Geschäftsführer solle Soj^iMtseino Als Geschäftsanteil komme ein Betrag von 40.000 DM in Betracht, Im Vertrauen auf diese Zusage habe SoflHbim Januar und Februar 1951 Teilbeträge von insgesamt 20.000 DM durch das Bankhaus VoJMs BMBI-OhBBMBHHK an die Beklagte zu 1 überwiesen. Zur Begründung dieses Antrags haben sie ausgeführts Die Abtretung der angeblichen Forderung sei wegen Verstoßes gegen die guten Bitten nichtig» Sie sei nur erfolgt, um dem Abtretenden SoMft die Möglichkeit zu geben, als Zeuge aufzutreten» Abgesehen davon habe die Beklagte zu 1 mit der Sache nichts zu tun» Ihr habe SoHB) kein Darlehen gewährt» Über die 40»000 DM habe ausschließlich der Beklagte zu 2 frei verfügen können. Abgesehen davon stünden den Beklagten gegen die Klage forderung aufrechenbare Gegenforderungen zu* Aus Anlaß der Übersiedlung des Beklagten zu 2 in die Westzone habe dieser den Zeugen SoBMi mit der treuhänderischen Verwaltung seines Vermögens in der Sowjetzone beauftragte Es sei dabei vereinbart worden, daß der Bruder des Beklagten zu 2, Kurt BBBfc* in der Firma EBBA & BMBi in EBBI die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters. Das der Firma tfflBB & BBBA gehörende Industriegrundstück m EMM habe aus dem Vermögen der Firma heraus genommen und auf den Warnen des Beklagten zu 2 eingetragen werden sollen« So MBB habe sich aber nicht an diese Vereinbarung gehalten* Vielmehr sei er unter Ausnutzung seiner politischen Beziehungen als persönlich haftender Gesellschafter in die Firma HMM & BM| eingetreten und habe sich dann des Vermögens des Beklagten zu 2 bemächtigt* Später sei SoBBB unter Hinterlassung von erheblichen Steuerschulden aus der Sowjetzone geflüchtet, Für diese Schulden sei sein Geschäftsanteil an der Firma EBB & BBBB gepfändet und das Grundstück dieser Firma, das der Beklagte zu 2 habe erhalten sollen, versteigert worden«, Dadurch sei dem Beklagten zu 2 ein Schaden von 31*500 DM erwachsen* Der Kläger hat erwidert, daß Solmitz lediglich auf Drängen des Bruders des Beklagten zu 2 in die Firma RMta Btmm als persönlich haftender Gesellschafter ein- -getreten sei«, So HB habe weder die treuhänderische Ver- • waltung .des Vermögens- des Beklagten zu 2 übernommen noch sich in den Besitz der Geschäftsanteile des letzteren gesetzt, SoflBBl sei am 28«, September 1950 aus der genannten Firma ausgeschieden und habe annähernd 100,000 DM in dieser gelassen. Io Das Berufungsgericht hat zunächst dargeiegt, daß die umstrittene Forderung wirksam an den Kläger abgetreten, dieser also befugt sei, sie einzuklagen« Auch wenn der frühere Gläubiger SoflBfe die Abtretung vorgenommen habe, um im vorliegenden Rechtsstreit als Zeuge auftre- Diesen Ausführungen ist beizutreteno Die Revision versucht sie lediglich mit dem Hinweis zu bekämpfen, daß - auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts - eine Abtretung jedenfalls dann unsittlich sei, wenn dabei in Aussicht genommen werde, daß der abtretende Gläubiger demnächst bei der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderung als Zeuge etwas Unwahres bekunden sollee Das mag zutreffen» Indes ist, wie auch die Revision nicht verkennt* weder vom Berufungsgericht festgestellt noch auch von den Beklagten behauptet worden* daß bei der Abtretung der hier streitigen Forderung zwischen dem Zeugen SoHHi und dem Kläger etwas Derartiges in Aussicht genommen sei. In der Berufungsbegrün-dung (Bl 223 d,A,) hatten sich die Beklagten dazu eingehend geäußert, Rach allem bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, durch Ausübung des Fragerechts auf eine Ergänzung des Vorbringens der Beklagten zu diesem Punkt hinzuwirken« Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO, wie ihn die Revision rügt, kann somit nicht festgestellt werden, der als Quittung bezeichnet worden sei» In dem ersten Satz dieser Urkunde werde nämlich bescheinigt, daß die Beträge in der lüflMBMB'-Großhandelsgesellschaft verwendet werden sollten« Es könne auch nicht zweifelhaft sein, daß diese Verwendung im Interesse des Empfängers habe erfolgen sollen, weil die Geldbeträge zu verzinsen gewesen seien« Auch eine Verpflichtung zur Rückgabe sei begründet worden« Wenn eine solche Pflicht nicht bestanden hätte, dann hätte der Schuldschein vom 10 Juli 1951 keinen Sinn gehabt. Das könne aber unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden« In der Urkunde komme außerdem ganz eindeutig die RUckzahiungspflicht zu dem Ausdruck, Im zweiten Satz sei sie angedeutet, denn vom 1«April 1952 an habe der Betrag einer neu zu gründenden Firma zur Verfügung gestellt werden sollen« Der dritte Satfc des Schuldscheins sei unverständlich, wenn keine Rückgabe-pfiicht bestanden hätte. Denn alsdann wäre doch Solmitz an einer Sicherung des Geldwertes nicht interessiert gewesen, Auch aus dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 17« Januar 1952 (Bl 5 d d,A«) ergebe sich, daß die Verpflichtung bestanden habe, die empfangenen Geldbeträge zurückzuerstatten. Diese sei bei dem Darlehensgeschäft von dem Beklagten zu 2, ihrem Geschäftsf Uhr er , vertreten worden (§ 35 (rmbHGr)o Es sei zwar richtig, daß der Beklagte zu 2 dabei nicht in der Form gezeichnet habe, wie es im §35 Abs 3 GmbHG vorgesehen sei«, Das sei aber nicht unbedingt nötig gewesen, um die Beklagte zu 1 zu verpflichten, Es genüge -vielmehr, wenn aus den Umständen zu erkennen sei, daß das Geschäft nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte (vgl § 36 GmbHG) □ Es habe deshalb der Wille der Beteiligten erforscht werden müssen, um festzustellen, ob er darauf gerichtet gewesen sei, ein Geschäft mit Wirkung für und gegen die Beklagte zu 1 vorzunehmen«, sein sollen, wie insbesondere aus dem dritten Satz der Urkunde vom 1, Juli 1951 geschlossen werden müsse* Durch diese Bestimmung habe bei einem Währungsverfall nicht eine neue Partei als Schuldnerin eingeführt werden, sondern lediglich das Schuldverhältnis eine Novation hinsichtlich der Art der Leistung erfahren sollen* Aus dem Wortlaut des Schuldscheines müsse daher gefolgert werden, daß die Beklagte zu 1 Darlehensnehmerin sei. Das habe auch ganz dem Interesse des Solmitz entsprochen* Br habe bei einem Währungsverfall an Stelle des Geldes Waren beziehen wollen* Wenn aber die Beklagte-zu 1 nicht Vertragspartei gewesen wäre, so hätte er dieser gegenüber keine Ansprüche stellen können? ein Ergebnis, das sicher nicht im Sinne des Solmitz gelegen habe«-weil er auf die Sicherung seines Vermögens bedacht gewesen sei, wie der letzte Satz des Schuldscheins zeige, Solmitz habe auf jeden Pall in der Beklagten zu 1 die Darlehensnehmerin gesehen* Aus den Erklärungen des Beklagten zu 2 in dem Schuldschein habe aber Solmitz außerdem entnehmen müssen, daß auch der Beklagte zu 2 nicht im eigenen Namen sondern für die Beklagte zu 1 habe handeln wollen, denn diese habe nach dem gewählten Wortlaut Vertragspartnerin sein sollen* Die Beklagte zu 1 sei Biese Auslegung der Urkunde vom 1« Juli 1951 ist aus rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstanden« Sie ist denkgesetzlich möglich und beruht weder auf einem Verstoß gegen Auslegungsregeln noch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts c Die Urkunde ist ihrem bloßen Wortlaut nach hinsichtlich der Frage, wer Darlehensempfanger und Darlehensschuldner sein sollte, nicht unmittelbar so eindeutig, daß sie einer Auslegung nicht fähig oder bedürftig wäre. Das Berufungsgericht hat deshalb, wie es § 135 BGB vorschreibt, unter Berücksichtigung aller Umstände den wirklichen Willen der Parteien erforscht" und diesen dahin ermittelt, daß die Beklagte zu 1 aus dem Darlehensgeschäft habe berechtigt und verpflichtet werden sollen« Diese Feststellung unterliegt einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruht oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Das ist nicht der Fall; Das Verfahrensrecht soll nach Meinung der Revision insofern verletzt sein, als das Berufungsgericht diese Feststellung auch auf die Erwägung gestützt hat, daß Solmitz die Darlehensbeträge bei der Beklagten zu 1 eingezahlt habe. sich dazu genauer, und zwar in dem Sinne erklärt hatte, daß er die Beträge auf das Konto der Beklagten zu 1 überwiesen habe* Ob'diese vom Berufungsgericht somit einwandfrei festgestellte Tatsache unter den gegebenen Umständen entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung dafür sprechen konnte? die das Revisiönsgericht nicht nachzuprüfen hat, Bei der Erforschung des wirklichen Willens der Vertragschließenden hat das Berufungsgericht auch den Umstand erörtert, daß der Beklagte zu 2 der Zeugiri Eil-bacher aufgetragen hatte, die von Solmitz eingegangenen Geldbeträge auf seinem Privatkonto zu buchen und daß So^Hfc später diese Kontoblätter einmal in der Hand gehabt hatte«, Baraus, so hat das Berufungsgericht ausgeführt. Dafür fehle es an Anhaltspunkten» Auch wenn die Buchung auf dem Privatkonto erkannt habe, könne aus seinem Schweigen noch nicht die weittragende Folge abgeleitet werden, daß er mit einem Wechsel in der Person des Darlehensne.hmers einverstanden gewesen seio Dagegen spreche vor allem der letzte Satz des Schuldscheins» Wenn dieBevision dazu vorbringt, das Schweigen des Solmitz sei nur verständlich gewesen, wenn die Buchung auf dem Privatkonto des Beklagten zu .£ dem Willen der beiden Beteiligten, also auch des SoflMNfc entsprochen habe, so macht sie auch damit geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt anders habe würdigen müssen als es im Berufungsurteil geschehen ist« Damit kann sie in dieseifr Rechtszuge nicht gehört werden,, £'s kann dem Berufungsgericht auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der von ihm festgestellte wirkliche Wille der Vertragsparteien, das Darlehensgeschäft solle mit Wirkung für und gegen die Beklagte zu 1 abgeschlossen werden, in der Erklärung vom 1. Juli 1951 keinerlei Ausdruck gefunden habe, daß darin vielmehr ein anderer Wille erklärt worden sei» Mag auch der Wortlaut dieser Urkunde, wie dargelegt, nicht völlig eindeutig sein, so kann doch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen im ganzen und in ihrem Zusammenhang genommen für den vom Berufungsgericht festgestellten wirklichen Willen der Parteien Raum ließen, d»h* als Ausdruck dieses Willens angesehen werden könnten, mit’ rechtlichen oder denkgesetzlichen Erwägungen nicht in Präge gestellt werden«, Die Beklagte zu 1 kann auch gegenüber der Klageforderung nicht mit eigenen Gegenforderungen aufrechnen« Wie das Berufungsgericht (BU S 32) als unstreitigen Sachverhalt feststellt, hatte die Beklagte zu 1 sämtliche Gegenforderungen, mit denen in diesem Rechtsstreit gegen die Klageforderung aufgerechnet worden ist, noch vor Abgabe der Aufrechnungserklärung an den Beklagten zu 2 abgetreten« In der Tat ist diese Abtretung - als bereits geschehen - in dem Schriftsatz der Beklagten vom 15oApril 1952 (Bl 21 doAo) behauptet und vom Kläger nicht bestritten worden« In dem gleichen Schriftsatz hat der Beklagte V.enn die Revision erstmalig in diesem Rechtszuge verträgt, daß die Abtretung unwirksam sei« weil-'sie durch den Beklagten zu 2 vorgenommen sei, der dabei zugleich im eigenen Namen .als1 Abtretungsnehmer -• und im Namen der Beklagten zu 1 - als Abtretender gehandelt habe, so bringt sie damit etwas Neues vor, das im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden kann«
2507 032
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IV ZR 25/56
Verkündet am 12o Mai 1956 Pto, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
lo der Firma Großhandelsgesellsehaft mbH in
vertreten durch ihren Geschäftsführer ? den Beklagten zu 2P
Beklagten und Revisionsklägerin*
- Prozeßbevollmächtigtert Hechtsanwalt
2> des Kaufmanns Philipp
in- Mj
Beklagten*
gegen
den Kaufmann Georg K in FMBHHHHBif OMBstr
Kläger und Revisionsbeklagten9 - Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanwalt
hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Raske* Johannsen, Br «Kregel und Br0v0Werner
für Hecht erkannt*
Bie Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg
vom 17o November 1955 wird zurückgewiesen«
*
Bie Kosten der Revision fallen der Beklagten zu 1 zur Last*
Von Rechts wegen
- ■ 2 -
Tatbestands
"Der Kläger macht eine ihm von dem Zeugen SoVHB abgetretene Forderung geltende
Der Beklagte zu 2 und Solmitz waren früher in der Sowjetzone ansässige Der Beklagte zu 2 verließ diese im Jahre 1947? während SoflBM zu Ostern 1951 in die Bundesrepublik kam» Beide standen schon längere Zeit miteinander in Ge— schäftsbeziehungen* Der Beklagte zu 2 war früher Mitinhaber der Firma KSMto & BflHB in in die später auch
Solinitz eingetreten war* letzterer war nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik bis zu dem Ende des Jahres 1951 für den Beklagten zu 2 und die von diesem gegründete GmbH, die Beklagte zu 1* tätig*
In der Zeit von Februar 1951 bis Mai 1951 hat Solmitz an die Beklagte zu 1 insgesamt 40*000 DM gezahlt, und zwar
am 19p2o1951 am 27*1*1951 im April 1951 am 21*4*1951 am 21*4*1951 am 2*5*1951
6*800 DM, 13o200 DM, 15*000 DMj 5*000 DM, 1*000 DM, 1*000 DM*
Über diese Zahlungen erteilte der Beklagte zu 2 folgende Quittung?
nQuittung!
Ich bescheinige hiermit DM 40*000,-, in Worten?
DM Vierzigtausend, in Waren und Geld laut Aufstellung gegen eine Verzinsung von 12 i zur Ver-• Wendung in der M^MBMigroßhandelsgesellschaft
von Herrn Adolf SoflBB*
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Nach dem 1,4.1952 wird der Betrag zur Neugrün-dung einer ähnlichen Firma in FflBHlBBiB'; gegebenenfalls zusammen mit der Firma Ludwig
mit verwendet* Sollte sich bis dahin die Gefahr eines Währungsverfalls ergeben., ist Herr Sottm berechtigt« Waren von der Firma MBBmetall zu beziehen und wird in diesem Fall der Betrag von 40,000 DM als Vorkasse betrachtet«
Bt/gfden 1,7« 1951 erhalten: BflHHI, den 1»7„1951
gez.So
gez.Philipp B
Der Kläger hat behauptet, im November 1950 habe der Beklagte zu 2 dem Zeugen So vor geschlagen?
auch nach dem Westen zu kommen. Der Beklagte zu 2 habe damals insbesondere erklärt, er habe vor. mit Solmitz eine Gesellschaft zu gründen. Als Gesellschafter kämen SoBBBi und die Tochter des Beklagten zu 2 in Frage. Geschäftsführer solle Soj^iMtseino Als Geschäftsanteil komme ein Betrag von 40.000 DM in Betracht, Im Vertrauen auf diese Zusage habe SoflHbim Januar und Februar 1951 Teilbeträge von insgesamt 20.000 DM durch das Bankhaus
VoJMs BMBI-OhBBMBHHK an die Beklagte zu 1 überwiesen. Später habe dann der Beklagte zu 2 SoBBB veranlaßt? ihm für die Beklagte zu 1 sein gesamtes Bargeld zur Verfügung zu stellen. Dabei habe er SoflBfc erklärt. daß er das Geld jeden Tag wieder abrufen könne« Der Beklagte zu 2 habe außerdem versprochen, trotz dieses täglichen Kündigungsrechts 12 $ Zinsen zu zahlen. Daraufhin sei‘es zu den weiteren Überweisungen im April und Mai 1951 zu insgesamt wiederum 20,000 DM gekommen.
Der Schuldbetrag von 40.000 DM sei dann mit Schreiben vom 14. Januar 1952 zu dem 1. Februar 1952 gekündigt
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worden» Daraufhin sei der Beklagte zu 2 am 15- Januar 1952 in der V/ohnung des SoMBfc erschienen und habe erklärt;, daß der l'ermin bis zu dem 1» Februar 1952 etwas kurz sei« Er habe aber ausdrücklich betont, daß er sich bemühen wolle, die Schuld bis zu dem genannten Zeitpunkt zu tilgen«,
SoSHB sei dann mit Wirkung vom 1«, März 1952 als Mitgesellschafter in seinen ■ des Klägers - Mühlenbetrieb eingetreten. Da SoMHB kein Bargeld habe einbringen können- habe er seine Forderung gegen die Beklagten an ihn-, den Kläger abgetreten«, Die Zinsen aus dem gegebenen Kapital seien von den Beklagten an Solmitz bis zu dem 31«, .’Dezember 1951 in Hohe, von 12 # gezahlt worden» Zahlungen auf das Kapital sowie weitere Zinsen seien trotz Mahnung nicht geleistet worden«,
Der Kläger hat deshalb beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger,
40.000 DM nebst 12 # Zinsen seit dem 10 Januar 1952 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen»
Zur Begründung dieses Antrags haben sie ausgeführts Die Abtretung der angeblichen Forderung sei wegen Verstoßes gegen die guten Bitten nichtig» Sie sei nur erfolgt, um dem Abtretenden SoMft die Möglichkeit zu geben, als Zeuge aufzutreten» Abgesehen davon habe die Beklagte zu 1 mit der Sache nichts zu tun» Ihr habe SoHB) kein Darlehen gewährt» Über die 40»000 DM habe ausschließlich der Beklagte zu 2 frei verfügen können.
Nach dem 10 April 1952 habe dieses Geld in eine f,als Vertreterin der Beklagten zu 1” neu zu gründende Firma
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eingebracht werden sollen» Die von SoMBl geleisteten 4O0OOO DM seien außerdem Mittel gewesen* die dem Beklagten zu 2 gehört hätten*
Abgesehen davon stünden den Beklagten gegen die Klage forderung aufrechenbare Gegenforderungen zu* Aus Anlaß der Übersiedlung des Beklagten zu 2 in die Westzone habe dieser den Zeugen SoBMi mit der treuhänderischen Verwaltung seines Vermögens in der Sowjetzone beauftragte Es sei dabei vereinbart worden, daß der Bruder des Beklagten zu 2, Kurt BBBfc* in der Firma EBBA & BMBi in EBBI die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters. 00® BIP dagegen die eines Kommanditisten erhalten sollte»
Das der Firma tfflBB & BBBA gehörende Industriegrundstück m EMM habe aus dem Vermögen der Firma heraus genommen und auf den Warnen des Beklagten zu 2 eingetragen werden sollen« So MBB habe sich aber nicht an diese Vereinbarung gehalten* Vielmehr sei er unter Ausnutzung seiner politischen Beziehungen als persönlich haftender Gesellschafter in die Firma HMM & BM| eingetreten und habe sich dann des Vermögens des Beklagten zu 2 bemächtigt* Später sei SoBBB unter Hinterlassung von erheblichen Steuerschulden aus der Sowjetzone geflüchtet,
Für diese Schulden sei sein Geschäftsanteil an der Firma EBB & BBBB gepfändet und das Grundstück dieser Firma, das der Beklagte zu 2 habe erhalten sollen, versteigert worden«, Dadurch sei dem Beklagten zu 2 ein Schaden von 31*500 DM erwachsen*
Im Jahre 1951 sei SoBBB für die Beklagte zu 1 als Provisionsvertreter tätig gewesen* Als solcher habe er einen Betrag von 1*680,52 DM für die Beklagte zu 1 eingezogen, diesen Betrag aber nicht an die Beklagte zu 1 ausgehändigt* Ferner habe er auf Grund des Vertreter-
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Verhältnisses 10,000 DM zuviel an Provision erhalten«, Schließlich habe er seit dem la Januar 1952 einen Personenkraftwagen der Beklagten zu 1 nach dem Erlöschen des Vertreterverhältnisses unberechtigt im Besitz und verweigere die Herausgabe des ««agens, Für dessen Benutzung stehe der Beklagten zu 1 ein Mietanspruch in Höhe von 20«- DM pro Tag; also insgesamt. 5»400 DM zu.
Die Beklaigte zu 1 hat in ihrem im ersten Rechtszuge eingereichten Schriftsatz vom 15» April 1952 (Bl 21 ddAc) angegeben* daß sie ihre dort erwähnten Forderungen gegen Solmitz an den Beklagten zu 2 abgetreten habe.
Die Beklagten haben erklärt, daß sie mit ihren Gegenforderungen gegen die Klageforderung aufrechnen,
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Der Kläger hat erwidert, daß Solmitz lediglich auf Drängen des Bruders des Beklagten zu 2 in die Firma RMta Btmm als persönlich haftender Gesellschafter ein- -getreten sei«, So HB habe weder die treuhänderische Ver- • waltung .des Vermögens- des Beklagten zu 2 übernommen noch sich in den Besitz der Geschäftsanteile des letzteren gesetzt, SoflBBl sei am 28«, September 1950 aus der genannten Firma ausgeschieden und habe annähernd 100,000 DM in dieser gelassen. An dem Personenkraftwagen der Beklagten zu 1 stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben«, Die Beklagten haben gegen das Urteil Berufung eingelegt«, Sie haben im zweiten Rechtszuge mit ihrem Schriftsatz vom 6o Februar 1954 (Bl 256 bis 263 d,A0) eine Urkunde vom 3» Dezember 1955 (in Hülle zu Bl 256 d„A«>) eingereicht, nach der die Beklagte zu 1 alle ihre Ansprüche gegen
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SoMHh an den Beklagten zu 2 abgetreten hat0 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage gegen den Beklagten zu* 2 abgewiesen-. Die Berufung der Beklagten zu 1 hat es als unbegründet zurückgewiesen Mit der Revision erstrebt die Beklagte.zu 1 weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage0 Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen„
Ent s cheidungsgründe t
Io Das Berufungsgericht hat zunächst dargeiegt, daß die umstrittene Forderung wirksam an den Kläger abgetreten, dieser also befugt sei, sie einzuklagen« Auch wenn der frühere Gläubiger SoflBfe die Abtretung vorgenommen habe, um im vorliegenden Rechtsstreit als Zeuge auftre-
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ten zu können, wie die Beklagten behauptet hätten, sei deswegen die Abtretung noch nicht nichtig., Der Schuldner habe nach den §§ 398 ff BGB nicht die Macht, einen
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solchen Forderungsübergang abzuwenden, und der Gläubiger, der; durch die Abtretung die Möglichkeit der Zeugenvernehmung begründe, mache nur von einem ihm zustehen • den Recht Gebrauch« Es könne daher der auf die Herbeiführung dieser Möglichkeit gerichtete Zweck der Abtretung nicht für sich allein ein unlauterer sein und gegen die guten Sitten verstoßen (RG 81, 160 /I6l7)«
Diesen Ausführungen ist beizutreteno Die Revision versucht sie lediglich mit dem Hinweis zu bekämpfen, daß - auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts - eine Abtretung jedenfalls dann unsittlich sei, wenn dabei in Aussicht genommen werde, daß der abtretende Gläubiger demnächst bei der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderung als Zeuge etwas Unwahres bekunden sollee Das mag zutreffen» Indes ist, wie
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auch die Revision nicht verkennt* weder vom Berufungsgericht festgestellt noch auch von den Beklagten behauptet worden* daß bei der Abtretung der hier streitigen Forderung zwischen dem Zeugen SoHHi und dem Kläger etwas Derartiges in Aussicht genommen sei. Die Revision meint* das Berufungsgericht habe dies aus der Tatsache folgern mils-sen> daß Solmitz im vorliegenden Rechtsstreit tatsächlich in mehreren Punkten die Unwahrheit gesagt habe«, Ob letz teres zutrifft, kann dahinstehen« Das Berufungsgericht hat eine solche Feststellung nicht getroffen« Aber auch wenn es sie getroffen hätte, hätte es daraus nicht zwingend folgern müssen* daß eine derartige unrichtige Aussage bereits bei der Abtretung der Forderung in Aussicht genommen sei« Es bestand für das Berufungsgericht auch kein Grund zu der Annahme* daß die Beklagten eine entsprechende Behauptung deshalb nicht aufgestellt hätten, weil sie die Rechtslage falsch beurteilten (vgl IM Nr 3 zu § 139 ZPO), Bereits im ersten Rechtszuge hatte die Frage, ob die Abtretung rechtswirksam sei, in den ErT-örterungen der Parteien einen breiten Raum eingenommen«
Das Landgericht hatte dazu in seinem Urteil Stellung genommen und die näheren Angaben, die Solmitz (zu der Frage gemacht hatte, wie es zu der Abtretung gekommen sei, als glaubwürdig bezeichnet. In der Berufungsbegrün-dung (Bl 223 d,A,) hatten sich die Beklagten dazu eingehend geäußert, Rach allem bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, durch Ausübung des Fragerechts auf eine Ergänzung des Vorbringens der Beklagten zu diesem Punkt hinzuwirken« Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO, wie ihn die Revision rügt, kann somit nicht festgestellt werden,
II, Das Berufungsgericht hat sodann festgestellt, daß
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die von SoflBPi geleisteten Beträge von insgesamt 40,000 DM als Darlehen gegeben seien« Nach dem Willen der Vertragschließenden habe das Geld in das Eigentum des Empfängers übergehen sollen. Das ergebe sich aus dem Schuldschein vom 1, Juli 1951? der als Quittung bezeichnet worden sei» In dem ersten Satz dieser Urkunde werde nämlich bescheinigt, daß die Beträge in der lüflMBMB'-Großhandelsgesellschaft verwendet werden sollten« Es könne auch nicht zweifelhaft sein, daß diese Verwendung im Interesse des Empfängers habe erfolgen sollen, weil die Geldbeträge zu verzinsen gewesen seien« Auch eine Verpflichtung zur Rückgabe sei begründet worden« Wenn eine solche Pflicht nicht bestanden hätte, dann hätte der Schuldschein vom 10 Juli 1951 keinen Sinn gehabt. Das könne aber unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden« In der Urkunde komme außerdem ganz eindeutig die RUckzahiungspflicht zu dem Ausdruck, Im zweiten Satz sei sie angedeutet, denn vom 1«April 1952 an habe der Betrag einer neu zu gründenden Firma zur Verfügung gestellt werden sollen« Der dritte Satfc des Schuldscheins sei unverständlich, wenn keine Rückgabe-pfiicht bestanden hätte. Denn alsdann wäre doch Solmitz an einer Sicherung des Geldwertes nicht interessiert gewesen, Auch aus dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 17« Januar 1952 (Bl 5 d d,A«) ergebe sich, daß die Verpflichtung bestanden habe, die empfangenen Geldbeträge zurückzuerstatten. Denn von dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 werde darin lediglich gerügt, daß eine sofortige Rückzahlung nicht den getroffenen Abmachungen entspreche. Wenn die Rückzahlung überhaupt ausgeschlossen gewesen wäre, dann hätte doch der Beklagte zu 2 in dem genannten Schreiben sicherlich sofort darauf hinge-wiesen« Das sei aber nicht geschehen«
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Auch diese Ausführungen, die eine im Revisionsrechtszuge als solche nicht nachzuprüfende TatsachenwUrdigung enthalten, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen., daß Empfänger des Darlehens und somit Darlehensschuldner nicht der Beklagte zu 2 sondern die Beklagte.zu 1 geworden sei. Diese sei bei dem Darlehensgeschäft von dem Beklagten zu 2, ihrem Geschäftsf Uhr er , vertreten worden (§ 35 (rmbHGr)o Es sei zwar richtig, daß der Beklagte zu 2 dabei nicht in der Form gezeichnet habe, wie es im §35 Abs 3 GmbHG vorgesehen sei«, Das sei aber nicht unbedingt nötig gewesen, um die Beklagte zu 1 zu verpflichten, Es genüge -vielmehr, wenn aus den Umständen zu erkennen sei, daß das Geschäft nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte (vgl § 36 GmbHG) □ Es habe deshalb der Wille der Beteiligten erforscht werden müssen, um festzustellen, ob er darauf gerichtet gewesen sei, ein Geschäft mit Wirkung für und gegen die Beklagte zu 1 vorzunehmen«,
Solmitz habe.-ohne Zweifel den Willen gehabt, mit der■Beklagten zu 1 abzuschließen. Das ergebe sich schon daraus, daß er die gesamten Beträge bei der Beklagten zu l.einge?ahlt habe, wie auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin BiSHB fest'stehe,. Wenn SoHMl den Beklagten zu 2 als Vertragspartner angesehen hätte, würde er die Beträge diesem übermittelt haben. Es sei nicht einzusehen, warum die Beklagte zu 1 beim Empfang der Gelder lediglich als Zahlstelle für den Beklagten zu 2 habe auftreten sollen«, Eine solche Zahlstelle einzuschalten, habe keine Veranlassung bestanden, weil die Übermittlung des Geldes an den Beklagten 2u 2 ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei. Auch aus dem Schuld-
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schein vom lc Juli 1951 ergebe sich, daß die Beklagte zu 1 Vertragspartnerin habe sein sollen* Im ersten Satz dieser Urkunde bescheinige der Beklagte zu 2, daß er "zur Verwendung in der MBBHH^-Großhandels ge Seilschaft" 40o000 UM erhalten habe* Ua der Beklagte zu 2 der Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen sei. könne diese »»ortfassung nur dahin verstanden werden.' daß die Beklagte zu 1 aus dem Darlehensgeschäft habe ’ Berechtigt und verpflichtet werden sollen* An sie sei der Betrag tatsächlich ausgezahlt und ihr habe er auch zufließen sollen* Sie habe daher auch zur Rückzahlung verpflichte! sein sollen, wie insbesondere aus dem dritten Satz der Urkunde vom 1, Juli 1951 geschlossen werden müsse* Durch diese Bestimmung habe bei einem Währungsverfall nicht eine neue Partei als Schuldnerin eingeführt werden, sondern lediglich das Schuldverhältnis eine Novation hinsichtlich der Art der Leistung erfahren sollen* Aus dem Wortlaut des Schuldscheines müsse daher gefolgert werden, daß die Beklagte zu 1 Darlehensnehmerin sei.
Das habe auch ganz dem Interesse des Solmitz entsprochen* Br habe bei einem Währungsverfall an Stelle des Geldes Waren beziehen wollen* Wenn aber die Beklagte-zu 1 nicht Vertragspartei gewesen wäre, so hätte er dieser gegenüber keine Ansprüche stellen können? ein Ergebnis, das sicher nicht im Sinne des Solmitz gelegen habe«-weil er auf die Sicherung seines Vermögens bedacht gewesen sei, wie der letzte Satz des Schuldscheins zeige, Solmitz habe auf jeden Pall in der Beklagten zu 1 die Darlehensnehmerin gesehen* Aus den Erklärungen des Beklagten zu 2 in dem Schuldschein habe aber Solmitz außerdem entnehmen müssen, daß auch der Beklagte zu 2 nicht im eigenen Namen sondern für die Beklagte zu 1 habe handeln wollen, denn diese habe nach dem gewählten Wortlaut Vertragspartnerin sein sollen* Die Beklagte zu 1 sei
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folglich Darlehensnehmer in, denn die beiderseitigen Erklärungen seien in diesem Sinne zu verstehen und von den Beteiligten auch verstanden worden«
Biese Auslegung der Urkunde vom 1« Juli 1951 ist aus rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstanden« Sie ist denkgesetzlich möglich und beruht weder auf einem Verstoß gegen Auslegungsregeln noch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts c Die Urkunde ist ihrem bloßen Wortlaut nach hinsichtlich der Frage, wer Darlehensempfanger und Darlehensschuldner sein sollte, nicht unmittelbar so eindeutig, daß sie einer Auslegung nicht fähig oder bedürftig wäre. Das Berufungsgericht hat deshalb, wie es § 135 BGB vorschreibt, unter Berücksichtigung aller Umstände den wirklichen Willen der Parteien erforscht" und diesen dahin ermittelt, daß die Beklagte zu 1 aus dem Darlehensgeschäft habe berechtigt und verpflichtet werden sollen« Diese Feststellung unterliegt einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur unter dem Gesichtspunkt, ob sie auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruht oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Das ist nicht der Fall; Das Verfahrensrecht soll nach Meinung der Revision insofern verletzt sein, als das Berufungsgericht diese Feststellung auch auf die Erwägung gestützt hat, daß Solmitz die Darlehensbeträge bei der Beklagten zu 1 eingezahlt habe. 3o|^^selbst habe dagegen, so trägt die Revision vor. bei seiner Vernehmung vom 9» November 1954 (Bl 347 R d.A.) bekundet, daß er das Geld "dem Beklagten zu 2 in Firma überwiesen habe« Das
habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO unbeachtet gelassen.
Diese Rüge ist nicht begründet« Das'Berufungsgericht hat seine Feststellung, daß die Darlehensbetrüge bei der
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Beklagten zu 1 eihgezahlt seien? nicht auf die Aussage des Zeugen Solmitz.. sondern ausdrücklich auf die Bekundung der unbeteiligten Buchhalterin bei der Beklagten zu 1- der Zeugin EiflHHBI (Bl BQ d,A*), gestützt. Die Aussage des Zeugen Solmitz hat es bewußt mit Zurückhaltung bewertet (vgl BU Seite 30 unten)? allerdings ausgeführt, daß sie der Annahme, die Beklagte zu 1 sei Vertragspartei geworden, nicht entgegenstehe. Biese Erwägung war mit der von der Revision angeführten Stelle aus der Aussage des Zeugen umsoweniger unvereinbar, als in ihr die Frage? an wen das Geld überwiesen sei, nur flüchtig berührt war? während der Zeüge bei seiner früheren zu diesem Punkt ausführlicheren Vernehmung vom 15. Oktober 1952 (Bl 81 d,A.) sich dazu genauer, und zwar in dem Sinne erklärt hatte, daß er die Beträge auf das Konto der Beklagten zu 1 überwiesen habe* Ob'diese vom Berufungsgericht somit einwandfrei festgestellte Tatsache unter den gegebenen Umständen entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung dafür sprechen konnte? daß die Beklagte zu 1 nach dem Willen der Beteiligten Barlehensschuldnerin werden sollte, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung? die das Revisiönsgericht nicht nachzuprüfen hat,
Bei der Erforschung des wirklichen Willens der Vertragschließenden hat das Berufungsgericht auch den Umstand erörtert, daß der Beklagte zu 2 der Zeugiri Eil-bacher aufgetragen hatte, die von Solmitz eingegangenen Geldbeträge auf seinem Privatkonto zu buchen und daß So^Hfc später diese Kontoblätter einmal in der Hand gehabt hatte«, Baraus, so hat das Berufungsgericht ausgeführt. könne nicht geschlossen werden, daß dem Zeugen SoflBfe diese Buchungsart 'aufgefallen oder daß er mit
dem Vorgehen des Beklagten zu 2 einverstanden gewesen sei. Dafür fehle es an Anhaltspunkten» Auch wenn die
Buchung auf dem Privatkonto erkannt habe, könne aus seinem Schweigen noch nicht die weittragende Folge abgeleitet werden, daß er mit einem Wechsel in der Person des Darlehensne.hmers einverstanden gewesen seio Dagegen spreche vor allem der letzte Satz des Schuldscheins»
Wenn dieBevision dazu vorbringt, das Schweigen des Solmitz sei nur verständlich gewesen, wenn die Buchung auf dem Privatkonto des Beklagten zu .£ dem Willen der beiden Beteiligten, also auch des SoflMNfc entsprochen habe, so macht sie auch damit geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt anders habe würdigen müssen als es im Berufungsurteil geschehen ist« Damit kann sie in dieseifr Rechtszuge nicht gehört werden,,
£'s kann dem Berufungsgericht auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß der von ihm festgestellte wirkliche Wille der Vertragsparteien, das Darlehensgeschäft solle mit Wirkung für und gegen die Beklagte zu 1 abgeschlossen werden, in der Erklärung vom 1. Juli 1951 keinerlei Ausdruck gefunden habe, daß darin vielmehr ein anderer Wille erklärt worden sei» Mag auch der Wortlaut dieser Urkunde, wie dargelegt, nicht völlig eindeutig sein, so kann doch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen im ganzen und in ihrem Zusammenhang genommen für den vom Berufungsgericht festgestellten wirklichen Willen der Parteien Raum ließen, d»h* als Ausdruck dieses Willens angesehen werden könnten, mit’ rechtlichen oder denkgesetzlichen Erwägungen nicht in Präge gestellt werden«,
Die Revision vertritt die Auffassung, daß die in
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dem letzten Satz des Schuldscheins niedergelegte Vereinbarung gegen § 3 des V/ährG verstoße und daher nichtig sei. Dem kann nicht zugestimmt werden0 Diese Vereinbarung? daß der Darlehensgeber unter einer bestimmten bis zu dem 1. April 1952 etwa eintretenden Bedingung berechtigt sein solle, von der Darlehensnehmerin Waren zu beziehen und daß in diesem Palle der Darlehensbetrag als Vorauszahlung auf diese Warenlieferung betrachtet werden soll, bedeutet nicht das Eingehen einer Geldschuld in einer anderen Währung als in Deutscher Mark, Auch die Voraussetzungen des § 3 S 2 des WährG liegen nicht vor«, Die Abmachung enthält vielmehr lediglich den bedingten Abschluß eines Vorvertrages zu einem Kaufvertrag* Der nähere Inhalt dieses gegebenenfalls demnächst abzuschließenden Kaufvertrages ist sowohl hinsichtlich der Menge und Art l, der von der Beklagten zu 1 an äojflHl zu liefernden Waren als auch hinsichtlich des Preises dieser Waren einer späteren Vereinbarung Vorbehalten«, Es ist auch nichts darüber ausgemacht? daß eine etwaige Minderung der Kaufkraft des Geldes bei der Bemessung des Preises der von SoHBI zu beziehenden Waren zu berücksichtigen, also etwa das zur Zeit des Vertragsschlusses bestehende Wertverhältnis 'zwischen der von der Beklagten zu 1 als Dar-lehen geschuldeten Geldsumme und den. zu beziehenden Waren für den Inhalt des abzuschließenden Kaufvertrages maßgebend sein solle* Die Darlehensgeldschuld ist also nicht durch den Wert einer bestimmten Warenmenge ausgedrückt o
Vergeblich beruft sich auch die Kevision darauf? daß der Kläger mit der Geltendmachung des Klageanspruchs arglistig handle? sein Vorgehen gegen die Beklagte zu 1
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also eine unzulässige Rechtsausübung darstelle„ Alles, was die Revision zur Begründung dieses Einwandes aus dem Vorbringen der Beklagten in den ersten beiden Rechtszügen wie derholt, betrifft ein früheres angeblich treuwidriges Verhalten des Zeugen Solmitz gegenüber dem Beklagten zu 2,
Aus diesem Verhalten kann die Beklagte zu 1 ebensowenig irgendwelche Rechte gegen SoSBto oder gegen den Kläger herleiten, wie sie ihrerseits deswegen vom Beklagten zu 2 in Anspruch genommen werden kann«, SoflBU hat seine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrage gegenüber der Beklagten zu 1 durch die vom Berufungsgericht festgestellte Über eignung der Darlehensvaluta voll erfüllt« Ob er sich dieses Geld unter Verletzung von Rechten Dritter, etwa des Beklagten zu 2, beschafft hat, ist für die Beklagte zu 1 rechtlich ohne Bedeutung, Etwaige Rechte, die dem Beklagten zu 2 gegen den Kläger oder gegen SoSMfe aus dessen Verhalten ihm, dem Beklagten zu 2, gegenüber zustehen, kann sie, die Beklagte zu 1, dem Anspruch des Klägers nicht entgegensetzen« Sie würde damit eine unzulässige Einrede aus dem Rechte eines Dritten (exceptio ex iure terti-i) geltend machen«, Daß ihr solche Rechte abgetreten seien, hat sie nicht behauptet«
Die Beklagte zu 1 kann auch gegenüber der Klageforderung nicht mit eigenen Gegenforderungen aufrechnen« Wie das Berufungsgericht (BU S 32) als unstreitigen Sachverhalt feststellt, hatte die Beklagte zu 1 sämtliche Gegenforderungen, mit denen in diesem Rechtsstreit gegen die Klageforderung aufgerechnet worden ist, noch vor Abgabe der Aufrechnungserklärung an den Beklagten zu 2 abgetreten« In der Tat ist diese Abtretung - als bereits geschehen - in dem Schriftsatz der Beklagten vom 15oApril 1952 (Bl 21 doAo) behauptet und vom Kläger nicht bestritten worden« In dem gleichen Schriftsatz hat der Beklagte
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zu 2 dann als Abtretungsnehmer die Aufrechnung erklärt,
Mit einer ihr nicht mehr zustehenden Forderung aber konnte die Beklagte zu 1 als Darlehensschuldnerin nicht wirk-* sam auf rechnen, selbst wenn der neue Gläubiger die Abtretung genehmigte (vgl RG 78, 382 /383/)o
V.enn die Revision erstmalig in diesem Rechtszuge verträgt, daß die Abtretung unwirksam sei« weil-'sie durch den Beklagten zu 2 vorgenommen sei, der dabei zugleich im eigenen Namen .als1 Abtretungsnehmer -• und im Namen der Beklagten zu 1 - als Abtretender gehandelt habe, so bringt sie damit etwas Neues vor, das im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden kann«
Nach allem konnte die Revision'- keinen Erfolg haben«
Ihre Kosten fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO der Beklagten zu 1 als Revisionsklägerin zur ]jaste ■
»Schmidt Raske Johanns en Kregel Bundesrichter
DroVoWerner ist beurlaubt und ortsabwesend„
Er Ist daher verhindert zu unterschreiben,,
Schmidt