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BGH · IV ZE 25/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 25/50

Januar 1946 beim Nachlassgericht den Antrag, die Erbfolge nach seinem Schwiegervater auf Grund der Erbregelungsverordnung von 14. IJai 1946 auch hinsichtlich der zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung noch laufenden Verfahren ausgesprochen wurde, hob das Nachlassgericht durch Beschluss vom 16* November 1946 seinen Beschluss vom 27* Juni 1946 auf und wies den Antrag des Klägers auf Regelung der gesetzlichen Erbfolge ab. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Klägers hob das Oberlandesgericht in Düsseldorf die Beschlüsse des Landgerichts und Amtsgerichts in V/uopertal auf, weil das Nachlassgericht zu einer Aufhebung seines Beschlusses vom 27. Oktober 1946 forderte der Kläger unter Vorlage des Beschlusses vom 27* Juni 1946 mit Rechts-kraftbescheinigung die Auszahlung des Geldes und die Herausgabe der Versicherungspapiere, Der Beklagte verweigerte Zahlung und Herausgabe. Er hat das Erbrecht des Klägers unter Berufung auf das Gesetz Nr 1 der Militärregierung, die Ver- Das Landgericht hat der Klage entsprochen, da es sich an den rechtskräftigen Beschluss des Nachlassgerichts vom 27* Juni 1946 gebunden gesehen hat. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil infolge Aufhebung der Erbregelungsverordnung durch die Verordnung des Ober- landesgerichtspräsidenten in Düsseldorf den Nachlassgericht die sachliche Zuständigkeit für eine Erbregelung gefehlt habe und daher der trotzdem erlassene Beschluss auch ohne ausdrückliche Aufhebung unwirksam sei. Der Beklagte hat trotz des Urteils des OGH auch jetzt noch Klageabweisung begehrt und hierzu folgendes ausgeführt* Das P.evisionsgericht habe nur entschieden, dass der Beschluss nicht deshalb nichtig sei, weil der Fall der Unwirksamkeit einer gerichtlichen Verfügung wegen Hangeis der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht vorliege. Die durch Beschluss von 27* Juni 1946 erfolgte Erbeinsetzung sei daher tr:'tz der Entscheidung des OGH nicht zu beachten. Der Klüger ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht an die Entscheidung des OGIi gebunden sei. Der Kläger greift mit seiner Revision das Berufungsurteil insoweit an, als es die Klage abgewiesen hat. Demgemäss beantragt er, den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des Berufung3urteils zu verurteilen, an den Kläger weitere* 152,88 DU nebst 4 (A Zinsen seit dem 25- August 194-7 zu zahlen, und ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; hilfsweise den Rechtsstreit, soweit Klagabweisung erfolgt ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuräckzuverweisen. Der OGH ist bei seiner Stellungnahme zu dieser Frage davon ausgegangen, dass der Beschluss des Nachlassgerichts nur dann unwirksam sei, wenn den Nachlassge- rieht mit der Aufhebung der Erbregelungsverordnung die sachliche Zuständigkeit genommen worden wäre, über etwaige bei ilim noch anhängige (nicht zurttck-genommene) oder noch eingehende Anträge auf Vornahme einer Erbregelung zu entscheiden« Ob diese Voraussetzung des OGII zutreffend war, oder ob nicht, wie die Revision meint, die Nichtigkeit des Beschlusses v)m 27* Juni 1946 sich auch aus einem anderen rechtlichen Grunde als dem Mangel der sachlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts, insbesondere etwa daraus ergeben konnte, dass den deutschen Gerichten die Befugnis zur Anwendung der Erbregelungsverordnung mit deren Aufhebung, sei es durch die Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 1. Der OGH hatte diese Frage nicht etwa dahingestellt gelassen, sondern sie ausdrücklich verneint, indem er die Nichtigkeit des Beschlusses vom 27« Juni 1946 trotz der Annahme, dass die Erbregelungsverordnung bei seinem Erlass nicht mehr in Kraft gewesen sei, schlechthin verneinte und eindeutig feststellte, dass der Kläger auf Grund dieses Beschlusses als alleiniger Erbe seines Schwiegervaters zu gelten habe. Das Berufungsgericht war, wie es in seinem Urteil mit Recht hervorhebt, gemäss § 565 Ab3 2 ZPO en diese rechtliche Beurteilung, die der OGH der Aufhebung des Vom OGII aber ist das Verfahren gemäss Art 8 III Ziff 110 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtsein-lieit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des K:,stenrechts von 12. Ber OGII hat dann den einzigen Grund, auf dem nach seiner Auffassung die Nichtigkeit des Beschlusses v^m 27* Juni.1946 beruhen könnte« nämlich das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts, nicht als gegeben angesehen« Er ist vielmehr der An- Die Revision des Beklagten meint, der OGII habe bei richtiger Anwendung und Auslegung des Kontrollrats-gesetze3 ITr 37 > das hier Anwendung finde, weil bei seiner Verkündung (-5.11.46) der streitige Erbfall noch nicht endgültig geregelt gewesen sei, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dieses Gesetz den deutschen Gerichten schlechthin die .Befugnis entzogen hätte, die Erbregelungsverordnung noch anzuwenden. T?enn der CGII und mit ihm der Kläger oder das jetzt mit der Sache befasste Gericht anderer Auffassung seien, so bedeute das, dass ein Streit über den Inhalt und den Zweck einer Anordnung der Besatzungs-behörden bestehe, so dass nach Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. .‘r 37 auf den vorliegenden Pall Anwendung finde, nicht ausdrücklich erörtert, V^n seiner zutreffenden und* jetzt unstreitigen Annahne aus, dass die Erbregelungs-ver^rdnung im Bezirk des OLG Düsseldorf bereits mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 1. Hovember 1946 in Kraft getretene Kon- ft trollratsgesetz Iir 37 ausgesprochene allgemeine Aufhebung der Erbregelungsverordnung für den Bezirk des OLG Düsseldorf, wo sie damals bereits nicht mehr galt, gegenstandslos war, Wenn der Kläger die gegenteilige Auffassung vertritt, dass das Kontrollratsgesetz Kr 37 für die Entscheidung des vorliegenden Palles noch eine Bedeutung hatte, er- kann das die Ansicht der Revision, dass hier das Verfahren gemäss Art 3 Abs 2 des Gesetzes ITr 13 der AKK Platz greifen müsse, nicht rechtfertigen, Nach Art 3 Abs 1 aaO darf kein deutsches Gericht eine Entscheidung fällen, welche die Gültigkeit oder Rechtmässigkeit eines Gesetzes, einer i Verordnung, Richtlinie, Entscheidung oder Anordnung ^ verneint, die durch die Besatzungsbehörden oder eine vm ihnen abgelöste Behörde veröffentlicht ist. Bas Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechts-irrtum seiner Entscheidung die Feststellung des OG^' zugrunde gelegt, dass der 'Kläger auf Grund des rechtskräftigen und rechtswirksamen Beschlusses des Nachlassgerichts vom 27* Juni 1946 als alleiniger Erbe seines Schwiegervaters anzusehen sei. Die Revision de3 Klägers nackt in erster Linie geltend, dass das Berufungsgericht den Verzug des , Beklagten zu Unrecht verneint habe. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht angenommen, dass der Beklagte sich, bei seiner LeistungsVerweigerung in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe. Die schliesslich für den vorliegenden Rechtsstreit massgebend gewordene Rechtsauffassung des OGH, dass die Verfügung eines Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur bei Mangel der sachlichen Zu- Im übrigen konnten für den Beklagten begründete Zweifel auch in der Richtung bestehen, ob noch von einer sachlichen Zuständigkeit des Rachlassgerichts zu dem Erlass von Entscheidungen auf Grund der Erbregelungsverordnung gesprochen werden konnte, nachdem diese aufgehoben war und somit eine auf sie gestützte. Wenn der Beklagte sich unter diesen Unständen darauf verliess, dass er in den höheren Instanzen mit seiner Rechtsansicht durchdringen werde, was dann beim Oberlandesgericht zunächst auch geschah, so handelte er nicht schuldhaft. Ist aber der Beklagte vorher mit seiner Leistung an den Kläger nicht in Verzug geraten, so kann der Kläger hinsichtlich des vom Beklagten verwahrten Betrages, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäss § 1 der 2.

GesetzBerufungsgerichtKlägerErbeRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZE 25/50
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2463 073
Verkündet am 22. November 1951 Justizangest. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Notars Dr. Alfred U<
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 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 gegen
den Kaufmann Walter « An der BlflHlBIflA
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Kläger, Revisicnsbeklagten und Anschlussrevisionskläger ,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. ‘ November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. lersch, Baske, Dr. Hartz, • Johanns er», und Dr. Kregel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. August 1949 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden zu 2/3 dem Beklagten, zu 1/3 dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand*,
Am 30. Hai 1943 fanden die Ehefrau des Klägers und sein Schwiegervater sowie dessen zweite Ehefrau bei einem Luftangriff gemeinsam den Tod. In einer letztwilligen Verfügung hatten der Schwiegervater und seine Ehefrau sich gegenseitig zu Erben eingesetzt* die Ehefrau des Klägers sollte Erbe des Längstlebenden sein. Infolge des gleichzeitigen Todes der eingesetzten Erben wurden eine Schwester und die Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister des Schwiegervaters dessen gesetzliche Erben, wie in dem Erbschein vom 17- Oktober 1947 festgestellt ist. Der Kläger stell te am 16. Januar 1946 beim Nachlassgericht den Antrag, die Erbfolge nach seinem Schwiegervater auf Grund der Erbregelungsverordnung von 14. Oktober 1944 (RGBl I, 242) dahin zu regeln, dass der Kläger - entgegen der gesetzlichen Erbfolge - als alleiniger Erbe seines Schwiegervaters zu gelten habe. Hit einer solchen Regelung erklärte sich der grösste Teil der gesetzlichen Erben, nämlich die Schwester des Erblassers und vier Neffen und Nichten, einverstanden; nur eine Nichte des Erblassers widerspi-ach. Das Nachlassgericht entsprach durch Beschluss vom 27- Juni 1946 dem Antrag des Klägers. Gegen diesen Beschluss, der sowohl dem Kläger als auch sämtlichen gesetzlichen Erben zugestellt wurde, wurde eine sofortige Beschwerde nicht eingelegt. Vor Erlass des Beschlusses vom 27- Juni 1946 war die Verordnung des Oberlandesge-richtspräsidcnten in Düsseldorf über die Aufhebung
 erbrechtlicher Vorschriften von 1.. Mai 1946 ergangen* Nach dieser Verordnung war die Erbregelungsverord-nung in Zukunft nicht mehr anzuwenden. Nach Bekanntwerden einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. Oktober 1946, in der die Anwendbarkeit der Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 1. IJai 1946 auch hinsichtlich der zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung noch laufenden Verfahren ausgesprochen wurde, hob das Nachlassgericht durch Beschluss vom 16* November 1946 seinen Beschluss vom 27* Juni 1946 auf und wies den Antrag des Klägers auf Regelung der gesetzlichen Erbfolge ab. Die hiergegen eingelegte BesShwerde des Klägers wurde vom Landgericht in Wuppertal zurückgewiesen. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Klägers hob das Oberlandesgericht in Düsseldorf die Beschlüsse des Landgerichts und Amtsgerichts in V/uopertal auf, weil das Nachlassgericht zu einer Aufhebung seines Beschlusses vom 27. Juni 1946 nicht befugt gewesen sei.
Dem Beklagten v/aren in seiner Eigenschaft als Notar Geld und Versicherungspapiere aus dem Notar-Anderkonto Nachlass des Emil EflHB" gegeben worden. Den Betrag von 4.368,— EM hatte er auf das Hotar-Anderkcntr "Erben EHBl" bei der DflHMBI Bank, der jetzigen RHh.-Y.'flP.-Bank, in	eingezahlt.
Unter dem 22. Oktober 1946 forderte der Kläger unter Vorlage des Beschlusses vom 27* Juni 1946 mit Rechts-kraftbescheinigung die Auszahlung des Geldes und die
 Herausgabe der Versicherungspapiere, Der Beklagte verweigerte Zahlung und Herausgabe.
Der Kläger hat vom Beklagten Zahlung und neraus- • gäbe verlangt und beantragt,
#•
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.368,— EM nebst 4 # Zinsen seit den 22. Oktober 1946 zu zahlen, und die auf die Lebensversicherung des Erblassers Emil EflHi, verstorben am 30. Mai 1943 in	sowie seiner Tochter, der Ehefrau Auguste	geb.E®Hfc,verstorben
 am 30. Hai 1943 in V7|bezüglichen Versicherungspaniere, insbesondere die Beitrags-Quittungen, an ihn herauszugeben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat das Erbrecht des Klägers unter Berufung
 auf das Gesetz Nr 1 der Militärregierung, die Ver-
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Ordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 1. Mai 1946 und das Kontrollratsgesetz Nr 37 vom 30. Oktober 1946 über die Aufhebung erbrechtlicher Vorschriften bestritten.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen, da es sich an den rechtskräftigen Beschluss des Nachlassgerichts vom 27* Juni 1946 gebunden gesehen hat.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil infolge Aufhebung der Erbregelungsverordnung durch die Verordnung des Ober-
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landesgerichtspräsidenten in Düsseldorf den Nachlassgericht die sachliche Zuständigkeit für eine Erbregelung gefehlt habe und daher der trotzdem erlassene Beschluss auch ohne ausdrückliche Aufhebung unwirksam sei. Auf die Revision des Klägers hat der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGH) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidungi auch über die Kosten der Revisionsinstanz, zurttclcver-wiesen, nachdem der Kläger seinen Zahlungsanspruch von 4*368,— R3I auf 436,80 DK umgestellt hatte.
Der Beklagte hat trotz des Urteils des OGH auch jetzt noch Klageabweisung begehrt und hierzu folgendes ausgeführt* Das P.evisionsgericht habe nur entschieden, dass der Beschluss nicht deshalb nichtig sei, weil der Fall der Unwirksamkeit einer gerichtlichen Verfügung wegen Hangeis der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts nicht vorliege. Damit sei aber nicht über die Frage entschieden, ob der Beschluss vom 27. Juni 1946 nicht deshalb nichtig sei, weil dem Nachlassgericht die Befugnis zur Anwendung der Erbregelungsverordnung entzogen gewesen sei. Weil die Anwendung der Erbregelungsverordnung in Wahrheit verboten gewesen sei, sei der Beschluss vom 27* Juni 1946 gesetzwidrig. Ein derartiger Beschluss sei aber unwirksam, weil er ausserhalb der richterlichen Machtbefugnis liege. Des weiteren habe der OGII die Frage, vb der Erbregelungsbeschluss vom 27* Juni 1946 und der denselben wiederherstellende Beschluss djes Ober-
landesgerichts von 14. Februar 1947 wegen Verstos-ses gegen das Gesetz Ur 1 der Militärregierung und das Kontrollratsgesetz ITr 37 nichtig sei, nicht entschieden. Die durch Beschluss von 27* Juni 1946 erfolgte Erbeinsetzung sei daher tr:'tz der Entscheidung des OGH nicht zu beachten. Darüber hinaus sei der Betrag von 4.368.— Eli in 262,08 DM auf Verfü-gungskontc und 21,84 DM auf Anlagekonto umgestellt worden. Der Beklagte hat daher beantragt,
 auf die Berufung das angefochtene Urteil abzu-ändem und die Klage abzuweisen.
Der Klüger hat beantragt,
 die Berufung des Beklagten unter Umstellung des Zahlungsanspruchs auf 436,80 IM zurückzuver-weisen.
Der Klüger ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht an die Entscheidung des OGIi gebunden sei. Der Betrag von 4*368,-- FJI sei im Verhältnis von 10 t 1 umzuotellen. Eine weitere Umstellung im Verhältnis von 10 s 0,65 entfalle, weil eine derartige Umstellung sich nur auf.angelegte Altmarkkonten, nicht aber auf vertragliche Forderungen beziehe. Im übrigen habe der Beklagte für die v/ährend des Verzuges eingetretene Verminderung der Forderung von 10 i 1 auf JO : 0,65 einzustehen, zu demal die geringere Umstellung erst später angeordnet sei. Bei rechtzeitiger Zahlung hätte sich die BUckführung um 0,35 vermeiden lassen.	*
35c.ö Oborlandesgericht hat in seinen zweiten Urteil das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Antrüge der Parteien teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
A. Der Beklagte wird verurteilt,
1.	an den Kläger 262,08DM nebst 4 Zinsen von 436>80 DM von 23. August 1947 bis . zun 20. Juni 1948 und von 262,08 DU seit den 21. Juni 1948 zu zahlen,
2.	seine Ansprüche gegen die RMHHM-WiM-
■MHM 3ank in	aus den
 durch die Umwandlung des Altgeldguthabens, nämlich des Hotar-Anderkontos Erben Emil EMM» entstandenen Guthabens auf Anlagekonto an den Kläger abzutreten,
3« die auf die Lebensversicherung des Erblassers Emil EMM, verstorben am 30.
Mal 1943 su UMMMI, sowie seiner Tochter, der Ehefrau Auguste UMMMV geb. EMM* verstorben an 30. Mai 1943 su Wuppertal, bezüglichen Versicherungspapiere, insbesondere die Beitragsquittungen der Versicherungsgesellschaft an den ZCläger herauszugeben.
3.	In Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Beide Parteien haben innerhalb der ?Hev£sfions-frist das vom Berufungsgericht zugelassene Hechtsmittel der Hevisicn eingelegt, der Beklagte am 14. September 1949* der Kläger am 21. September 1949«
Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision weiterhin Abweisung der Klage im vollen Umfang.
Der Kläger greift mit seiner Revision das Berufungsurteil insoweit an, als es die Klage abgewiesen hat. Demgemäss beantragt er, den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung des Berufung3urteils zu verurteilen, an den Kläger weitere* 152,88 DU nebst 4 (A Zinsen seit dem 25- August 194-7 zu zahlen, und ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; hilfsweise den Rechtsstreit, soweit Klagabweisung erfolgt ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuräckzuverweisen.
Beide Parteien beantragen wechselseitige Zurückweisung der Revision des Gegners.
Entsclieidungsgründe s
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 Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits betrifft im wesentlichen die Frage, ob die vom Nach-lassgericht durch Beschluss vom 27* Juni 1946 zugunsten des Klägers getroffene Erbregelung wirksam ist, obwohl zu der Zeit, als dieser Beschluss erlassen wurde, die Erbregelungsverordnung, die seine gesetzliche Grundlage bildete, in dem hier in Frage kommenden Bereich des OLG Düsseldorf, wie nicht mehr streitig ist, bereits rechtswirksam aufgehoben war. Der OGH ist bei seiner Stellungnahme zu dieser Frage davon ausgegangen, dass der Beschluss des Nachlassgerichts nur dann unwirksam sei, wenn den Nachlassge-
 
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rieht mit der Aufhebung der Erbregelungsverordnung die sachliche Zuständigkeit genommen worden wäre, über etwaige bei ilim noch anhängige (nicht zurttck-genommene) oder noch eingehende Anträge auf Vornahme einer Erbregelung zu entscheiden« Ob diese Voraussetzung des OGII zutreffend war, oder ob nicht, wie die Revision meint, die Nichtigkeit des Beschlusses v)m 27* Juni 1946 sich auch aus einem anderen rechtlichen Grunde als dem Mangel der sachlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts, insbesondere etwa daraus ergeben konnte, dass den deutschen Gerichten die Befugnis zur Anwendung der Erbregelungsverordnung mit deren Aufhebung, sei es durch die Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 1. Mai 1946, sei es durch das Gesetz Hr 1 der Militärregierung oder durch das Kontrollratsgesetz Nr 37 v^m 30. Oktober 1946, überhaupt entzogen war, hatte demnach das Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen.
Der OGH hatte diese Frage nicht etwa dahingestellt gelassen, sondern sie ausdrücklich verneint, indem er die Nichtigkeit des Beschlusses vom 27« Juni 1946 trotz der Annahme, dass die Erbregelungsverordnung bei seinem Erlass nicht mehr in Kraft gewesen sei, schlechthin verneinte und eindeutig feststellte, dass der Kläger auf Grund dieses Beschlusses als alleiniger Erbe seines Schwiegervaters zu gelten habe. Das Berufungsgericht war, wie es in seinem Urteil mit Recht hervorhebt, gemäss § 565 Ab3 2 ZPO en diese rechtliche Beurteilung, die der OGH der Aufhebung des
 
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rberlandesgerichtllchen Urteils von 7. Oktober 1948 zugrunde gelegt hatte, gebunden und hatte sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen« Biese Bindung blieb entsprechend der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts» die der Senat für zutreffend hält, bei erneuter Einlegung der Revision beim OGII (14.9*1949) auch für diesen massgebend (vgl RG 58, 288; 100, 60).
Vom OGII aber ist das Verfahren gemäss Art 8 III Ziff 110 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtsein-lieit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des K:,stenrechts von 12. .September 1950 - BGBl S 455 (510) -in der Lage an den Bundesgerichtshof übergegangen, in der es sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.10.1950) befand, so dass die erwähnte Bindung auch für den Bundesgerichtshof fortbesteht (vgl auch RG JW 1938, 3059).
Ber OGII hat dann den einzigen Grund, auf dem nach seiner Auffassung die Nichtigkeit des Beschlusses v^m 27* Juni.1946 beruhen könnte« nämlich das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichts, nicht als gegeben angesehen« Er ist vielmehr der An-
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sicht, dass dem Nachlassgerioht die sachliche Zuständigkeit zu .einer Entscheidung in dem oben erörterten Sinne durch die Aufhebung der Erbregelungsverordnung
 nicht -genommen worden ist. Auch an diese Recht sauf-
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fas sung v/ar das Berufungsgericht gemäss § 565 Abs 2-ZPO und ist demzufolge, wie )ben dargelegt, auch der Bundesgerichtshof gebunden« .
Die Revision des Beklagten meint, der OGII habe bei richtiger Anwendung und Auslegung des Kontrollrats-gesetze3 ITr 37 > das hier Anwendung finde, weil bei seiner Verkündung (-5.11.46) der streitige Erbfall noch nicht endgültig geregelt gewesen sei, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dieses Gesetz den deutschen Gerichten schlechthin die .Befugnis entzogen hätte, die Erbregelungsverordnung noch anzuwenden.
Der Beschluss des ITachlassgerichts sei also aus diesem Grunde nichtig gewesen, ohne dass es auf die Fra-ge der sachlichen Zuständigkeit des N&chlassgerichts habe ankcmmen können. Die Zuständigkeitsregelung, d.h. die Verteilung der richterlichen Handlungen unter die Gerichte der verschiedenen Ordnungen, könne sich nur auf solche Geschäfte beziehen, die überhaupt den Gerichten durch die Gesetze zugewiesen seien.
T?enn der CGII und mit ihm der Kläger oder das jetzt mit der Sache befasste Gericht anderer Auffassung seien, so bedeute das, dass ein Streit über den Inhalt und den Zweck einer Anordnung der Besatzungs-behörden bestehe, so dass nach Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. November 1949 (Amtsblatt der AHK 1949 S 54 *
 V0B1 BZ 1949 S 562) das Verfahren auszusetzen und die Frage an die Besatzungsbehörden zu überweisen sei.
Dem kann nicht beigetreten werden. Der Oberste Gerichtshof hat die Frage, ??b das Kontrollratsgesetz
.‘r 37 auf den vorliegenden Pall Anwendung finde, nicht ausdrücklich erörtert, V^n seiner zutreffenden und* jetzt unstreitigen Annahne aus, dass die Erbregelungs-ver^rdnung im Bezirk des OLG Düsseldorf bereits mit dem Inkrafttreten der Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 1. Mai 1946, also am 30, Mai 1946, ausser Kraft getreten sei, konnte es auch auf diese Präge nicht ankommen, weil die durch das erst am 5. Hovember 1946 in Kraft getretene Kon- ft trollratsgesetz Iir 37 ausgesprochene allgemeine Aufhebung der Erbregelungsverordnung für den Bezirk des OLG Düsseldorf, wo sie damals bereits nicht mehr galt, gegenstandslos war, Wenn der Kläger die gegenteilige Auffassung vertritt, dass das Kontrollratsgesetz Kr 37 für die Entscheidung des vorliegenden Palles noch eine Bedeutung hatte, er- kann das die Ansicht der Revision, dass hier das Verfahren gemäss Art 3 Abs 2 des Gesetzes ITr 13 der AKK Platz greifen müsse, nicht rechtfertigen, Nach Art 3 Abs 1 aaO darf kein deutsches Gericht eine Entscheidung fällen, welche die Gültigkeit oder Rechtmässigkeit eines Gesetzes, einer i Verordnung, Richtlinie, Entscheidung oder Anordnung ^ verneint, die durch die Besatzungsbehörden oder eine vm ihnen abgelöste Behörde veröffentlicht ist. Die Befugnis, derartige veröffentlichte Gesetze und Anord-
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nungen auszulegen und die sich im Palle.ihrer Verletzung ergebenden Rechtsfolgen festzustellen, ist den deutschen Gerichten nicht entzogen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Januar 1951 - IV ZR 73/50 -
I
entschieden hat, bezieht sich Art 3 Abs 2 des Gesetzes iyr 13, der unter gewissen Voraussetzungen den deutschen Gerichten die Pflicht auferlegt, eine Streitfrage den Besatzungsbehörden vorzulegen, nur auf;.riicht-veröffentli elite Anordnungen, Der Begriff der Anordnung im Sinne des Abs 2 (ordre = order) steht, wie in der obigen Entscheidung ausgeführt, im Gegensatz zu den in Abs 1 erwähnten veröffentlichten Gesetzen.
Der Pwechtszustand entspricht also der in Art 1 der KilRegVO LTr 174 - V031 3Z 1949 S 5 - getroffenen Regelung (so auch Bernedde Justiz und Verwaltung 1950 S 29, Arndt 1TJV; 1950 S 212, Baur BRZ 1950 S 150). Biese Auslegung rechtfertigt 3ich zudem nicht nur aus den Wortlaut der Bestimmung, sondern auch aus der Erwägung, dass das Gesetz ITr 13 eine nähere Regelung der im Besatsungsstatuc (Affitsbl der AHE 1949 S 13) den Besatzungsbehörden für die Rechtsprechung vorbehal-, tenen Gebiete darstellt. Bas Besatzungsstatut sollte aber nach seiner ganzen Tendenz für die Tätigkeit der deutschen Antesteilen keine Erschwerung, sondern eine Erleichterung bringen.
Bas Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechts-irrtum seiner Entscheidung die Feststellung des OG^' zugrunde gelegt, dass der 'Kläger auf Grund des rechtskräftigen und rechtswirksamen Beschlusses des Nachlassgerichts vom 27* Juni 1946 als alleiniger Erbe seines Schwiegervaters anzusehen sei. Bie Revision des Beklagten, deren Angriffe sich lediglich gegen diese Feststellungen richteten, ist also unbegründet.
 
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Die Revision de3 Klägers nackt in erster Linie geltend, dass das Berufungsgericht den Verzug des , Beklagten zu Unrecht verneint habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht angenommen, dass der Beklagte sich, bei seiner LeistungsVerweigerung in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe. Dass ein solcher grundsätzlich geeignet ist, den Schuldner von den Folgen des Verzuges freizustellen, hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in dem Urteil des I. Zivilsenats vom 9» Februar 1951 - I ZR 55/50 - DJ"I 51 ,
398 * ISDR 51, 217 - ausgesprochen, dem sich der er- . kennende Senat anschliesst. Bei der Eigenart des vorliegenden Falls kann es dem Beklagten nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn er auch nach Erlass des ihn zur Leistung verurteilenden landgerichtlichen Urteils noch an der später auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 7. Oktober 1948 vertretenen Rechtsansicht festhielt, dass der Kläger nicht Erbe geworden sei.
Die schliesslich für den vorliegenden Rechtsstreit massgebend gewordene Rechtsauffassung des OGH, dass die Verfügung eines Gerichts der freiwilligen
 Gerichtsbarkeit nur bei Mangel der sachlichen Zu-
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stündigkeit des Gerichts nichtig sei, ist in der Rechtslehre nicht unbestritten. So vertritt Schlegelberger FGG Ann 4 zu § 32 die Ansicht, dass'in § 32 FGG der Fall der Dichtigkeit wegen sachlicher Unzu-
(
etändigkeit nur wegen seiner besonderen Wichtigkeit im Gesetz her/orgehoben sei, dass es aber weitere .
(vpn Sclilegelberger in den Anmerkungen 3 - 6 zu § 7 er- • Örterte) Uichxigkeitsgründe gebe. Als solcher ist
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dort (Ann 6) u,a, die Überschreitung der vom Gesetz für die staatliche Einwirkung auf bürgerliche Rechtsverhältnisse bestimmten Grenzen, z.B. die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ohne ein Ersuchen des Erblassers (5 2200 3GB) angeführt.. Ähnlich hält Josef - Arch.d.öffentlichen Rechts Bd 34 (1915) S 360 -die Verfügung eines Gerichts der freiwilligen Gerichts- . barkeit für nichtig, wenn sie sich entweder darstellt als Ausübung einer Befugnis, die der Staat sich selbst nicht beilegt, oder wenn für den Erlass der Verfügung* gesetzliche Voraussetzungen vorgeschrieben sind, die . so wesentlich sind, dass nacli der erkennbaren Absicht des Gesetzes bei ihrem. Fehlen der Verfügung die Rechts- ■ Wirksamkeit versagt sein soll (vgl auch Josef, 12 15,' 593 ff, ünger, ZZivPr 34, 323 ff).	■	*
Im übrigen konnten für den Beklagten begründete Zweifel auch in der Richtung bestehen, ob noch von einer sachlichen Zuständigkeit des Rachlassgerichts zu dem Erlass von Entscheidungen auf Grund der Erbregelungsverordnung gesprochen werden konnte, nachdem diese aufgehoben war und somit eine auf sie gestützte. Sachentscheidung allgemein nicht mehr ergehen, also auch die Ablehnung oder Zurückweisung etwa noch vor- • liegender Anträge nicht mit dem Pehlen der in der Erb-* • regelungsverordnung normierten sachlichen Vorausset-

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Zungen für eine irbregelung in den beantragten Sinne begründet werden durfte.
Wenn der Beklagte sich unter diesen Unständen darauf verliess, dass er in den höheren Instanzen mit seiner Rechtsansicht durchdringen werde, was dann beim Oberlandesgericht zunächst auch geschah, so handelte er nicht schuldhaft. Ob er auch nach Erlass des Urteils des OGII noch, ohne sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit auszusetzen, an dieser Ansicht fssthalten durfte, kann dahingestellt bleiben, da ein5erst nach diesem Zeitpunkt eingetretener Verzugsschaden nicht geltend gemacht wird. Ist aber der Beklagte vorher mit seiner Leistung an den Kläger nicht in Verzug geraten, so kann der Kläger hinsichtlich des vom Beklagten verwahrten Betrages, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäss § 1 der 2. LVO zu dem Festkontogesetz nur eine Umstellung im Verhältnis 100 zu 6,5 verlangen. Sein Anspruch auf einen höheren Betrag, den er mit der Anschlussrevision geltend macht, ist nicht begründet.
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Danach war auch die Revision des Klägers unbegründet. Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO, 13 Abs 2 DC-KG (vgl JU 33, 512),
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Kregel