Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des1 Bundesgerichtshofs äuf die mündliche Verhandlung vom 17«September 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johännsen, Dr,Kregel und Scheffler für Recht erkannt* 11 Durch Verhandlungen mit Herrn Wpjjm hat sich Herr Kpp|^p, entgegen, des letzten Satzes in Punkt XV bereit erklärt, durch' das Ausscheiden des Herrn W9-diesem gegenüber bis zu DMc-'J» 20»00Ö»— selbstschuldnerische Bürgschaft für die Schulden des Herrn Be^HP ibni gegenüber in der »Veise zu übernehmen, daß BBäc-Wo - 10-000»— bis 31.12.51 Herr Beppp und Herr Kpjjjpp sind sich darüber einig, daß diese beiden Betrageim Vorgriff auf den vorletzten Satz des Punktes IV aus der Geschäftskasse der, BELI Bl( Lichtspiele A.BepPp K.G. genommen werden sollen»" u.a., daß am 2»August 1951 über5 die Küekzahlung des von dem Kläger dem Bepp^ gewähr ten Darlehens von 20 000.— DM/W verhandelt worden sei-uncL: daß der Beklagte sich am 2. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13 300.— DM/W nebst 4 f Zinsen, und zwar aus 10 000.— DM/W seit. Der Beklagte bat Frau Charlotte DBHHHHl den Streit verkündet, da sie auf Grund der mit ihm getroffenen bes'önderen Vereinbarungen verpflichtet sei, ihn von seiner Bürgschaftsverpflichtung gegenüberdem Klager zu befreien. Beklagten an den Kläger vom 23-August, 1951 niedergelegt ist, dahin ausgelegt, daß auch die Y>echselverbindlich-keiten des Haupt Schuldners BeMfe aus den drei Wechseln über je 5 OOO.— DM, die der Kläger .am 23-Mai, 5-Juli A _ - ' * % „ und 23»August 1951 ausgestellt hatte, zu den Verbindlichkeiten gehören sollten, die durch die Bürgschaft gesichert waren, durch deren Erfüllung ,also der Beklagte als Bürge sich jeweils in Höhe des von ihm gezahlten Betrages von.seiner bis zur Höhe von 20 000-— DM übernommenen 'Bürgschaftsverpflichtung befreite. gesamt 13 030.— DM entweder selbst gezahlt oder Zahlungen durch aridere Personen für seine Rechnung veranlaßt hat» Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Die Revision rügt jedocHV das Berufungsgericht habe bei seiner obigen Auslegung der Bürgschaftsverpflichtung ein Beweisangebot des Klägers ausser acht gelassen- Dieser habe den Baumeister Be^HP als Zeugen dafür benannt, "daß die -Wechsel nicht in die Bürgschaftsverpflichtung einbezogen werden sollten,n> und daß dem Beklagten sowohl am 19-Juli als auch und 23» August 1951 bekannt gewesen sei, daß BefllP bereits zwei Akzepte gegeben habe. Ti Was zunächst die letztere Behauptung - Kenntnis des Beklagten von den bereits gegebenen Akzepten des Hauptschuldners - anlangt, sp steht sie der Annahme, daß der Beklagte sich auch durch Erfüllung der „echselverbind-lichkeiten von seiner Bürgschaftsschuld sollte befreien Daß der Beklagte schon ata 2.August 1952 bei der erstmaligen Vereinbarung seiher Bürgschaftsverpflichtung von den beiden Wechseln, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt waren, gewusst hat, und daß sie auch Gegenstand dieser Vereinbarung gewesen sind, hat das Berufungsgericht ersichtlich angenommen. Daß der Inhalt dieser Erklärungen in dem Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 23«August 1951 nicht richtig oder nicht vollständig wiedergegeben sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere hat er nicht behauptet, daß.eine, der Parteien ausdrücklich erklärt habe, etwaige Leistungen des Beklagten auf Wechselverbindlichkeiten des Hauptschuldners würden den Bürgen nicht von seiner Verpflichtung befreien. Die Revision hat auch weder geltend gemacht, daß sonstige konkrete Umstände, aus denen dies gefolgert werden müsse, vom Kläger durch das Zeugnis BeflHfr unter Beweis gestellt seien, noch daß der Kläger bei entsprechender Befragung gemäß § 139 ZPO derartige Umstände vorgetragen haben-würde. Jedenfalls hat das Berufungsgericht dies - und zwar, da die Revision hiergegen keine Einwendung erhebt, für' das Revisionsgericht bindend - aus dem Wortlaut des Schreibens vom 23«. Sollten aber diese vom Beklagten auf die Y/echselverbindlichkeiten 2U bewirkenden Leistungen nicht auf Grund und in Erfüllung seiner Bürg-schaftsverpfLichtung erfolgen, so hätte' für sie äin selbständiger* Rechtsgrund - etwa ein zusätzlich 2ur Bürgschaftsverpflichtung übernommenes Garantieverspre-chen - vereinbart werden müssen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht -ein solches Beweisangebot mit der Begründung unberücksichtigt lassen konnte-, daß eine Aussage dieses Inhalts keinerlei’' Beweiswert haben könne, weil sie mit seinem Schreiben an den Beklagten vom 25.Oktober 1951 und mit dem Wortlaut des Schreibens vom 23. Die Revision rügt weitem, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung der zwischen den Parteien getroffe- nen Vereinbarung den vom Kläger vorgelegten Vertrag zwischen <dem Beklagten und BeflB vom 19«Juli 1951 mit Nachtrag vom 9»August 1951 (Bl 13 f) nicht berücksichtigte Aussdessen Inhalt ergebe sich, , daß dem Beklagten schon am cf9• Juli 1951 bekannt gewesen sei, daß die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Kläger damals 32 000.— Es ist jedoch nicht ersichtlich, was aus diesen Tatsachen, die der Kläger aus dem Vertrag vom 19«Juli 1951 herleitet, gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung#' der Bürgschaftsvereinbarung folgen soll. Der Beklagte konnte seine Bürgschaftsverpflichtung ausdrücklich auf den Betrag von 20 000.'— DM beschränken, auch wenn ihm bekannt war, daß der Gesamtbetrag der Forderungen des Klägers an Behoher war-und daß über Teilbeträge dieser Forderungen von Befl^ Wechsel gegeben waren. Die Revision meint ferner, das Berufungsgerieht habe nicht berücksichtigt*,-daß die Wechsel, wie der Kläger unter Bezugnahme auf*'£ine Auskunft der Bank für Handel und Industrie unter Beweis gestellt habe, diskontiert gewesen seien. Auch diese Rüge ist unbegründet» Mochte auch der Kläger seine Forderung gegen BeM, soweit dieser darauf erfüllungshalber Wechsel gegeben hatte, ohne gleichzeitige Rückgabe, der Wechsel nicht erfolgreich geltend machen können*, so bestand doch diese Forderung noch, sie wurde erst durch eine Einlösung der Wechsel, die durch Be4HP oder - in Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflich-tung - durch .den Beklagten »erfolgte, getilgt» Es war also auch bei erfolgter Diskontierung der Wechsel, die übri-gens nach dem gesamten Vorbringen der Parteien unstreitig war und auch Vom Berufungsgericht, dem zwei der Wechsel mit Indossierungsvermerk Vorlagen, ersichtlich als unstreitig unterstellt ist, durchaus möglich und sinnvoll, daß der Beklagte sich durch Tilgung der Wechselverbindlichkeit' und: damit erfolgender gleichzeitiger Tilgung der zugrunde liegenden Forderung des Klägers aus dem Grundgeschäft von seiner BürgschaftsVerpflichtung sollte Hach den Feststellungen"des'Berufungsgerichts haben sich die Parteien bereits am 2»August 1951 mündlich über die BürgsqhaftsÜbernahme des Beklagten und folglich auch darüber geeinigt, daß" Leistungen des Beklagten zur Ein- lösung des am 22»August 1951 fälligen Wechsels als Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung gelten sollten» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Vereinbarung auch formlos gültig gewesen sei, weil der Beklagte Kaufmann; sei,. Handelsgeschäft nicht der Schriffform des § 766 BGB bedurft habe ($§.350, 344 HGB)- Die Revision macht demgegenüber geltend, daß der Beklagte nach seinem eigenen unbestrittenen Vortrag vor dem Berufungsgericht Inhaber eines Unternehmens für Tresorbau und Geldschrankfabrika-tion sei. Daß auch ein derartiger Zusammenhang zwischen den rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Parteien, insbesondere zwischen der Bürgschaftsübemahme durch den Beklagten und dessen Handelsgewerbe nicht bestanden haben könne, brauchte das Berufungsgericht mangels entsprechender Behauptungen des Klägers nicht anzunehmen. Bei gegenteiliger Meinung wäre übrigens zu prüfen gewesen, ob^nicht der Kläger die schriftliche Bürgschaftserklärung des Beklagten vom 23-August 1951 nach Treu und Glauben so verstehen mußte, daß die Gesamt- Das Berufungsgericht hat - offenbar den Behauptungen des Beklagten in seinem Schreiben an BeflMfr vom 26.Oktober 1951 Bl 10 d.A. folgend - festgestellt, daß die Darlehensforderung des Klägers an Befliß insgesamt 20 500.— DM betragen habe. Da der Beklagte selbst auf seine Bürgschaftsverpflichtung nur 19 700.— DM geleistet hat, haftet er noch mit 300.— DM für die restliche Darlehens-Schuld.
IV ZR 25/53 r* r* $ Verkündet am 17. Sept,. 1953 Wüst, Justizobersekretär als Urkundebeamter der;Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Martin Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Di*« gegen den Kaufmann Peter K 4HPfc~West, BrflPstr<0, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr Nebenintervenientin: Brau Charlotte - prozeßbevollmächtigter II*Instanz: Rechtsanwalt hat der IV, Zivilsenat des1 Bundesgerichtshofs äuf die mündliche Verhandlung vom 17«September 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johännsen, Dr,Kregel und Scheffler für Recht erkannt* Das Urteil des 4.Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 11. Dezember 1952 wird aufgehoben.* Das Urteil, der 63» Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 13»Juni 1952 wird geändert? Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300«— DM (in Worten? dreihundert D-Mark) der Bank Deutscher Länder nebst 4 % Zinsen seit dem 1.April 1952 zu zahlen,. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. ^ Der weitergehende Antrag der Revision des Klägers > wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 44/45 dem Kläger, zu 1/45 dem Beklagten auferlegt. Die durch '• die Nebenintervention entstandenen Kosten fallen zu 44/45 dem Kläger, zu 1/45 der Nebenintervenientin zur Last. | 'ß 7 Von Rechts wegen ;j \* ■in • ,vr u Tatbestands r Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks B( BlMWstrasse ■ . Im Jahre 1930 schloss er mit dem Baumeister Arthur BeflB einen Vertrag? der die Abräumung des kriegszerstörten Grundstücks und die Errichtung eines Kinobaus durch Befliß zu dem Gegenstand hatte. Kür diese Zwecke gab der Kläger dem Baumeister BeflHl 20 500.-- DM/W in bar und brächte durch Warenlieferungen an Be^Bp? wie der Kläger angibt, rd. 15 000.— DM/W auf« Der Kläger, Be^^ und eine Frau LflHBHP gründeten mit Vertrag vom 31.Januar 1951 eine Gesellschaft mbHc zur Errichtung und Inbetriebsetzung des Lichtspieltheaters. Durch notariellen Vertrag vom 11.Juni 1951 vermietete der Beklagte sein Grundstück an diese GmbH. Be^^^ und der Kläger übernahmen für die Verpflichtungen der Mieterin aus dem Mietvertrag persönlich die selbstschuldnerische Bürgschaft.- Dieser Mietvertrag wurde jedoch in der Folgezeit-durch mündliche Vereinbarung unter den Beteiligten wieder rückgängig gemacht, weil . der Vertrag über die Errichtung der GmbH, nicht zur Durchführung gelangt war« Nunmehr schlossen der Beklagte K und Be^lP am 19. Juli 1951 ein von ihnen als Kommandit- £ vertrag bezeichnetes Abkommen,5 wonach der Beklagte und BeflHfc gleichberechtigte Miteigentümer des Grundstücks werden sollten. Unter Ziffer IV dieses Vertrages heißt l: ** ' - **' ^.. *. * - • . b es: '• K- • *•••• * ,?Die Verbindlichkeiten, die sich noch auf den Kihb-ausbau beziehen, betragen laut Erklärung des Herrn BetfM noch ca. DM 8.0QQ,-, diejenigen, die Herr BeflB an Herrn Y?(Kpzurüßkzuzahlen hat, etwa •. DM 32.000,-, also zusammen etwa. DM 40.000,-. Diese DM 40.000,- sollen successive dadurch abgedeckt werden, daß beide Partner auf die Verzinsung des Grundstüekswertes und Kinobaues solange verzichten, bis diese Summe abgetragen ist. Weitere, oder eine andere Begleichüngsart- dieser Schulden übernimmt Herr KflBHl nicht. ” j.S, i & l *3 ' H •. >i«. ■•'K r- In einer mündlichen Vereinbarung vom 2,August 1951 zwischen dem Beklagten, dem Kläger und Be^^p erklärte sich der Kläger mit dem Abschluß des Vertrages vom 19.Juli 1951 ohne seine Beteiligung einverstanden,wäh- -rend der B_eklagte für die Schulden des Be^HP gegenüber dem Kläger, aus dem Aufbau des Kinos in Höhe von 20 OüOc — DM/W die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm» Der Beklagte und Be^HP vereinbarten daraufhin zu dem Vertrag vom 19»Juli 1951 folgenden Nachtrag vom 9»Äugust 1951s 11 Durch Verhandlungen mit Herrn Wpjjm hat sich Herr Kpp|^p, entgegen, des letzten Satzes in Punkt XV bereit erklärt, durch' das Ausscheiden des Herrn W9-diesem gegenüber bis zu DMc-'J» 20»00Ö»— selbstschuldnerische Bürgschaft für die Schulden des Herrn Be^HP ibni gegenüber in der »Veise zu übernehmen, daß BBäc-Wo - 10-000»— bis 31.12.51 and BM.-W» 10.000» — bis 1.4.1952 zurückzuzahlen sind. Herr Beppp und Herr Kpjjjpp sind sich darüber einig, daß diese beiden Betrageim Vorgriff auf den vorletzten Satz des Punktes IV aus der Geschäftskasse der, BELI Bl( Lichtspiele A.BepPp K.G. genommen werden sollen»" Mit Schreiben vom 23-.August 1951 bestätigte der Beklagte dem Kläger.die mündliche Vereinbarung vom 2.August 1951» In diesem Bestätigungsschreiben heißt es. u.a., daß am 2»August 1951 über5 die Küekzahlung des von dem Kläger dem Bepp^ gewähr ten Darlehens von 20 000.— DM/W verhandelt worden sei-uncL: daß der Beklagte sich am 2. August 1951 verpflichtet habe, dem Kläger das dem Hauptschuldner BeflIP gewährt^.-Darlehen in Hohe von 20 000.— DM/W in Teilbeträgen von 10 000.— DM/W, 'zahlbar jeweils ■ bis 31V Dezember 1951 und bis 1.April 1952 zurückzuzahlen. Einen Teilbetrag der Bürgschaftsforderung von 6 700»— DM/W hat der Kläger im Urkundenprozeß geltend gemacht und eine obsiegende, inzwischen rechtskräftige Entscheidung erwirkt. Dieser Betrag ist inzwischen gezahlt (Bl 55)» Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Zahlung des Restbetrages'von 13 300.— DM/W auf Grund der Bürgschafts-Verpflichtung. Er behauptet, der Beklagte habe weder die nach der Bürgschaftserklärung bis 31. Dezember 1951 fällig gewesenen 10.000,— DM/W noch den Teilbetrag von 3 300.— DMA von den bis 1.April 1952 fällig gewesenen weiteren 10 000.— DM gezahlt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 13 300.— DM/W nebst 4 f Zinsen, und zwar aus 10 000.— DM/W seit. , r dem 1. Januar 1952 und aus 3 300.— DM/*v seit dem 1.April 1952 zu zahlen. Der Beklagte, hat um-. , ^ . Klagabweisung gebeten..Er hat das Bestehen einer Bürgschaftsverpflichtung geleugnet. Er ist der Ansicht, der Kläger .habe gegen den Hauptschuldner Beflf^ keine Darlehensforderung,sondern lediglich eine Auseinandersetzungsforderung aus der zwischen ihmr, BefB^ und der Brau bestandenen Gesellschaft. Dieser AuseinanderSetzungsanspruch sei aber gleich Bull zu bewerten." Abgesehen davon sei der mit der Klage verlangte Betrag bereits bezahlt. Er habe dem Hauptschuldner Be^Ü in Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung zur Einlösung des am 23.Mai 1951 ausgestellten und am 22.August 1951 fällig gewesenen Wechsels über 5 000.-- DM/W 3 000.—. DM/W zur Verfügung gestellt. 300.— DM/W habe Becker "aus eigenen Mitteln gezahlt* der Rest in Höhe von 1 TOO.-- DM sei prolongiert worden. Auch die Einlösung zweier weiterer Wechsel über je 5 000.— DM/W, die am 5*Juli 1951/23. August 1951 ausgestellt worden und am 5.Oktober 1951/23.November 1951 fällig gewesen seien, sei zu dem Ausgleich seiner Bürgschaftsverpflichtung erfolgt. Der Beklagte bat Frau Charlotte DBHHHHl den Streit verkündet, da sie auf Grund der mit ihm getroffenen bes'önderen Vereinbarungen verpflichtet sei, ihn von seiner Bürgschaftsverpflichtung gegenüberdem Klager zu befreien. •T Die Streitverkündete ist auf Seiten des Beklagten dem Eechtsstreit beigetreten und hat. sich dem Antrag auf Klageabweisung und den Ausführungen des Beklagten angeschlossen. Der Kläger hat demgegenüber ausgeführt, die Zahlungen auf die genannten Wechsel seien nicht auf Beine Darlehensforderung, sondern auf Warenschulden des Hauptschuldners BeBHP erfolgt. Dies ergebe sich allein schon aus dem AusstellungsZeitpunkt der von dem Beklagten angeführten Wechsel. Das Landgericht hat den Beklagten zur 2ahlung von 3 300.—« DM/W verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewieseno r-Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, der Beklagte mit dem Antrag, unter Aufhebung de$ angefochtenen*Urteils-die Klage in vollem Umfang abzuweisen, .der Kläger mit dem Antrag, unter Aufhebung- des angefochtenen Urteils der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Das Oberlandesgericlit .£at unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage in vollem Umfang abgewie-„sen* . Hit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Die Rebenintervenientin ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen» U ♦ •r T~ En t Scheidung s gründe': * ,;.tr - Das Berufungsgericht hat.jäie Bürgschaftsvereinba-rung zwischen den Parteien, wie sie iti der Besprechung ' * T» • ' vom 2.August 1951 getroffen, und in dem Schreiben des 9m. ** Beklagten an den Kläger vom 23-August, 1951 niedergelegt ist, dahin ausgelegt, daß auch die Y>echselverbindlich-keiten des Haupt Schuldners BeMfe aus den drei Wechseln über je 5 OOO.— DM, die der Kläger .am 23-Mai, 5-Juli A _ - ' * % „ und 23»August 1951 ausgestellt hatte, zu den Verbindlichkeiten gehören sollten, die durch die Bürgschaft gesichert waren, durch deren Erfüllung ,also der Beklagte als Bürge sich jeweils in Höhe des von ihm gezahlten Betrages von.seiner bis zur Höhe von 20 000-— DM übernommenen 'Bürgschaftsverpflichtung befreite. ‘ Das Berufungsgericht ist weiter ‘davon ausgegangen, daß der Beklagte auf diese V/echseiverbindlichkeiten ins- c.. . . gesamt 13 030.— DM entweder selbst gezahlt oder Zahlungen durch aridere Personen für seine Rechnung veranlaßt hat» Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. . 1 Die Revision rügt jedocHV das Berufungsgericht habe bei seiner obigen Auslegung der Bürgschaftsverpflichtung ein Beweisangebot des Klägers ausser acht gelassen- Dieser habe den Baumeister Be^HP als Zeugen dafür benannt, "daß die -Wechsel nicht in die Bürgschaftsverpflichtung einbezogen werden sollten,n> und daß dem Beklagten sowohl am 19-Juli als auch und 23» August 1951 bekannt gewesen sei, daß BefllP bereits zwei Akzepte gegeben habe. Ti Was zunächst die letztere Behauptung - Kenntnis des Beklagten von den bereits gegebenen Akzepten des Hauptschuldners - anlangt, sp steht sie der Annahme, daß der Beklagte sich auch durch Erfüllung der „echselverbind-lichkeiten von seiner Bürgschaftsschuld sollte befreien können, nicht entgegen. Alle drei Wechsel sind, wie das Berufungsgericht erörtert, in dem Schreiben des Beklagten vom 23*»August 1951 erwähnt. Daß der Beklagte schon ata 2.August 1952 bei der erstmaligen Vereinbarung seiher Bürgschaftsverpflichtung von den beiden Wechseln, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt waren, gewusst hat, und daß sie auch Gegenstand dieser Vereinbarung gewesen sind, hat das Berufungsgericht ersichtlich angenommen. J3s gründet ja gerade darauf seine Annahme, daß auch die Wechselverbindlichkeit des Hauptschuldners von der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten hätten ‘umfasst sein sollen. Bei der weiteren "Behauptung” des Klägers, "die Wechsel hätten nicht in die Bürgschaftsveppflichtung einbezogen werden sollen", handelt es sich in Wirklichkeit nicht um die Behauptung bestimmter Tatsachen,sondern -um Folgerungen aus den zwischen den Parteien bei denvVertragsVerhandlungen abgegebenen Erklärungen, also “ - * ' * . um deren Auslegung. Daß der Inhalt dieser Erklärungen in dem Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 23«August 1951 nicht richtig oder nicht vollständig wiedergegeben sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere hat er nicht behauptet, daß.eine, der Parteien ausdrücklich erklärt habe, etwaige Leistungen des Beklagten auf Wechselverbindlichkeiten des Hauptschuldners würden den Bürgen nicht von seiner Verpflichtung befreien. Die Revision hat auch weder geltend gemacht, daß sonstige konkrete Umstände, aus denen dies gefolgert werden müsse, vom Kläger durch das Zeugnis BeflHfr unter Beweis gestellt seien, noch daß der Kläger bei entsprechender Befragung gemäß § 139 ZPO derartige Umstände vorgetragen haben-würde. Daß an sich Leistungen des Beklagten auf ’Wechselverbindlichkeiten des Hauptschuldners•in der’zwischen.den Parteien getroffenen J Abmachung vorgesehen waren, hat auch der Kläger nicht bestritten. Jedenfalls hat das Berufungsgericht dies - und zwar, da die Revision hiergegen keine Einwendung erhebt, für' das Revisionsgericht bindend - aus dem Wortlaut des Schreibens vom 23«. ^ugust 1951' entnommene In diesem heißt es u.a« , daß von der Bürgs'chaftssumme zugunsten des "Prl, Barsobald als möglich 5 000»— DM "abzuzweigen"* seien, über sie solle ein am 23- November 1951 fälliger Wechsel ausgestellt werden, die Einlösung des am 5«Oktober 1951 fälligen Wechsels über 5 000»— DM werde "veranlasst” werden. Sollten aber diese vom Beklagten auf die Y/echselverbindlichkeiten 2U bewirkenden Leistungen nicht auf Grund und in Erfüllung seiner Bürg-schaftsverpfLichtung erfolgen, so hätte' für sie äin selbständiger* Rechtsgrund - etwa ein zusätzlich 2ur Bürgschaftsverpflichtung übernommenes Garantieverspre-chen - vereinbart werden müssen. Daß das geschehen sei, behauptet ahdfc der Kläger selbst nicht. :J: ■ . '■ Unter diesen Umständen war die allgemeine Erklärung des Klägers, "die Wechsel hätten nicht in die Bürgschaftsverpflichtung ,einbezogen werden sollen", nicht hinreichend' bestimmt', um Gegenstand einer Beweiserhebung sein zu können. In den Schriftsätzen des Klägers ist übrigens auch hierfür nicht als Zeuge benannt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht -ein solches Beweisangebot mit der Begründung unberücksichtigt lassen konnte-, daß eine Aussage dieses Inhalts keinerlei’' Beweiswert haben könne, weil sie mit seinem Schreiben an den Beklagten vom 25.Oktober 1951 und mit dem Wortlaut des Schreibens vom 23. August 1951 unvereinbar sei. Die Revision rügt weitem, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung der zwischen den Parteien getroffe- - 10 nen Vereinbarung den vom Kläger vorgelegten Vertrag zwischen <dem Beklagten und BeflB vom 19«Juli 1951 mit Nachtrag vom 9»August 1951 (Bl 13 f) nicht berücksichtigte Aussdessen Inhalt ergebe sich, , daß dem Beklagten schon am cf9• Juli 1951 bekannt gewesen sei, daß die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Kläger damals 32 000.— IM betragen hätten und daß Bek-ker damals schon Wechsel gegeben habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, was aus diesen Tatsachen, die der Kläger aus dem Vertrag vom 19«Juli 1951 herleitet, gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung#' der Bürgschaftsvereinbarung folgen soll. Der Beklagte konnte seine Bürgschaftsverpflichtung ausdrücklich auf den Betrag von 20 000.'— DM beschränken, auch wenn ihm bekannt war, daß der Gesamtbetrag der Forderungen des Klägers an Behoher war-und daß über Teilbeträge dieser Forderungen von Befl^ Wechsel gegeben waren. Diese Beschränkung ist in dem Schreiben des Beklagten vom 23»August 1951 ausdrücklich erklärt. Es heißt dort unter Ziff IV letzter Satzg € . * "Die Schulden des..Herrn BeflB) an Herrn WMH|, soweit sie obige ‘DM 20 000.— übersteigen, bleiben Angelegenheiten beider Herren unter sich'in geschäftlicher Verrechnung, haben also mit der Auseinandersetzung des Darlehens für die BELI-Licht-spiele nichts zu tun." Die Revision meint ferner, das Berufungsgerieht habe nicht berücksichtigt*,-daß die Wechsel, wie der Kläger unter Bezugnahme auf*'£ine Auskunft der Bank für Handel und Industrie unter Beweis gestellt habe, diskontiert gewesen seien. Der Kläger sei deshalb ohne Beschaffung der nicht mehr in seiner Hand befindlichen Wechsel gar nicht mehr in der Lage gewesen, insoweit seine Forderung aus dem Grundgeschäft gegen gel- tend zu machen (RGZ 160, 338 [347]). 11 - Auch diese Rüge ist unbegründet» Mochte auch der Kläger seine Forderung gegen BeM, soweit dieser darauf erfüllungshalber Wechsel gegeben hatte, ohne gleichzeitige Rückgabe, der Wechsel nicht erfolgreich geltend machen können*, so bestand doch diese Forderung noch, sie wurde erst durch eine Einlösung der Wechsel, die durch Be4HP oder - in Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflich-tung - durch .den Beklagten »erfolgte, getilgt» Es war also auch bei erfolgter Diskontierung der Wechsel, die übri-gens nach dem gesamten Vorbringen der Parteien unstreitig war und auch Vom Berufungsgericht, dem zwei der Wechsel mit Indossierungsvermerk Vorlagen, ersichtlich als unstreitig unterstellt ist, durchaus möglich und sinnvoll, daß der Beklagte sich durch Tilgung der Wechselverbindlichkeit' und: damit erfolgender gleichzeitiger Tilgung der zugrunde liegenden Forderung des Klägers aus dem Grundgeschäft von seiner BürgschaftsVerpflichtung sollte ♦ ’ 4 befreien können» Daß dies der objektiv gültige Sinn der Bürgschaftserklärung dbp geklagten war, wie sie in dessen Schreiben an den Kläger pom 23»August 1951 zu dem Ausdruck gekommen ist,-hat somtvdas-Be-rufungsg^ichC bhnpr.in rechtlicher Hinsicht zu irren, für das Revisionsgericht bindend festgestellt» Hach den Feststellungen"des'Berufungsgerichts haben sich die Parteien bereits am 2»August 1951 mündlich über die BürgsqhaftsÜbernahme des Beklagten und folglich auch darüber geeinigt, daß" Leistungen des Beklagten zur Ein- ■v * + lösung des am 22»August 1951 fälligen Wechsels als Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung gelten sollten» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Vereinbarung auch formlos gültig gewesen sei, weil der Beklagte Kaufmann; sei,. seine Bürgschaftserklärung demnach als ■ ,f • ? t >; - Handelsgeschäft nicht der Schriffform des § 766 BGB bedurft habe ($§.350, 344 HGB)- Die Revision macht demgegenüber geltend, daß der Beklagte nach seinem eigenen unbestrittenen Vortrag vor dem Berufungsgericht Inhaber eines Unternehmens für Tresorbau und Geldschrankfabrika-tion sei. Bei* den rechtsgesphäftlichen.Beziehungen zwischen den Parteien sei es darum gegangen,, das Trümmer-grundstüök des-Beklagten zu einem Bichtspieltheater um- t zubauen. Dieses Vorhaben habe mit dem Betrieb des Handelsgewerbes des Beklagten in keinerlei Beziehung gestanden. Darüber habe.auch nach der ganzen Sachlage kein Zweifel bestehen können, so daß es gegenüber der Vermutung des § 344 HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als Handelsgeschäfte. anzucehen seien-einer.gegenteiligen.Behauptung und eines Gegenbeweises von seiten des Klägers nicht bedurft: habe . Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ein von einem Kaufmann vorgenommenes Rechtsgeschäft kann auch dann ein Handelsgeschäft seip, wenn sein Zusammje„nhang mit dem Bet'rieb des Handelsgewerbes nur ein loekerer oder mittelbarer ist (Gessler-Hefermehl ,HGB 2„Aufl § 3*43 Anm 8). Daß auch ein derartiger Zusammenhang zwischen den rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Parteien, insbesondere zwischen der Bürgschaftsübemahme durch den Beklagten und dessen Handelsgewerbe nicht bestanden haben könne, brauchte das Berufungsgericht mangels entsprechender Behauptungen des Klägers nicht anzunehmen. Die Hichtausübung des ri'Miterlichen Pragerechts wird auch insoweit von der Revision nicht gerügt. Bei gegenteiliger Meinung wäre übrigens zu prüfen gewesen, ob^nicht der Kläger die schriftliche Bürgschaftserklärung des Beklagten vom 23-August 1951 nach Treu und Glauben so verstehen mußte, daß die Gesamt- V £ * 5 leistangen des Beklagten auf die Schuld - also einschließlich der inzwischen (am 22.Aügust 1951) von ihm bereits bewirkten Zahlungen - den Betrag von 20 OOOo—.DM, auf den in der mündlichen Vereinbarung vom 2oAugust 1951 die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten begrenzt war, nicht übersteigen sollten- Die Annahme, daß die Parteien nach dem objektiven Sinn der schriftlichen Erklärung vom 23»August 1951 im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt sein sollten, als ob die Vereinbarung vom 2.August 1951 gültig gewesen wäre', dürfte naheliegen. Das Berufungsgericht hat - offenbar den Behauptungen des Beklagten in seinem Schreiben an BeflMfr vom 26.Oktober 1951 Bl 10 d.A. folgend - festgestellt, daß die Darlehensforderung des Klägers an Befliß insgesamt 20 500.— DM betragen habe. Auf diese Forderung sind gezahlt; worden: vom Beklagten bezw. für seine Rechnung 13 000.— DM von Becker 300.— DM vom Beklagten (Bl 55) weitere 6 700.— DM insgesamt: 20 000.— DM. Die Darlehensforderung des Klägers besteht also noch in Höhe von 500.— DM. Da der Beklagte selbst auf seine Bürgschaftsverpflichtung nur 19 700.— DM geleistet hat, haftet er noch mit 300.— DM für die restliche Darlehens-Schuld. Demgemäß war er zu verurteilen. Im übrigen ist die Klage mit Recht abgewiesen worden. -14- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs 1,. 101 Abs 1- 2P0* Ascher R&ske Johannsen' Kregel ^Scheffler. t ! *;