Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannte Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom.29« August 1963 wird zurückgewiesen. ungünstige Verlauf der Krankheit gehe auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurück» Sie hat dazu vorgetragen, daß sie aus Sorge um das Schicksal ihres Vaters im November 1938 nach Hechingen gefahren und dort erlebt habe, daß die Gestapo ihren Vater festnehmen und abführen wollte» Bei dieser Gelegenheit sei sie auch mißhandelt worden» Im Laufe des Verfahrens hat sie sich zu dem Beweise für diese Mißhandlungen . auf eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes vom 3o» März 1961 berufen» In ihr wird gesagt, daß die Klägerin bei ihren Bemühungen um ihren Vater drei Schläge mit einem harten Gegenstand auf den Kopf erhalten habe» Sehr bald nach diesen Erlebnissen habe sie sich, wie sie weiter vorbringt, nicht mehr wohl gefühlt, ein Versagen der Arme und Beine festgestellt, nicht mehr zielsicher greifen können und unter einem Nachlassen der Sehkraft des rechten Auges gelitten» Die Entochädigungsbehörde hat die Ansprüche der Klägerin abgelehnt und diesen Bescheid damit begründet, daß nach dem Gutachten des'Nervenfacharztes Dr» 1 in New York vom 2o» August 1958 ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksal der Klägerin und ihrer Krankheit nicht wahrscheinlich sei, da über \7enn auch die Krankheit der Klägerin bald nach diesen Ereignissen in Hechingen ausgebrochen ist, so hat es das Berufungsgericht nicjht für wahrscheinlich gehalten, daß die seelische Erregung und die Mißhandlungen, denen die Klägerin ausgesetzt war, die Entstehung der Krankheit verursacht oder im Sinne des § 4 der von der Klägerin überreichten Gutachten des Würzburger Neurologen Prof» Dr» S< spricht einiges dafür, daß die multiple Sklerose eine Infek- . der I.iünchener Internist Prof» Dr. B in dem dem Berufungsgericht erstatteten Gutachten die Auffassung geäußert, daß bei der Genese der multiplen Sklerose "wahrscheinlich ein entzündlich-allergisches Geschehen im Vordergründe stehe"» Für diese Ungeklärtheit der Ätiologie hat das Berufungsgericht noch weitere ärztliche Gutachten und Äußerungen angeführt und schließlich noch auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachter-' tätigkeit im Versorgungswesen, Ausgabe 1959? Bei diesem Stande der medizinischen Erkenntnis laßt sich nach^dem angefochtenen Urteil nicht sagen, daß für die' Entstehung der multiplen Sklerose psychische Traumen oder körperliche Mißhandlungen verantwortlich . zu machen sind» Beim Pehlen sicherer Anhaltspunkte für die Ätiologie der Krankheit liegt nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch kein Anlaß vor, weitere ärztliche Gutachten einzuholen» Das Berufungsgericht hat es daher abgelehnt, einem Anträge'der Klägerin auf Bestellung eines anderen Gutachters stattzugeben» Da aber in dem dem Berufungsgericht erstatteten Gutachten der 2» Münchener Medizinischen Universitätsklinik die' Auffassung vertreten wird, daß der erste Schub - aber nur dieser - im Herbst 1933 durch die Mißhandlungen, denen die Klägerin im November 1933 ausgesctzt war, von vornherein schlimmer in Erscheinung getreten sei, als es.bei einem allein schicksalsbedingten Verlauf der Krankheit der Pall gewesen wäre, hat das Berufungsgericht für diesen ersten Schub eine einmalige, nicht richtunggebende Verschlimmerung der Krankheit angenommen» Pür diese verfolgungsbedingte Verschlimmerung hat es im Einklang mit dem Gutachten die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 4o v»H» benies- ' Den. Auch in diesem Punkte hat das Berufungsgericht die Ansicht der gerichtlichen Gutachter mit Hilfe an- . Das Berufungsgericht hat der Klägerin daher für die Verschlimmerung des ersten Schubes der Krankheit eine Kapitalentschädigung von 1»o12 DM zugesprochen. a) Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, weitere ärztliche Gutachten über die Drage der Entstehung der multiplen Sklerose einzuholen» Die Revision meint dazu, der Berufungsrichter hätte bei richtiger V/ür-digung der von der Klägerin überreichten Gutachten erkennen müssen, daß das von den gerichtlichen Sachverständigen erstattete Gutachten mit solchen Mängeln behaftet sei, daß es zur Begründung der Entscheidung nicht hätte.verwandt S' , Prof» •Dr« lv .) wird betont, daß die Pathogenese der multiplen Sklerose unbekannt sei» Damit steht keineswegs in Y/iderspruch, daß diese Gutachter zu diesen Prägen eigene, nach ihrer Ansicht noch ungesicherte Ansichten vortragen, die die Klägerin für sich in Anspruch nehmen möchte» Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, auch die Revision hat solche nicht geltend gemacht, daß dem Berufungsgericht bei dieser Würdigung der Beweise Verfahrensverletzungen unterlaufen sind». Hier wird auch erwähnt,, daß sie unter ständiger Angst vor der Verhaftung gelebt hatte» Vlenn die Gutachter bei der Erörterung der Ursachenfrage auf diese Umstände nicht weiter eingegangen sind, so besagt das nicht, daß sie sie nicht gewürdigt hätten» Hach ihrer Ansicht zur Ätiologie der multiplen Sklerose hatten sie jedoch keinen besonderen Grund, auf diese Umstände besonders einzugehen, weil sie nach ihrer Ansicht für die Entstehung und Entwicklung der Krank- . daß diese Krankheit als anlagebedingtes Leiden im Sinne de3 § 4 der 2= DV-BEG anzusehen ist» Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend gesagt wird, läßt sieh .von einem anlagebedingten Leiden nur dann' sprechen, wenn seine Entstehung auf das Zusammenwirken von.endogenen und exogenen Faktoren 'zurückgeht. Wie das angefoch-tene Urteil ergibt, hat das Berufungsgericht davon abgesehen, auf die Umstände näher einzugehen, weil es es nicht für wahrscheinlich gehalten hat, daß die von der -Klägerin behaupteten psychischen Belastungen eine Ursache für den weiteren.ungünstigen Verlauf der Krankheit abgeben konnten.
Nachschlagewerks Amtliche Sammlungs ja nein BEG § 28; 2» DV-BEG § 4 Zur Frage der Entschädigungspflicht hei multipler Sklerose . BGH, Urto Vc 18. Dezember 1964 - IV ZR 25/64 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES i'R__25/64 URTEIL Verkündet am 18« Dezember 1964 , Jusb«Äugest in dem Entschädigungsrecht als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle sstreit der Ehefrau A G Street, K G geh« L , USA, A Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« in Karlsruhe - gegen das Land NordrheinWestfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-\7estfalen in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagter: 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannte Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom.29« August 1963 wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand? Die am . in Hechingen geborene Klägerin entstammt einer jüdischen Familie. Ihr Vater betrieb in ihrem Geburtsort eine Wirkwarenfabrik. In diesem Unternehmen war der Ehemann der Klägerin als Prokurist tätig. Die Judenverfolgung zwang den Vater der Klägerin zu dem Verkauf seines Unternehmens.. Die Klägerin verzog mit ihrer Familie nach Köln, weil ihr Ehemann dort noch als Vertreter für den Erwerber des Unternehmens tätig sein konnte. Seit Ende 1938 leidet die Klägerin an multipler Sklerose. Für die auf dieser Krankheit beruhende itinde-' rung ihrer Erwerbsfähigkeit fordert die Klägerin Entschädigung mit der Begründung, die Entstehung und der ungünstige Verlauf der Krankheit gehe auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurück» Sie hat dazu vorgetragen, daß sie aus Sorge um das Schicksal ihres Vaters im November 1938 nach Hechingen gefahren und dort erlebt habe, daß die Gestapo ihren Vater festnehmen und abführen wollte» Bei dieser Gelegenheit sei sie auch mißhandelt worden» Im Laufe des Verfahrens hat sie sich zu dem Beweise für diese Mißhandlungen . auf eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes vom 3o» März 1961 berufen» In ihr wird gesagt, daß die Klägerin bei ihren Bemühungen um ihren Vater drei Schläge mit einem harten Gegenstand auf den Kopf erhalten habe» Sehr bald nach diesen Erlebnissen habe sie sich, wie sie weiter vorbringt, nicht mehr wohl gefühlt, ein Versagen der Arme und Beine festgestellt, nicht mehr zielsicher greifen können und unter einem Nachlassen der Sehkraft des rechten Auges gelitten» 1m Dezember 1938 sei dieses Leiden von Professor L - in Köln als multiple Sklerose bezeichnet worden» Nach der.Behauptung der Klägerin hat' sich die Krankheit in den folgenden.Jahren verschlimmert» Dazu haben nach ihrer Ansicht die Belastungen beigetragen, denen sie und ihre Pamilie während der Besetzung Hollands. durch die nationalsozialistischen Machthaber äus-gesetzt gewesen sei» Sie habe damals unter der ständigen Angst gelitten, verhaftet und verschleppt zu werden» Die Entochädigungsbehörde hat die Ansprüche der Klägerin abgelehnt und diesen Bescheid damit begründet, daß nach dem Gutachten des'Nervenfacharztes Dr» 1 in New York vom 2o» August 1958 ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksal der Klägerin und ihrer Krankheit nicht wahrscheinlich sei, da über die Entstehung der genannten Krankheit nichts Sicheres bekannt sei» Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das. Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Mit der vom. Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß das beklagte Land verurteilt wird, an sie Kapitalentschädigung und Rente zu zahlen. Das beklagte Land.hat mitgeteilt, daß es sich im Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen werde. Entsche i dungsgründe; Die Revision ist unbegründet, 1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Darstellung der Klägerin über ihre Erlebnisse beim Besuch ihres Vaters im November 1938 sowie über ihr Verfol-gungsschicksal in Holland zugrund'egelegt, Es hat auch angenommen, daß die Klägerin bei dem erwähnten Besuch in Hause ihres Vaters einige heftige Schläge auf den Kopf erhalten hat, \7enn auch die Krankheit der Klägerin bald nach diesen Ereignissen in Hechingen ausgebrochen ist, so hat es das Berufungsgericht nicjht für wahrscheinlich gehalten, daß die seelische Erregung und die Mißhandlungen, denen die Klägerin ausgesetzt war, die Entstehung der Krankheit verursacht oder im Sinne des § 4 der 2. DV-BLG wesentlich mitverursacht haben, Wie in dem angefochtenen Urteil eingehend dargelegt wird, ist -. 5 - die Ätiologie der multiplen Sklerose in der medizinischen Wissenschaft noch ungeklärt» Das hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt0» Nach dem. von der Klägerin überreichten Gutachten des Würzburger Neurologen Prof» Dr» S< spricht einiges dafür, daß die multiple Sklerose eine Infek- . tionskrankheit ist, deren Erreger in einem noch unbekannten Virus gesucht werden müsse» Dem gegenüber hat . der I.iünchener Internist Prof» Dr. B in dem dem Berufungsgericht erstatteten Gutachten die Auffassung geäußert, daß bei der Genese der multiplen Sklerose "wahrscheinlich ein entzündlich-allergisches Geschehen im Vordergründe stehe"» Für diese Ungeklärtheit der Ätiologie hat das Berufungsgericht noch weitere ärztliche Gutachten und Äußerungen angeführt und schließlich noch auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachter-' tätigkeit im Versorgungswesen, Ausgabe 1959? S» 138, hingewiesen, in denen ebenfalls betont wird, "daß zur Ätiologie der multiplen Sklerose in der medizinischen 'Wissenschaft völlig unterschiedliche Auffassungen bestehen, daß alle bisherigen Erklärungsversuche über die Bedeutung von Arbeitshypothesen nicht hinausgekommen und keine dieser Hypothesen eine gewisse Sicherung für sich in Anspruch nehmen kann"» Aus der zeitlichen Folge der Ereignisse läßt sich daher nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf einen ursächlichen Zusammenhang schließen» Diese Ungewißheit über die Pathogenese dieser Krankheit erlaube auch keine Entscheidung darüber, ob ec sich bei der multiplen Sklerose um ein anlagebeding-tes Leiden handle» Die Anwendung des § 4 der 2» DV-BEG setze voraus, daß nach gesicherter medizinischer Erkenntnis die Entstehung der Krankheit auf einem Zusammenwirken konstitutioneller und exogener Faktoren beruhe» An einer solchen Erkenntnis fehle es aber, wenn überhaupt nichts Sicheres über die Entstehung der Krankheit gesagt werden könne» Bei diesem Stande der medizinischen Erkenntnis laßt sich nach^dem angefochtenen Urteil nicht sagen, daß für die' Entstehung der multiplen Sklerose psychische Traumen oder körperliche Mißhandlungen verantwortlich . zu machen sind» Beim Pehlen sicherer Anhaltspunkte für die Ätiologie der Krankheit liegt nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch kein Anlaß vor, weitere ärztliche Gutachten einzuholen» Das Berufungsgericht hat es daher abgelehnt, einem Anträge'der Klägerin auf Bestellung eines anderen Gutachters stattzugeben» Da aber in dem dem Berufungsgericht erstatteten Gutachten der 2» Münchener Medizinischen Universitätsklinik die' Auffassung vertreten wird, daß der erste Schub - aber nur dieser - im Herbst 1933 durch die Mißhandlungen, denen die Klägerin im November 1933 ausgesctzt war, von vornherein schlimmer in Erscheinung getreten sei, als es.bei einem allein schicksalsbedingten Verlauf der Krankheit der Pall gewesen wäre, hat das Berufungsgericht für diesen ersten Schub eine einmalige, nicht richtunggebende Verschlimmerung der Krankheit angenommen» Pür diese verfolgungsbedingte Verschlimmerung hat es im Einklang mit dem Gutachten die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 4o v»H» benies- ' Den. Auch in diesem Punkte hat das Berufungsgericht die Ansicht der gerichtlichen Gutachter mit Hilfe an- . derer Äußerungen medizinischer Sachkenner nachgeprüft» Danach sind schwere Gewalteinwirkungen, die geeignet sind, Gehirn- oder Rückenmark in Mitleidenschaft zu ziehen, als Umstüiide anerkannt, die zwar nicht für die Entstehung der Krankheit in Anspruch genommen werden können, die aber in Sinne einer abgegrenzten Verschlimmerung wirken können» Das Berufungsgericht hat der Klägerin daher für die Verschlimmerung des ersten Schubes der Krankheit eine Kapitalentschädigung von 1»o12 DM zugesprochen. 2. Diese Begründung des angefochtenen Urteils läßt keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen,, a) Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, weitere ärztliche Gutachten über die Drage der Entstehung der multiplen Sklerose einzuholen» Die Revision meint dazu, der Berufungsrichter hätte bei richtiger V/ür-digung der von der Klägerin überreichten Gutachten erkennen müssen, daß das von den gerichtlichen Sachverständigen erstattete Gutachten mit solchen Mängeln behaftet sei, daß es zur Begründung der Entscheidung nicht hätte.verwandt .werden dürfen« Davon kann jedoch keine Rede sein» Auch in den von der Klägerin überreichten Gutachten (Prof».Dr» S' , Prof» •Dr« lv .) wird betont, daß die Pathogenese der multiplen Sklerose unbekannt sei» Damit steht keineswegs in Y/iderspruch, daß diese Gutachter zu diesen Prägen eigene, nach ihrer Ansicht noch ungesicherte Ansichten vortragen, die die Klägerin für sich in Anspruch nehmen möchte» Für die Präge, ob der Berufungsrichter gehalten war, ein weiteres gerichtliches Gutachten einzuholen, kommt es nicht auf die erwähnten gegensätzlichen Hypothesen an, sondern allein darauf, daß der Beru-fungsrichtcr ohne Verfahrensverstoß auf Grund aller vorliegenden Gutachten - die in diesem Punkt überein-_stimmen - die Überzeugung gewinnen konnte, daß die Ursachenfrage in der Medizin noch ungeklärt ist» ~ 8 - Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, auch die Revision hat solche nicht geltend gemacht, daß dem Berufungsgericht bei dieser Würdigung der Beweise Verfahrensverletzungen unterlaufen sind». b) Die.Revision beanstandet bei dem von den Ärzten, der 2. Medizinischen Universitätsklinik in München erstatteten Gutachten, daß es bei der Erörterung der Ursachenfrage nicht darauf eingegangen sei, daß die Klägerin unter besonders belastenden Umständen in Holland leben mußte. Die Rüge ist unbegründet. Im ersten Toil des Gutachtens wird vollständig dargestellt, was die Klägerin über ihr Verfolgungsschicksal und auch über die lebensverhältnisse in Holland vorgetragen hatte. Hier wird auch erwähnt,, daß sie unter ständiger Angst vor der Verhaftung gelebt hatte» Vlenn die Gutachter bei der Erörterung der Ursachenfrage auf diese Umstände nicht weiter eingegangen sind, so besagt das nicht, daß sie sie nicht gewürdigt hätten» Hach ihrer Ansicht zur Ätiologie der multiplen Sklerose hatten sie jedoch keinen besonderen Grund, auf diese Umstände besonders einzugehen, weil sie nach ihrer Ansicht für die Entstehung und Entwicklung der Krank- . heit keine Rolle spielten. Die Bedenken der Revision laufen im Grunde darauf hinaus, daß das Gutachten Mängel aufweise, weil eo die von der Klägerin vertretene Ansicht nicht gelten läßt. c) Da die Ursache der multiplen Sklerose nach Ansicht des Tatrichters im Dunklen liegt, (eine Ansicht, die in ärztlichen Schrifttum auch sonst anzutreffen ist, vgl. Kloos bei &chöneberg, Die ärztliche Beurteilung Beschädigter, 3.Aufl. S. 422 ff; Dennig, Lehrbuch der inneren Medizin, 5» Aufl. 1961 Bd. 2 S. 66o ff),fehlt es auch an jeder sicheren Grundlage für die Annahme, daß diese Krankheit als anlagebedingtes Leiden im Sinne de3 § 4 der 2= DV-BEG anzusehen ist» Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend gesagt wird, läßt sieh .von einem anlagebedingten Leiden nur dann' sprechen, wenn seine Entstehung auf das Zusammenwirken von.endogenen und exogenen Faktoren 'zurückgeht. Fehlt es aber an sicheren Erkenntnissen über die Ätiologie überhaupt, so kann auch nicht die Aussage gemacht werden, daß es für die Ätiologie auf das Zusammenwirken der genannten Faktoren ankommt. Gegenüber diesem Inhalt der Urteilsgründe kann die Revision nicht behaupten, das Berufungsgericht hätte § 4 der 2. DV-BEG zu Unrecht nicht angewandt. d) Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die ihm-obliegende Auf-klürungspflicht nach § 176 Abs. 1 BEG nicht erfüllt, weil es nicht im einzelnen aufgeklärt habe, unter welchen Verhältnissen die Klägerin in Holland leben mußte. Hach Ansicht der Revision hätten entsprechende Ermittlungen ergeben, daß die Klägerin damals in ständiger- Angst vor Verschleppung lebte. Wie das angefoch-tene Urteil ergibt, hat das Berufungsgericht davon abgesehen, auf die Umstände näher einzugehen, weil es es nicht für wahrscheinlich gehalten hat, daß die von der -Klägerin behaupteten psychischen Belastungen eine Ursache für den weiteren.ungünstigen Verlauf der Krankheit abgeben konnten. Sprach also nach der Ansicht des Beru-fungsrichte.ro nichts für den Einfluß psychischer Faktoren überhaupt, so brauchte der Tatrichter keine Ermittlungen über Art und Schwere psychischer Belastungen anzustellen. 3» Hach alledem scheitert die Revision der Klägerin daran, daß das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß zu dem Ergebnis gekommen ist, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsschicksal der Klägerin und ihrer Krankheit lasse sich nicht feststelleno Fehlt es aber daran, so kann der Verfolgte für das Leiden keine Entschädigung erhaltene Auf diese Gesichtspunkte hat der Senat bereits in der RzW 1961, 229 Nr«26 abgedruckten Entscheidung hin-gewiesene Auch die vom Berufungsgericht angeführten Bestimmungen über Härteleistungen im Versorgungsrecht (§ 89 BVG) lassen eine andere Entscheidung nicht zu, da im Entschädigungsrecht entsprechende Bestimmungen fehlen» Sie finden sich auch nicht in dem Entwurf zu dem Entschädigungo-schlußgesetz, so daß auch eine entsprechende Anwendung der HärtevorSchrift des Versorgungsrechts nicht vertretbar ist» Die Revision der Klägerin muß daher mit der Kostenfolge des § 225 Abs» 1 BEG, § 97 Abs» 1 ZPO zurückgewiesen werden» Ascher Raske IJaaß Wilden . Dr» Graf