BEG § 103 Bei der Bemessung der Entschädigung eines Verfolgten, der ohne Ruhegehalt aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist und dem weiter VersorgungsbeZüge als Hinterbliebener seines Ehegatten vorenthalten worden sind, ist § 131 DBG zu beachten. Der Verfolgte kann als Entschädigung nicht mehr beanspruchen als das eigene Ruhegehalt zuzüglichider vorenthaltenen Versorgungsbezüge als Hinterbliebener in der Höhe, wie sie zu zahlen gewesen wären, wenn sie nach 131 DBG mit Rücksicht auf das eigene Ruhegehalt des Verfolgten gekürzt worden wären. Soweit der Verfolgte als Hinterbliebener nach seiner Entlassung höhere Versorgungs bezüge erhalten hat, ist der Mehrbetrag auf das als Entschädigung zu zahlende Ruhegehalt anzurechnen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9- Juni 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Für diese Schädigungen hat die Klägerin Wiedergutmachung nach den Vorschriften des BWGöD erhalten. Juli 1958 hat das Bayerische Landes entschädigungsamt der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Lehrerin zu beanspruchen habe und daß sie ferner für die Zeit vom 1. die Abfindung angerechnet, die die Klägerin nach ihrer Ent lassung aus dem Schuldienst erhalten hat 131 DBG hat die rnt Schädigungsbehörde angenommen, daß der Klägerin, wenn sie nach ihrer Entlassung aus dem Schuldienst selbst eigene Versorgungsbezüge empfangen hätte, Witwenbezüge nur bezogen hätte in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem eigenen Ruhegehalt und dem Betrage von 65 i° des Ruhegehalts ihres verstorbenen Ehemanns. Da die Klägerin nunmehr ihr eigenes Ruhegehalt nachgezahl erhält, hat die Entschadigungsbehörde ihr auf diesen Anspruch für die Zeit vom 1. dem Zeitraum, in dem sie ein Witwengeld in Höhe von 167,82 RM monatlich bezogen hat, den Betrag angerechnet, um den dieses Witwengeld den Betrag übersteigt, den sie zu beanspruchen gehabt hätte, wenn sie ihr eigenes Ruhegehalt bezogen hätte. Das ist nach den Berechnungen des Entschädigungsamts für die Zeit vom März 1945 als vorenthaltene Witwenbezüge auch nur einen Betrag von monatlich 57,80 RM angenommen, da die Klägerin nach Ansicht der Behörde ein höheres Witwengeld neben ihrem eigenen Ruhegehalt nicht zu beanspruchen gehabt hätte. März 1950 zustehende Kapital ent Schädigung nach § 121 BEG v/e gen des der Klägerin für den gleichen Zeitraum zustehenden Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente für einen Gesundheitsschaden in Höhe von monatlich 363 RM, später 363 DM, um 75 # gekürzt. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 2.858,40 DM zu zahlen. Die Au3führungdes Berufungsgerichts, die Klägerin habe nur wegen der Kürzung ihres Witwengeldes nach § 131 DBG Klage erhoben, ist entweder ungenau gefaßt oder unrichtig. Januar 1942 ein Teil des empfangenen Witwengeldes auf die Entschädigung für ihre Entlassung als Lehrerin angerechnet worden ist. Die von der Entschädigungsbehörde in dem Entschädigungsbescheid vertretene, vom Berufungsgericht gebilligte Rechtsansicht, daß bei der Bemessung der Entschädigung eines Ver- folgten, der ohne Ruhegehalt aus dem Dienst entlassen worden ist und dem weiter Versorgungsbezüge als Hinterbliebener seines Ehegatten vorenthalten worden sind, auch § 131 DBG zu beachten Entschädigung eines Verfolgten, der nacheinander] mehrmals in seinem öffentlichen Dienstverhältnis geschädigt worden ist, jeweils von dem für ihn günstigeren Dienstverhältnis oder Zeitpunkt ausgegangen wird. Einer Verfolgten, die für die Entlassung aus ihrem Öffent liehen Dienstverhältnis entschädigt wird, kann gegenüber dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Vorenthaltung ihrer Versorgungsbezüge als Witwe nicht entgegengehalten werden, sie hätte, wenn sie im Amt geblieben wäre, mit Rücksicht auf die Höhe ihres Gehalts, das sie dann 102 BEG nun Anspruch auf Ent chädigung hat, kann sie in Bezug auf die ihr noch weiter zustehenden Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen Für diese Entscheidung war wesentlich, daß der verfolgte Beamte die nach seiner Entlassung aus dem Dienst ausgeübte Tätigkeit nicht hätte aufnehmen können, wenn er im Dienst verblieben wäre. Dagegen kann die Klägerin nicht beanspruchen, hinsichtlich ihres Anspruchs auf Entschädigung für die entgangenen Ver sorgungsbezüge besser gestellt zu werden, als sie sich ge standen hätte, wenn sie das eigene Ruhegehalt Das eigene Ruhegehalt der Klä gerin beträgt für die Zeit vom 1.11.1934 bis 30.6.1939 monatlich 242,10 RM Dieses Ruhegehalt und der Betrag des ihr vorenthaltenen Witwengeldes von monatlich 167,82 RM erreichen nicht den Betrag von 90 i der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Ehe annes der Klägerin. Auf das der Klägerin für die Zeit vom 1. Zu Unrecht hat die Entschädigungs-behörde daher der Klägerin auf dieses Ruhegehalt einen Betrag von 10.364,72 RM Sie kann daher, abgesehen von den nach §§ 121 ff BEG vorzunehmenden Kürzungen und Anrechnungen, an sich über den ihr durch den Bescheid der :-EntSchädigungsbehörde zuge- gericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus dem Schuldienst der Beklagten entlassen worden sei, weil sie Jüdin war und dadurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten habe. Ti. II selbst ange führt, daß es zweifelhaft sein könne, ob der Klägerin v/egen ihrer Entlassung aus dem Schuldienst ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. weil er davon ausgegangen ist, daß der Ehemann der Klägerin nur Angestellter im öffentlichen Dienst und nicht Beamter gewesen sei. Dadurch, daß ihr auf den Anspruch auf Entschädigung wegen ihrer Entlassung aus dem Schuldienst ein Teil der empfangenen Versorgungs- Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ist aber recht Die Klägerin muß sich daher auf den ihr zustehenden Anspruch auf Entschädigung für die einbehaltenen Versorgungsbezüge dasjenige anrechnen lassen, was sie als Entschädigung für ihre Entlassung aus dem Schuldienst bereits empfangen hat, sofern sich ergrbt, daß ihr dieser Teil der Entschädigung zu Unrecht gewährt worden ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 103 Bei der Bemessung der Entschädigung eines Verfolgten, der ohne Ruhegehalt aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist und dem weiter VersorgungsbeZüge als Hinterbliebener seines Ehegatten vorenthalten worden sind, ist § 131 DBG zu beachten. Der Verfolgte kann als Entschädigung nicht mehr beanspruchen als das eigene Ruhegehalt zuzüglichider vorenthaltenen Versorgungsbezüge als Hinterbliebener in der Höhe, wie sie zu zahlen gewesen wären, wenn sie nach 131 DBG mit Rücksicht auf das eigene Ruhegehalt des Verfolgten gekürzt worden wären. Soweit der Verfolgte als Hinterbliebener nach seiner Entlassung höhere Versorgungs bezüge erhalten hat, ist der Mehrbetrag auf das als Entschädigung zu zahlende Ruhegehalt anzurechnen. BGH, ürt. v. 14. Juni 1961 - IV ZR 25/61 - OLG München LG München Verkündet am 14. Juni 1961 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Str. den Freistaat vertreten durch Staatsministerium der Finanzen m 1 1 Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 9- Juni 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, * Wilden und Br. loewenheim für Recht erkannt: Das Urteil des München vom 19 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oktober I960 wird aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin war Lehrerin an einer Berliner Volksschule. Da sie Jüdin war, wurde sie mit Wirkung vom 30. September 1933 gegen Gewährung einer einmaligen Abfindung in Höhe eines Jahresgehalt o aus dem Dienst entlassen. Hach dem Tode ihres Ehemanns, der Oberingenieur bei den Berliner Gaswerken war, erhielt sie ab 1. November 1934 eine Witwenrente in Höhe von 167,82 RM monatlich. Die Zahlung dieses Witwengeldes wurde gleichfalls wegen der jüdischen Abstammung der Klägerin ab 1. Februar 1942 eingestellt. Für diese Schädigungen hat die Klägerin Wiedergutmachung nach den Vorschriften des BWGöD erhalten. Mit Bescheid vom 18. Juli 1958 hat das Bayerische Landes entschädigungsamt der Klägerin für die Zeit vor dem 1. April 1950 eine Kapitalentschädigung von 6.272,42 DM gewährt und die von ihr geltend gemachten weitergehenden Ansprüche ab- gelehnt. Das Entschädigungsamt ist davon ausgegangen 9 daß die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1933 bis 31. März 1950 eine Entschädigung für die entgangenen Dienstbezüge al s Lehrerin zu beanspruchen habe und daß sie ferner für die Zeit vom 1. Februar 1942 bis 31. Mai 1945 nach 103 BEG einen Anspruch auf KapitalentSchädigung in Höhe der entgangenen Witwenbezüge habe, über diesen Zeitraum hinaus könne die Klägerin diese Bezüge nicht beanspruchen, da sie sie auch ohne die gegen sie gerichtete Verfolgung nicht länger bekommen hätte. Denn die Berliner Gaswerke hätten auf Y/eisu der zuständigen Militärregierung mit Kriegsende die Zahlung sämtlicher VersorgungsbeZüge einstellen ussen Auf die Ent Schädigung hat die Entschädigungsbehörde nach § 107 Abs. 1 BEG ■ die Abfindung angerechnet, die die Klägerin nach ihrer Ent lassung aus dem Schuldienst erhalten hat 3 Nach 106 BEG in Verbindung mit 131 DBG hat die rnt Schädigungsbehörde angenommen, daß der Klägerin, wenn sie nach ihrer Entlassung aus dem Schuldienst selbst eigene Versorgungsbezüge empfangen hätte, Witwenbezüge nur bezogen hätte in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem eigenen Ruhegehalt und dem Betrage von 65 i° des Ruhegehalts ihres verstorbenen Ehemanns. Dessen Ruhegehalt hatte 357,30 RM betragen. Da die Klägerin nunmehr ihr eigenes Ruhegehalt nachgezahl erhält, hat die Entschadigungsbehörde ihr auf diesen Anspruch für die Zeit vom 1. November 1934 bis 31. Januar 1942 9 dem Zeitraum, in dem sie ein Witwengeld in Höhe von 167,82 RM monatlich bezogen hat, den Betrag angerechnet, um den dieses Witwengeld den Betrag übersteigt, den sie zu beanspruchen gehabt hätte, wenn sie ihr eigenes Ruhegehalt bezogen hätte. Das ist nach den Berechnungen des Entschädigungsamts für die Zeit vom 1.11.1934 bis 30. 6.1939 ein Betrag von monatlich 121,58 \:i. 1. 7.1939 bis 31.12.1940 " " '■ « " 118,11 r;T 1. 1.1941 bis 31. 1.1942 " « '» " 110,C2 vo Entsprechend hat die Entschädigungsbehörde für die Zeit 1. Februar 1942 bis zu dem 31. März 1945 als vorenthaltene Witwenbezüge auch nur einen Betrag von monatlich 57,80 RM angenommen, da die Klägerin nach Ansicht der Behörde ein höheres Witwengeld neben ihrem eigenen Ruhegehalt nicht zu beanspruchen gehabt hätte. Schließlich hat die Entschädigungsbehörde die der Kläger^ für die Zeit vom 1. Januar 1944 bis 31. März 1950 zustehende Kapital ent Schädigung nach § 121 BEG v/e gen des der Klägerin für den gleichen Zeitraum zustehenden Anspruchs auf Kapitalentschädigung und Rente für einen Gesundheitsschaden in Höhe von monatlich 363 RM, später 363 DM, um 75 # gekürzt. 4 Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine weitere Kapitalentschädigung in Höhe von 2.858,40 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landes abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, jedoch die Revis zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das be klagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist begründet. ■ ■ Die Au3führungdes Berufungsgerichts, die Klägerin habe nur wegen der Kürzung ihres Witwengeldes nach § 131 DBG Klage erhoben, ist entweder ungenau gefaßt oder unrichtig. Die Klage ergibt, daß die Klägerin die Berechnung der ihr zustehenden Entschädigung in dem Bescheid der Entschädigungs-behörde überhaupt angreifen will, soweit diese Berechnung ihr nachteilig ist. Daß sie ihre Ansprüche in der Klage falsch berechnet hat, schadet nicht. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, daß der Klägerin in der Zeit vom 1. November 1934 bis 31. Januar 1942 ein Teil des empfangenen Witwengeldes auf die Entschädigung für ihre Entlassung als Lehrerin angerechnet worden ist. Die von der Entschädigungsbehörde in dem Entschädigungsbescheid vertretene, vom Berufungsgericht gebilligte Rechtsansicht, daß bei der Bemessung der Entschädigung eines Ver- 5 folgten, der ohne Ruhegehalt aus dem Dienst entlassen worden ist und dem weiter Versorgungsbezüge als Hinterbliebener seines Ehegatten vorenthalten worden sind, auch § 131 DBG zu beachten 9 ist an sich zutreffend. De 4* Anspruch der Klägerin steht 105 BEG und der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke nicht entgegen Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, daß bei der Berechnung der. Entschädigung eines Verfolgten, der nacheinander] mehrmals in seinem öffentlichen Dienstverhältnis geschädigt worden ist, jeweils von dem für ihn günstigeren Dienstverhältnis oder Zeitpunkt ausgegangen wird. Die Vorschrift betrifft nicht die Fälle, in denen der Verfolgte gleichzeitig in mehreren öffentlichen Dienstverhältnissen gestanden hat, in denen er zu verschiedenen Zeiten geschädigt worden lo cs t, und sie trifft auch nicht den Fall, daß ein Verfolgter in eine öffentlichen Dienstverhältnis und als Veroorgungsempi-Uiige: seines verstorbenen Ehegatten, der gleichfalls im öffentlicher. Dienst stand, geschädigt worden ist. In diesen Fällen Ol/ m ?._e Kapitalentschädigung grundsätzlich entsprechend dem bei den verschiedenen Bezügen eingetretenen Schaden nach den jeweils für diesen geltenden Bestimmungen zu berechnen. Einer Verfolgten, die für die Entlassung aus ihrem Öffent liehen Dienstverhältnis entschädigt wird, kann gegenüber dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Vorenthaltung ihrer Versorgungsbezüge als Witwe nicht entgegengehalten werden, sie hätte, wenn sie im Amt geblieben wäre, mit Rücksicht auf die Höhe ihres Gehalts, das sie dann 9 empfangen hätte, nach § 127 DBG keinen Anspruch auf Witwengeld gehabt. Sie könne deswegen auch keine Entschädigung für ihr vorenthaltene Versorgungsbezüge beanspruchen. Für die Zeit * für die die Verfolgte nach 102 BEG nun Anspruch auf Ent chädigung hat, kann sie in Bezug auf die ihr noch weiter zustehenden Ansprüche für Schaden im beruflichen Fortkommen 6 nur so angesehen werden, als sei sie Ruhegehaltsempfängerin gewesen. Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von dem, der durch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 24.5.1961 - IV ZR 291/60 - entschieden v/orden ist. Für diese Entscheidung war wesentlich, daß der verfolgte Beamte die nach seiner Entlassung aus dem Dienst ausgeübte Tätigkeit nicht hätte aufnehmen können, wenn er im Dienst verblieben wäre. Hier handelt es sich darum, daß eine Beamtin auch ohne Verfolgung grundsätzlich neben ihrem Gehalt einen Anspruch auf Versorgungsbezüge als Witwe eines verstorbenen Beamten haben kann. Die Voraussetzungen für das Entstehen dieses Anspruchs werden anders als in jenem Fall nicht erst durch die verfolgungsbedingte Entlassung der Beamtin geschaffen. Dagegen kann die Klägerin nicht beanspruchen, hinsichtlich ihres Anspruchs auf Entschädigung für die entgangenen Ver sorgungsbezüge besser gestellt zu werden, als sie sich ge standen hätte, wenn sie das eigene Ruhegehalt 9 das jetzt als Entschädigung nachgezahlt erhält, schon damals nach ihrer Entlassung aus dem Schuldienst laufend erhalten hätte. Die Art, wie das Entschädigungsamt die Ansprüche der Klägerin rechnet hat, ist daher grundsätzlich richtig. Dennoch ist die Revision begründet; denn das Entschädi gungsamt und die Gerichte haben die zu 131 DBG in der VO vom 29. Juni 1937 (RGBl I, 669) erlassene Bestimmung übersehen Dort heißt es: "Zu 131. Bei Anwendung dieser Vorschrift auf eine Witwe, die neben ihrem Witwengeld ein V/artegeld, ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltsähnliche Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst 1. Juli 1937 seit einem früheren Zeitpunkt als dem 1. erhalten hat oder noch erhält, sind an Stelle von 60 vom Hundert 90 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen 127 Dienstbezüge zugrunde zu legen. DV Nr. 10 zu gilt entsprechend, und zwar auch dann, wenn die Witwe die Versorgung aus einer erst nach dem 30. Juni 1937 beendeten Verwendung erhält." 7 Diese Bestimmung ist nach 106 BEG 9 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bund stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl I 207 auch für die Bemessung der der Klägerin nach § 103 BEG zuste henden Entschädigung anzuwenden. Die ruhegehaltsfähigen Diensthezüge des Ehemanns der Klägerin Betrugen 531 »22 RM. 90 i* dieser Bezüge ergaben einen Betrag von 478,09 RM. Das eigene Ruhegehalt der Klä gerin beträgt für die Zeit vom 1.11.1934 bis 30.6.1939 monatlich 242,10 RM vom 1. 7.1939 bis 31.12.1940 If 260,07 RH und ab 1.1.1941 VI 299,50 RM. Dieses Ruhegehalt und der Betrag des ihr vorenthaltenen Witwengeldes von monatlich 167,82 RM erreichen nicht den Betrag von 90 i der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Ehe annes der Klägerin. Auf das der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1934 bis 31. Januar 1942 zustehende Ruhegehalt kann daher nicht ein Teil des ihr damals gezahlten Witwengeldes angerechnet werden. Zu Unrecht hat die Entschädigungs-behörde daher der Klägerin auf dieses Ruhegehalt einen Betrag von 10.364,72 RM 2.072,94 DM angerechnet. Ebenso hat die Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1942 bis 31. Mai 1945 % Anspruch auf Nachzahlung des ganzen ihr vorenthaltenen Witwengeldes. Sie kann daher, abgesehen von den nach §§ 121 ff BEG vorzunehmenden Kürzungen und Anrechnungen, an sich über den ihr durch den Bescheid der :-EntSchädigungsbehörde zuge- sprochenen Betrag für 40 Monate monatlich noch weitere 110,02 RM = 4.400,80 RM = 880,16 DM beanspruchen. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden Der Rechtsstreit muß jedoch an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden, da die bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergeben, ob der Klägerin über- haupt ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruf 8 liehen und wirtschaftlichen Fortkommen zusteht. Das Berufungs- gericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus dem Schuldienst der Beklagten entlassen worden sei, weil sie Jüdin war und dadurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten habe. Das Berufungsgericht hätte darüber selbst eine Feststellung treffen müssen, denn die Entschädigungsakten ergeben nicht zweifelsfrei, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die hier geltend gemachten Entschädigungsansprüche vorliegen. Der Bundesminister des Innern hat in seinem Änderungs- bescheid vom 22. Juni 1956 VII W 2 17.2. Ti. II selbst ange führt, daß es zweifelhaft sein könne, ob der Klägerin v/egen ihrer Entlassung aus dem Schuldienst ein Anspruch auf Entschädigung zustehe. Er hat ihr diesen Anspruch zugesprochen. weil er davon ausgegangen ist, daß der Ehemann der Klägerin nur Angestellter im öffentlichen Dienst und nicht Beamter gewesen sei. Nach dem Wiedergutmachungs-Änderungsbescheid des Senators für Inneres vom 30. April 1957 II J 6 b RegNr. 173031 soll irrtümlich angenommen worden sein, daß der Ehemann der Klägerin nur Angestellter gewesen sei. Er soll Beamter r* o . o -#■ i. Stadt Berlin gewesen sein. Dann würde aber der Klägerin nacn den Ausführungen des Bundesministers des Innern in * - 1 ViPK J. I- M o scheid vom 22. Juni 1956 kein Anspruch auf Entschädigung # Vrir - ^ Vy tX 1 ihrer Entlassung aus dem Schuldienst zustehen. Wenn dem so ist, könnte sie auch den hier zur Entscheidung stehenden Anspruch nicht geltend machen. Dadurch, daß ihr auf den Anspruch auf Entschädigung wegen ihrer Entlassung aus dem Schuldienst ein Teil der empfangenen Versorgungs- * bezüge als Hinterbliebene ihres Ehegatten angerechnet worden ist, wäre sie nicht benachteiligt, da ihr dieser Entschädigungs anspruch überhaupt nicht zustehen würde. Sie könnte aber auch keinen weiteren Anspruch geltend machen, weil ihr die Versorgungsbezüge vorenthalten worden sind. Das ist zwar geschehen, weil sie Jüdin war. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen ist aber recht 9 lieh ein einheitlicher. Die Klägerin muß sich daher auf den ihr zustehenden Anspruch auf Entschädigung für die einbehaltenen Versorgungsbezüge dasjenige anrechnen lassen, was sie als Entschädigung für ihre Entlassung aus dem Schuldienst bereits empfangen hat, sofern sich ergrbt, daß ihr dieser Teil der Entschädigung zu Unrecht gewährt worden ist. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus 225 Abs. 1 BEG. Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim I \