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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat bereits dreimal gegen den Beklagten Klage auf Scheidung aus Verschulden dos Beklagten erhoben.Die Klage vom 29«Oktober 1956 ist durch Urteil des Landgerichts Flensburg vom 8. Februar 1957 abgewiesen worden, weil schwere Eheverfehlungen des Beklagten nicht erwiesen seien und es deshalb offen bleiben könne, ob die Ehe unheilbar zerrüttet soi.Der Klage vom 18♦September 1958 ist der Ehemann mit einer Scheidungswiderklage entgegengetreten. Er hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorgetragen, er habe nur für sich Vollstreckungsschutz beantragt, weil die Klägerin ihn bereits am 1.Oktober 1939 verlassen habe. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt,, ob der vom Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist (Urteil des Senats B6HZ 38, 116/. § 48 Abs. 2 EheG gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen als unbeachtlich angesehen* Die Klägerin habe zv/ar dio Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet. Zügen widerspreche er zwar sowohl im Interesse seines Kindes als auch aus religiösen Gründen der Scheidung und sei noch jetzt bereit, die Klägerin, ihr von stammendes Kind sowie das von ihr weiter zu erwartende Kind bei sich aufzunehmen. Jedoch habe er schließlich ein Verhalten gezeigt, das mit einer inneren Bindung, die ihn sogar über die Ehebrüche der Klägerin und die aus diesen stammenden Kinder hinwegsehen lassen könnte, nicht zu vereinbaren sei; So habe er ausdrücklich Vollstreckungsschutz nur für sich allein beantragt. Dafür, daß die von dem Beklagten behauptete innere Einstellung nicht den Tatsachen entspreche, spreche im besonderen Maße seine Erklärung, er sei noch jetzt bereit, die Klägerin samt ihren weiteren Kindern bei sich aufzunehmen. Auf Grund dieser Aussage sei erwiesen, daß der Beklagte im Winter 1959/l96o gegenüber der Zeugin u.a. erklärt habe, er lasse sich nicht scheiden, auch wenn die Klägerin lo Kinder von lo verschiedenen Hänne?n Diese Vorschrift, die auch im Rahmen einer nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision zu beachten ist, steht hier einer Scheidung nach § 48 EheG schon deshalb nicht entgegen, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses die Parteien erst wieder wenige Wochen getrennt lebten, eine Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemein- b) Pie Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Bindung des Beklagten an die Ehe verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtura erkennen. Eine Bindung im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG ist nur gegeben, wenn sie von einem Wert bestimmt wird, der von dem sittlichen Wesen der Ehe umfaßt wird, und wenn sie auf die Verwirklichung eines solchen Wertes ausgerichtot ist {Senatsurtoil FamRZ 1962, 364, 366}♦ Bei dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten muß sonach, trotz einer im Hinblick auf das Verhalten des klagenden Ehegatten verständlichen Verbitterung, noch ein Restbestand an ehelicher Gesinnung vorhanden sein. Pabei ist auch zu beachten, daß eine Bindung des Beklagten an die Ehe auch dann verneint werden kann, wenn das Fehlen der Bindung auf dem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten beruht (Senatsurtoil FamRZ 1963, 515)* Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend die Präge der Bindung des Beklagten an die Ehe naoh dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Erklärung des Beklagten, er lasse sich unter keinen Umständen scheiden, auch v/enn die Klägerin zehn Kinder von zehn verschiedenen Männern bekommen sollte, für seinen Entschluß sprechen kann, um jeden Preis an der Ehe festzuhalten. Bei der Prüfung der Präge, ob eine solche Bindung noch besteht, kommt es im übrigen nicht nur auf die Erklärungen an, die der widersprechende Ehegatte im Laufe des Rechtsstreits abgegeben hat, sondern auf sein gesamtes Verhalten während der Ehe. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Äußerungen des Beklagten einerseits, des von ihm festgestellten Verhaltens des Beklagten andererseits, eine Bindung des Beklagten an die Ehe verneint hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht hat die Bereitschaftserklärung des Beklagten deshalb als unglaubwürdig und nicht der wahren inneren Einstellung des Beklagten entsprechend angesehen, weil sich auf Grund einer Nachfrage herausgestellt hat, daß sich der Beklagte ernsthaft gar keine Gedanken über das künftige Zusammenleben mit der Klägerin und ihren Kindern gemacht hat. Eine solche tatrichterliche Würdigung ist möglich, zu demal der Beklagte auch durch seine an einer anderen Stelle der im Zusammenhang zu sehenden Urteilsgründe festgestellte Äußerung über "zehn Kinder von zehn verschiedenen Männern 11 zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er ein Zusammenleben mit der Klägerin nicht ernsthaft in Erwägung gezogen haben kann. Bas Berufungsgericht konnte die Tatsache, daß der Beklagte nur für sich Vollstreckungsschutz beantragt hat, und daß er es sowohl im Bezember 1959 als auch im November i960 abgolehnt hat, entsprechend der Bitte der Klägerin' diese und das eheliche Kind wiedor boi sich aufzunehmen, als Ausdruck des Fehlens einer Bindung an die Ehe werten. Auch kann, entgegen der Meinung der Revision, nicht gesagt werden, daß die von der Zeugin bekundete Äußerung des Beklagten unverständlich und in sich widerspruchsvoll sei. Es ist jedoch im Hinblick auf die Umstände und auf den Gesamtinhalt des von der Zeugin wiedergegebenen Gesprächs zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte dabei seine wahre innere Einstellung zur Klägerin gezeigt hat, nämlich, daß: er nicht mehr bereit ist, die Klägerin bei sich aufzunehmen und die Ehe mit ihr fortzu-sotzen. Entgegen der Meinung der Envision steht eine solche Würdigung mit dem übrigen, von der Zeugin wiedergegebenen Inhalt des Gesprächs, daß nämlich der Beklagte die Klägerin nicht freigeben vrürde, nicht im Widerspruch. Auch weist die Revision ohne Erfolg darauf hin, daß diese Äußerung fünf Jahre zurückliege und der Beklagte seitdem durch sein Verhalten bewiesen habe, daß er an der Ehe festhalte. Der Beklagte hat zwar.in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, er könne und wolle nunmehr, da er jetzt einen anderen Hauswirt habe, die Klägerin auch in die alte Wohnung aufnehmen. Das Berufungsgericht konnto jedoch bei der tatrichterlichen Prüfung der Präge der Bindung des Beklagten an die Ehe ddssen früherem Verhalten und dessen früheren Äußerungen mehr Gewicht beilegen als seinem Vorhalten und seinen Erklärungen Während des Rechtsstreits. Allein das Berufungsgericht hat nicht nur darauf abgestellt, daß der Beklagte der Klägerin den Weg für eine neue Ehe versperren wolle. Berufungsgericht vielmehr die Feststellung, daß der Beklagte an die Wiederaufnahme der Klägerin und an eine dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft entsprechenden Fortsetzung der Ehe nicht mehr denkt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage der Bindung die „Tatsache, daß es ira Hinblick auf den Altersunterschied der Parteien und die Jugend der Klägerin alsbald zu Spannungen, Trennungen und Scheidungsklagen gekommen.ist, mitberücksichtigt hat (vgl. Mögen auch diese Belastungen überwiegend durch das Verhalten der Klägerin hervorgerufen worden sein und das Verhalten des Beklagten verständlich machen, so steht dies doch der Annahme, daß auch der Beklagte die Bindung an die Ehe verloren hat, nicht entgegen.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 97 ZPO
ZeuginKindBindungBerufungsgerichtVerhaltenEheKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

25a1 098
BUNDESGERICHTSHOF

IV^ZR^25/65
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
19.Januar 1966 B r o o s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 
/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom'12.Januar 1966 unter Mitwirkung der Bundesricliter Raske, Johannsen, Wüstenberg,
 Br.Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4.Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4.November 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von. Rechts wegen
 Tatbestand :
Die Parteien haben am 12.Mai 1956 vor dem Standesbeamten in Plensburg geheiratet* Der Beklagte ist am 1911 in Jugoslawien geboren. Er ist römisch-katholischen Bekenntnisses, hält sich seit 1943 in Deutschland auf und ist staatenlos. Die Klägerin ist an 1937 geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige und evangelischen Bekenntnisses. Aus der Ehe ist die am	1958	geborene	Tochter	Elisabeth	Ursula
 hervorgegangen. Am 18. Juli 1963 hat die Klägerin ein weiteres Kind geboren, als dessen Erzeuger sie einen Arbeiter benannte. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht war die Klägerin erneut schwanger, und zwar nach ihren Angaben von demselben Mann.
Der letzte eheliche Verkehr fand am 25.Januar 1959 statt. Spätestens seit dem 26.Oktober 1959 leben die Parteien getrennt. Bereits vor diesem Zeitpunkt hatte die
 
Klägerin wiederholt die eheliche Wohnung in Flensburg verlassen und lebte vom Beklagten getrennt, so in der Zeit vom 2o.Juni 1956 bis zu dem 19«September 1956, vom 23«Oktober 1956 bis April 1957 und von Endo Mai 1957 bis zu dem l.März 1958, Im Oktober 1959 musste die Klägerin die eheliche Wohnung aufgrund eines gegen beide Parteien ergangenen Räumungsurteils räumen.Der Beklagte, dem auf seinen Antrag zunächst Vollstrek-kungsschutz bewilligt worden war, lebt noch jetzt in der Wohnung.
Die Klägerin hat bereits dreimal gegen den Beklagten Klage auf Scheidung aus Verschulden dos Beklagten erhoben.Die Klage vom 29«Oktober 1956 ist durch Urteil des Landgerichts Flensburg vom 8. Februar 1957 abgewiesen worden, weil schwere Eheverfehlungen des Beklagten nicht erwiesen seien und es deshalb offen bleiben könne, ob die Ehe unheilbar zerrüttet soi.Der Klage vom 18♦September 1958 ist der Ehemann mit einer Scheidungswiderklage entgegengetreten. Beide Klagen sind nach Aussöhnung der Parteien im Januar 1959 zurückgenommen worden. Die Klage der Frau vom lo.August 1959 ist durch Urteil des Landgerichts Flehsburg vom 27« November 19159 abgewiesen worden, weil schwere Ehever-fehlungen des Beklagten nicht erwiesen seien. In gleichen Urteil ist die vom Beklagten erhobene Widerklage auf Feststellung, dass er zu dem Getrenntleben berechtigt odi> als unzulässig abgewiesen worden, weil die Parteien bereits einverständlich voneinander getrennt lebten und die weitere Begründung des Beklagten, er benötige?" das Feststellungsurteil, um die Zuweisung einer Woh-nung für sich allein zu erreichen, ein Feststellungsinteresse nicht rechtfertigen könne«
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Hit der den Gegenstand diesen Rechtsstreits bildenden Klage vom 16.Mai 1963 begehrt die Klägerin erneut die Scheidung der Ehe. Sie hat zunächst die Scheidung aus Verschulden des Beklagten gemäss § 43 EheG begehrt,im Laufe des ersten Rechtszugs, jedoch die Klage hilfswei-se auf § 48 EheG gestützt.
Die Klägerin hat, teilweise unter Wiederholung ihres Vorbringens aus den früheren Verfahren, vorgetragen, der Beklagte habe sie von Anfang an lieblos behandelt, an ihr herumzuerziehen versucht, ihr zu wenig Y/irtschafts-geld gegeben und ihr zu Unrecht vorgeworfen, sie könne mit dem Wirtschaftsgeld nicht umgehen. Ausserdem treffe ihn di.e Schuld daran, dass sie am 26.Oktober 1939 die Wohnung habe räumen müssen. Er habe lediglich Vollotrek-kungsschutz für sich, nicht aber auch für sie beantragt* und erhalten. Weiter habe er es trotz ihres Bittens abgelehnt, sie wieder in die eheliche Wohnung aufzunehmen. Schliesslich habe er sich in den 4 Jahren der Trennung überhaupt nicht um sie gekümmert und ihr auch keinen Unterhalt gezahlt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsv/eise festzustellen, dass die Klägerin ein Verschulden trifft.
Er hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen und vorgetragen, er habe nur für sich Vollstreckungsschutz beantragt, weil die Klägerin ihn bereits am 1.Oktober 1939 verlassen habe. Bio Wiederaufnahme der Klägerin in die eheliche Wohnung sei ihm im Hinblick auf das kurz zuvor ergangene, die Scheidungsklage abweisende Urteil nicht zu demutbar gewesen. Die Zerrüttung der Ehe sei allein durch das ehewidrige Verhalten der Klägerin verursacht v/orden. Dies ergebe sich auch aus
 
den Vorprozessen. Br selbst fühle sich nicht nur wegen des Kindes, sondern auch aus religiösen Gründen an die Ehe gebunden. Auch sei er bereit, die Ehe mit der Klägerin fortzusetzen. Eie Klägerin müsse sich aber so verhalten, dass das weitere Zusammenleben mit ihr zu demutbar sei.
Eie Klägerin hat erwidert, die Erklärung des Beklagten, er sei zur Fortsetzung der Ehe bereit, sei nicht ernst gemeint. Eer Beklagte gönne ihr kein eigenes Leben, obwohl er ihr ein eheliches Leben nicht habe bieten können. Auch fehle ihm die Bindung an die Ehe. Eies ergebe sich daraus, dass er gegenüber der Schwester der Klägerin, der Ehefrau Hertha	geäussert	habe,	sie, die Klägerin,
 solle an seine Tür gekrochen kommen, dann wolle er sie wegjagen.
Eas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung hat dio Klägerin ihr Schoidungo-begehren aus § 48 EheG weiterverfolgt.
Eas Oberlandesgericht hat das Erteil des Landgerichts geändert, die Ehe gemäss § 48 EheG geschieden und ausgesprochen, dass die Klägerin ein Verschulden trifft.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Eie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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 Entscheidungsgründe :
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I.
Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt,, ob der vom Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist (Urteil des Senats B6HZ 38, 116/.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mi,t dem Landgericht die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG bejaht. Es hat, rechtlich unangreifbar, festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als 3 Jahren aufgehoben ist, und daß infolge einer tiefgreifenden, unheilbaren Zerrüttung dos ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Nach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts erfordert das wohlverstandene Interesse des aus der IjJjo hervorgegangenen Kindes nicht im Sinne des § 48 Abs. 3 EheG die Aufrechterhaltung der Ehe. Diese Erwägungen können im Rahmen der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.
Den vom Beklagten gern. § 48 Abs. 2 EheG gegen die Scheidung erhobenen Widerspruch hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen als unbeachtlich angesehen* Die Klägerin habe zv/ar dio Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet. Sie habe sich mehrfach ohne berechtigten Grund vom Beklagten abgewandt und auch ehebrecherische Beziehungen mit dem Arbeiter G^fc unterhalten. Dem Beklagten fehle jedoch die Bindung an die Ehe. Nach seinen Angaben in beiden Rechts-
 
Zügen widerspreche er zwar sowohl im Interesse seines Kindes als auch aus religiösen Gründen der Scheidung und sei noch jetzt bereit, die Klägerin, ihr von	stammendes	Kind
 sowie das von ihr weiter zu erwartende Kind bei sich aufzunehmen. Diese Angaben entsprächen jedoch nicht seiner inneren Einstellung. Er widerspreche nur, um der Klägerin den Weg zu versperren, ihr weiteres Leben frei zu gestalten und eine neue Ehe einzugehen. Die Ehe der Parteien sei nie zu einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft geworden. Dies zeige ihre Entwicklung. Schon der Altersunterschied und die Jugend der Klägerin hatten eine erhebliche- Belastung der Ehe bedeutet; Auch sei es alsbald zu Spannungen, Trennungen und Scheidungsklagen gekommen. Es würde schon ungewöhnlich sein, wenn diese Entwicklung trotzdem bei dem Beklagten das Gefühl einer starken inneren Bindung an die Ehe hervorgerufen haben würde. Das Verhalten des Beklagten selbst lasse aber eine solche Bindung nicht mehr erkennen.
Er habe sich zwar im Anschluß an die vorangegangenen Scheidungsverfahren jeweils zur Aussöhnung hereitgefunden. Jedoch habe er schließlich ein Verhalten gezeigt, das mit einer inneren Bindung, die ihn sogar über die Ehebrüche der Klägerin und die aus diesen stammenden Kinder hinwegsehen lassen könnte, nicht zu vereinbaren sei; So habe er ausdrücklich Vollstreckungsschutz nur für sich allein beantragt. Auch habe er sowohl im Dezember 1959 als auch am 2o. November i960 die Bitte der Klägerin, sie und das eheliche Kind wieder aufzunehmen, abgelehnt. Er habe zwar zu jeder dieser Verhaltensweisen eine verständige Begründung gegeben. Diese Begründungen seien jedoch so sehr auf das rein Sachliche abgestellt, daß für die behauptete innere Bindung kein Kaum bleibe. Dafür, daß die von dem Beklagten behauptete innere Einstellung nicht den Tatsachen entspreche, spreche im besonderen Maße seine Erklärung, er sei noch jetzt bereit, die Klägerin samt ihren weiteren Kindern bei sich aufzunehmen.
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Eine solche Bereitschaft sei leicht erklärt, wenn es, wie hier, ausgeschlossen sei, daß von ihr*Gebrauch gemacht werde. Eine Nachfrage, wie es dann mit dem Unterhalt für diese Kinder und dem Familienleben im übrigen werden solle, habe ergeben, daß sich der Kläger nicht ernsthaft darüber Gedanken gemacht habe, wie sich ein seinem Angebot entsprechendes Zusammenleben im großen und im einzelnen zu gestalten hätte. Letzte Zweifel bezüglich der tatsächlichen , . inneren Einstellung des Beklagten würden durch seine Äußerungen gegenüber der Zeugin G^J ausgeräumt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verdiene die Zeugin, die vor dem , Senat ihre Aussage beschworen habe, Glauben. Auf Grund dieser Aussage sei erwiesen, daß der Beklagte im Winter 1959/l96o gegenüber der Zeugin u.a. erklärt habe, er lasse sich nicht scheiden, auch wenn die Klägerin lo Kinder von lo verschiedenen Hänne?n bekommen sollte, daß er aber auf den Hinweis der Zeugin, die Klägerin würde auf keinen Fall zu ihm zurückkehren, erwidert habe, daß er sic dann wegjagen werde. Um Unmutsäußerungen könne es sich hier nach den Umständen und dem Gesamtinhalt des von der Zeugin wiedorgegebonen Gespräch nicht handeln. Vielmehr habe der Beklagte bei dieser Unterredung seine wahre innere Einstellung zu der Klägerin und der Ehe mit ihr geoffenbart. Er wolle die Klägerin nicht freigeben, denke aber nicht daran, die Klägerin, und wenn sie zu ihm gekrochen käme, wieder aufzunehmen. Er habe somit keinerlei Bindung mehr an die Ehe.
2. Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung sind nicht begründet.
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a* Die Rüge einer Verletzung des .§ 616 ZPO greift nicht durch. Diese Vorschrift, die auch im Rahmen einer nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision zu beachten ist, steht hier einer Scheidung nach § 48 EheG schon deshalb nicht entgegen, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses die Parteien erst wieder wenige Wochen getrennt lebten, eine Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemein-
 
schaft zu diesem Zeitpunkt also noch nicht in Betracht kam.
b) Pie Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Bindung des Beklagten an die Ehe verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtura erkennen. Sie sind auch nicht durch Verfahrens-fehler beeinflußt•
Ein Ehegatte ist nicht schon dann an die Ehe gebunden, wenn er sie äußerlich aufrecht erhalten will. Eine Bindung im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG ist nur gegeben, wenn sie von einem Wert bestimmt wird, der von dem sittlichen Wesen der Ehe umfaßt wird, und wenn sie auf die Verwirklichung eines solchen Wertes ausgerichtot ist {Senatsurtoil FamRZ 1962, 364, 366}♦
Bei dem an der Ehe festhaltenden Ehegatten muß sonach, trotz einer im Hinblick auf das Verhalten des klagenden Ehegatten verständlichen Verbitterung, noch ein Restbestand an ehelicher Gesinnung vorhanden sein. Es müssen somit wofrigstens Anhaltspunkte dafür gegeben sein, daß er sich wieder um die Verwirklichurig einer‘ehelichen Gemeinschaft mit dem Ehepartner bemühen v/ürde, falls dieser zu ihm zurückfindent würde. Paher ist es geboten, nach Möglichkeit die Einstellung des beklagten Ehegatten in ihrem Kern zu erfassen und zu den eigentlichen inneren Grundlagen seines Verhaltens vorzudringen. Pabei ist auch zu beachten, daß eine Bindung des Beklagten an die Ehe auch dann verneint werden kann, wenn das Fehlen der Bindung auf dem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten beruht (Senatsurtoil FamRZ 1963, 515)*
Pie Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich nach seiner Einstellung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht.
Ob der widersprechende Ehegatte sich noch oder sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens festzustellen. Es sind somit die gegen eine Bindung etwa sprechenden Handlungen des widersprechenden Ehegatten in ihrer Gesamtheit zu würdige«*
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Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht iw Widorspruch. Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend die Präge der Bindung des Beklagten an die Ehe naoh dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts sei mit dem festgestellten Sachverhalt unvereinbar. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Erklärung des Beklagten, er lasse sich unter keinen Umständen scheiden, auch v/enn die Klägerin zehn Kinder von zehn verschiedenen Männern bekommen sollte, für seinen Entschluß sprechen kann, um jeden Preis an der Ehe festzuhalten. Auch trifft ec zu, daß ein an der Ehe festhaltender Ehegatte nicht verpflichtet ist, über die Gründe dieses Pesthaltens Rechenschaft abzulegen. Der Entschluß, an der Ehe festzuhalten, ist jedoch nicht schon immer gleichbedeutend mit dem Vorhandensein einer Bindung an die Ehe in dem oben dargelegten Sinne. Bei der Prüfung der Präge, ob eine solche Bindung noch besteht, kommt es im übrigen nicht nur auf die Erklärungen an, die der widersprechende Ehegatte im Laufe des Rechtsstreits abgegeben hat, sondern auf sein gesamtes Verhalten während der Ehe. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung der Äußerungen des Beklagten einerseits, des von ihm festgestellten Verhaltens des Beklagten andererseits, eine Bindung des Beklagten an die Ehe verneint hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich nicht sagen, die Würdigung des Berufungsgerichts sei unverständlich und unmöglich. Bas Berufungsgericht hat die Bereitschaftserklärung des Beklagten deshalb als unglaubwürdig und nicht der wahren inneren Einstellung des Beklagten entsprechend angesehen, weil sich auf Grund einer Nachfrage herausgestellt hat, daß sich der Beklagte ernsthaft gar keine Gedanken über das künftige Zusammenleben mit der Klägerin und ihren Kindern gemacht hat.
 
Eine solche tatrichterliche Würdigung ist möglich, zu demal der Beklagte auch durch seine an einer anderen Stelle der im Zusammenhang zu sehenden Urteilsgründe festgestellte Äußerung über "zehn Kinder von zehn verschiedenen Männern 11 zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er ein Zusammenleben mit der Klägerin nicht ernsthaft in Erwägung gezogen haben kann. Auch die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine Auffassung, daß dem Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt. Bas Berufungsgericht konnte die Tatsache, daß der Beklagte nur für sich Vollstreckungsschutz beantragt hat, und daß er es sowohl im Bezember 1959 als auch im November i960 abgolehnt hat, entsprechend der Bitte der Klägerin' diese und das eheliche Kind wiedor boi sich aufzunehmen, als Ausdruck des Fehlens einer Bindung an die Ehe werten. Dieser Wertung steht, entgegen der Meinung der Revision, nicht der Umstand entgegen, daß der Beklagte für sein jeweiliges Verhalten eine verständige Begründung gegeben hat. Benxi eine auf das rein Sachliche, so auf die Sicherung des Fortbestehens des eigenen Mietverhältnisses, abgestellte Begründung braucht den Tatrichter nicht zu veranlassen, den bei einem solchen Verhalten sich aufdrängenden Schluß nach dem Fehlen einer Bindung nicht zu ziehen.
Entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der wahren inneren Einstellung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Erklärungen beigemessen, die der Beklagte der Zeugin G^^ gegenüber nach deren eidlicher Aussage abgegeben hat. Bas Berufungsgericht hat die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin eingehend erörtert. Es hat nicht außer acht gelassen, daß die Zeugin als Schwester der Klägerin und als Stiefmutter des Arbeiters Gf^ am Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist. Gleichwohl hat es auf Grund eingehender Erwägungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, der Zeugin Glauben geschenkt. Bie Revision kann daher mit ihren
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 Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht gehört - v/erden. Auch kann, entgegen der Meinung der Revision, nicht gesagt werden, daß die von der Zeugin bekundete Äußerung des Beklagten unverständlich und in sich widerspruchsvoll sei. Der Beklagte konnte sehr wohl dem Hinweis der Zeugin, die Klägerin werde auf keinen Pall zu ihm zurückkehren, mit der Erklärung begegnen, das hajbe sowieso keinen Zweck, er werde sie, falls sie doch zurückkehren würde,* weg jagen (vgl. die protokollierte Aussage der Zeugin Bl. 1q9 GA).
’ - Eine solche Äußerung kann entweder ernst gemeint sein
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oder nur eine Unmutsäußerung darstellen. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist jedoch im Hinblick auf die Umstände und auf den Gesamtinhalt des von der Zeugin wiedergegebenen Gesprächs zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte dabei seine wahre innere Einstellung zur Klägerin gezeigt hat, nämlich, daß: er nicht mehr bereit ist, die Klägerin bei sich aufzunehmen und die Ehe mit ihr fortzu-sotzen. Entgegen der Meinung der Envision steht eine solche Würdigung mit dem übrigen, von der Zeugin wiedergegebenen Inhalt des Gesprächs, daß nämlich der Beklagte die Klägerin nicht freigeben vrürde, nicht im Widerspruch. Auch weist die Revision ohne Erfolg darauf hin, daß diese Äußerung fünf Jahre zurückliege und der Beklagte seitdem durch sein Verhalten bewiesen habe, daß er an der Ehe festhalte. Der Beklagte hat zwar.in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, er könne und wolle nunmehr, da er jetzt einen anderen Hauswirt habe, die Klägerin auch in die alte Wohnung aufnehmen. Das Berufungsgericht konnto jedoch bei der tatrichterlichen Prüfung der Präge der Bindung des Beklagten an die Ehe ddssen früherem Verhalten und dessen früheren Äußerungen mehr Gewicht beilegen als seinem Vorhalten und seinen Erklärungen Während des Rechtsstreits.
Die Revision macht weiter geltend, die bloße Feststellung, der Widerspruch werde geltend gemacht, um dem anderen Teil » den Weg zur freien Gestaltung seines weiteren Lebens und
 
zur Eingehung einer anderen Ehe zu versperren, genüge nicht. Denn diese Wirkungen habe ein zulässiger und beachtlicher Widerspruch in jedem Palle. Diese letztere Erwägung trifft zwar zu. Allein das Berufungsgericht hat nicht nur darauf abgestellt, daß der Beklagte der Klägerin den Weg für eine neue Ehe versperren wolle. Mitentscheidend für die Annahme des Pehlens der Bindung des Beklagten an die Ehe war für das
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Berufungsgericht vielmehr die Feststellung, daß der Beklagte an die Wiederaufnahme der Klägerin und an eine dem Wesen der ehelichen Gemeinschaft entsprechenden Fortsetzung der Ehe nicht mehr denkt. Diese Feststellung kann’, wie für das Fehlen einer zu demutbaren Fortsetzungsbereitschaft, so auch für das Fehlen einer Bindung an die Ehe sprechen.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage der Bindung die „Tatsache, daß es ira Hinblick auf den Altersunterschied der Parteien und die Jugend der Klägerin alsbald zu Spannungen, Trennungen und Scheidungsklagen gekommen.ist, mitberücksichtigt hat (vgl.
 LM Nr. 14, 35 zu § 48 Abs. 2 EheG). Mögen auch diese Belastungen überwiegend durch das Verhalten der Klägerin hervorgerufen worden sein und das Verhalten des Beklagten verständlich machen, so steht dies doch der Annahme, daß auch der Beklagte die Bindung an die Ehe verloren hat, nicht entgegen. Hierfür kommt es, wie bereits dargelegt, nicht darauf an, ob der auch beim widersprechenden Ehegatten eingetretene Verlust der ehelichen Gesinnung auf einem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten beruht. Es kann nicht gesagt werden, daß diese Auffassung dem Willen des Gesetzes Widerspricht.
Nach allem hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Widerspruch des Beklagten im Sinne des § 48 EheG beachtlich ist, ohne Hechtsirrtura verneint.
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III.
Aus diesen Gründen muß die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Baske Johannsen Bundesrichter Wüstenberg Br. Graf v.d.Mühlen
 ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben.
Raske