jetzt im Verlaufe der Zeit seine eheliche Gesinnung verloren hat, ist sein Verschulden«
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Beklagte sich noch an die Ehe gebunden fühlt und auch bereit ist, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen. Gegen diese Feststellung hat die Revision keine Binwände erhoben.
Dao Berufungsgericht hat sonach die Klage mit Hecht abgewiesen, und die Hevision mußte mit der Kootcnfolge aus § 97 ZPO aurückgev/iesen werden.
Baske	Johannsen	Wüstenberg
 Maaß
Dr. Graf