Über den Antrag auf Gewährung der Soforthilfe für Rückwanderer hat dio Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 15® Juni 1957 erlassen® In ihm wird anerkannte daß dem Kläger eine Soforthilfe von 6®ooo BM zusteht* auf diesen Anspruch aber der auf Grund des früheren Vergleichs gezahlte Betrag von 3«8oo DM angerechneto Dementsprechend wurden 2«2oo DH an den Kläger gezahlt» In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführtr daß die Anrechnung der Vergleichssumme in diesem Umfang weder nach § 141 BIG noch nach § Io BIG zulässig sei, da der Kläger für eine Haftzeit von 24 Monaten eine- Haftontschä-digung von 3«600 DM zu beanspruchen habe» Trotz des Wegfalls des Vergleiches sei der Kläger in Höhe der Haftentschädigung von 3«600 DM nicht ungerechtfertigt bereichert« Nur der Restbetrag von 2oo DM aus dem Vergleich sei anrechnungsfähig, da noch micht zu übersehen sei, ob und in welchem Ausmaß dom Kläger eine Entschädigung wogen Schadens im beruf liehen und wirtschaftlichen Portkommen zustehe Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Io Ifas Landgericht hat die Klage in Höhe einos Betrages von 2ooy- DM abgov/ioson und ihr nur wogen eines Betrages von 3*600 DM stattgegebeiio Gegen den abweisenden Teil dieses Erkenntnisses hat der Kläger weder selbständige noch Anschlußberufung eingelegt« Insoweit ist das landgerichtliche Urteil am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht rechtskx’äftig geworden Peshalb kann der Kläger in dem Revisionsrechtszug den ursprünglichen KXaganßpruch in Höhe von 3<>8oo*- DM nicht mehr geltend machen* sondern nur einen Tcilanspruch von 3c600 DM« Hinsichtlich des überschießenden Betrages von 2oo*- DM ist die Revision-ohne weiteres unbegründete a) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden* wenn es ausführt* die Klage sei schon deswegen unbegründet* weil dem Kläger ein Sofar thilfoanspruch nach § 141 BEG nicht zustehe* da er bereits vor dem 8« Mai 1945 aus Auschwitz in däs Konzentrationslager Buchenwald und später in die Konzentrationslager Ellrich und Borgen-Belsen überführt .worden sei« Das Berufungsgericht meint* einer derartigen sachlichen Nachprüfung des So for thilfc-anspruchs stehe nicht entgegen* daß in dem Bescheid vom 15o Juni 1957 der Anspruch auf Soforthilfe in vollem Umfang* nämlich in Höhe von 6«ooo DM* "zuerkonnt" worden sei« Denn die Zuerkennung sei hinfällig* nachdem hinsichtlich des nicht ausgezahlten Betrages von 3«800*- DM der Bescheid innerhalb def Klagfrist angefochten worden sei und Diese Ausführungen verkennen die Bedeutung der in der Entscheidungsforraol getroffenen Peststellung, daß "dem Antragsteller eine Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von 6,ooo DM zusteht"* Jedes auf Grund des Bundoocaitschädigungsgosotzos geltend gemachte Recht bedarf zunächst der Posts to Hung durch die Entschädigungsbehörde 5 diese Feststellung erfolgt durch Bescheid (§ 185 Abs* 1 BEG)* Wesentlichster Teil dieser Entscheidung ist die Entscheidungsformel (§ 195 Abs* 2 Hr, 2 aaO), Was die Formel'im Gegensatz zur Begründung (§ 195 Abs* 3 Hr*.3 aaO) enthalten muß, wird im Gesotz nicht ausdrücklich gesagt. In einem solchen Pall zerfällt die Entscheidungsformol, die dasselbe ist wie der Verfügungosatz eines Verwaltungsakts (vgl* hierzu Haueisen in NJW 1959* 697 ff)* in zwei selbständige Teile* einmal in dio Feststellung des Rechts in seinem vollen nach dem Gesotz bestehenden Umfang, und dann in die Feststellung der Einschränkungen« die dieses Recht durch die Anrechnung früherer Leistungen erfährt« Wird der Anspruch nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise vernoint, so ist der durch den Bescheid Begünstigte nur durch die Anrechnung der Leistungen beschwert* Pie Feststellung des Rechts als solches ist und bleibt bindend und kann nicht mehr in Frage gestellt werden* wenn der Begünstigte im Wege der Klage nach § 2o6 BEG gegen die Anrechnung von Leistun-oaer gen,/was dem in dieser Beziehung gleichsteht« gegen die Verrechnung oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen dos entschädigungspflichtigen Landes angeht* Pie gegenteilige Ansicht wird dem besonderen Charakter des Bescheides der Entschädigungsbehörde nach § 195 BEG und seiner Bedeutung für das seinen Gegenstand bildende Recht nicht gerecht* Daraus ergibt sich, daß Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens nicht mehr sein kann« ob dem Kläger ein Soforthilfeanspruch nach § 141 BEG zusteht ' oder nicht* Von dem Bestehen eines solchen Soforthilfe-anspruchB ist. gefallen, daß er den Vergleich, indessen Erfüllung diese Leistung erbracht worden ist, nach § 255 BEG rechts-wirksam engefochten hat* Biese Leistung kann deshalb von dem beklagten Land zurückgefordert werden* Lies ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus ähnlichen Rechtslagen, wie sie durch den Widerruf von Bescheiden oder dio Entziehung von Entschädigungsansprüchen entstehen (vgl* §§ 7 Abs« 3, 17o Abs« 2, 2o4 Abs« 1 BEG)« Der Wegfall eines Vergleiches ist in dieser Beziehung nicht anders zu behandeln als der Wegfall einer Verfügung, auf die sich die erbrachte Leistung bezogen hat (vgl« § 2oo Abs« 2 BEG)* Ohne Rechtsirrtum hat der Berufungsrichtor auch angenommen, daß der Kläger nicht geltend machen kann, er habe auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes einen Anspruch, der einen Rechtsgrund für die Loistung bilde, die auf Grund des nunmehr weggefallenen Vergleichs erfolgt sei. und im beruflichen Fortkommen - noch nicht erfolgt« Ebensowenig ist dargetan, daß etwa die Voraussetzungen des § 216 BEG für dio Üntätigkeitsklage wegen dieser Entschädigungsansprüche vorliegen. Steht aber dem beklagten Land gegen den Kläger ein Gegenanspruch auf Zahlung von 3.8oo PM zu, so ist es nicht gehindert, sich dieses Anspruchs zu dem Ausgleich für den BLagsnspruch zu bedienen* Es handelt sich dabei nicht um die Anrechnung der von dem Kläger erhaltenen Leistungen, wie das Berufungsgericht meint, sondern um eine durch den Bescheid vollzogene Verrechnung oder Aufrech-
* QoS 3 TJfcZR_ 25/59 Verkündet am I* Juli 1959 Schorra,, justizangestellter als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit m des Schaustellers Albert R BHI; Straße Klägers und Revisionsklägers, - Brozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, flBBtin » gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Bandesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart, Neue Weineteige 21, Beklagten und Revisionsboklagtcn, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr, m hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske o Johannsen* Biaaß und Br, Loewenheim für Recht erkannt* v Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom Io, Oktober 1958 wird zurück-gewiesen* Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen, im übrigen ist ^as Verfahren gebühren- und auslagenfrei«, Von Rechts wegen Tatbestands. Per im Jahre 1911 geborene Klägor ist Zigcunermisch-lingo Er wurde am 12« März 1943 an soinor Arboitsstollo in Stuttgart verhaftet und nach Auschwitz verschleppte Ton dort aus kam er am 17« April 1944 in das Konzentrationslager Buchenwald-, im Anschluß daran in dio Konzentrationslager Ellrich und Bergen-Bolsen® Am 15* April 1945 wurdo er befreit und ließ sich etwa ein Jahr später in KHÜ nieder® 23er Kläger forderte zunächst Entschädigung für die Freiheitsentziehung sowie zur Abgeltung der Schäden am Vermögen und im beruflichen Fortkommen® Bio Wiedergutmachumgebe hör de schloß mit ihm am 1«/2«> September 195o zur Abgeltung aller seiner Entschädigungsansprüche einen Vergleich* in dem eino Entschädigung von insgesamt 3®8oo BM vereinbart wurde® Bavon entfielen nach dem Vergleich 3«2oo BM auf die Haftentschädigung* 6oo BM afof die Entschädigung für die Nachteile im beruflichen Fortkommen® Unter Anrechnung von Vorleistungen wurde dem Kläger die vereinbarte Summe ausge zahlt® Biesen Vergleich hat der Kläger am 14« September 1956 angefochten® In dem Anfechtungsschreiben hat er eino höhere Bemessung des «Existenzschadens"* ferner Entschädigung wegen dos Todes zweier Kinder in Auschwitz gefordert«, Außerdem hat der Kläger vollständige HaftentSchädigung und Soforthilfe für Rückwanderer begehrt9 Über den Antrag auf Gewährung der Soforthilfe für Rückwanderer hat dio Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 15® Juni 1957 erlassen® In ihm wird anerkannte daß dem Kläger eine Soforthilfe von 6®ooo BM zusteht* auf diesen Anspruch aber der auf Grund des früheren Vergleichs gezahlte Betrag von 3«8oo DM angerechneto Dementsprechend wurden 2«2oo DH an den Kläger gezahlt» Gegen diesen Bescheid richtet sich dio Klage, mit der der Kläger die ungekürzte Leistung der Soforthilfe fordert» Er begründet seinen Anspruch damit, daß § *141 Abs» 2 BIG die Verrechnung mit anderen Entschädigungsansprüchen abschließend geregelt habe, so daß neben der dort zugolassenen Verrechnung der Hälfte der Soforthilfo mit Entschädigungen für Schaden an Eigentum und Vermögen keine weitere Anrechnung oder Verrechnung zulässig sei» Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm 3 «800 DM zu zahlen» Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen« Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 3«600 DM zu zahlen«. Es hält die Anrechung der auf Grund des später angefochtenen Vergleichs gewährten Leistungen in Höhe von 3«600 DM für unzulässig« In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführtr daß die Anrechnung der Vergleichssumme in diesem Umfang weder nach § 141 BIG noch nach § Io BIG zulässig sei, da der Kläger für eine Haftzeit von 24 Monaten eine- Haftontschä-digung von 3«600 DM zu beanspruchen habe» Trotz des Wegfalls des Vergleiches sei der Kläger in Höhe der Haftentschädigung von 3«600 DM nicht ungerechtfertigt bereichert« Nur der Restbetrag von 2oo DM aus dem Vergleich sei anrechnungsfähig, da noch micht zu übersehen sei, ob und in welchem Ausmaß dom Kläger eine Entschädigung wogen Schadens im beruf liehen und wirtschaftlichen Portkommen zustehe Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 3o8oo DM weiter« Bas "beklagte Band hat gebeten* die Revision zurückzuwoisen« Ent s che i dungs j^ünd ej_ Io Ifas Landgericht hat die Klage in Höhe einos Betrages von 2ooy- DM abgov/ioson und ihr nur wogen eines Betrages von 3*600 DM stattgegebeiio Gegen den abweisenden Teil dieses Erkenntnisses hat der Kläger weder selbständige noch Anschlußberufung eingelegt« Insoweit ist das landgerichtliche Urteil am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht rechtskx’äftig geworden Peshalb kann der Kläger in dem Revisionsrechtszug den ursprünglichen KXaganßpruch in Höhe von 3<>8oo*- DM nicht mehr geltend machen* sondern nur einen Tcilanspruch von 3c600 DM« Hinsichtlich des überschießenden Betrages von 2oo*- DM ist die Revision-ohne weiteres unbegründete 2<> Auch hinsichtlich des Restbetrages von 3* 600 DM kann die Revision keinen, Erfolg haben« a) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden* wenn es ausführt* die Klage sei schon deswegen unbegründet* weil dem Kläger ein Sofar thilfoanspruch nach § 141 BEG nicht zustehe* da er bereits vor dem 8« Mai 1945 aus Auschwitz in däs Konzentrationslager Buchenwald und später in die Konzentrationslager Ellrich und Borgen-Belsen überführt .worden sei« Das Berufungsgericht meint* einer derartigen sachlichen Nachprüfung des So for thilfc-anspruchs stehe nicht entgegen* daß in dem Bescheid vom 15o Juni 1957 der Anspruch auf Soforthilfe in vollem Umfang* nämlich in Höhe von 6«ooo DM* "zuerkonnt" worden sei« Denn die Zuerkennung sei hinfällig* nachdem hinsichtlich des nicht ausgezahlten Betrages von 3«800*- DM der Bescheid innerhalb def Klagfrist angefochten worden sei und - 5 ~ insoweit keino Rechtskraft erlangt habe* Daran ändere auch nichts die Tatsache., daß hinsichtlich dieses Betrages der Anspruch nicht abgolehnt worden sei« Gegenstand dos Rechtsstreits sei der Anspruch auf Soforthilfe, soweit sie nicht ausgozahlt worden sei, Es könne für die Rechtshängigkeit keinen Unterschied machen, oh oin Jp.äger das Gericht deswegen anrufe., weil sein Anspruch teilweise abgolehnt worden sei, oder ob er 3ich dadurch beschwert fühle, daß auf den in voller.» Höhe zuorkännten Anspruch anderwoite Leistungen angerechnet worden seien* Diese Ausführungen verkennen die Bedeutung der in der Entscheidungsforraol getroffenen Peststellung, daß "dem Antragsteller eine Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von 6,ooo DM zusteht"* Jedes auf Grund des Bundoocaitschädigungsgosotzos geltend gemachte Recht bedarf zunächst der Posts to Hung durch die Entschädigungsbehörde 5 diese Feststellung erfolgt durch Bescheid (§ 185 Abs* 1 BEG)* Wesentlichster Teil dieser Entscheidung ist die Entscheidungsformel (§ 195 Abs* 2 Hr, 2 aaO), Was die Formel'im Gegensatz zur Begründung (§ 195 Abs* 3 Hr*.3 aaO) enthalten muß, wird im Gesotz nicht ausdrücklich gesagt. Die Aufzählung in Abs, 2 Ir.' 2 des § 195 ist offensichtlich nicht Erschöpfend, Immerhin ergibt sich aus § 195 Abs, 2 Er, 2 aaO., daß die Entscheidungsformel, soweit sie eine von dem« entschädigungspflichtigen Land zu erbringende Leistung zu dem Gegenstand hat, sich nicht darauf beschränkt auszusprechen, welche 'Leistung tatsächlich erbracht werden soll. Denn § 195 Abs, 2 Ir. 2 bestimmt, daß in der Formel auch etwaige Leistungsvor-behalto und die Bezeichnung des Fälligkoits.zeitpunktes ent halten sein müssen, Bo führen vaifOam/Loos BEG Anm* 3 b zu § 195 mit Recht aus, daß anzupechnende Leistungen •—I 6 ^ ziffernmäßig im Tenor des Bescheides aufzuführen seien« In einem solchen Pall zerfällt die Entscheidungsformol, die dasselbe ist wie der Verfügungosatz eines Verwaltungsakts (vgl* hierzu Haueisen in NJW 1959* 697 ff)* in zwei selbständige Teile* einmal in dio Feststellung des Rechts in seinem vollen nach dem Gesotz bestehenden Umfang, und dann in die Feststellung der Einschränkungen« die dieses Recht durch die Anrechnung früherer Leistungen erfährt« Wird der Anspruch nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise vernoint, so ist der durch den Bescheid Begünstigte nur durch die Anrechnung der Leistungen beschwert* Pie Feststellung des Rechts als solches ist und bleibt bindend und kann nicht mehr in Frage gestellt werden* wenn der Begünstigte im Wege der Klage nach § 2o6 BEG gegen die Anrechnung von Leistun-oaer gen,/was dem in dieser Beziehung gleichsteht« gegen die Verrechnung oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen dos entschädigungspflichtigen Landes angeht* Pie gegenteilige Ansicht wird dem besonderen Charakter des Bescheides der Entschädigungsbehörde nach § 195 BEG und seiner Bedeutung für das seinen Gegenstand bildende Recht nicht gerecht* Daraus ergibt sich, daß Gegenstand des vorliegenden Streitverfahrens nicht mehr sein kann« ob dem Kläger ein Soforthilfeanspruch nach § 141 BEG zusteht ' oder nicht* Von dem Bestehen eines solchen Soforthilfe-anspruchB ist. vielmehr auszugehen$ denn insoweit ist dor G Be,scheid des Entschädigungsamte vom 15* Juni 1957 bindend geblieben« Paß irgendwelche Gründe für einen Widerruf dieses Teils der Entscheidung vorliegen, ist nicht ersichtlich* b) Trotzdem ist das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend* weil der weitere KLagabweisungsgrund durchgrcift, auf den das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung gestützt hat* Per Rechtsgjrund für die von dem. Kläger empfangene Leistung von 3<poo,- DM ist dadurch v/eg- * 5 i i 7 gefallen, daß er den Vergleich, indessen Erfüllung diese Leistung erbracht worden ist, nach § 255 BEG rechts-wirksam engefochten hat* Biese Leistung kann deshalb von dem beklagten Land zurückgefordert werden* Lies ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus ähnlichen Rechtslagen, wie sie durch den Widerruf von Bescheiden oder dio Entziehung von Entschädigungsansprüchen entstehen (vgl* §§ 7 Abs« 3, 17o Abs« 2, 2o4 Abs« 1 BEG)« Der Wegfall eines Vergleiches ist in dieser Beziehung nicht anders zu behandeln als der Wegfall einer Verfügung, auf die sich die erbrachte Leistung bezogen hat (vgl« § 2oo Abs« 2 BEG)* Ohne Rechtsirrtum hat der Berufungsrichtor auch angenommen, daß der Kläger nicht geltend machen kann, er habe auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes einen Anspruch, der einen Rechtsgrund für die Loistung bilde, die auf Grund des nunmehr weggefallenen Vergleichs erfolgt sei. Denn, wie in dem Berufungsurtoil zutreffend dargelegt ist, ist eine Feststellung eines solchen Anspruchs - im vorliegenden Fall*' handelt es sich um Entschädigungsansprüche wegen Schadons an der Freiheit f # ^ und im beruflichen Fortkommen - noch nicht erfolgt« Ebensowenig ist dargetan, daß etwa die Voraussetzungen des § 216 BEG für dio Üntätigkeitsklage wegen dieser Entschädigungsansprüche vorliegen. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann in der »Anrechnung« dieses Gegenanspruchs nicht erblickt werden. . Steht aber dem beklagten Land gegen den Kläger ein Gegenanspruch auf Zahlung von 3.8oo PM zu, so ist es nicht gehindert, sich dieses Anspruchs zu dem Ausgleich für den BLagsnspruch zu bedienen* Es handelt sich dabei nicht um die Anrechnung der von dem Kläger erhaltenen Leistungen, wie das Berufungsgericht meint, sondern um eine durch den Bescheid vollzogene Verrechnung oder Aufrech- X i t t « . nung mit einem fälligen Gegenansprüche Weder § io B22G noch § 141 Abs« 2 aaO finden in einem solchen Pall Anwendung« Ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind, kann daher auf sich beruhen« Aus diesen Gründen ist, wie geschehen, mit der sich aus den §§ 97-ZK), 225 Absf« -1 BEG ergebenden Kostenfolgen zu erkennen^© Ascher Baske Johannsen Bundesrichter Maaß Dr*locwenhoim ist durch Krankheit verhindert zu unter-. schreiben Ascher