BGB § 1591p ZPO § 286 Rechtssatz; Es ist an der Rechtsprechung des Reichs-' gerichts festzuhaltenr wonach die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft dann ■ . , geleimt werden, dass 'bereits,, die nieder-,;: Schrift über .die'frühere Vernehmung vorliege ,6 Mit; einem solchen Antrag" wird' ein .Zeugen-; b e w eis; angetretenhi öht; "di e" " wie de rho lt e1: Vernehmung ■der“'Zeugen im Sinne "des. und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision? Die Kindesmutter habe am 7,Mai ■; 1943 ihre letzte Regel gehabt, ?Es sei;; daher offenbar unmöglich, dass die Beklagte aus dem Verkehr Tom 16, April 1943 stamme,' Als. Erzeuger des" Kindes könnte nur Karl-Heinz RoVlHHMI oder Rudolf . , Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und ausge- ••• führt?- v. A dass die Mutter has Kind .vom Kläger empfangen habe,-. - 7o8„1943) beigewohnt hat* Da das be- ' klagte Kind nach Eingehung;\der;:Ehe geboren -ist? um eine Blutung nach eingetretener Empfängnis (Schwangerschaft sblutung) gehandelt haben könne* Den Umstand,, dass bei einer Empfängnis am 16» April 1943 die'normale Schwan-gerschaftsdauer um 20, Tage überschritten ist'und. Gutachten'-der^Prauenklinik^in^^M^BBB^^zu^^ treffend dahin» dass daraus'die'Unmöglichkeit einer Empfängnis auf Grund des Geschlechtsverkehrs vom 16« April Das Berufungsgericht hat sodann die Frage erörtert,, ob die Behauptung des Klägers, auch die Zeugen GtfMi und £o(9MMHPHI haften der Kindesmutter innerhalb der Empfang-niszeit beigewohnt » als bewiesen angesehen werden könne * Hinsichtlich des Zeugen BQfflMNtiMNMIf' hat es diese Frage auf ,Grund seiner entgegenstehenden'Aussage., gegen deren Richtigkeit keine .begründeten Bedenken e'rhoben werden konnten« ohne weiteres verneint«.’» Auch den Beweis für eine 'Beiwohnung -des Zeugen '-mm innerhalb der Empfängniszeit hat es nicht .als geführt an-’ gesehen« Insoweit bestehe zwar» so führt es aus«, nach den, Zeugenaussagen ein gewisser'Verdacht! 'der noch durch' die Feststellung des erbbiologischen Gutachtens« das die Va- ! jedoch-die Möglichfee bestehen» dass es sich bei --den vom • Sachverständigen "fes%, gestellten. die Vaterschaft des Klägers-als,"im höchsten'Grade unwehrschein- ; lieh" bezeichnet« Das Berufungsgericht hat gleichwohl die offenbare Unmöglichkeit'der, Vaterschaft', aes Klägers " nicht als bewiesen angesehen«, Ep will' zwar die Hecht- • Vaterschaft auch allein auf ein erbbiologisches Gutachten gegründet werden könne (RGZ 160, 63; DR 1941» 787) grundsätzlich gelten lassen, meint jedoch, das 'Gutachten müsse fdgnn zur Feststellung’eines so hohen, an Gewissheit gren-■ senden Vahrscheinlichkeitsgrades kommen, dass die Vaterschaft offenbar unmöglich sei. fungsgericht bei seiner Würdigung der' Feststellungen des Gutachtens von d.er schablonenhaften Vorstellung eines 'mathematisch bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrades, nämlich einer an .-.Gewissheit -grenzendensWahrscheinlichkeit : , aus.ge^ um dann zu-dem Ergebnis zu gelangen, dass der von ihm geforderte so bestimmte.Wahrscheinlichkeitsgrad in .dem Gutachten nicht ausgesprochen sei,- Eie-Revision erblickt dsrin mit Recht einen-Versboss gegen § 286 ZPO, Vie, bereits das Reichsgericht, (DR 40, 800) betont, hat) kommt es bei der Würdigung eines erbkundlicheh IhhlicH-k e it s gut acht en s - w e ni ger auf di e, aus sereFo rinuli erung: de s -Gchlussergebnisses.als auf den Gesamtinhalt ;des .Gutachtens an. Es ist also nicht so seht; auf den vom'Gütac'hter gewählten Ausdruck in Bezug auf”die Wahrscheinlichkeit oder Unmöglichkeit der Vaterschaft'-als vielmehr-auf die im Gutachten enthaltenen einzelnen'Feststellungen- über das Vorhandensein oder.das Fehlen von Xhblichkeitsmerk-malen abzusbellen. Auf diese einzelnen Feststellungen des Gutachtens und ihren Beweiswert ist aber das Berur fung.sgericht weder im Tatbfestand/nöch in den Entscheidungsgründen näher eingegangen,/obwohl'es die Begutachtung als sehr' sorgfältig-'und erschöpfend bezeichnet. den das Berufungsgericht zu dem Biweise der .offen-$a'rei^ wie die" Revision.mit-Recht bemerkt ; durch 'eine nähere ‘ Befragung des' Sachverständi-,-; gen aufgeklärt werden müssen (§§' 622? den das Berufungsgericht zu dem'lachweis der offenbaren Unmöglichkeit der ‘Vaterschaft’des Klägers fori#t/ ‘ ’ ’' _ •; ■’ " . erkannt und angewandt hat/ 'wenn'es eine "im höchsten-G^ädfe bestehende Unwahrscheinlichkeit,, wie sie öas Gutachten 3 festsfcellt, für den Beweis der Unmöglichkeit der Vatex-V / ' schaft als nicht ausreichend ansieht. föiV den im §'’i59^-C BGB gebrauchten '.Torten:' den Umstanden nach' offenbar unmöglich" wird, wie'bereits das Reichsgericht und; ibm/iiii/' wesentlichen folgend der OfölBZ ausgesprochen haben (v$h RGZ 160. bei dem sich in aller Regel nur mehr oder minder grosse T/ahrscheinlich’keit.en für oder gegen die Vaterschäft des eineil' oder anderen Kannes ergeben, kaum jemals zu führenr Dieser Maßstab gilt jedoch hier ebensowenig wie -für die richterliche Überzeugungsbildung überhaupt,;bei'der.sich;der Rieh- , ter mit einem für das praktische' lehen"brauchbaren Grad von Gewissheit zu begnügen■hat; (Stein-Jonas-SchÖnke Anm 1 zu § 286 ZPO).- Vielmehr-"ist an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, ’Wonach die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft dann angenommen werden kann und muss, wenn ein Tatbestand feststeht, der die Annahme ,der Ehelichkeit des Kindes als mit dem gesunden Genscher- verstand: unvereinbar, dill»-:•; den "Ausschluss :-der ^Vaterschaft v des Ehemannes für jeden verständigen Beurteiler als sicher erscheinen Bas Berufungsgericht hat, wie .oben dargelegt f die Behauptung des Klägers*, dass der Zeuge der Kindesmutter- innerhalb; der gesetzlichen Empfängnis zeit •■beige-. bei der Beurteilung der Krageob der Kläger unmöglich der Tater -■ des Kindes sein könne, ausser Betracht gelassen«■Die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht sich hierbei .leiten lässtliegen an sich.auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts', - die das Revisions-. Auch insoweit 1st es auf die Einzelies (.Stellungen des Gutachtens nich/fc eingegahgen, sondern erklärt lediglich, “dass,.es sich“ bei den festgestellten gemeinschaftlichen Merkmalen des Zeugen und der Beklagten nach dem vom"Sachverständigen’angenommenen AeJirscheinlichkei-tsgrad auch unfeine Zufallsahnlichkeitf handeln könne. -*jgr Eine Verletzung des § 286 ZPO sieht -die Revision ferner mit Recht darin« dass die Kindesmuttei* im vorliegenden Verfahren entgegen 'dem Antrag des Klägers nfcht ' vernommen worden ist,« ’Sie war -lediglich ^ zu Beginn des E’aeschei&ungsverfahrenä (Bl 26 der Ehe sch* Akten hVeiv-' nommen wordene Zwar Konnte die ITiederschrift über .di/ese Vernehmung im vorliegenden Verfahret, als1 BeWeisurlraMe verwertet werden> insbesondere« wenn eine der Parteien sich darauf unter Vortrag, ihres Inhalts berief» Damit; wurde aber der Antrag des-Klägers? die Zeugin’im;gegenwärtigen Verfahren zu’ vernehmen« nicht gegenstandslos„ Das Anerbieten dieses Zeugenbeweises durfte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden« dass bereits), die Niederschrift über ihre frühere Vernehmung vorliege« die Anwesenheit .der Parteien« das ihnen einige räumte Pragerecht-sowie ’ die , Möglichkeit und Zulässigkeit der, Gegenüberstellung von Zeugen bieten eine Gewähr für die Ermittlung.der Wahrheit« die dem Vortrage irrher ITiederschrift wiederge- . unter den vorliegenden Umständen auch nicht mit der Begründung abgelehnt-werden, die Möglichkeit, dass die 7er-nehmung der Zeugin etwas sachdienliches ergeben werde., sei ..ausgeschlossen» -Die frühere Aussage der 'Zeugin, so,wie sie in der Vernehmungsniederschrift'wiedergegeben ‘war. sie habe niemals mit einen anderen Mann als dem Kläger Beziehungen gehabt» war,nach dem eigenen späteren Vortrag der Zeugin (Bl 71 der Eheseh,, Akten) unwahr (vgl auch ‘die Erklärung des damaligen Stabsarztes Er^,Kjp(H 31 66 der Akten)« Ihre Vernehmung konnte nunmehr auch aufdie- für ihre GlaxibY/ürdigkeit^mögldcheYwerse^sehrr; wichLige Erage erstreckt werden, ob,diese Protokollierung Ihrer /Ahhsage jhufteih|)S^ Aussage des Zeugen G|BHMI'c£ei nicht be'ächtet worden« dass dieser unter Eid unwahre Angaben über seine Kinderlosigkeit gemacht habe»-'Auch diese Rüge/ist unbe- dass entgegen der Versicherung'des’'Zeugen, "er'habe der Kindesmutter nicht innerhalb’ der Empfängniszeit beigewohnt, ein erheblicher Verdacht-für seine .Vaterschaft bestehe« Das Berufungsgericht ;-hat - also .nicht -/verkannt, dass gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ^ Bedenken' bestanden». Es besteht kein Grund'’zu der Annahme«-dass ihm dabei der obige von der Revisionsangeführte besohdere Umstand ' nicht auch gegenwärtig gewesen sei» -Eine Erörterung aller einzelnen Umstande» die zu Zweifeln an--der'.'Glaub- bedurfte es Auch zur Einholung eines gynäkologischen'Obergutachtens darüber» dass bei den -Keifemerkmalen der Beklagv ten zur Zeit ihrer Geburt eine Empfängnis am 16„ April ■ 1943 ausgeschlosseh sei’,' wie sie der Kläger beantragt hatte, war das Berufungsgericht nicht; verpflichtet. Es m konnte sich über die für diese Präge massgebenden Erfahrungssätze der Wissenschäft aus. Auf den Emständ,' dass die ’Kindesmutter sich» wie der Kläger (Bl,98) behauptet hatte, im Juli 1943 als" auf den genauen Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft konnten aus dieser Äusserung der Kindesmutter nicht ge-• /' ' > * zogen .werden, so dass das,-Berufungsgericht .ohne einen.. Yerstoss gegen § 286 ZPO, 'den die Revision auch'insoweit rügt, von der Erhebung des hierfür angebofceneh Beweises absehen konnte» Eine andere Präge ist -es» ob et- . Die Vernehmung des Geburt shelf er ä Dr»WflBBHMP al s Zeugen über die Behauptung des Klägers,, dass dief.Beklagte bei ihrer Geburt alle Reifernerkmale gehabt habe, erübrigte sich, nachdem das Gericht ‘diese Behauptung bereits auf Grund der :schriftlichen 'Erklärungi der Hebamme LlJMHi (Bl 28 R) für erwiesen angesehen hatte. weit liegt möglicherweise'eine 'für das vorliegende Verl, fahren unzulängliche Befragung der Zeugen vor,, Dass -G4NMI in der Küche.geschlafen habe «.die zu dem Schlaf-zimmer Keine Verbindungstür hatte-.und in der sich ’keine! ;kein^m \ der Beteiligten behauptet worden!-‘Zudem-sind die1 ’Beobächr tangen des Zeugen We||jPlMM| l’die' zu dieser.Brage möglicherweise Rückschlüsse gestatten« im Berufungsurteil teils unrichtig wiedergegeberi* teils,gar nicht erörtert« Bei dem unerwarteten Besuch des Klägers am Sonntag vor "Weihnachten 1943 hat der'Zeuge nach seiner protokollierten Aussage (Bl 95-R der Ehesch«Akten) beobachtet« dass Frau PdBBMBü die’Hutter der Kinde smut t er nicht« wie im Berufungsurteil' wieder gegebene^c?Rraü;B^B(^« -s iclrvon c der Cou.ch erhob,« während' von - den Betten (nach Bl 14a der Ermittlungsakten 1 d'JS 684/51; handelte es -sich um Ehebetten) herüberkam« Nach der Aussage des Zeugen We4NMB|gp hat ’Frau ihn einmal ersucht« während beide 'Ehebetten anderweitig benützt wurden« Zu dieser Frage wird auch eine Vernehmung der Witwe PflHHMI« die in ihr'er eidesstattlichen Erklärung vom 24« Januar 1950 im Meineidsermittlungsverfahren zugegeben hat, . im Schlafzimmer der Frauen übernachtet habe« Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Überzeugung kommen f dass schon während der -Smpfjäng-niszeit zwischen dem ZeugehVG^MB 'und der-Kindesmutter ein Liebesverhältnis bestanden-hat. oh deren Anwesenheit nach den gesamten Umständen entscheidend gegen die Annahme sprechen kann, dass bei den' Besuchen des .Zeugen zwischen diesem und der Kindesmutter ein. Sollte das: Berufungsgericht .auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Überzeugung."gelangen, dass".GMMIHI
Für das ITachschiagewerk! gW .die Jimtliche^ Sammlung!
I: Gesetz;
BGB § 1591p ZPO § 286
Rechtssatz; Es ist an der Rechtsprechung des Reichs-' gerichts festzuhaltenr wonach die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft dann ■ . " ;:: anzunehmen ist ! wenn ein’ Sachverhalt fest-■ ' ,:b . ; steht ; der ■ dier!Xhhah4klde^
: Kindes ; als .'miV;;d^'!:g^sjiiideh .Menschehv^^
Unvereinbar»bdihVt^'den/'Ausschlüss ''der^Vate^l,!;:.
", ; „s'.chaf;t ■'des .Ehemannes ?füäi:3eden-verst^
Beurteiler als sicher erscheinen lässt^ Eine denkgesetzliche, oder mathematische Sicher-1 ■/ : h heit des Ausschlusses oder eine Sicherheit5:
V ; wie. sie die; IThturv/issehschaft für diei'Aiaer-./.
kennu'ng ;eineSrhaturgehetzes':' verlangt ?iist:"'' .-.V,.v; ;;nichterforderlich4-;HihSichtlich:' des -Grades ::. ; . der mu'fordernden‘.Wahrscheinlichlceit ist .
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t Eih: erbkundliches 'Gutachten kann zu dem Ilach-weis der offenbaren Unmöglichkeit ausrei-
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■ ZPO § §:; 286;
nie derschritten über'Zeugenaussagen;; die" ■ in einem" änderen Verfahren gemacht sind., können;;als Urkundenzu dem" Beweise' tatsächlicher Behaüpliungen1 verwertet werden* ",7ird Ü e 1 och :dieYerhehniung Lder ■ Zeugen-.beantragt'j so.kann" diese; nicht mit der Begründung ab-' ’
, geleimt werden, dass 'bereits,, die nieder-,;: Schrift über .die'frühere Vernehmung vorliege ,6 Mit; einem solchen Antrag" wird' ein .Zeugen-; b e w eis; angetretenhi öht; "di e" " wie de rho lt e1: Vernehmung ■der“'Zeugen im Sinne "des. § 398 , 1 ZPO angestrebto ü.bnru.;-'■■■■ ;v>;b Ibbrntl m
ünchen
Verkündet aia 14» Juli 1952 ;\
Rlett, Justizangestc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In. dem ^Rechtsstreit
des Volontärs Hans B Strasse ^ ^
- - Klägers und Revisicnsklägers <»
- Prozessbevollmächtigterr Rechfsanwalt;
il,V
die minderjährige Ute' Yvonne oB:g^se.i:2;i 1 e]n-vertreten durch' den' Pfleger Rechtsanwäiti® in
Beklagte und Revisionsbeklagte;,
- Prozessb eVollmachtigter;‘ Rechtsanwalt
hat der IV» Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 101 Juli 1952 'unter Mitwirkung der Buhdesrlölitefi-i)r.i:Lef,soly?-vRafekey- Jqhahhsehy T)r» viWefhör
und Schef fl er .;ih Vnl:' i'htiii oViu'h : V -v -yV
für -Recht erkannt s hh'’i.5khihhnliy t h:;hh:i;hh'y;
.Das Urteil des 1» Zivilsenats des Gberlandesgerichts y
. in München vom 50» November 1951 vvird aufgehobene. '.
Der Rechtsstreit wird zur anderleiten Verhandlung 1
und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision?
:an den :5 » Zivilsenat des Oberiandesgerichits Iltthcheh
Eurückvervüiess^ -T' ff
i-hnr. 'Bechts'-.wegen ■ '
Tatbestand
- Der Kläger heiratete der Beklagten Hermine eMMHI geb^ Diese gebar am
. dieBeklagt bi'V:,WäHrefid^d'ÖrisripfäAgiiiöiei#-
(8,4, - 7,8..1943) ' war es swiscjen ödem"Kläger^ünäv mutter nur. am 16» April: l'943izu dem;: GescHle;^^
... Die1 Ehe der ElaeleuteiBtljli^tfuräeidurch Urteil 'des Lander! chiä; IHinchenih
Grund des § 48 EheG ohne Schuld aus Spruch geschieden.
Im März IS44 "erhob der Kläger Klage mit dem .Antrag* . fest zu st eil en fdass die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Zur ''Begründung liess (.errv6rtra|eh-siBit-'l1;
Er habeden -Verkehr vom16i:^pril^il94^ rechtzeitig unterbrochene Die Beklagte sei lei ■ ihrer .Geburt ein normal ■ ■ susgetragenes Kind; gewesen,. Die Kindesmutter habe am 7,Mai ■; 1943 ihre letzte Regel gehabt, ?Es sei;; daher offenbar unmöglich, dass die Beklagte aus dem Verkehr Tom 16, April 1943 stamme,' Als. Erzeuger des" Kindes könnte nur Karl-Heinz RoVlHHMI oder Rudolf . in. Betracht kommen, die '
der Hutter'des Kindes während .der Empfängniszeit beigewohnt hätten. Zwischen ,G^B(B| unc^ der .Beklagten' bestehe u. eine auffallende Ähnlichkeit/;, ,. . -' AI’■
, Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, Sie hat die Behauptungen des Klägers bestritten und ausge- ••• führt?- die Beklagte gelte, als eheliches Kind' des;'Klagers? weil dieser.der Kindesmutter während der Empfängniszeit b e i g e w ohn t; hab e„ Es se iauch ni cht. o ff enbar . unmö gl ich? v. A dass die Mutter has Kind .vom Kläger empfangen habe,-.
., Das Landgericht,hat -nachBeweisaufnahme? insbesondere n ach £ i nh o lun g e i he s erbbi clcgis eben Gutacht eh s'tv; d er Klage f|t at t ge geh en »>; Auf|Idi e{Beruf Uhgf dertBölclagt |n;'-hat‘^^st:i^e^ landesgericht ydief Klage fabgey?xfe|ieneiM^^ das Oberiandesgericht zugelassen hat? - erstrebt der Klager „■iederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision*
Entgeh e idungsgründes , *
r; Der Kläger f bestrhit^iiiiie.ht ? f dääsheh|der am 16, April 1943? also innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit (8,4. - 7o8„1943) beigewohnt hat* Da das be- ' klagte Kind nach Eingehung;\der;:Ehe geboren -ist? , gilt es somit als ehelich, sofern es nicht den Umständen nach ■|f f enbar;;■ uhtnö glichf isi|f;;d^
ger empfangen hat (§ 1591- B&B);' ’ <. ” ■ -
■ff pf: jbie i vdrgenömmendlBi^
wie das Berufungsgericht (fes'tstellt. nichts ergeben* ’In :re chili bhfhedeHk^^ei'^^ /i
Weiher eiw/ogen ,, dass|aiervöm!MagerfbeKahpteje| chung des am 16*. April 1943>stattgefundenen Geschlechts-; Verkehrs die Möglichkeit einer Empfängnis‘nicht ausschließe und dass es sich bei der kurzen Blutung, die unstreitig noch am 1, Hai 1943 bei ‘der Beklagten eingetreten'' sei? um eine Blutung nach eingetretener Empfängnis (Schwangerschaft sblutung) gehandelt haben könne* Den Umstand,, dass bei einer Empfängnis am 16» April 1943 die'normale Schwan-gerschaftsdauer um 20, Tage überschritten ist'und. das y Kind gleichwohl bei der Geburt keine Merkmale der überreife gezeigt hat? würdigt das Berufungsgericht unter
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Hinweis auf.das; Gutachten'-der^Prauenklinik^in^^M^BBB^^zu^^ treffend dahin» dass daraus'die'Unmöglichkeit einer Empfängnis auf Grund des Geschlechtsverkehrs vom 16« April
19^5 nicht gefolgert weiden könne;
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Das Berufungsgericht hat sodann die Frage erörtert,, ob die Behauptung des Klägers, auch die Zeugen GtfMi und £o(9MMHPHI haften der Kindesmutter innerhalb der Empfang-niszeit beigewohnt » als bewiesen angesehen werden könne * Hinsichtlich des Zeugen BQfflMNtiMNMIf' hat es diese Frage auf ,Grund seiner entgegenstehenden'Aussage., gegen deren Richtigkeit keine .begründeten Bedenken e'rhoben werden konnten« ohne weiteres verneint«.’» • ,«
Auch den Beweis für eine 'Beiwohnung -des Zeugen '-mm innerhalb der Empfängniszeit hat es nicht .als geführt an-’ gesehen« Insoweit bestehe zwar» so führt es aus«, nach den, Zeugenaussagen ein gewisser'Verdacht! 'der noch durch' die Feststellung des erbbiologischen Gutachtens« das die Va- ! terachaft dieses Zeugen als, sehr wahrscheinlich bezeichn ne.v verstärkt werde«, Dies,er Wahrscheinfichkeitsgrad .«r. die Vaterschaft des Zeiigen‘!lasse_ jedoch-die Möglichfee bestehen» dass es sich bei --den vom • Sachverständigen "fes%, gestellten. Ähnlichkeiten zwischen'G§^p(j^'Unddem beklag- ! ten Kind um Bufallsähnlichkeiten handele«
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Bas erbbiologische Gutachten-diat die Vaterschaft ff»! des Zeugen 'G|NMi als sehr 'wahrscheinlich./ die Vaterschaft des Klägers-als,"im höchsten'Grade unwehrschein- ; lieh" bezeichnet« Das Berufungsgericht hat gleichwohl die offenbare Unmöglichkeit'der, Vaterschaft', aes Klägers " nicht als bewiesen angesehen«, Ep will' zwar die Hecht- •
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Vaterschaft auch allein auf ein erbbiologisches Gutachten gegründet werden könne (RGZ 160, 63; DR 1941» 787) grundsätzlich gelten lassen, meint jedoch, das 'Gutachten müsse fdgnn zur Feststellung’eines so hohen, an Gewissheit gren-■ senden Vahrscheinlichkeitsgrades kommen, dass die Vaterschaft offenbar unmöglich sei. Eine solche Feststellung-enthalte aber das Gutachten nicht, 1, •
, . Mit Recht rügt die'Revision hierzu, dass das Beru-
fungsgericht bei seiner Würdigung der' Feststellungen des Gutachtens von d.er schablonenhaften Vorstellung eines 'mathematisch bestimmten Wahrscheinlichkeitsgrades, nämlich einer an .-.Gewissheit -grenzendensWahrscheinlichkeit : , aus.ge^ ,, gangen sei. um dann zu-dem Ergebnis zu gelangen, dass der von ihm geforderte so bestimmte.Wahrscheinlichkeitsgrad in .dem Gutachten nicht ausgesprochen sei,- Eie-Revision erblickt dsrin mit Recht einen-Versboss gegen § 286 ZPO, Vie, bereits das Reichsgericht, (DR 40, 800) betont, hat) kommt es bei der Würdigung eines erbkundlicheh IhhlicH-k e it s gut acht en s - w e ni ger auf di e, aus sereFo rinuli erung: de s -Gchlussergebnisses.als auf den Gesamtinhalt ;des .Gutachtens an. Es ist also nicht so seht; auf den vom'Gütac'hter gewählten Ausdruck in Bezug auf”die Wahrscheinlichkeit oder Unmöglichkeit der Vaterschaft'-als vielmehr-auf die im Gutachten enthaltenen einzelnen'Feststellungen- über das Vorhandensein oder.das Fehlen von Xhblichkeitsmerk-malen abzusbellen. Auf diese einzelnen Feststellungen des Gutachtens und ihren Beweiswert ist aber das Berur fung.sgericht weder im Tatbfestand/nöch in den Entscheidungsgründen näher eingegangen,/obwohl'es die Begutachtung als sehr' sorgfältig-'und erschöpfend bezeichnet.
Es fehlt infolgedessen auch an.näheren Ausführungen
darüber? dass der Wahrscheinlichkeitsgrad. zu dem der Gutachter gelangt? tatsächlich ein/geringerer ist« als der? den das Berufungsgericht zu dem Biweise der .offen-$a'rei^
erforderlich halt« Y/enn das Berufungsgericht insofern Zweifel hatte., so hätten'diese? wie die" Revision.mit-Recht bemerkt ; durch 'eine nähere ‘ Befragung des' Sachverständi-,-; gen aufgeklärt werden müssen (§§' 622? ' 640 Abs ZPO}»
Dabei hatte insbesondere'von Bedeutung sein'können? welche Wahrscheinlichkeitshtüfen der Sachverständige bei seiner Guischtertätigkeit allgemein-zu iint’erscheiden pflegt (vgl die nach Ilarr^sser ITJY/ 50« 564 in den Richtr linien der Deutschen Gesellschaft für Anthropologie' empföhle oen 6 Abstufungen)» Möglicherweise hätte eine nähere Aufklärung in dieser Richtung ergeben? dass die vom Sachverständigen gewählte Formulierung "im höchsten Grade unwahrscheinlich" (mit der er offenbar einen noch höheren Grad der Wahrscheinlichkeit -für die Unmöglichkeit.der ?ater-schaft :des Klägers -bezeicHne;bj:^äls}^ d i aby1 ät e r s bh a£ fid ä si Z- eugän Aüi'drubks ■ J’leftr:-wältrichäinli ch'Y)|t at sächlich "WahrSCheihlicKkeltsstüfe/lbide^
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grad meint? den das Berufungsgericht zu dem'lachweis der offenbaren Unmöglichkeit der ‘Vaterschaft’des Klägers
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gerichts lassen es jedoch'weiterhin'fraglich erscheine!}« ob es den Begriff der offenbaren Unmöglichkeit richtig
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erkannt und angewandt hat/ 'wenn'es eine "im höchsten-G^ädfe bestehende Unwahrscheinlichkeit,, wie sie öas Gutachten 3 festsfcellt, für den Beweis der Unmöglichkeit der Vatex-V / ' schaft als nicht ausreichend ansieht. föiV den im §'’i59^-C BGB gebrauchten '.Torten:' den Umstanden nach' offenbar unmöglich" wird, wie'bereits das Reichsgericht und; ibm/iiii/' wesentlichen folgend der OfölBZ ausgesprochen haben (v$h RGZ 160. 63; 167, 271; ER.'1940, 800; ' 1941,, 787; OGiZi,,./ ’ 3« 113; 3? 359) nicht Adas Vor liegen' eines liachverhal^? gefordert, der die Vaterschaft, mit denkgesetzlicher‘oder mathematischer Notwendigkeit ocler mit einer'Sicherheit ,
■.auss'chliessto wie sie die‘Naturwissenschaft etwa bei ■ einem Ausschluss auf Grund der Blut grupp enb e 31 immun g oder allgemein dort anerkennt,. "wo eine' feste kausale-' Kette keine andere Benkmöglichkeit^zulässt und die/ ' , •
Empirie ausnahmslos t dem ^ Natur ge setz;; enfsp richte« (Harrass er.; aaO 0 563), Bei'solchen Anforderungen ah den Beweis. d*e,r offenbaren Unmöglichkeit.wäre dieser allerdings allein durch ein erbkundliches Gutachten., bei dem sich in aller Regel nur mehr oder minder grosse T/ahrscheinlich’keit.en für oder gegen die Vaterschäft des eineil' oder anderen Kannes ergeben, kaum jemals zu führenr Dieser Maßstab gilt jedoch hier ebensowenig wie -für die richterliche Überzeugungsbildung überhaupt,;bei'der.sich;der Rieh- , ter mit einem für das praktische' lehen"brauchbaren Grad von Gewissheit zu begnügen■hat; (Stein-Jonas-SchÖnke Anm 1 zu § 286 ZPO).- Vielmehr-"ist an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, ’Wonach die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft dann angenommen werden kann und muss, wenn ein Tatbestand feststeht, der die Annahme ,der Ehelichkeit des Kindes als mit dem gesunden Genscher-
verstand: unvereinbar, dill»-:•; den "Ausschluss :-der ^Vaterschaft v des Ehemannes für jeden verständigen Beurteiler als sicher erscheinen
Bas Berufungsgericht hat, wie .oben dargelegt f die Behauptung des Klägers*, dass der Zeuge der Kindesmutter- innerhalb; der gesetzlichen Empfängnis zeit •■beige-. v
öhnt' habe, nicht1 als bev/i ele^fanieselfe^unä-f^ 1:
dass insoweit nur .ein -starker Verdacht bestehei. bei der Beurteilung der Krageob der Kläger unmöglich der Tater -■ des Kindes sein könne, ausser Betracht gelassen«■Die Erwägungen, von denen das Berufungsgericht sich hierbei .leiten lässtliegen an sich.auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts', - die das Revisions-. ||hi öff. jh iöht v näcK|^rtif iiif hat;
Re vis i o h f das s>:; de. s B e iuiüh^sg er i^t K|;iöK| Sä Mel^b^hz eu-^g;; gung’ hinsichtlich der Krage“, der Beiwohnuhg des Zeugen -unter Verletzung des 286 ZPO gebildet habe,
Bas Berufungsgericht.hat zunä-chst auch-den 'feil des
■ erbkundlichen' ■,Guiächtehsi;äderisichfm^ : .if ■. • -1'
l'aterscliaf^t .desv Zeugeh^i^jjfc
lieh gewürdigt, wie die Ausführungen des, Sachverständigen zu der Krage, in welchem Maße die Vaterschaft des Klägers unwahrscheinlich sei. Auch insoweit 1st es auf die Einzelies (.Stellungen des Gutachtens nich/fc eingegahgen, sondern erklärt lediglich, “dass,.es sich“ bei den festgestellten gemeinschaftlichen Merkmalen des Zeugen und der Beklagten nach dem vom"Sachverständigen’angenommenen AeJirscheinlichkei-tsgrad auch unfeine Zufallsahnlichkeitf handeln könne. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen über die Mangelhaftigkeit dieses Verfahrens verwiesen werden,.
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Eine Verletzung des § 286 ZPO sieht -die Revision ferner mit Recht darin« dass die Kindesmuttei* im vorliegenden Verfahren entgegen 'dem Antrag des Klägers nfcht ' vernommen worden ist,« ’Sie war -lediglich ^ zu Beginn des E’aeschei&ungsverfahrenä (Bl 26 der Ehe sch* Akten hVeiv-' nommen wordene Zwar Konnte die ITiederschrift über .di/ese Vernehmung im vorliegenden Verfahret, als1 BeWeisurlraMe verwertet werden> insbesondere« wenn eine der Parteien sich darauf unter Vortrag, ihres Inhalts berief» Damit; wurde aber der Antrag des-Klägers? die Zeugin’im;gegenwärtigen Verfahren zu’ vernehmen« nicht gegenstandslos„ Das Anerbieten dieses Zeugenbeweises durfte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden« dass bereits), die Niederschrift über ihre frühere Vernehmung vorliege«
Der.Beweiswert einer solchen Urkunde ist in aller Re ge1 von;dem de s Z eugenb ewe is e s;durchaus"verschi eden„.Ä; Der persönliche Eindruck, des Zeugen.,- die Anwesenheit .der Parteien« das ihnen einige räumte Pragerecht-sowie ’ die , Möglichkeit und Zulässigkeit der, Gegenüberstellung von Zeugen bieten eine Gewähr für die Ermittlung.der Wahrheit« die dem Vortrage irrher ITiederschrift wiederge- . gebener Zeugenaussagen.;’-l also dem-Urkundenbeweise'au'hh , dann mangelt« wenn in einem früheren„Prozess die Vernehmung in Anwesenheit' derselben Partei eh-/üb er den- ' ,
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selben Gegenstand- stattgefundeh'hat '-‘(/RGZ %Si "412$ 1!lö5« ‘
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221)«.Bei dem Antrag deb Klägers« die;Kindesmutter im
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vorliegenden Verfahren-als Zeugin4zu ’vernehmen.. haür,
delte es sich nicht unreinen Antrag *s!üf ihre "wiederholte1' Vernehmung im Sinne/des § -398- ZPO«,, überden das-Gericht nach seinem Ermessen’hätte eiri; sch ei den, können« sondern« da im gegenwärtigen-Verfahr/iü eine mit-den-• -
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Garantien; des Zeugenbeweises aus'gestättete Vernehravmg .noch nncht statt gef unden hatte »um die* erstmalige Antretung- des Zeugenbeweises im Sinne des § 3,73 ZPO, die als' solche , zu prüfen und zu würdigen wars - Dieser :Bev»eisantrag-fkonnten^ ! unter den vorliegenden Umständen auch nicht mit der Begründung abgelehnt-werden, die Möglichkeit, dass die 7er-nehmung der Zeugin etwas sachdienliches ergeben werde., sei ..ausgeschlossen» -Die frühere Aussage der 'Zeugin, so,wie sie in der Vernehmungsniederschrift'wiedergegeben ‘war. sie habe niemals mit einen anderen Mann als dem Kläger Beziehungen gehabt» war,nach dem eigenen späteren Vortrag der Zeugin (Bl 71 der Eheseh,, Akten) unwahr (vgl auch ‘die Erklärung des damaligen Stabsarztes Er^,Kjp(H 31 66 der Akten)« Ihre Vernehmung konnte nunmehr auch aufdie- für ihre GlaxibY/ürdigkeit^mögldcheYwerse^sehrr; wichLige Erage erstreckt werden, ob,diese Protokollierung Ihrer /Ahhsage jhufteih|)S^
V erne rikorhte idle/:' hühmöKr/u^ hisse'" des''Wäithreh/Vehfahrhn§^
-1 geh'ahde r e'r:/Z eügehl; s ahie:|de
und ihrer eigenen früheren 'Angaben über den 'Zeitpunkt ihrer letzten vorgeburtlichen Regel,(Brief/vom 1*601943
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Bl/; 16 a der-/Eheschl$ft§h|BÖ|ahptänf|§^ehlZeufeih::fBI/l!<|/ff I)./; der Ehe s ch „ Akt eh'^^Reha/^
vernommen werden« Bass diese/Vernehmung nichts Vesentli-ohes, sei ..es in Bezug auf ,die. SachejJelbst.« „sei ..eä „-„A-...,., bei Berücksichtigung ihres/persönlichen Eindrucks - für ihre Glaubwürdigkeit ergeben werde« konnte keineswegs' in voraus festgestellt' werdeh.1. ' ! .
Bei der-Vernehmung des ZeugehfCrlQMiphatte der Kläger diesen befragen lassen, -ob‘er bestreite, überhaupt
Geschlechtsverkehr mit der Llutter der Beklagten gehaktzu haben » /Das/Lahdgeri'ch^thatte/'cffS se/j^ erst zuruckgestellt,f (Bl i9)«;Die Revisiqh hat dazu vorgetragen, dass zwar das( Landgericht, da esJohnehin in seinem Urteil der Klage stattgegeben habe., auf diese' Präge nicht mehr habe zurückzukommen brauchen» ih der Berufuhgsin8tanz:i-aher;;'habe’:auf;s Klageabv/eisung;- nicht ohne eine Entscheidung über die Zulassung dieser*Pra.ge erkannt werden dürfen» Biese Rüge ist nicht;,begründet» * Aus dem Parteivortrag in der‘Berufungsinstanz ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, auf diesen.’Mangel nochmals hingevn’esen hat» Gemäss* '§ 295 ZP0‘kann/er deshalb, jetzt nicht mehr gerügt werden» Pas "Gericht" wird jedoch , bei der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung-zu ‘ 5 • erwägen haben/ ob nicht'eine nochmalige Vernehmung'des Zeugen,, wenn sie nunmehr beantragt wird« insbesondere , zu dieser Präge zweckmässig ist/' ip/p/p/’ ' V'V
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Die Revision rügt weiter, bei der,A7ürdigung der
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Aussage des Zeugen G|BHMI'c£ei nicht be'ächtet worden« dass dieser unter Eid unwahre Angaben über seine Kinderlosigkeit gemacht habe»-'Auch diese Rüge/ist unbe-
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gründet» Das Berufungsgericht 'hat- ausgeführt? dass entgegen der Versicherung'des’'Zeugen, "er'habe der Kindesmutter nicht innerhalb’ der Empfängniszeit beigewohnt, ein erheblicher Verdacht-für seine .Vaterschaft bestehe«
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Das Berufungsgericht ;-hat - also .nicht -/verkannt, dass gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ^ Bedenken' bestanden».
Es besteht kein Grund'’zu der Annahme«-dass ihm dabei der obige von der Revisionsangeführte besohdere Umstand ' nicht auch gegenwärtig gewesen sei» -Eine Erörterung aller einzelnen Umstande» die zu Zweifeln an--der'.'Glaub-
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Würdigkeit n X C h 11»
des Zeugen Anlass geben konnten;
bedurfte es
Auch zur Einholung eines gynäkologischen'Obergutachtens darüber» dass bei den -Keifemerkmalen der Beklagv ten zur Zeit ihrer Geburt eine Empfängnis am 16„ April ■ 1943 ausgeschlosseh sei’,' wie sie der Kläger beantragt hatte, war das Berufungsgericht nicht; verpflichtet. Es m konnte sich über die für diese Präge massgebenden Erfahrungssätze der Wissenschäft aus. dem'von ihm eingeholten-. Gutachten der TJniversitüts-Prauenklinik in liNMfeBI vom 16, Juni 1948 hinreichend unterrichten» , •' '
Auf den Emständ,' dass die ’Kindesmutter sich» wie
der Kläger (Bl,98) behauptet hatte, im Juli 1943 als"
im 2. Äonat schwanger bezeichnet hatte» kam es für'die - -'
Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.. Rückschlüsse -
auf den genauen Zeitpunkt des Beginns der Schwangerschaft
konnten aus dieser Äusserung der Kindesmutter nicht ge-• /' ' > * zogen .werden, so dass das,-Berufungsgericht .ohne einen.. - ........ '
Yerstoss gegen § 286 ZPO, 'den die Revision auch'insoweit rügt, von der Erhebung des hierfür angebofceneh Beweises absehen konnte» Eine andere Präge ist -es» ob et- . waige widersprechende Angaben der Kindesmutter über ihre letzte, vorgeburtliche Regel Rückschlüsse auf’, ihre G-laubT
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Würdigkeit zulassen» ’ ; - 'Eh-v.
Die Vernehmung des Geburt shelf er ä Dr»WflBBHMP al s Zeugen über die Behauptung des Klägers,, dass dief.Beklagte bei ihrer Geburt alle Reifernerkmale gehabt habe, erübrigte sich, nachdem das Gericht ‘diese Behauptung bereits auf Grund der :schriftlichen 'Erklärungi der Hebamme
LlJMHi (Bl 28 R) für erwiesen angesehen hatte. '?/elche Schlussfolgerungen daraus für den Zeitpunkt 'der Empfängnis des Kindes zu ziehen seien.’ darüber hatte sich das Gericht,, wie bereits erwähnt, durch das Gutachten der Universitäts-Frauenklinik,in unterrichtet.,, so
dass es auch einer Vernehmung -Drs• als Sachver-ständigen zu diesem Punkte' nicht,bedurfte,, Die hierzu .
von der Revision erhobene Rüge "ist daher ebenfall's^un-
begründet:. v, , . ' • - , -
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Bei der erneuten Verhandlung,wird, jedoch,’das-Berufungsgericht noch folgendes zu beachten'habens ^
1. Im Berufungsurteil (S 7)‘ ist ausgeführt,•dass die Beobachtungen der Zeugen über etwaige geschlechtliche Beziehungen des Zeugen:ßWtjt/Ktl zu der Kinde smut t er entweder nicht in die.Empfängniszeit-■fielennihderi'-zeitlieh nicht bestimmt seien. Hach den Aussagen'der ^Eheleute V/eMMMHP und des Zeugen SeipR -(Bl-86,/.88 u 95 der ‘‘ Ehescii„.Akten) haben die Kindesmütter:und>deren I,lütter Krau von etwa 1942 bis Kärz 1944 in .dem An-
wesen des Zeugen WeflBHHM in V/i||iHi gewöhnt! In. diese Zeit fallen die Beobachtungen der'Eheleute '
und der Zeugin Vrrel4MP» Die Zeugen sind’.im Ehescheidungs-
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verfahren vernommen* Aus-,dem dort ergangenen Beweis-Beschluss vom 11„ Oktober.1949’,(Bl 82l'Und'aus den. Vernehmungsniederschriften ergibt'■*sich-.nicht? ob ihre
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Vernehmung sich -iin besonderen'auch, auf-die Frage.,,erj‘, < streckt hat. ob sie.ihre Beobachtungen'auch in der Zeit vom 8„ Acril - bis 7! August 19 43,' gemacht ’ haben;. % - •
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2, _ Das Berufungsgericht yärmisst.eine Angabe der‘Zeu-
gen darüber, auf welche Beobachtungen ihre Feststellung.
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lass G-MHB bei seinen Besuchen fast .immer, im Zimmer der beiden Frauen geschlafen-habe., 'beruhe,, Auch ins©- . weit liegt möglicherweise'eine 'für das vorliegende Verl, fahren unzulängliche Befragung der Zeugen vor,, Dass -G4NMI in der Küche.geschlafen habe «.die zu dem Schlaf-zimmer Keine Verbindungstür hatte-.und in der sich ’keine! • Schlafgelegenheit'befand« ist offensichtlich.von ;kein^m \ der Beteiligten behauptet worden!-‘Zudem-sind die1 ’Beobächr tangen des Zeugen We||jPlMM| l’die' zu dieser.Brage möglicherweise Rückschlüsse gestatten« im Berufungsurteil teils unrichtig wiedergegeberi* teils,gar nicht erörtert« Bei dem unerwarteten Besuch des Klägers am Sonntag vor "Weihnachten 1943 hat der'Zeuge nach seiner protokollierten Aussage (Bl 95-R der Ehesch«Akten) beobachtet« dass Frau PdBBMBü die’Hutter der Kinde smut t er nicht« wie im Berufungsurteil' wieder gegebene^c?Rraü;B^B(^« -s iclrvon c der Cou.ch erhob,« während' von - den Betten (nach
Bl 14a der Ermittlungsakten 1 d'JS 684/51; handelte es -sich um Ehebetten) herüberkam« Nach der Aussage des Zeugen We4NMB|gp hat ’Frau ihn einmal ersucht«
eine Decke vor ..das: Eenster/zu ..spannen« (iweilv^ der Couch zu viel ziehe«'Der Zeuge hat offenbar;:daraus , geschlossen^ dass Frau ‘'regelmässig' auf' der
Couch schlief? während beide 'Ehebetten anderweitig benützt wurden« Zu dieser Frage wird auch eine Vernehmung der Witwe PflHHMI« die in ihr'er eidesstattlichen Erklärung vom 24« Januar 1950 im Meineidsermittlungsverfahren zugegeben hat, . dassfG^g|pg bisweilen im'gemein-schaftlichen Schlafzimmer geschlafen"habe? zu-erwägen’ seihi ' '
3« , Das.Berufungsgericht sieht es, nicht für erwiesen an« dass D
jemals in Abwesenheit der Witwe
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im Schlafzimmer der Frauen übernachtet habe« Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Überzeugung kommen f dass schon während der -Smpfjäng-niszeit zwischen dem ZeugehVG^MB 'und der-Kindesmutter ein Liebesverhältnis bestanden-hat. von: dem Frau wusste, so würde sich die” Präge ergeben., oh deren Anwesenheit nach den gesamten Umständen entscheidend gegen die Annahme sprechen kann, dass bei den' Besuchen des .Zeugen zwischen diesem und der Kindesmutter ein. tGeschlechtsver-' kehr stattgefunden hat. in diesem Zusammenhang würde die Aussage des Zeugen UeMHBHi' zu berücksichtigen seinf wonach Frau FMHMflp. auf - das Verlangen ihrer Sochter Frieda, dass Frau BfMMQ' das Verhältnis zu Gflpm auf A geben müsse, erklärt haben-soll: "wovon sollen wir dann,-l'ebeh.. P.„!t •' - /.'V , - <- ■ '
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in Erwägung zu ziehen seine.;'hach deren'Aussage im Er-,, 1 mittlungsverfah'reh' hatte ursprünglich die Gewohn-
heit, täglich abends vo'n seiner Dienststelle mit dem „ Kotorrad in seine eheliche^ohmmg 'zurUckzufahren,-' um' bei_ seiner Frau zu übernachten,, Als .‘eifspäter wiederholt an mehreren Wochentagen'ausblieb.-tauschte er seine’ Fräu über seinen Aufenthalt während dieser'Zeit» ^ :
Sollte das: Berufungsgericht .auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Überzeugung."gelangen, dass".GMMIHI der Kindesmutter innerhalb der^Empfangniszeit .beigewoimt
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hat. so würde das die Beweiskraft des erbbiologischen'' Gutachtens möglicherweise noch .’wesentlich erhöhen.' Tfenn das Gericht nach dem Inhält" der/Verhandlung'ühcl1'dem ^rgebr-nis der Beweisaufnahme“'dävoh ausgeheh‘kannV dass zwei
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ier als Va'fcey :äes .ICindesJi^^ jLenz; (UDR 1949
'Mannes, dem: das - Kind j nicht oder ^v?eniger,sähnldchssieii'fc; ‘ S ach ve r s t ändigen; r e gelmässig’ff üWof f enß ji'art werden» . '• /'V
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