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BGH · IV ZR 25/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 25/63

BEG § 31j 2oDV-BEG § 14 Zur Frage, nach welchen Grundsätzen die wirtschaftliche und soziale Stellung einer Ehefrau, die vor der Verfolgung in dem Betrieb ihres Ehemannes gegen Entgelt berufstätig war und gleichzeitig den ehelichen Haushalt leitete, für don Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsscha-dons zu bewerten ist» Beklagten und Revisionsbeklagton hat der IV* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs ohne mündlicho Verhandlung am 25«, September 1965 unter Mitwirkung dos Soli atsprasidenten Ascher und der Bundoarichtor Rasko, Wüsten-berg, Dr* Loowenhoim und Dr„ Graf für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14« Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28o Mai 1962 aufgehobene Der Rechtsstroit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Dao Verfahren des Revisionsrechtszugos ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«, Dio Entschädigungsbehörde hat der Klägerin für Schaden an Körper odsr Gesundheit eine Kapitalentschädigung und eine Rente auf dor Grundlage einer verfolgungsbeding-ton Erwerbsminderung von 4o eines Hundertsatzes von 33 und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zugebiiligt* Dio Klägerin hat daher Klage erhoben und beantragt9 das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Entschädigung wogen Schadens an Körper und G-ooundheit gemäß den Berochnungselementen des Bescheides der Entschädigungs-bohörde, jedoch unter Einstufung in den höheren Dienst, abzüglich der bereits gezahlten Leistungen zu zahlen * Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 865,52 DM an die Klägorin verurtoilt, im übrigen aber die Klage abgo-wieseno Es hat der Klage mit Kücksicht auf einen der Entochädigungsbehördo zu üngunston der Klägerin unterlaufenen Rechenfehler teilweise stattgogeben, eino Einstufung der Klägorin in den höheren Dienst aber abgo-lehnt, weil die Klägerin bei ihrer richterlichen Befragung erklärt habe, sio sei seit 1937 bis zu dem Ausbruch des Krieges im Betriebe ihres Ehemannes als Buchhalterin gegon ein monatliches Entgolt von 4oo Zloty tätig goweson» Dio Klägerin habe somit eine eigene wirtschaftliche Stellung gehabt und könno daher nicht wie eine Hausfrau nach dom Einkommen oder der sozialen Stellung ihres ersten Ehemannes eingeotuft werden« 1 * Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28* Juli 1951 angesehen, weil sie im Jahro 1946 Polen aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe* Es hat ferner die Frage, ob die Klägerin wegen des erlittenen Schadens von einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation laufend betreut wird odor betreut word on ist, verneint und demgemäß die Anspruchsvoraussetzungen dos § 16o Abs * 1 BEG bojaht. Es hat den nach seinen Feststellungen im landgerichtliehen Urteil richtig wiedergogo-benen Angaben der Klägerin vor -der Entschädigungskammer Glauben geschenkt und demgemäß für erwiesen erachtet, daß dio Klägerin in den maßgebenden Jahren vor dem Beginn der Verfolgung als Buchhalterin im Betriebe ihres Ehemannes gogen ein monatliches Entgelt von 3oo - 4oo Zloty tätig war« Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß dio Klägerin eine eigene wirtschaftliche Stellung hatte, daß jedoch diese Stellung unter Berücksichtigung des erzielten, nach dem Devisenkurs und nicht nach dor Kaufkraft umsurechnonden Einkommens (vgl. 2c Diese Erwägungen tragen das Borufungsurteil nicht„ Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft, ob für die Klägerin eine Einstufung in den höhoron Dienst nach § 31 Abs« 2 BEGin Verbindung mit § 14 Absc 6 20 DV~BEG in Betracht kommt«, Nach dieser Bestimmung richtet sich dio Einreihung einer Verfolgten, die als Hausfrau tätig war, in der Regel nach der wirtschaftlichen, oder sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes « Dio Vorschrift betrifft dio Einreihung derjenigen verfolg ten Frauen, die* im Seitpunkt dos Beginns der Verfolgung verheiratet und im Haushalt tätig waren« Aus dem Wesen der Eho folgt, daß dio im ehelichen Haushalt tätige Frau die soziale Stellung dos Mannes teilt« Solange eine Ehe besteht, hat auch die Familie als solche eine bestimmte soziale Stellung, an der die Ehefrau wio auch dio in der Ausbildung stehenden Kinder toilnehme^Senatsurteil vom 15« Januar 1958 - IV ER 27o/57 LM Nr« 5 su § 31 BEG '1956 = RzW 1958, 148 Nr« 27; ferner Urteile vom 29« Oktober .1958 - IV ZR 127/58 KI Nr« 1 zu § 14 2oDV-BEG 1956 = RzW 1959, 69 Nr« 21 und vom 4o März 1959 - IV ZR.214/58 Bas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Klägerin als Hausfrau tätig war und ob sie daher nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihres Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstes oinzu-reihen ist» Zwar hat die Klägorin vortragen lasson, sio habe sich nicht mit häuslicher Arbeit befassen müssen, sio habo oino Hausangestellte und ein Kindermädchen gehabt (vgl» Schriftsatz vom 18» Oktober 1961, Bl» 56 GA und die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11»Mai 1962 üherreichto eidesstattliche Versicherung der Zeugin Apeikir vom

Zitierte Normen: § 31 BEG
EhefrauEinstufungEhemannesBerufungsgerichtwirtschaftlichtätigendosKlägerinStellung

Volltext der Entscheidung

V
IV. ZR_25/63
Nachschlagwerk; ja Amtliche Sammlung; nein
BEG § 31j 2oDV-BEG § 14
Zur Frage, nach welchen Grundsätzen die wirtschaftliche und soziale Stellung einer Ehefrau, die vor der Verfolgung in dem Betrieb ihres Ehemannes gegen Entgelt berufstätig war und gleichzeitig den ehelichen Haushalt leitete, für don Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsscha-dons zu bewerten ist»
BGH« Urteil v0 27o September I963 - IV ZR 25/63 - 9?* $^ssoHor?
J ' ±v	IG Düsseldorf
JQTJ3L25/62
Verkündet am 27o September 19 63 Hoeppc,Justizange3tellto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X m Kamen des-Volkes In dom Entschädigungsrechtsstreit
 der Ehefrau Pola M ruo II
gebe Pr(

- Prozol3hevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt HHIB in flB-
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landosrentenbehördo in Düsseldorf, ‘iannonptraßo 26,
Beklagten und Revisionsbeklagton
 hat der IV* Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs ohne mündlicho Verhandlung am 25«, September 1965 unter Mitwirkung dos Soli atsprasidenten Ascher und der Bundoarichtor Rasko, Wüsten-berg, Dr* Loowenhoim und Dr„ Graf
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14« Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28o Mai 1962 aufgehobene
 Der Rechtsstroit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Dao Verfahren des Revisionsrechtszugos ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«,
Von Rechts wegen
2
Die im Jahre 1914 in	geborene	jüdische	Klägerin
 heiratete im Jahre 1934 den jüdischen Fabrikbesitzer Moses der Mitinhaber zur Hälfte einer Draht- und Kctzefahrik war,'Hach der deutschen Besetzung Polens war die Klägerin in Lodz Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt» Im Juli I944 wurde ßio in da3 Konzentrationslager Auschwitz oingewieson* Endo Oktober 1944 kam sie in das Lager Trau-tenau (CSR), wo sio am 8» Mai 1945 befreit wurdo» Sie ging dann nach Polen zurück» Ihr Ehemann und ihr im Jahre 1935 geborener Sohn fanden durch Verfolgungsmaßnahmen don Tod»
Im Jahre 1946 verließ dio Klägerin Polen und begab sich nach Frankreich» Dort ging sie am Io* Juli 1949 mit Juda H| eine zweite Ehe ein* Sie erwarb die französische Staatsangehörigkeit und besitzt eine vom Offico Francais do Protection des R&fugies et Apatrides am 21„ Dezember 1957 ausgestellte Bescheinigung, daß sie Flüchtling nach Artc 1 dor Genfer Konvention vom 28* Juli 1951 ist»
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemacht»
Dio Entschädigungsbehörde hat der Klägerin für Schaden an Körper odsr Gesundheit eine Kapitalentschädigung und eine Rente auf dor Grundlage einer verfolgungsbeding-ton Erwerbsminderung von 4o eines Hundertsatzes von 33 und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zugebiiligt*
Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse in den höheren Dienst eingestuft werden, da sie das Lyceum in Warschau besucht und das Abitur gemacht habe und ihr erster Ehemann Mitinhaber der größten Draht- und Netzefabrik im Bezirk	gewesen	sei und ihm aus diesem Betrieb
 jährlich 1oo»ooo Zloty als Arbeitsentgelt zugeflossen seien»
Dio Klägerin hat daher Klage erhoben und beantragt9 das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Entschädigung wogen Schadens an Körper und G-ooundheit gemäß den Berochnungselementen des Bescheides der Entschädigungs-bohörde, jedoch unter Einstufung in den höheren Dienst, abzüglich der bereits gezahlten Leistungen zu zahlen *
Das beklagte Land hat Klageabwexsung beantragt»
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 865,52 DM an die Klägorin verurtoilt, im übrigen aber die Klage abgo-wieseno Es hat der Klage mit Kücksicht auf einen der Entochädigungsbehördo zu üngunston der Klägerin unterlaufenen Rechenfehler teilweise stattgogeben, eino Einstufung der Klägorin in den höheren Dienst aber abgo-lehnt, weil die Klägerin bei ihrer richterlichen Befragung erklärt habe, sio sei seit 1937 bis zu dem Ausbruch des Krieges im Betriebe ihres Ehemannes als Buchhalterin gegon ein monatliches Entgolt von 4oo Zloty tätig goweson» Dio Klägerin habe somit eine eigene wirtschaftliche Stellung gehabt und könno daher nicht wie eine Hausfrau nach dom Einkommen oder der sozialen Stellung ihres ersten Ehemannes eingeotuft werden«
Dio Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt? das beklagte Land zu verurteilen, an sie abzüglich dor gewährten Leistungon zu zahlen
1, eine KapitalentSchädigung in Höhe von 15« 159,— DHs 2« rückständige Renton
a)	in	Höhe	von	6o7965~	DM	fodoZ.	v0
b)	in	Höhe	von	4„277?-	DM	fodoZ*	v0
c)	in	Höhe	von	11„437?*-	DM	fodoZo	v*
d)	in	Höhe	von	2„255,-	DM	f.doZ»	v„
o) in	Höho	von	4.174?-	DM	fodoZ»	v0
1.11.53 - 31.12.55, Io 1o56 - 31. 3c57, I« 4.57 - 31. 5o6o, I« 6060 - 31«12„6o, Io 1.61 - 31.12.61;
«a /j. ~
3o oino laufende Rente von monatlich 348 DM für die Zeit ato 1o 1*1962*
Das Oborlandosgericht hat die Berufung zurückgewieoon.
Mit dor vom Bundesgerichtshof zugelassenon Revision verfolgt die Klägei'in ihre im zweiten Rochtszug gestellten An-trägo weiter*
Das beklagte Band hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertraton lassen*
Entscheidungsgründ o:
Dio Revision ist begründet.
1 * Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28* Juli 1951 angesehen, weil sie im Jahro 1946 Polen aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe* Es hat ferner die Frage, ob die Klägerin wegen des erlittenen Schadens von einem Staat oder einer zwischenstaatlichen Organisation laufend betreut wird odor betreut word on ist, verneint und demgemäß die Anspruchsvoraussetzungen dos § 16o Abs * 1 BEG bojaht. Dio von der Klägerin begehrte Einstufung in dio vergleichbare Boamtengruppe des höheren Dienstes hat das Berufungsgericht abgelehnt. Es hat den nach seinen Feststellungen im landgerichtliehen Urteil richtig wiedergogo-benen Angaben der Klägerin vor -der Entschädigungskammer Glauben geschenkt und demgemäß für erwiesen erachtet, daß dio Klägerin in den maßgebenden Jahren vor dem Beginn der Verfolgung als Buchhalterin im Betriebe ihres Ehemannes gogen ein monatliches Entgelt von 3oo - 4oo Zloty tätig war« Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß dio Klägerin eine eigene wirtschaftliche Stellung hatte, daß jedoch diese Stellung unter Berücksichtigung des erzielten, nach dem Devisenkurs und nicht nach dor Kaufkraft umsurechnonden Einkommens (vgl. Senatsur-toil vom 5o Juli 1961 - IV ZR 86/61 LM Nr. 19 zu § 31 BEG 1956 = RzW 1962, 2o Kr. 9) für eine Einstufung in den
 höheren Dienst nicht ausreicht« Das Berufungsgericht hat weite die Frage geprüft, oh die soziale Stellung der Klägerin su einer höheren Einstufung führen kann«, Diese Frage hat es mit dor Erwägung verneint, daß eine Buchhalterin mit Abitur nur eine soziale Stellung innehäbe, die höchstens für eine Einstufung in don- gehobenen Dienst ausreicho«
2c Diese Erwägungen tragen das Borufungsurteil nicht„ Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft, ob für die Klägerin eine Einstufung in den höhoron Dienst nach § 31 Abs« 2 BEGin Verbindung mit § 14 Absc 6 20 DV~BEG in Betracht kommt«, Nach dieser Bestimmung richtet sich dio Einreihung einer Verfolgten, die als Hausfrau tätig war, in der Regel nach der wirtschaftlichen, oder sofern dies günstiger ist, nach der sozialen Stellung ihres Ehemannes « Dio Vorschrift betrifft dio Einreihung derjenigen verfolg ten Frauen, die* im Seitpunkt dos Beginns der Verfolgung verheiratet und im Haushalt tätig waren« Aus dem Wesen der Eho folgt, daß dio im ehelichen Haushalt tätige Frau die soziale Stellung dos Mannes teilt« Solange eine Ehe besteht, hat auch die Familie als solche eine bestimmte soziale Stellung, an der die Ehefrau wio auch dio in der Ausbildung stehenden Kinder toilnehme^Senatsurteil vom 15« Januar 1958 - IV ER 27o/57 LM Nr« 5 su § 31 BEG '1956 = RzW 1958, 148 Nr« 27; ferner Urteile vom 29« Oktober .1958 - IV ZR 127/58 KI Nr« 1 zu § 14 2oDV-BEG 1956 = RzW 1959, 69 Nr« 21 und vom 4o März 1959 - IV ZR.214/58 IM Nr« 29 zu § 1 BEG 1956 = RzW 1959, 252 Nr« 9)« Dieser Teilnahme an dor wirtschaftlichen oder sozialen Stellung eines Ehemannes geht eine verfolgte Ehefrau nicht schon dann verlustig, wenn 3io sich nicht mit ihrer Tätigkeit im Haushalt begnügt, sondern selbst im Betrieb ihres Ehemannes, wenn auch gegen Entgelt, tätig ist «(vgl«, das vorerwähnte Senatsurteil vom 4« März 1959)«, Es geht nicht an, eine Ehefrau deshalb, weil sie sich dem Unternehmen ihres Mannes in besonderer Weiso
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verbunden fühlt und daher in diesem Unternehmen, ohne dazu durch wirtschaftliche Not gezwungen 2u sein, mitarbeitete, in eine niedrigere Gruppe einzustufen als eine Ehefrau, die sich auf ihre Stellung und Tätigkeit als Hausfrau beschränkt» Entscheidend kann nur sein, ob die Verfolgte neben ihrer Berufsarbeit auch als Hausfrau tätig war»Biese Voraussetzung ist aber, wie in dom vorerwähnten Sonatsurteil vom 15» Januar 1958 zu dem Ausdruck' kommt, schon dann gegeben, wenn die Ehefrau den Haushalt ihres Ehomannos leitet» Ist dies der Pall, so kann ihre Einreihung entsprechend der Stellung ihres Ehemannes gemäß § 14 Ab3» 6 2»BV-BEG nicht daran scheitern, daß sio im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit im Unternehmen des Mannes die häuslichen Arbeiten weitgehend durch Hilfskräfte vorrichten läßt»
Bas Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die Klägerin als Hausfrau tätig war und ob sie daher nach der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihres Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstes oinzu-reihen ist» Zwar hat die Klägorin vortragen lasson, sio habe sich nicht mit häuslicher Arbeit befassen müssen, sio habo oino Hausangestellte und ein Kindermädchen gehabt (vgl» Schriftsatz vom 18» Oktober 1961, Bl» 56 GA und die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11»Mai 1962 üherreichto eidesstattliche Versicherung der Zeugin Apeikir	vom
9o Mai 1962, Bl» 82 GA)» Bies schließt jedoch nicht aus, daß die Klägerin den ehelichen Haushalt durch Erteilung von Anweisungen an diese Angestellte und durch deren Überwachung leitete» Bies reicht aber, wie bereits dargelegt, zu der Annahme, daß die Klägerin als Hausfrau im ehelichen Haushalt tätig war, aus«
5a Ba^das Berufungsgericht es unterlassen hat, hierüber wie auch über die wirtschaftliche und soziale Lage des orston Ehemannes der Klägerin Feststellungen zu treffen, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das
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Berufungsgericht zur Nachholung dieser Feststellungen zu-rückverwiesen werden*
Bei dieser Sachund Rechtslage “bedarf es keiner Erörterung9 oh dem Berufungsgericht die von der Klägerin gerügten Vorfahren3verletzungen unterlaufen sindo Durch die nouo Verhandlung erhält die Klägerin Gelegenheit9 ihre Einwände gegen die bisherige Würdigung dos Froseßstoffos vorzübringono Der Senat weist lediglich darauf hin, daß dio Büge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die nicht, protokollierten Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung im ersten Rechtszug berücksichtigt, unbegründet ist (vglo BGH LM Urn 2 zu § 1 HaftpflG und Nr» 2 zu § Ul ZS0).
Ascher	Raske Wüstenberg Dr* Boewenheim
 Dr« Graf