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BGH · IV ZR 25/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 25/55

Besitz einer aus 12 Bänden bestehenden Briefmarkensammlung, Über den Umfang und Inhalt der Sammlung wurde ein Verzeichnis, die sog. 1944 in geschäftliche Beziehungen zu dem Beklagten, der Inhaber von Rüstungsbetrieben war, und der Beklagte schlossen verschiedene Verträge, die in Zusammenhang mit einer Beteiligung an Unterneh- Schliesslich trafen S|mm und der Beklagte an diesem Tage noch eine Vereinbarung, die in einem Schreiben SflUs an den Beklagten vom 10. Unter dem 25- März 1945 stellte Scheffer dem Beklagten eine Quittung über "den Empfang des Rückzahlungsbe-trags für das der Firma BJ^HB & Go' gewährte Darlehn von 80 000 RM (Darlehnsvertrag vom 7. mer der Sammlung sei, habe dieser sie ermächtigt, den Herausgabeanspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Die in der Quittung vom 10, Dezember 1944 aufgeführten Bände der Sammlung seien^ihm aus dem dort angeführten Grunde übereignet worden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Herausgabe der Bände I, III, V, VI, IX und X der der Klägerin gehörenden Briefmarkensammlung durch den Gerichtsvollzieher an einen von der Klägerin zu benennenden Empfangsberechtigten zuzust imrnen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, der Herausgabe der nachfolgend bezeichneten Teile der gemäss der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Ansbach vom 15, November 1946 vom Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Ansbach verwahrten Briefmarkensammlung durch den Gerichtsvollzieher an einen von der Klägerin zu benennenden inländischen Empfangsberechtigten zuzustimmen Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel, den Beklagten gemäss dem von ihr im Berufungsrechtszug gestellten Antrag zu verurteilen, der Beklagte mit dem Ziel, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, Beide Parteien haben gebeten, die Revision ihres Gegners zurückzuweisen. Das Berufungsgericht geht in seinem Urteil davon aus, dass die Klägerin ihr Eigentum an den von ihr begehrten Teilen der Briefmarkensammlung nicht bewiesen habe. Es liege aber durchaus nahe, dass die Klägerin nur vorgeschoben worden sei, um den am stärksten interessierten aus prozesstaktischen Gründen in die Rolle eines Zeugen hineinmanövrieren zu können. Er führe praktisch den Prozess für die Klägerin, er finanziere ihn auch, und die Annahme sei nicht verfehlt, dass bei einem Obsiegen der Klägerin der künftige Besitzer auch wieder heißen werde. I. 1) Das Berufungsgericht hat aber trotzdem die Prozess-führungs- und auch die Sachbefugnis der Klägerin bejaht. da es davon ausgegangen ist, das Eigentum der Klägerin an der Sammlung werde bis zu dem Beweis des Gegenteils nach § 1006 Abs 3 BGB vermutet» Diese Ansicht ist rechtlich unzutreffend» Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen ergeben, nicht festgestellt, dass nur den Besitz an der Sammlung für die Klägerin vermittelt hat» Es ist vielmehr von der bloßen Behauptung, dass die Sammlung nicht als ihm gehörend be- Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Vermutung des § 1006 Abs 3 BGB nur wirksam wird, wenn der mittelbare Besitz feststeht» Da der Beklagte ausdrücklich bestritten hatte, dass nur barer Besitzer gewesen sei, und stets den Standpunkt vertreten hatte, sei Eigentümer gewesen und die Klägerin jetzt nur aus prozesstaktischen Gründen vorgeschoben, hätte die Vermutung des § 1006 Abs 3 BGB zugunsten der Klägerin nur eingreifen können, wenn bewiesen wäre, dass Sfm^i während der Dauer seines unmittelbaren Besitzes der Klägerin den Besitz vermittelt hätte (EG HEE 1932 Nr 234; BGB EGEK 10, Auf! § 1006 Anm 5)« Das Berufungsgericht sagt aber selbst, dass die Glaubwürdigkeit der Klägerin und Sf^H^s fragwürdig erscheine» Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass es nach den ohne Verfahrensverstöße getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an einem Beweis Da dieses entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier nach •§ 1006 Abs 3 BGB nicht vermutet wird und da die Klägerin es, wie erwähnt, nicht bewiesen hat, kann sie ihren Anspruch aus § 985 BGB nicht auf ihr Eigentum der Sammlung gründen. 2) Die Klägerin ist auch nicht befugt, das Eigentum an der Sammlung in diesem Rechtsstreit geltend zu machen. Der Ermächtigte kann daher, wie es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, das Recht vor den Gerichten nur geltend machen, wenn er ein eigenes rechtliches Interesse an dieser Geltendmachung dartut. Das Berufungsgericht spricht vielmehr, wie bereits erwähnt, davon, es liege nahe anzunehmen, dass die Klägerin nur aus prozesstaktischen Gründen vorgeschoben worden sei, um als Zeuge auftreten lassen zu können. Denn der Vortrag der Klägerin, SfHHB habe sie ermächtigt, sein Eigentum geltend zu machen, er erkenne sie als Eigentümerin der Sammlung anf enthält zugleich die Behauptung, habe ihr die Sammlung für den Pall, dass das Gericht annehmen sollte, er sei Eigentümer gewesen, dadurch übereignet, dass er ihr seinen Herausgabeanspruch gegen den Gerichtsvollzieher abgetreten habe (vgl S 6 des Schriftsatzes vom 6, März 1952 Bl 229 und S 13 des Tatbestands Bl 318). Denn auch wenn die Übereignung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, der Klägerin zu ermöglichen, den Anspruch im Rechtsstreit geltend zu machen, und wenn später wieder Eigen- Da der Beklagte bestreitet, dass S^IHB die Sammlung der Klägerin übereignet hat, muss das Berufungsgericht prüfen, ob diese Behauptung der Klägerin zutreffend ist und ob die Klägerin auf diese Weise Eigentümerin der Sammlung geworden ist. Die Übereignung könnte wegen Verstoßes gegen die guten mitten nach § 138 BGB nichtig sein, wenn, wie es der Beklagte behauptet hat, das Eigentum auf die Klägerin übertrug, weil er selbst im Rechtsstreit Das Berufungsgericht hat ihn verurteilt, zuzustiramen, dass aus den einzelnen Bänden eine jeweils bestimmte Zahl von Briefmarken verschiedener Länder an die Klägerin herausgegeben wird,-Damit hat das Berufungsgericht den Beklagten zu etwas anderem verurteilt, als die Klägerin beantragt hatte. Der Beklagte behauptet, wenn das Berufungsgericht, wozu es bei dieser Sachlage rechtlich verpflichtet war, ihn nach § 139 ZPO befragt hättef welche Marken in den verschiedenen Bänden enthalten seien, hätte er behauptet und bewiesen, dass mit Ausnahme der Deutschlandmarken die in dem Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Marken überhaupt nicht in den Bänden enthalten sind. 2) Auch soweit das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, zuzustimmen, dass 1103 Deutschlandmarken an die Klägerin herausgegeben werden, kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Denn im Zusammenhang mit der von dem Beklagten gerügten Verletzung des § 139 ZPO hat dieser vorgetragen, dass der Band I der Sammlung 1107 Deutschlandmarken enthält. Da das Berufungsgericht nur entschieden hat, wieviel Marken die Klägerin beanspruchen kann, nicht aber welche einzelnen Marken, ist der Tenor des Urteils insoweit unbestimmt. 3) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte in dem Rechtsstreit bereits ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, über das .das Berufungsgericht entscheiden musste«. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei Eigentümer bestimmter Bände und Teile der Sammlung geworden. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ursprünglich die Klägerin Eigentümerin war und dass SfüHi sie dem Beklagten übereignet hat. Es hat dies vielmehr dahinstehen lassen und in anderem Zusammenhang erwogen, habe nur im Einverständnis mit der Klägerin über die Sammlung verfügen dürfen.,• klagten die Sammlung übereignete, die Klägerin als Eigentümerin bezeichnet und angegeben, er sei verfügungsberechtigt, Das Berufungsgericht hat dann ausgeführt, demgemäss müsse dem Beklagten der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis S(008 nach §§ 932, 933 BGB zugute kommen. Hinsichtlich des Eigentums konnte der Beklagte nicht gutgläubig gewesen sein, wenn 3( die Klägerin als Eigentümerin benannt hatte. gentümer über die Sammlung verfügt hat, sondern dass die Sammlung damals der Klägerin gehörte und dass dies dem Beklagten bekannt war, dann muss geprüft werden, ob die Widmung in der Kladde, die dem Beklagten bei der Übereignung nach den bisher getroffenen Feststellungen vorgelegt wurde« nicht eine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 172 BGB darstellt, kraft deren bevollmächtigt wurde, über das Eigentum der Klägerin an der Sammlung zu verfügen..

Zitierte Normen: § 1006 BGB § 308 ZPO § 932 BGB § 366 HGB
MarkeSammlunggeltenBerufungsgerichtbindenBriefmarkensammlungKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZR 25/55
Verkündet am 220 Juni 1955 Schorm, Justizangest; als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Max S	in	Sf^B^str,
 Beklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br,
 gegen
Frau Käthe Henriette Ilse B FflHB in	Ai
 geb. C(
verw
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozessbevcllmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br ,1
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt;
Bas Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 19. Oktober 1954 wird aufgehoben Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-zuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin war in erster Ehe mit dem im Jahre 1934 verstorbenen Rechtsanwalt	ver^eira'fce^ • Sie hat am
25. Januar 1939 in zweiter Ehe den holländischen Staatsangehörigen	geheiratet.	Die	gegenwärtige,	bereits
 im April 1946 erhobene Klage ist damals unter dem Namen angestrengt worden. Finanziert wird der Rechtsstreit von dem früheren Theaterunternehmer Peter S^m, der sich auch SchdB nenn^» Dieser war 1944 im. Besitz einer aus 12 Bänden bestehenden Briefmarkensammlung, Über den Umfang und Inhalt der Sammlung wurde ein Verzeichnis, die sog. Kladde, angelegt, in der für jeden Band die Zahl der Briefmarken aus den einzelnen ländern und deren Wert in holländischen Gulden, zuletzt im Jahre 1942, aufgezeichnet ist.
Um der Heranziehung zu dem Wehrdienst zu entgehen, trat .	1944 in geschäftliche Beziehungen zu dem Beklagten, der Inhaber von Rüstungsbetrieben war,	und
 der Beklagte schlossen verschiedene Verträge, die in Zusammenhang mit einer Beteiligung	an	Unterneh-
mungen des Beklagten standen. Im einzelnen handelte es sich um folgende Vertrages
1.
einen vom 7. Dezember 1944 datierten "Vorvertrag", auf Grund dessen	15	000	RM	zu zahlen hatte?
einen nicht datierten im Dezember 1944 geschlossenen Beteiligungsvertrag, auf Grund dessen S|
16 500 GM zu zahlen hatte?
3. ein sog. Optionsangebot vom 10. Dezember 1944* nach dem Sm sich mit 15 000 GM an einem Betrieb beteiligen sollte;
4. einen am gleichen Tage geschlossenen (mit dem 7» Dezember 1944 datierten) Darlehnsvertrag über ein dem Beklagten von	gewährtes	Darlehn
 in Höhe von 80 000 RLL
5*. Gleichfalls am 10. Dezember 1944 stellte der Beklagte eine Quittung aus, die wie folgt lautet;
•'Als Gegenwert für die von Ihnen laut Vertrag vom 10. Dezember 1944 zu erhaltenden Mk 15 000 GM bestätige ich, von Ihnen erhalten zu haben;
I.	Europabriefmarken Bände 8, 9, 10, 11 und 12 mit zusammen 8056 Briefmarken Mk
II.	einen Photoapparat Kodak
III.	einen Radioapparat, Al-lstromgerät
IV.	Briefmarken im Friedenswerte Michelkatalog, und zwar Europa Band I und II.
Band I mit 1705 Marken, Band II mit 1805 Marken, wie besichtigt
GM TT 5Ö0
Herr S|H erklärt sich bereit, die Briefmarken laut IT zu dem selben Preis wieder zürÜckzunehmen oder andere Briefmarken dafür zu geben. Heutiger Wert Mk 67 000 - in Worten; siebenundsechzigtausend Papiermark."
■6. Schliesslich trafen S|mm und der Beklagte an diesem Tage noch eine Vereinbarung, die in einem Schreiben SflUs an den Beklagten vom 10. Dezember 1944 folgendermaßen niedergelegt ist;
"... Ich erkläre mich unwiderruflich bereit, als Rückzahlung für dieses Darlehn von Ihnen an Stelle von Bargeld vollgültig in Zahlung zu nehmen die mir heute als Sicherheit für das Darlehn übergebenen Briefmarken, und zwar Europa Band XII 1156 Marken, Band XI 1297 Marken, Band X 1947. Marken,
 Band IX 1936 Marken, Band VIII 2020 Marken. Mit Übergabeerklärung Ihrerseits für diese eben erwähnten Briefmarkenbände erkläre ich mich heute schon für meine Darlehnsforderung an die Firma BMA & Co.,	als restlos befriedigt.,"
8 000 400 400
6 700
Am 10 . Dezember 1944 gab S^BB dem Beklagten 30 000 RI.I in bar und einen Photoapparat,. Gleichfalls um diese Zeit gab er ihm einen Scheck Uber 50 000 RM, der erst im Januar 1945 von dem Beklagten eingelöst wurde..
Die 12 Briefmarkenbände waren auch nach dem 10, Dezember 1944 noch im Besitz	Er übergab dem Beklagten
"vermutlich" am 10« Februar 1945 die Bände III{ V, VI, IX und XII der Sammlung.. Band XII wurde einige I age später ge-gegen Band X ausgetauscht. Ferner erhielt der Beklagte von noch Band I,
Unter dem 25- März 1945 stellte Scheffer dem Beklagten eine Quittung über "den Empfang des Rückzahlungsbe-trags für das der Firma BJ^HB & Go' gewährte Darlehn von 80 000 RM (Darlehnsvertrag vom 7. Dezember 1944)" aus.
In der sogenannten Kladde befindet sich folgende vom 25. Juli 1942 datierte Widmung der Klägerin:
"Aus Dankbarkeit für die gütige Unterstützung zur freien Verfügung."
Am 28. Juli 1945 haben die Klägerin und SBHIB folgende Vereinbarung getroffen:
"Vereinbarungs-Bestätigung und Erneuerung.
I.
Die treuhänderische Überlassung der Briefmarkensammlung an Peter Sch^H wird aufrechterhalten.
II.
Käte FflHBBhat davon Kenntnis genommen, dass die Waltersehe Briefmarkensammlurtwderzeit im Besitz eines Herrn Max Sc^BQ^i.Fa.	Co,
 in AM ist.
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III.
Peter Schl|Hwird von Käte FHBM ermächtigt, alle ihre Rechte als Eigentümerin aerBriefMarkensammlung, wahrzunehmen, Herausgabe derselben in ihrem Namen zu verlangen und die Briefmarkensammlung wieder treuhänderisch zu verwalten.
IV,
Herrn Peter Sch^^B wird auch die Ermächtigung erneuert, nach eigenem Ermessen über die Briefmarkensammlung zu verfügen, wenn er es für notwendig oder sonst für geboten erachtet,
n
Die Klägerin erwirkte am 26. Februar 1947 eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, durch die er verpflichtet wurde, die Bände I, III, V, VI, IX an den Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei Eigentümerin der gesamten Briefmarkensammlung. Sie habe die Sammlung nach 1934 aus Dankbarkeit für Wohltaten, die S^BIB ihr erwiesen habe, diesem übergeben und ihn ermächtigt, nach ei-genem Ermessen über die Sammlung zu verfügen. Sie sei aber Eigentümerin der Sammlung geblieben. SflHB habe, wenn er über Teile der Sammlung habe verfügen wollen, stets ihr Einverständnis einholen müssen. Palls das Gericht jedoch festst eilen sollte, dass S	Eigentü-
mer der Sammlung sei, habe dieser sie ermächtigt, den Herausgabeanspruch in eigenem Namen geltend zu machen.
Der Beklagte habe kein Eigentum an Teilen der Sammlung erworben. Der Darlehnsvertrag zwischen ihm und S{ vom 10. Dezember 1944 sei nur zu dem Schein geschlossen worden. Auch die Quittung vom 10. Dezember 1944 und die Vereinbarung über die sicherungsweise Übereignung der Marken seien nur Scheingeschäfte gewesen. Der Beklagte
 
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habe S
nur gebeten, ihm einen -Teil der Sammlung zur
 Ansicht und zu treuen Händen zu überlassen. Zu diesem Zweck habe er dann die Bände I.. Ill, V, VI, IX und XII, der später gegen Band X umgetauscht worden sei, erhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, die Bände I, III, V, VI, IX und X der Briefmarkensammlung herauszugeben, hilfsweise, den Beklagten Zug um Zug einer im Verhältnis 10 : 1 umgerechneten Gegenleistung zur Herausgabe zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage afczuweisen.
Er hat behauptet, die Klägerin sei nicht Eigentümerin.'! der Sammlung, sondern von S|^|B| nur vorgeschoben, damit dieser im Prozess in eigener Sache als Zeuge auftre-ten könne., Die angeführten Verträge seien sämtlich ernstlich gewollt gewesen. Die in der Quittung vom 10, Dezember 1944 aufgeführten Bände der Sammlung seien^ihm aus dem dort angeführten Grunde übereignet worden. Er habe dann	die Bände VIII und XII wiederum zur Sicher-
heit für das von diesem gegebene Darlehn übereignet. Das , Darlehn sei im März 1945 zurückgezahlt worden. Darauf habe er im Februar 1945 von	die Bände I, III, V,
VI, IX und XII zurückerhalten. Dann habe er von dem ihm in der Quittung vom 10. Dezember 1944 eingeräumten Umtauschrecht Gebrauch gemacht und sich am 27. Marz 1945 mit	Über einen Tausch geeinigt. Die Deutschland-
sammlung als Rest von Band I habe er ebenfalls in Besitz. Darübef habe er	am	15.	April	1945 eine Bestäti-
gung ausgestellt. Er habe diese Marken mit einem Wert von 1940 Gm auf einen von S ihm	noch geschuldeten
 
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Betrag von 16 500 GM verrechnet»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, der Herausgabe der Bände I, III, V, VI, IX und X der der Klägerin gehörenden Briefmarkensammlung durch den Gerichtsvollzieher an einen von der Klägerin zu benennenden Empfangsberechtigten zuzust imrnen.
Der Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, der Herausgabe der nachfolgend bezeichneten Teile der gemäss der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Ansbach vom 15, November 1946 vom Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Ansbach verwahrten Briefmarkensammlung durch den Gerichtsvollzieher an einen von der Klägerin zu benennenden inländischen Empfangsberechtigten zuzustimmen
1.	aus Band I: Deutschland 1105 Marken;
2« aus Band III; Bulgarien 467 Marken;
3.o aus Band Vs Hamburg 19 Marken, Hannover 17 Marken, Helgoland 16 Marken usw»;
4= aus Band VI: Liechtenstein 256 Marken, Lübeck 7 Marken usw.
Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel, den Beklagten gemäss
 dem von ihr im Berufungsrechtszug gestellten Antrag zu verurteilen, der Beklagte mit dem Ziel, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, Beide Parteien haben gebeten, die Revision ihres Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A) Die Revision des Beklagten ist begründet.
Das Berufungsgericht geht in seinem Urteil davon aus, dass die Klägerin ihr Eigentum an den von ihr begehrten Teilen der Briefmarkensammlung nicht bewiesen habe. Es führt aus (S 19 des Urteils): Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Wahrheit ihrer Behauptung, sie sei Eigentümerin der Sammlung. Jedoch sei auch nicht bewiesen, dass die Sammlung nicht ihr Eigentum sei. Es liege aber durchaus nahe, dass die Klägerin nur vorgeschoben worden sei, um den am stärksten interessierten
 aus prozesstaktischen Gründen in die Rolle eines Zeugen hineinmanövrieren zu können. Dieser sei die treibende Kraft des Prozesses (Bl 20 des Urteils). Er führe praktisch den Prozess für die Klägerin, er finanziere ihn auch, und die Annahme sei nicht verfehlt, dass bei einem Obsiegen der Klägerin der künftige Besitzer auch wieder	heißen	werde. Der Personenstand der Klä-
gerin sei im Prozess auch jahrelang verschleiert worden, habe sich die unrichtige Angabe bei seiner wiederholten Vernehmung auch wider besseres Wissen zu eigen gemacht.
I. 1) Das Berufungsgericht hat aber trotzdem die Prozess-führungs- und auch die Sachbefugnis der Klägerin bejaht.
da es davon ausgegangen ist, das Eigentum der Klägerin an der Sammlung werde bis zu dem Beweis des Gegenteils nach § 1006 Abs 3 BGB vermutet» Diese Ansicht ist rechtlich unzutreffend» Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen ergeben, nicht festgestellt, dass nur den Besitz an der Sammlung für die Klägerin vermittelt hat» Es ist vielmehr von der bloßen Behauptung, dass	die Sammlung nicht als ihm gehörend be-
sessen habe, ausgegangen und hat ausgeführt, nach dem maßgebenden Willen	besitze er für die Klä-
gerin, er sei daher Fremdbesitzer» Daraus hat das Berufungsgericht dann gefolgert, dass die Vermutung des § 1006 Abs 3 BGB der Klägerin zugute komme» Hierzu hat es im einzelnen ausgeführt, dass der Wortlaut der Urkunden vom 25- Juli 1942 und vom 28. Juli 1945 dem Eigentum der Klägerin nicht widerspreche»
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Vermutung des § 1006 Abs 3 BGB nur wirksam wird, wenn der mittelbare Besitz feststeht» Da der Beklagte ausdrücklich bestritten hatte, dass	nur
 barer Besitzer gewesen sei, und stets den Standpunkt vertreten hatte,	sei	Eigentümer	gewesen	und
 die Klägerin jetzt nur aus prozesstaktischen Gründen vorgeschoben, hätte die Vermutung des § 1006 Abs 3 BGB zugunsten der Klägerin nur eingreifen können, wenn bewiesen wäre, dass Sfm^i während der Dauer seines unmittelbaren Besitzes der Klägerin den Besitz vermittelt hätte (EG HEE 1932 Nr 234; BGB EGEK 10, Auf! § 1006 Anm 5)« Das Berufungsgericht sagt aber selbst, dass die Glaubwürdigkeit der Klägerin und Sf^H^s fragwürdig erscheine» Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass es nach den ohne Verfahrensverstöße getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an einem Beweis
 
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für das Eigentum der Klägerin fehlt. Da dieses entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier nach •§ 1006 Abs 3 BGB nicht vermutet wird und da die Klägerin es, wie erwähnt, nicht bewiesen hat, kann sie ihren Anspruch aus § 985 BGB nicht auf ihr Eigentum der Sammlung gründen.
2) Die Klägerin ist auch nicht befugt, das Eigentum
 an der Sammlung in diesem Rechtsstreit geltend zu machen. Sie kann ihre Prozessführungsbefugnis nicht aus der von	erteilten	Ermächtigung herleiten. Es ist
 zwar in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass der Inhaber eines Rechts einen anderen ermächtigen kann, dieses Recht im eigenen Namen geltend zu machen, und dabei doch Rechtsinhaber bleiben kann. Das Prozessrecht setzt indes als Regel voraus, dass der Anspruch in der Person des Klägers entstanden ist. Die Ermächtigung, ein frem^ des Recht in eigenem Namen geltend zu machen, stellt daher einen nicht unerheblichen Eingriff in das innere Gefüge des Zivilprozesses dar., Der Ermächtigte kann daher, wie es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, das Recht vor den Gerichten nur geltend machen, wenn er ein eigenes rechtliches Interesse an dieser Geltendmachung dartut. Nur dann hat er das Rechtsschutzinteresse, das für die Zulässigkeit einer von ihm erhobenen Klage vorhanden sein muss (RGZ 91, 390; 166, 218 :/2387; HRR 1930 Nr 820; JW 1937, 541; -OGH NJW 1949, 304 und LM Nr 1 zu § 185 BGB). Ein solches Rechtsschutzinteresse ist für die Klägerin nicht dargetan. Das Berufungsgericht spricht vielmehr, wie bereits erwähnt, davon, es liege nahe anzunehmen, dass die Klägerin nur aus prozesstaktischen Gründen vorgeschoben worden sei, um	als	Zeuge
 auftreten lassen zu können. Die Klägerin hätte, um ihr Rechtsschutzinteresse darzulegen, Tatsachen anführen müssen, aus denen sich ihr eigenes Interesse ergibt, das
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Recht S(m|a in eigenem Kamen geltend zu machen.. Diese Tatsachen hätten die vom Berufungsgericht gehegte Besorgnis entkräften müssen. Solange aber diese Besorgnis besteht; könnte, selbst wenn es zweifelhaft wäre, ob S00|-oder die Klägerin Eigentümer der Sammlung war, diese Ungewissheit das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht begründen, zu demal da	in	jedem	Fall	befugt
 wäre, die Klage zu erheben.
II.	Diese Umstände können aber nicht dazu führen, die Klage abzuweisen. Denn der Vortrag der Klägerin, SfHHB habe sie ermächtigt, sein Eigentum geltend zu machen, er erkenne sie als Eigentümerin der Sammlung anf enthält zugleich die Behauptung,	habe ihr die Sammlung für
 den Pall, dass das Gericht annehmen sollte, er sei Eigentümer gewesen, dadurch übereignet, dass er ihr seinen Herausgabeanspruch gegen den Gerichtsvollzieher abgetreten habe (vgl S 6 des Schriftsatzes vom 6, März 1952 Bl 229 und S 13 des Tatbestands Bl 318). Diese Übereignung wäre nicht, wie es das Landgericht irrtümlich angenommen hat, als Scheingeschäft nach § 117 BGB nichtig.. Denn auch wenn die Übereignung nur zu dem Zweck erfolgt wäre, der Klägerin zu ermöglichen, den Anspruch im Rechtsstreit geltend zu machen, und wenn	später	wieder Eigen-
tümer werden sollte, wäre sie doch ernstlich gewollt,.
Da der Beklagte bestreitet, dass S^IHB die Sammlung der Klägerin übereignet hat, muss das Berufungsgericht prüfen, ob diese Behauptung der Klägerin zutreffend ist und ob die Klägerin auf diese Weise Eigentümerin der Sammlung geworden ist. Die Übereignung könnte wegen Verstoßes gegen die guten mitten nach § 138 BGB nichtig sein, wenn, wie es der Beklagte behauptet hat,	das Eigentum
 auf die Klägerin übertrug, weil er selbst im Rechtsstreit
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als Zeuge auftreten wollte und weil er glaubte, er werde dadurch Vorteile erreichen können, dass der Anspruch von einer ausländischen Jüdin geltend gemacht werde. Es ver-stösst gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, wenn eine Person eine andere als Kläger in einem Rechtsstreit vorschiebt in der Absicht, dadurch zu dem Nachteil des Gegners ungerechtfertigte Vorteile zu erlangen. Darauf, dass diese Erwartung unberechtigt ist, da das Gericht in jedem Pall nur nach der objektiven Rechtslage entscheiden wird, kommt es nicht an.
Ein Verstoss gegen die guten Sitten liegt in einem solchen Pall schon allein darin, dass die Handlung nach der Vorstellung des Handelnden einen rechtlich nicht zu billigenden Erfolg herbeiführen soll.
Insbesondere konnte die Übereignung nichtig sein, wenn eine unwahre Bekundung SQIBIBs in Aussicht genommen war und das Gericht also durch die Vernehmung Scheffers getäuscht werden sollte (vgl RGZ 81, 160 f /I627,
 175 f ^1757)» Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt in diesen Richtungen aufklären und tatsächliche Feststellungen treffen müssen,
III.	1) Die Revision musste weiter auch deswegen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht gegen § 308 Abs 1 Satz 1 ZPO verstossen hat. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Herausgabe bestimmter Bande der Briefmarkensammlung zuzustimmen. Das Berufungsgericht hat ihn verurteilt, zuzustiramen, dass aus den einzelnen Bänden eine jeweils bestimmte Zahl von Briefmarken verschiedener Länder an die Klägerin herausgegeben wird,-Damit hat das Berufungsgericht den Beklagten zu etwas anderem verurteilt, als die Klägerin beantragt hatte.
 
Das Berufungsgericht hat damit nicht „ wie es annahm;, dem Klagantrag teilweise entsprochen. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutreffend gewesen wäre*, wenn die betreffenden Marken in den angegebenen Bänden tatsächlich enthalten wären. Darüber enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen. Der Beklagte behauptet, wenn das Berufungsgericht, wozu es bei dieser Sachlage rechtlich verpflichtet war, ihn nach § 139 ZPO befragt hättef welche Marken in den verschiedenen Bänden enthalten seien, hätte er behauptet und bewiesen, dass mit Ausnahme der Deutschlandmarken die in dem Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Marken überhaupt nicht in den Bänden enthalten sind.
2)	Auch soweit das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, zuzustimmen, dass 1103 Deutschlandmarken an die Klägerin herausgegeben werden, kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Denn im Zusammenhang mit der von dem Beklagten gerügten Verletzung des § 139 ZPO hat dieser vorgetragen, dass der Band I der Sammlung 1107 Deutschlandmarken enthält. Da das Berufungsgericht nur entschieden hat, wieviel Marken die Klägerin beanspruchen kann, nicht aber welche einzelnen Marken, ist der Tenor des Urteils insoweit unbestimmt. Er kann keine Rechtswirkungen haben.
3)	Es kann dahinstehen, ob der Beklagte in dem Rechtsstreit bereits ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, über das .das Berufungsgericht entscheiden musste«.
Im Rahmen der neuen Verhandlung hat er Gelegenheit, sein Zurückbehaltungsrecht durch einen klaren Sachvortrag geltend zu machen.
B) Die Revision der Klägerin greift ebenfalls durch»
 
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Soweit die Klage abgewiesen ist, musste das angefoch-tene Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei Eigentümer bestimmter Bände und Teile der Sammlung geworden. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ursprünglich die Klägerin Eigentümerin war und dass SfüHi sie dem Beklagten übereignet hat. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob	berechtigt	war,	über	das
 Eigentum der Klägerin zu verfügen. Es hat dies vielmehr dahinstehen lassen und in anderem Zusammenhang erwogen,
 habe nur im Einverständnis mit der Klägerin über die Sammlung verfügen dürfen.,• Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen,	habe,	als	er	dem	Be-
klagten die Sammlung übereignete, die Klägerin als Eigentümerin bezeichnet und angegeben, er sei verfügungsberechtigt, Das Berufungsgericht hat dann ausgeführt, demgemäss müsse dem Beklagten der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis S(008 nach §§ 932, 933 BGB zugute kommen. Das Berufungsgericht hat § 932 BGB verletzt.. Dieser schützt nur den guten Glauben an das Eigentum, nicht den an die Verfügungsmacht. Hinsichtlich des Eigentums konnte der Beklagte nicht gutgläubig gewesen sein, wenn 3( die Klägerin als Eigentümerin benannt hatte.
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung nicht feststellen können, dass	als	Ei~
gentümer über die Sammlung verfügt hat, sondern dass die Sammlung damals der Klägerin gehörte und dass dies dem Beklagten bekannt war, dann muss geprüft werden, ob die Widmung in der Kladde, die dem Beklagten bei der Übereignung nach den bisher getroffenen Feststellungen vorgelegt
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wurde« nicht eine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 172 BGB darstellt, kraft deren	bevollmächtigt	wurde,	über
 das Eigentum der Klägerin an der Sammlung zu verfügen.. Trifft dies zu, dann könnte die Klägerin sich dem Beklagten gegenüber möglicherweise nicht darauf berufen, dass Verfügungsbefugnis entgegen dem Wortlaut der Urkunde dennoch beschränkt war. Gegebenenfalls wären auch die Voraussetzungen des § 366 HGB zu prüfen und Feststel-lungen in der Richtung zu treffen,.
Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg