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BGH · IV ZH 25/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 25/60

Für die Entscheidung der Frage, ob eine Veräußerung vor dem 13« September 1933 oder nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat, kommt es nicht auf den Vollzug der dinglichen Eigentumsübertragung, sondern auf den Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages an. hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br« v« Werner, Wilden und Br« Loewenheim für Recht erkannt: Er verkaufte das Grundstück am 5* November 1940 (Nr* 233/1940 des Notars Dr» Dr, Paul Hap^ in B^|^) an die Hechtsvorgängerin der Klägerin, die RoflHHHP Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, zu dem Preise von 192*000 HM* Am 18* April 1950 meldete die Jewish Restitution Successor Organization (IHSO) Rückerstattungsansprüche mit der Begründung an, es liege ein Zwangs verkauf vor, v/eil die Eigentümer Gr^^BP und Afl^ zun Verfolgtenkreis gehört hätten und der Kaufpreis unangemessen niedrig gewesen sei» Durch Teilbeschluß vom 25» März 1953 ordnete das Wiedergutmachungsamt die Rückerstattung des Grundstücks an. Im Laufe des Verfahrens ist den Beklagten durch die auf Rückerstattung in Anspruch genommene RopüHHP Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durch Schriftsatz vom 29. Juli 1953 der Streit verkündet worden* Die Beklagten sind dem Verfahren beigetreten* Von der XRSO wurde eine Stellungnahme des Bausachverstägigen Br^^ vom 14.Oktober 1955 eingereicht, wonach als angemessener Verkaufswert des Grundstücks ein Preis von 138*000 RH anzusehen sei» Trotz des erklärten Widerspruchs der Beklagten schloß die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der IRSO am 21» September 1954 Die Klägerin verlangt nunmehr die Erstattung des Vergleichsbetrages Von 45.000 DM von den Beklagten» da der Erblasser der Beklagten das Grundstück mit einem Rechts-mangel verkauft habe, für den die Beklagten nach Art«40 RBAOBln und § 434 BGB einstehen müßten« Hätte sie den Rückerstattungsanspruch der IRSO nicht durch Zahlung der Vergleichcsumme abgewendet, so hätte diesem Anspruch stattgegeben werden müssen, da der von dem Erblasser der Beklagten gezahlte Kaufpreis von 117.000 RM unangemessen-,niedrig gewesen sei, wie sich schon aus der Tatsache ergebe, daß ihre Rechtsvorgängerin im Jahre 1940 einen Kaufpreis von 192,000 RM gezahlt habe, und wie weiter aus dem Gutachten des Sachverständigen Br^^ vom 14* Oktober 1953 zu folgern sei.- Für ihren Schaden müßten die Beklagten in voller Höhe einstehen, da das Grundstück mit dem Rechtsmangel der Rückerstattung verkauft worden sei. Der Anspruch hängt nicht davon ab, daß die Klägerin zur Rückerstattung des Grundstücks verurteilt worden ist; er besteht vielmehr auch dann, wenn über den Rückerstattungsanspruch eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist. Im vorliegenden Falle haben die Beklagten, denen im Rückerstattungsverfahren der Streit verkündet worden ist, dem zwischen der IRSO und der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Termin vor der Rückerstattungskammer des Landgerichts in Berlin vom 21. Me Klägerin meint gleichwohl, daß die Beklagten die rück-erstattungsrechtliche Regelung gegen sich gelten lassen müßten, weil ihre RUckerstattungspflicht durch den Teil-beschluß der Wiedergutmachungsämter von Berlin vom 25. März 1953 bereits rechtskräftig festgestellt worden sei (Bl. 36 der vorgenannten Akten)« Allein diese Rechtsauffassung ist unrichtig« Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Rechtskraft dieses Beschlusses allerdings mit der Begründung, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den Beschluß der Wiedergutmachungsämter vom 25« März 1933 rechtzeitig Rinspruch eingelegt habe. Dadurch, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin sich in dem Verfahren, das auf die von ihr gegen den Rückerstattungsbeschluß eingelegte, verspätete Beschwerde anhängig wurde, mit dem Rückerstattungsberechtigten verglichen hat, ist dieser Beschluß gegenstandslos geworden. achtet des die Rückerstattung anordnenden Beschlusses der Wiedergutmachungs&mter von Berlin sich mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin dahin geeinigt hat, daß diese gegen Zahlung von 45.000 DM im Besitze des Grundstücks verbleiben sollte, so ist darnieder Beschluß vom 25. Vielmehr ist in dem vorliegenden Falle unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Rückerstattung des Grundstücks verpflichtet war. März 1953 maßgebend geblieben sei, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer verspätet angerufen habe« Auch in diesem Falle sind die Beklagten an den Beschluß vom 25. Auch soweit es sich darum handelt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung vorliegen, ist der im Rückerstattungsverfahren ergangenen Entscheidung für das Rückgriffsverfahren.bindende Kraft nur dann beizulegen, wenn der Rückerstattungsverpflichtete seine Rechte wahmehmen konnte und auch wahrgenommen hat. Die Klägerin kann sich bei dieser Rechtslage den Beklagten gegenüber nicht darauf berufen, daß die Verpflichtung ihrer Rechtsvorgängerin zur Rückerstattung im Rückerstattungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei. Grundstückes einen angemessenen Kaufpreis gezahlt habe, den diese auch zur freien Verfügung erhalten hatten* Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch" die Annahme des Berufungsgerichts, daß die erweiterten Voraussetzungen für die Widerlegung der gesetzlichen Entziehungsvermutung gemäß Art. 3 Abs* 3 BBAOBln . von den Beklagten nicht bewiesen werden müßten, da die Veräußerung des Grundstückes nicht in der Zeit vom 13« September 1935 bis 8* Mai 1945 vorge-nommen worden sei« Die Angriffe der Revision gegen diese Rechtsauffassung sind unbegründet. 5* Ob die Meinung des Berufungsgerichts, für die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises sei auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufangebots vom 13* Juli 1934 und nicht, wie dies das Landgericht angenommen habe, auf den Zeitpunkt seiner Annahme am 21* Mai 1935 abzustellen, kann dahingestellt bleiben* Gleichgültig, ob man die Breisverhältnisse auf dem Berliner Grundstücksmarkt des Jahres 1934. der Beklagten gezahlte Preis von 117*000 BM auch dann noch als angemessen zu betrachten« wenn die höheren Preise des Jahres 1935 zugrunde gelegt werden* Bach dem Gutachten beträgt der Verkehrsv/ert für 1935 BM 126*272. Dieser geringe Unterschied macht den tatsächlich gezahlten Preis noch nicht unangemessen, legt man die Preisverhältnisse des Jahres 1934 zugrunde« so stimmt der Kaufpreis von 117*000 HM mit dem von dem Sachverständigen für dieses Jahr errechneten Verkehrswert bis auf eine unbedeutende Differenz überein. Zutreffend, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Klägerin diese Annahme des Sachverständigen nicht mit dem allgemeinen Hinweis erschüttern könne, es habe schon für das Jahr 1925 Krisenmieten gegeben und selbst kleinere Wohnungen seien unter der gesetzlichen Miete vermietet worden. Selbst wenn daher die von der Klägerin beantragte Auskunft des Statistischen Landesamts Berlin diese Behauptung der Klägerin bestätigt hätte, so wäre damit noch kein hinreichender Beweis dafür erbracht, daß auch für die in Frage stehenden Wohnungen und Läden nur Krisenmieten gezahlt wor- Es ist auch vom Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt worden« Nicht das Berufungsgericht mußte die Klägerin bei dieser Hechtslage auf ihr Hecht, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen zu verlangen, Hinweisen« Vielmehr mußte die Klägerin selbst einen dahingehenden,Antrag an das Gericht stellen. 8. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin schließlich darauf, daß es für die Frage der Entziehung deshalb nicht auf den obligatorischen Vertrag abgestellt werden dürfe, weil der Verkauf der devisenrechtlichen Genehmigung bedurft habe. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, daß sich dieses tatsächliche Vorbringen aus dem Inhalt der Grundbuchakten ergebe, die durch das Gericht beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien.

Zitierte Normen: § 434 BGB § 139 ZPO
GrundstückRückerstattungSachverständigeGutachtenBerlinRechtBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2521 08(5
REAOBln Art. 3
Für die Entscheidung der Frage, ob eine Veräußerung vor dem 13« September 1933 oder nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat, kommt es nicht auf den Vollzug der dinglichen Eigentumsübertragung, sondern auf den Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages an.
BGH, Urt. v. 13. Juli I960 - IV ZH 25/60
Kammergericht IG Berlin
IY ZR 25/60
Verkündet
 am 13. Juli I960
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
~ Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in KWTHh. ? vertreten durchs ihre Vorstandsmitglieder, die Versicherungsdirektoren Otto GÄp, Br. Hellmuth	und	Fritz
 Hflpy sämtliche in Hf^fth«, Mfl^-Ab^^-Platz,
 Klägerin und Hevisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1. Frau Anne Sophie D
«eb. eeS,
•Hö<_
Bx^jH^^^^straße Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«	in1
2. Helmut J 3« Frau Margot E
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br« v« Werner,
 Wilden und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30« Oktober 1959 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 13* Juli 1934 boten der Kaufmann Heinrich G] und der Hechtsanwalt Dr» Siegfried	als Eigentümer des
 Grundstücks	V	MufHH Straße ®/l$cke F|H|^P-
straße Wk7 das sie durch Kaufvertrag vom 2« April 1927 (Urkundenrolle Nr» 50/1927 des Notars	für
142*000 RN gekauft hatten, dem Erblasser der Beklagten, dem Amtsrat a* D. Ernst-Karl	zu dem	Preise	von	117*000	HM
zu dem Ankauf an (Nr* 72/1934 des Notars Walter Hi^JP in • ^er Erblasser der Beklagten nahm das Angebot am 21. Mai 1935 an (Nr* 120/1935 demselben Nocars). Er verkaufte das Grundstück am 5* November 1940 (Nr* 233/1940 des Notars Dr» Dr, Paul Hap^ in B^|^) an die Hechtsvorgängerin der Klägerin, die RoflHHHP Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, zu dem Preise von 192*000 HM* Am 18* April 1950 meldete die Jewish Restitution Successor Organization (IHSO) Rückerstattungsansprüche mit der Begründung an, es liege ein Zwangs verkauf vor, v/eil die Eigentümer Gr^^BP und Afl^ zun Verfolgtenkreis gehört hätten und der Kaufpreis unangemessen niedrig gewesen sei» Durch Teilbeschluß vom 25» März 1953 ordnete das Wiedergutmachungsamt die Rückerstattung des Grundstücks an. Dieser Beschluß ist der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 30. März 1953 zugestellt worden» Sie hat hiergegen durch Schriftsatz vom 2» Mai 1953, eingegangen beim Wiedergutmachungsamt am 4» Mai 1953, Beschwerde eingelegt». Im Laufe des Verfahrens ist den Beklagten durch die auf Rückerstattung in Anspruch genommene RopüHHP Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft durch Schriftsatz vom 29. Juli 1953 der Streit verkündet worden* Die Beklagten sind dem Verfahren beigetreten* Von der XRSO wurde eine Stellungnahme des Bausachverstägigen Br^^ vom 14.Oktober 1955 eingereicht, wonach als angemessener Verkaufswert des Grundstücks ein Preis von 138*000 RH anzusehen sei» Trotz des erklärten Widerspruchs der Beklagten schloß die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der IRSO am 21» September 1954
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vor dem Landgericht (Wiedergutmachungskammer) einen Vergleich, wonach an die IRSO 43*000 DM gezahlt wurden und die IRSO ihrerseits auf die Rückerstattung des Grundstücks verzichtete»
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Die Klägerin verlangt nunmehr die Erstattung des Vergleichsbetrages Von 45.000 DM von den Beklagten» da der Erblasser der Beklagten das Grundstück mit einem Rechts-mangel verkauft habe, für den die Beklagten nach Art«40 RBAOBln und § 434 BGB einstehen müßten« Hätte sie den Rückerstattungsanspruch der IRSO nicht durch Zahlung der Vergleichcsumme abgewendet, so hätte diesem Anspruch stattgegeben werden müssen, da der von dem Erblasser der Beklagten gezahlte Kaufpreis von 117.000 RM unangemessen-,niedrig gewesen sei, wie sich schon aus der Tatsache ergebe, daß ihre Rechtsvorgängerin im Jahre 1940 einen Kaufpreis von 192,000 RM gezahlt habe, und wie weiter aus dem Gutachten des Sachverständigen Br^^ vom 14* Oktober 1953 zu folgern sei.- Für ihren Schaden müßten die Beklagten in voller Höhe einstehen, da das Grundstück mit dem Rechtsmangel der Rückerstattung verkauft worden sei.
Die Klägerin beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
 an sie 45.000 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem
26. November 1954 zu zahlen.
Das Landgericht hat über die Angemessenheit des Kaufpreises ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 8, Dezember 1958 den angemessenen Kaufpreis für 1935 mit 122.000 RM und für 1934 mit einem noch niedrigeren Betrag angenommen.
Das Landgericht hat durch das Urteil vom 27. Januar 1959 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos•
In Revisionsrechtszug verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter*
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzu-
weisen.
Entscheidmursgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1.	Die Klägerin nacht einen Rückgriffsanspruch gegen
 die Beklagten gemäß Art. 40 Abs. 1 REAOBln*' geltend. Voraussetzung des Anspruchs ist, daß die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin auf Grund der Vorschriften der BBAOBln zur Rückerstattung verpflichtet ist. Der Anspruch hängt nicht davon ab, daß die Klägerin zur Rückerstattung des Grundstücks verurteilt worden ist; er besteht vielmehr auch dann, wenn über den Rückerstattungsanspruch eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist. Unerheblich ist es in diesem Falle, ob der Vergleich dahin abgeschlossen worden ist, daß der Verpflichtete das Grundstück tatsächlich an den Berechtigten herauszugeben hat, oder ob die vergleichsweise Regelung dahin geht, daß der Verpflichtete gegen Zahlung einer Ver- . gleichssumme im Besitze des entzogenen Grundstücks bleibt und der Berechtigte auf die Rückerstattung verzichtet. Der Vergleich bindet jedoch den im Rückgriffswege Inanspruchgenommenen grundsätzlich nicht. Hur dann besteht gemäß Art. 40 REAÖBln eine solche Bindung, wenn der Rückgriffs-? verpflichtete dem Vergleich entweder zugestimmt hat, oder wenn sich aus anderen Rechtsgründen eine solche Bindung ergibt. Im vorliegenden Falle haben die Beklagten, denen im Rückerstattungsverfahren der Streit verkündet worden ist, dem zwischen der IRSO und der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Termin vor der Rückerstattungskammer des Landgerichts in Berlin vom 21. September 1954 (Akten 34 WGA 603/IRS0 -Bl.94)
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abgeschlossenen Vergleich ausdrücklich widersprochen, soweit ihnen hieraus finanzielle Verpflichtungen erwachsen könnten. Me Klägerin meint gleichwohl, daß die Beklagten die rück-erstattungsrechtliche Regelung gegen sich gelten lassen müßten, weil ihre RUckerstattungspflicht durch den Teil-beschluß der Wiedergutmachungsämter von Berlin vom 25. März 1953 bereits rechtskräftig festgestellt worden sei (Bl. 36 der vorgenannten Akten)« Allein diese Rechtsauffassung ist unrichtig« Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Rechtskraft dieses Beschlusses allerdings mit der Begründung, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen den Beschluß der Wiedergutmachungsämter vom 25« März 1933 rechtzeitig Rinspruch eingelegt habe. Rach der eindeutigen Formulierung des Art« 58 REAjQB&n kann gegen die Entscheidung des Wiedergutmachungsamts gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 56 Abs. 1 und 2 RB&QBlft; jeder Beteiligte binnen einem L!onat, bei Wohnsitz im Ausland binnen 3 Monaten, die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer anrufen. Die Einspruchsfrist von 3 Monaten steht nach dieser Vorschrift nur einem Beteiligten zu, der seinen Wohnsitz im Ausland hat. Ein im Inland wohnender Beteiligter kann sich auf diese Frist zu seinen dunsten nicht berufen. Daß die IRSO ihren Sitz in den USA hat, kann also der Rechtsvorgängerin der Klägerin nichts nützen. Der Teilbeschluß der Wiedergutmachungsämter von Berlin war daher rechtskräftig geworden«
2.	Gleichwohl	kann	sich	die	Klägerin	zur	Begründung
 ihres Rückgriffsansprüche nicht auf diesen Beschluß berufen. Dadurch, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin sich in dem Verfahren, das auf die von ihr gegen den Rückerstattungsbeschluß eingelegte, verspätete Beschwerde anhängig wurde, mit dem Rückerstattungsberechtigten verglichen hat, ist dieser Beschluß gegenstandslos geworden. Denn auch das Hticierstattungsverfahren steht grundeätslich unter der

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Dispositionsbefugnis der Parteien* Die Parteien können über ihre Ansprüche auch dann rechtswirksam verfügen, wenn ein die Rückerstattung anordnender Beschlud rechtskräftig geworden ist« Wenn daher die Rückerstattungsberechtigte uhge-
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achtet des die Rückerstattung anordnenden Beschlusses der Wiedergutmachungs&mter von Berlin sich mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin dahin geeinigt hat, daß diese gegen Zahlung von 45.000 DM im Besitze des Grundstücks verbleiben sollte, so ist darnieder Beschluß vom 25. März 1955 gegenstandslos geworden« Grundlage der Rechtsbeziehungen der Parteien des Rückerstattungsverfahrens ist daher allein der Vergleich vom 21. September 1954. Biesen brauchen die Beklagten nicht gegen sich gelten zu lassen, da sie dem Abschluß ausdrücklich widersprochen haben. Vielmehr ist in dem vorliegenden Falle unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Rückerstattung des Grundstücks verpflichtet war. Biese für. die Bejahung des Rückgriffsanspruchs entscheidende Frage hat daher das Berufungsgericht mit Recht geprüft.
3.	Bie Rechtslage wäre dieselbe, wenn man annimmt,
 daß für die Rechtsbeziehungen der Parteien des Rückerstattungsverfahrens der Teilbeschluß der Wiedergutmachungs-änter von Berlin vom 25. März 1953 maßgebend geblieben sei, weil die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer verspätet angerufen habe« Auch in diesem Falle sind die Beklagten an den Beschluß vom 25. ilärc 1953 nur insoweit gebunden, als sie die dadurch geschaffene Rechtslage hinnehmen müssen. Für das Bestehen des Rückgriffsanspruchs ist der Beschluß eine notwendige, aber nicht«hinreichende Bedingung, Ob der auf Rückgriff.«« Belangte dem Hückerstattungspflichtigen haftet, hängt von weiteren Umständen, insbesondere auch von dem zwischen
 ihnen bestehenden Rechtsverhältnis*ob, \d$.s der Übertragung des entzogenen Rechts vom Rückgriffspflichtigen auf den
 Rückgriffsberechtigten zugrunde lag« Art. 13 REAOBl’n der die Wirkung der Rückerstattungeanordnungen dahin bestimmt, daß der Verlust der Rechte des Anspruchserhebenden oder seines Rechtsvorgängers auf Vermögensgegenstände, welche den Gegenstand einer ungerechtfertigten Entziehung darstellen, als nicht erfolgt gilt, normiert nur die dingliche Wirkung der Rückerstattungsanordnung. Sie hat aber keine Bedeutung für den obligatorischen Anspruch des Rückerstattungsverpflichteten gegen seine mittelbaren oder unmittelbaren Rechtsvorgänger. Auch soweit es sich darum handelt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung vorliegen, ist der im Rückerstattungsverfahren ergangenen Entscheidung für das Rückgriffsverfahren.bindende Kraft nur dann beizulegen, wenn der Rückerstattungsverpflichtete seine Rechte wahmehmen konnte und auch wahrgenommen hat. Davon kann im vorliegenden Ralle für das Verfahren vor den Wiedergutmachungsämtern von Berlin nicht gesprochen werden. Der Beschluß vom 23. März 1933 ist auf Grund des einseitigen Vortrags des Rückerstattungsberechtigten ergangen. Die Klägerin kann sich bei dieser Rechtslage den Beklagten gegenüber nicht darauf berufen, daß die Verpflichtung ihrer Rechtsvorgängerin zur Rückerstattung im Rückerstattungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei. Im hier anhängigen Verfahren ist daher selbständig zu prüfen, ob der Rechtsvorgänger seinem Rechtsnachfolger eine mit dem Rechtsnangel der Rückerstattungspflicht behaftete Sache geliefert hat.
4.	Die	Auffassung	des	Berufungsgerichts, daß eine unge-
rechtfertigte Entziehung im vorliegenden falle nicht vor-liegc, unterliegt keinem Bedenken. Zutreffend geht das Berufungsgericht bei der Prüfung dieser frage davon aus, daß zugunsten der Verkäufer die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 REAOBln spreche, daß diese Vermutung aber widerlegt sei, da der Rechtsvorgänger der Beklagten an die Verkäufer des
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Grundstückes einen angemessenen Kaufpreis gezahlt habe, den diese auch zur freien Verfügung erhalten hatten* Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch" die Annahme des Berufungsgerichts, daß die erweiterten Voraussetzungen für die Widerlegung der gesetzlichen Entziehungsvermutung gemäß Art. 3 Abs* 3 BBAOBln . von den Beklagten nicht bewiesen werden müßten, da die Veräußerung des Grundstückes nicht in der Zeit vom 13« September 1935 bis 8* Mai 1945 vorge-nommen worden sei« Die Angriffe der Revision gegen diese Rechtsauffassung sind unbegründet. Richtig ist zwar, daß der Eigentumserwerb erst nach dem 15* September 1935 stattgefunden hat. Der Begriff der Veräußerung ist jedoch nicht im Sinne der Bedeutung dieses Begriffs nach bürgerlichem Recht zu entscheiden* Es kommt vielmehr darauf an, ob der die Entziehung darstellende Vertrag seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt nach vor oder nach dem Stichtag des 15* September 1935 zustande gekommen ist» Der schuldrechtliche Vertrag und nicht die dingliche Eigentumsübertragung ist für den Obergang der wirtschaftlichen Machtposition entscheidend* Bas hat für die Auslegung des Begriffs der Veräußerung im Sinne des Art. 3 REAOBln bereits das Oberste Rückerstattungsgericht für Berlin in der Entscheidung ORG A Nr* 23 (Entscheidungssammlung Bd. 9$ S. 164 - RzW 1958, 96 ^ mit Recht angenommen* Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei.
5*	Ob die Meinung des Berufungsgerichts, für die Frage
 der Angemessenheit des Kaufpreises sei auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufangebots vom 13* Juli 1934 und nicht, wie dies das Landgericht angenommen habe, auf den Zeitpunkt seiner Annahme am 21* Mai 1935 abzustellen, kann dahingestellt bleiben* Gleichgültig, ob man die Breisverhältnisse auf dem Berliner Grundstücksmarkt des Jahres 1934. oder die des Jahres 1935 zugrunde legt, ist nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen der von dem Rechtsvorgänger
I.
der Beklagten gezahlte Preis von 117*000 BM auch dann noch als angemessen zu betrachten« wenn die höheren Preise des Jahres 1935 zugrunde gelegt werden* Bach dem Gutachten beträgt der Verkehrsv/ert für 1935 BM 126*272. Der tatsächlich gezahlte Kaufpreis von 117*000 BM liegt um rund 5 v. H. unter dem von dem Sachverständigen errechneten Verkehrs*» wert. Dieser geringe Unterschied macht den tatsächlich gezahlten Preis noch nicht unangemessen, legt man die Preisverhältnisse des Jahres 1934 zugrunde« so stimmt der Kaufpreis von 117*000 HM mit dem von dem Sachverständigen für dieses Jahr errechneten Verkehrswert bis auf eine unbedeutende Differenz überein.
6.	Im übrigen liegen die Angriffe der Revision gegen
 die Richtigkeit des Gutachtens in erster Linie auf tatsächlichem Gebiet. Mit den gegen die auf der Grundlage des Einheitswertes 1931 vorgenommene Berechnung der Friedens-miete von 33*928 BK erhobenen Einwendungen'kann die. Klägerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Dem Bereich des Tatsächlichen gehört auch die vom Berufungsgericht gebilligte Auffassung des Sachverständigen an, im Jahre 1931 seien normale Vermietungsverhältnisse ohne nennenswerte Billigervermietungen bei dem fraglichen Grundstück vorhanden gewesen. Zutreffend, hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Klägerin diese Annahme des Sachverständigen nicht mit dem allgemeinen Hinweis erschüttern könne, es habe schon für das Jahr 1925 Krisenmieten gegeben und selbst kleinere Wohnungen seien unter der gesetzlichen Miete vermietet worden. Bin allgemeiner dahingehender Erfahrungssatz, der für die Klägerin sprechen würde, besteht nicht. Selbst wenn daher die von der Klägerin beantragte Auskunft des Statistischen Landesamts Berlin diese Behauptung der Klägerin bestätigt hätte, so wäre damit noch kein hinreichender Beweis dafür erbracht, daß auch für die in Frage stehenden Wohnungen und Läden nur Krisenmieten gezahlt wor-
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den seien. Auch in diesem Falle spricht ein prima-facie-Ber/eis nicht zugunsten der Klägerin. Gerade die Höhe der Miete liegt für jedes Grundstück besonders und muB daher individuell festgestellt werden. Eine Verletzung des § 139 ZPO liegt nicht vor. Es war Aufgabe der Klägerin, die erforderlichen Beweise für das Grundstück anzubieten, zu demal sie in beiden Tatsacheninstanzen anwaltschaft-lich vertreten war.
7.	Hechtsirrig	ist	auch die Auffassung der Klägerin,
 das Gericht sei verpflichtet gewesen, sie zu befragen, ob sie die persönliche Vernehmung des Sachverständigen an Gerichtsstelle beantragen wolle. Dieses Hecht der Klägerin folgt aus der Zivilprozeßordnung. Es ist auch vom Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt worden« Nicht das Berufungsgericht mußte die Klägerin bei dieser Hechtslage auf ihr Hecht, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen zu verlangen, Hinweisen« Vielmehr mußte die Klägerin selbst einen dahingehenden,Antrag an das Gericht stellen. Ob das Gericht sich schließlich mit dem vom Landgericht eingeholten Gutachten begnügen oder ein weiteres Gutachten einholen wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Wenn es seine Entscheidung allein auf dieses Gutachten gestützt und den Sachverständigen Br^0, der ein Gutachten im Auftrag der IHSO erstattet hat, nicht vernommen hat, so bestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken.
8.	Zu	Unrecht	beruft sich die Klägerin schließlich
 darauf, daß es für die Frage der Entziehung deshalb nicht auf den obligatorischen Vertrag abgestellt werden dürfe, weil der Verkauf der devisenrechtlichen Genehmigung bedurft habe. Diese Genehmigung sei nur befristet in dem Sinne erteilt worden, daß der Vertrag bis zu einem bestimmten Zeit** punkt vollzogen sei. Diese Bedingung sei jedoch nicht erfüllt worden. Zwar sei auf einen Antrag der Vertragsparteien die
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ursprüngliche Genehmigung erneuert worden. Dies könne jedoch nichts daran ändern« daß der Vertrag vom vorher endgültig unv/irksam geworden sei. Diese tatsäch-liehen Behauptungen hat die Klägerin erstmalig in der Revisionsinstanz vorgetragen. Mit diesem tatsächlichen Vorbringen kann sie in diesem Hechtszug nicht gehört werden. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, daß sich dieses tatsächliche Vorbringen aus dem Inhalt der Grundbuchakten ergebe, die durch das Gericht beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien. Letzteres ist zwar richtig. Damit wird die Klägerin jedoch nicht ihrer auf dem Beibringungsgrundsatz beruhenden Verpflichtung enthoben, die Tatsachen, aus denen sie Rechte herleiten will, im einzelnen anzugeben und unter Hinv/eis auf ganz bestimmte bei den Grundbuchakten befindliche Urkunden unter Beweis zu stellen. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, zu prüfen, ob derartige Urkunden zugunsten einer Partei sprechen und ihr bestimmte Rechte geben. Das kann allein schon deshalb nicht angenommen v/erden, weil das Gericht regelmäßig nicht weiß, auf welche Unterlagen sich die Partei im Binzelfall berufen, wie sie diese Unterlagen werten und welche Rechte sie aus ihnen herleiten will.
✓'/V'
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Hach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Ascher	Johannsen	v,	Werner
Y/ilden
 Pr» Loewenheim