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BGH · IV ZR 25/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 25/58

. Gesetz- BEG 1956 § 2 Rechtssatzs Wird ein Soldat in einem ordnungsmäßig geführten Kriegsgerichtsverfahren wegen eines rein kriminellen Vergehens bestraft, so liegt in der das Verfahren einleitenden Einreichung eines wahrheitsgemäßen Tatberichts■durch seinen Vorgesetzten,keine nationalsozialistische Gewaltmaßhahml^/wenn dieser aus politischen Gründen dem Soldat gegenüber feindselig gesinnt war und damit aus dieser Gesinnung heraus gehandelt hat„ Im übrigen sind die Verfahren gebühren-und auslagenfreio Von Rechts wegen Tatbestands Der im Jahre 1904 geborene Kläger war aktiver Oberstabsärzte Y/ährend des Krieges wurde er bei einer Armee-Sani täts-Kompanie in Polen eingesetzte Am 2. Von den übrigen Punkten der Anklage wurde er freigesprocheno Die Untreue wurde darin erblickt, daß der Kläger mit Kraftfahrzeugen eine Reihe von Privatfahrten (insgesamt 4300 km) unternommen habe., Wegen Mißbrauch der Dienstgewalt wur de er verurteilt, weil er einem ihm unterstellten Unteroffizier befohlen hatte, eine Volksdeutsche Polin, mit der der Kläger Beziehungen unterhielt, in einem Beutefahrzeug an die deutschrussische Demarkationslinie zu fahren, damit die Polin sich aus dem russisch-besetzten Gebiet ihr gehörige Gegenstände holen konnte.Der Unterlassung der Meldung einer strafbaren Handlung wurde der Klager für schuldig befunden, weil er einen ihm unterstellen Unteroffizier nicht gemeldet hatte, der wegen Unterschlagung von Geld bei einem Geldwechselgeschäft mit einem polnischen Zivilisten angezeigt worden war., Bei der Bemessung der Strafe wurden, wie es in dem Urteil des Kriegsgerichts heißt, der "leicht psychopathische Zug" des Angeklagten sowie die Tatsache seiner bisherigen Straflosigkeit und seine im übrigen gute dienstliche Leistung berücksichtigte Von dem Ausspruch des -Rangverlustes habe das Gericht trots Fehlens eines. Der Kläger hat Yfiedergutmachungsanspriiche auf Grund des BWGöD erhoben, If^chdem der Bundes innenmini st er diese durch Bescheid vom Io März 1955 abgelehnt hatte, kam es in einem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu einem Vergleich, In diesem wurden dem Kläger die Rechte eines bei Kriegsende im Dienst befindlich-gewesenen, am 1, April 1942 beförderten Oberfeldarztes auf Grund des Gesetzes zu Art, 131 zugebilligt und die Be- fugnis verliehen* die Bezeichnung Oberfeldarzt a.D* zu führen« Der Klager verzichtete seinerseits auf weitergehende Ansprüche aus dem BY/GöD; evtl«, Ansprüche auf Grund des Bundes ent schädig gungsgesetzes sollten durch den Vergleich nicht berührt werden« Ein von dem Kläger nach dem niedersächsischen Landesrecht anhängig gemachtes Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung und Entschädigung als politisch Verfolgter ist* nachdem der niedersächsische Beschwerdeausschuß den Kläger als Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anerkannt hatte* infolge Inkrafttretens des Bundesergänzungsgesetzes nicht mehr zu dem Abschluß gekommene Der Kläger macht in dem hier vorliegenden Verfahren Entschädigungsansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes geltend und zwar für Schäden an Freiheit* Körper und Gesundheit* an Eigentum und Vermögen und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommeno Wahrend die Entschädigungsbehörde ihm solche Ansprüche versagt hat* hat das Landgericht ihm durch ein Teilurteil die Entschädigung für Schaden an Freiheit unter Abweisung der für diesen Schaden geltend gemachten weitergehenden Entschädigungsansprüche für die Zeit seiner Haft und seiner Zugehörigkeit zu dem Bewährungsbataillon in Höhe von 1.350*- DM zugebilligt und seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit sowie für Schaden im beruflichen Fortkommen in der Zeit vor dem 1« April 1950 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«, In der von dem Beklagten eingelegten Berufung ist beantragt worden* das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,, Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragte Das Berufungsgericht hat die vom beklagten Land eingelegte Berufung zurückgewiesen« Es hat die ‘Revision zugelassen« Das Berufungsgericht hat den Prozeßstoff eingehend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, die über den Kläger vom Feldkriegsgericht verhängte Strafe sei auffallend hart gewesen, auch die Degradierung habe außer Verhältnis zu den begangenen Taten gestanden* Jedoch läge kein Anhalt dafür vor, daß die harte Bestrafung durch das Kriegsgericht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG erfolgt sei« Die hohe Strafe fände vielmehr bei Gesamtwürdigung aller Umstände ihre natürliche Erklärung darin, daß das Kriegsgericht den Kläger zwecks ■abschreckender Bekämpfung des Etappengeistes besonders empfindlich habe treffen wollen«. Bei der Verurteilung des Klägers durch das Kriegsgericht habe es sich um Taten gehandelt, die nach dem Militärstrafgesetzbuch und dem Strafgesetzbuch strafbar gewesen seien» Ein Anhaltspunkt dafür, daß das Kriegsgericht das Recht gebeugt habe, indem es den Kläger wissentlich trotz seiner Unschuld verurteilt habe, sei nicht hervorgetreten. Auch sei für die Annahme kein Raum, das Gericht habe den Kläger aus Gründen des § 1 BEG härter bestrafen wollen, als dies der Schwere der begangenen Taten entsprochen hätte» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen» Das Berufungsgericht glaubt trotzdem eine Verfolgung und Schädigung des Klägers aus Gründen des § 1 BEG bejahen zu können, weil die Inhaftierung und Verurteilung des Klägers durch das Kriegsgericht auf das Verhalten seines Abteilungskommandeurs, des Leiters der Armee-Sanitätsabteilung, des Oberstabsarztes Dr» und des Vertreters der Anklage zu- rückzuführen sei, ihr Vorgehen gegen den Kläger sei als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme anzusehen* Scb^pP sei die antinationalsozialistische Einstellung des Klägers bekannt gewesen, und aus diesem Grunde allein habe er, ohne den Kläger zu hören und diesem die Möglichkeit einer Verteidigung zu geben, Tatbericht eingereicht und ihn zu einer Besprechung auf der Oberfeldkommandantur befohlen» Dort seien dem Kläger durch nur die Anklagepunktg vorgehalten worden, und er sei dann, ohne dazu vernommen worden zu sein, sofort in Haft genommen worden» Ein derartiges Verfahren sei in jeder Hinsicht ungewöhnlich gewesen, und es zeige deutlich, daß es nur darauf angekommen sei, den Kläger wegen seiner politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus zu erledigen» Zwar habe das Kriegsgericht den Kläger nicht als Gegner des Nationalsozialismus treffen wollen, es sei aber bekannt, daß gerade in Offizierskreisen das Bestreben anzutreffen gewesen wäre, Verfehlungen, wie sie der Kläger begangen habe, wenn irgend möglich, auf disziplinär eia Wege beizulegen» Wenn Sch^J} entgegen diesen Gepflogenheiten unter Verstoß gegen alle auch sonst üblichen "Spielregeln" das kriegsgerichtliche Verfahren in Gang setzen ließ, so-habe er sich dabei ganz offensichtlichlich von der Erwartung leiten lassen, wenn der Kläger erst einmal den "Fängen der Militärjustiz" überantwortet sein würde, so werde es ihm im Rahmen des'sich dann abwickelnden gerichtlichen Verfahrens ohnedies schwerfallen, noch frei oder auch nur glimpflich davonzukommen. dienende harte Urteile gefällt hätten» Damit sei die kriegsgerichtliche Verurteilung des Klägers eine zwangsläufige Folge der ihr vorausgehenden Verfolgungsmaßnahmen gewesen, so daß nicht allein die Schäden der Verhaftung durch Schmidt und Mu-rawski, sondern auch die Schäden, die das Urteil des Kriegsgerichts zur Folge hatte, als Verfolgungsschäden im Sinne des § 1 BEG anzusehen seien» Ein etwa mitwirkendes Verschulden des Klägers oder der Gesichtspunkt der überholenden Kausalität käme nicht in Betracht, da es bei einer.disziplinären Er- ohne sich einer Rechtsbeugung schuldig zu machen und ohne Irreführung durch den Abteilungskoromandeur oder den Aklagevertreter wegen der als erwiesen angesehenen*Straftaten des Klägers zu dessen Verurteilung kam? selbst wenn beide Personen dem Kläger wegen seiner antinationalsozialistischen Gesinnung feindlich gesinnt waren und sich hiervon bei ihrem Vorgehen gegen den Kläger auch hatten beeinflussen lassen (vgl. die die Annahme rechtfertigen könnten, daß in dem zur Hachprüfung des Kriegsgerichtsurteils vorgeschrie-benen Verfahren aus Gründen des § 1 BEG von den Bestimmungen der §§ 76 ff KStVO abgewichen worden ist oder daß solche Gründe für die weitere Behandlung des Klägers? Das Berufungsurteil ist vielmehr aufzuheben und das Teilurteil des Landgerichts dahin zu ändern, daß entsprechend dem bereits im Berufungsrechtzuge gestellten Antrag des beklagten Landes, den der Kläger nicht beanstandet hat, die Klage in vollem Umfange abgewiesen wird* (vgl.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 91 ZPO
GrundBEGMonatKlägerhartKStVOKriegsgerichtSchaden

Volltext der Entscheidung

' Nicht für die etliche Sammlung!
2515 010
*5
. Gesetz- BEG 1956 § 2
Rechtssatzs Wird ein Soldat in einem ordnungsmäßig geführten Kriegsgerichtsverfahren wegen eines rein kriminellen Vergehens bestraft, so liegt in der das Verfahren einleitenden Einreichung eines wahrheitsgemäßen Tatberichts■durch seinen Vorgesetzten,keine nationalsozialistische Gewaltmaßhahml^/wenn dieser aus politischen Gründen dem Soldat gegenüber feindselig gesinnt war und damit aus dieser Gesinnung heraus gehandelt hat„
Aktenzeichens IV ZR 25/58
Urteil des BGH vom 28, Mai 1958
OI»G Celle
IV_2R 23/58 2 U 130/57 (E)
Verkündet
 am 28o Mai 1958 Schorn? Justizangestellter? als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Niedersachsen? vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover? Lavesallee 6?
Beklagten und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigters Ri
 tsanwalt Er,
9
gegen
 den Oberfeldarzt a0Dc_Gerhard Joachim S^Bin Ri
-Str. jp P
Kläger und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt flUfein
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Dr. v» Verner? Wustenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Las Urteil des 2» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 8o November 1957 wird aufgehoben. Das Teilurteil der 2. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts in Stade vom 21. Februar 1957 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren-und auslagenfreio
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der im Jahre 1904 geborene Kläger war aktiver Oberstabsärzte Y/ährend des Krieges wurde er bei einer Armee-Sani täts-Kompanie in Polen eingesetzte Am 2. Dezember 1940 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Ihm wurden Plünderung, militärische Unterschlagung, ITichtbefolgung eines Befehls in Dienstsachen, unerlaubte Entfernung, Schädigung des Ansehens der Wehrmacht, Mißbrauch der Dienstgewalt, fortgesetzter Ungehorsam und Unterlassung der Meldung einer strafbaren Handlung eines Untergebenen vorgeworfen. In der Hauptverhandlung vor deiji Kriegsgericht der Ooerfeldkommandantur in Lublin wurde der Kläger wegen Untreue zu 5 Monaten Gefängnis, wegen Mißbrauchs der Dienst gewalt zu 1 Jahr Gefängnis und wegen Unterlassung der Meldung einer strafbaren Handlung eines Untergebenen zu 1 Monat Stubenarrest sowie zu dem fiangverlust verurteilte Die Freiheitsstrafen wurden zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten zusammengezogen. Von den übrigen Punkten der Anklage wurde er freigesprocheno Die Untreue wurde darin erblickt, daß der Kläger mit Kraftfahrzeugen eine Reihe von Privatfahrten (insgesamt 4300 km) unternommen habe., Wegen Mißbrauch der Dienstgewalt wur de er verurteilt, weil er einem ihm unterstellten Unteroffizier befohlen hatte, eine Volksdeutsche Polin, mit der der Kläger Beziehungen unterhielt, in einem Beutefahrzeug an die deutschrussische Demarkationslinie zu fahren, damit die Polin sich aus dem russisch-besetzten Gebiet ihr gehörige Gegenstände holen konnte.Der Unterlassung der Meldung einer strafbaren Handlung wurde der Klager für schuldig befunden, weil er einen ihm unterstellen Unteroffizier nicht gemeldet hatte, der wegen Unterschlagung von Geld bei einem Geldwechselgeschäft mit einem polnischen Zivilisten angezeigt worden war., Bei der Bemessung der Strafe wurden, wie es in dem Urteil des Kriegsgerichts heißt, der "leicht psychopathische Zug" des Angeklagten sowie
 die Tatsache seiner bisherigen Straflosigkeit und seine im übrigen gute dienstliche Leistung berücksichtigte Von dem Ausspruch des -Rangverlustes habe das Gericht trots Fehlens eines. gesetzlichen Zwanges -hierzu nicht Abstand nehmen zn können geglaubt (§ 37 Abs«. 1 1fro 2, § 34 Abs. 1 Ziff, 2 MilStGB in Verbindung mit § 7 KStVO). Das Urteil des Feldkriegsgerichts ist am 19c Juni 1941 von dem Oberfeldkommandanten und nicht nach § 79 AbSo 2 KStVO von dem zuständigen Oberbefehlshaber bestätigt worden.
Am 23« Juli 1943 wurde der Kläger aus der Haft entlassen -und am 25« Juli 1941 zu einem Bewährungsbataillon versetzte. Von diesem meldete er sich zwecks Feldbewährung zur Fronttruppe,. Unter Aussetzung des Strafvollzuges kam er daraufhin am 30, September 1941 zu einem 9 1/2 Monate dauernden Einsatz in Rußland bei einem Transportregiment„ Er wurde am 1» September 1942 zu dem Unteroffizier und am 1 <> Juli 1-943 zun Sanitätsfeldv/ebel der Reserve befördert. Nachdem er wegen einer Erkrankung aus dem Feldeinsatz zurückgezogen war, war er zuletzt als Assistenzarzt und leitender Arzt eines Teillazaretts tätige Wegen Dienstuntauglich keit wurde er am 31» Januar 1945 als Unterarzt der Reserve aus dem Heeresdienst entlassene Ein von Amts wegen im November 1944 vorgelegtes Gnadengesuch mit den Ziel der Straftilgung und Wiederverleihung des früheren Dienstgrades kam nicht mehr zur Erledigung, H&ch der Entlassung aus der Wehrmacht war der Kläger als Zivilarzt tätig«,	-	-
Der Kläger hat Yfiedergutmachungsanspriiche auf Grund des BWGöD erhoben, If^chdem der Bundes innenmini st er diese durch Bescheid vom Io März 1955 abgelehnt hatte, kam es in einem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu einem Vergleich, In diesem wurden dem Kläger die Rechte eines bei Kriegsende im Dienst befindlich-gewesenen, am 1, April 1942 beförderten Oberfeldarztes auf Grund des Gesetzes zu Art, 131 zugebilligt und die Be-
fugnis verliehen* die Bezeichnung Oberfeldarzt a.D* zu führen« Der Klager verzichtete seinerseits auf weitergehende Ansprüche aus dem BY/GöD; evtl«, Ansprüche auf Grund des Bundes ent schädig gungsgesetzes sollten durch den Vergleich nicht berührt werden«
Ein von dem Kläger nach dem niedersächsischen Landesrecht anhängig gemachtes Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung und Entschädigung als politisch Verfolgter ist* nachdem der niedersächsische Beschwerdeausschuß den Kläger als Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anerkannt hatte* infolge Inkrafttretens des Bundesergänzungsgesetzes nicht mehr zu dem Abschluß gekommene
 Der Kläger macht in dem hier vorliegenden Verfahren Entschädigungsansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes geltend und zwar für Schäden an Freiheit* Körper und Gesundheit* an Eigentum und Vermögen und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommeno Wahrend die Entschädigungsbehörde ihm solche Ansprüche versagt hat* hat das Landgericht ihm durch ein Teilurteil die Entschädigung für Schaden an Freiheit unter Abweisung der für diesen Schaden geltend gemachten weitergehenden Entschädigungsansprüche für die Zeit seiner Haft und seiner Zugehörigkeit zu dem Bewährungsbataillon in Höhe von 1.350*- DM zugebilligt und seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit sowie für Schaden im beruflichen Fortkommen in der Zeit vor dem 1« April 1950 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«, In der von dem Beklagten eingelegten Berufung ist beantragt worden* das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,, Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragte Das Berufungsgericht hat die vom beklagten Land eingelegte Berufung zurückgewiesen« Es hat die ‘Revision zugelassen«
Mit dieser erstrebt das beklagte Land eine Abweisung der Klage, Der Kläger bittet* die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe %
Das Berufungsgericht hat den Prozeßstoff eingehend gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, die über den Kläger vom Feldkriegsgericht verhängte Strafe sei auffallend hart gewesen, auch die Degradierung habe außer Verhältnis zu den begangenen Taten gestanden* Jedoch läge kein Anhalt dafür vor, daß die harte Bestrafung durch das Kriegsgericht aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG erfolgt sei« Die hohe Strafe fände vielmehr bei Gesamtwürdigung aller Umstände ihre natürliche Erklärung darin, daß das Kriegsgericht den Kläger zwecks ■abschreckender Bekämpfung des Etappengeistes besonders empfindlich habe treffen wollen«. Bei der Verurteilung des Klägers durch das Kriegsgericht habe es sich um Taten gehandelt, die nach dem Militärstrafgesetzbuch und dem Strafgesetzbuch strafbar gewesen seien» Ein Anhaltspunkt dafür, daß das Kriegsgericht das Recht gebeugt habe, indem es den Kläger wissentlich trotz seiner Unschuld verurteilt habe, sei nicht hervorgetreten. Auch sei für die Annahme kein Raum, das Gericht habe den Kläger aus Gründen des § 1 BEG härter bestrafen wollen, als dies der Schwere der begangenen Taten entsprochen hätte» Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen»
Das Berufungsgericht glaubt trotzdem eine Verfolgung und Schädigung des Klägers aus Gründen des § 1 BEG bejahen zu können, weil die Inhaftierung und Verurteilung des Klägers durch das Kriegsgericht auf das Verhalten seines Abteilungskommandeurs, des Leiters der Armee-Sanitätsabteilung, des Oberstabsarztes Dr»	und des Vertreters der Anklage	zu-
rückzuführen sei, ihr Vorgehen gegen den Kläger sei als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme anzusehen* Scb^pP sei die antinationalsozialistische Einstellung des Klägers bekannt gewesen, und aus diesem Grunde allein habe er, ohne den Kläger

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zu hören und diesem die Möglichkeit einer Verteidigung zu geben, Tatbericht eingereicht und ihn zu einer Besprechung auf der Oberfeldkommandantur befohlen» Dort seien dem Kläger durch nur die Anklagepunktg vorgehalten worden, und er sei dann, ohne dazu vernommen worden zu sein, sofort in Haft genommen worden» Ein derartiges Verfahren sei in jeder Hinsicht ungewöhnlich gewesen, und es zeige deutlich, daß es nur darauf angekommen sei, den Kläger wegen seiner politischen Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus zu erledigen» Zwar habe das Kriegsgericht den Kläger nicht als Gegner des Nationalsozialismus treffen wollen, es sei aber bekannt, daß gerade in Offizierskreisen das Bestreben anzutreffen gewesen wäre, Verfehlungen, wie sie der Kläger begangen habe, wenn irgend möglich, auf disziplinär eia Wege beizulegen» Wenn Sch^J} entgegen diesen Gepflogenheiten unter Verstoß gegen alle auch sonst üblichen "Spielregeln" das kriegsgerichtliche Verfahren in Gang setzen ließ, so-habe er sich dabei ganz offensichtlichlich von der Erwartung leiten lassen, wenn der Kläger erst einmal den "Fängen der Militärjustiz" überantwortet sein würde, so werde es ihm im Rahmen des'sich dann abwickelnden gerichtlichen Verfahrens ohnedies schwerfallen, noch frei oder auch nur glimpflich davonzukommen. Es sei bekannt, daß die Militärgerichte, besonders in den besetzten Gebieten, aus Gründen der Disziplin und der Festigung der Wehrkraft der Abschreckung . dienende harte Urteile gefällt hätten» Damit sei die kriegsgerichtliche Verurteilung des Klägers eine zwangsläufige Folge der ihr vorausgehenden Verfolgungsmaßnahmen gewesen, so daß nicht allein die Schäden der Verhaftung durch Schmidt und Mu-rawski, sondern auch die Schäden, die das Urteil des Kriegsgerichts zur Folge hatte, als Verfolgungsschäden im Sinne des § 1 BEG anzusehen seien» Ein etwa mitwirkendes Verschulden des Klägers oder der Gesichtspunkt der überholenden Kausalität käme nicht in Betracht, da es bei einer.disziplinären Er-
 
ledigung durch. Schmidt nicht zu einer Freiheitsentziehung und zu den weiteren Schäden gekommen wäre*
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts können nicht gebilligt werden«. Wenn, wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, Handlungen des Klägers Vorlagen? die nach den damals bestehenden Vorschriften nicht im Wege eines Disziplinarverfahrens geahndet werden durften (§ 16 a KStVO)? die auch nicht zur Bekämpfung des nationalSozialismus begangen waren und die in einem ordnungsmäßigen Strafverfahren nicht wegen der politischen Einstellung des Verurteilten zu einer Bestrafung geführt haben? so kann in dem Verhalten des Vorgesetzten des Klägers und des Anklagevertreters kein gesetzwidriges Verhalten und keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gesehen werden« Eine1 Gewaltmaßnahme im Sinne des § 2 BEG setzt grundsätzlich ein Handeln voraus? das. rechtsstaatliche Grundsätze verletzt? wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt « Es genügt ‘nicht ohne weiteres? dai3 das Handeln der in § 2 aaO genannten Stellen auf Motiven beruht? die durch § 1 BEG mißbilligt werden« Es widerpsricht aber nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen? wenn Dr«	und	entgegen	einem
 möglicherweise in anderen Fallen angewandten? jedoch gesetzwidrigen Brauch ein gerichtliches Verfahren gegen den Kläger in die Wege leiteten? das für Straftaten der Art, wie sie dem Kläger -vorgeworfen wurden? gesetzlich vorgeschrieben war.- 41 Wenn sie eine Inhaftierung des' Klägers Vornahmen? so war dies bei der Fülle der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe und der unter den gegebenen Verhältnissen nicht von der Hand zu weisenden Verdunkelungsgefahr kein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze (vgl«, insbesondere §§ 16? 22? 36 KStVO) * Vielmehr hätte sich der Abteilungskommandeur strafbar gemacht? wenn er entgegen dem § 16 KStVO einen Tatbericht gegen den Kläger nicht eingereicht? sondern? um eine gerichtliche Be-
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strafung des Klägers zu vermeiden, nur eine Disziplinarstrafe verhängt hätte (vgl, § 147 a MilStGB sowie in fallen von Straftaten von Unteroffizieren oder Mannschaften Rittau MilStGB 4o Aufl. So 56; Hülle in Pfundter-Neübert II RV 3 Sc 52 in Anm» 1 zu § 16 a KStVO und letzter Satz des Erlasses des Oberbefehlshabers des Heeres vom 12dl „1939 - Heeresverordnung Bio 39 C So 614 Nr«. 1071? abgedruckt auch bei Rittau aaO S= 53)« Dadurch? daß das Kriegsgericht? ohne sich einer Rechtsbeugung schuldig zu machen und ohne Irreführung durch den Abteilungskoromandeur oder den Aklagevertreter wegen der als erwiesen angesehenen*Straftaten des Klägers zu dessen Verurteilung kam? muß das Verhalten des Abteilungs-kommandeurs und des Vertreters der Anklage als gerechtfertigt erscheinen und kann daher nicht als eine nationalso-zialistische Gewaltmaßnahme gewertet werden? selbst wenn beide Personen dem Kläger wegen seiner antinationalsozialistischen Gesinnung feindlich gesinnt waren und sich hiervon bei ihrem Vorgehen gegen den Kläger auch hatten beeinflussen lassen (vgl. auch BGHSt 3? 110 ff? 114/5)=
Tatsachen? die die Annahme rechtfertigen könnten, daß in dem zur Hachprüfung des Kriegsgerichtsurteils vorgeschrie-benen Verfahren aus Gründen des § 1 BEG von den Bestimmungen der §§ 76 ff KStVO abgewichen worden ist oder daß solche Gründe für die weitere Behandlung des Klägers? insbesondere bei der Aussetzung der Strafvollstreckung und seiner Ver-Setzung zu einem Bewähhungsbataillon? maßgebend gewesen sind? sind weder vom Kläger angegeben noch sonst irgendwie ersichtlich.
Ist somit aus Rechtsgründen die Annahme einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme nicht gerechtfertigt? so bedarf es einer Entscheidung der von der Revision weiter er-
 
hobenen Rügen nicht. Das Berufungsurteil ist vielmehr aufzuheben und das Teilurteil des Landgerichts dahin zu ändern, daß entsprechend dem bereits im Berufungsrechtzuge gestellten Antrag des beklagten Landes, den der Kläger nicht beanstandet hat, die Klage in vollem Umfange abgewiesen wird* (vgl. RzW 56, 3384°).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 ZPO, 225 BBG.
Ascher	Raske	v.Werner
 Wüstenberg	Wilden	
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