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BGH · IV ZR 25/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 25/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MünchenZPOWendtFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 25/09
4. November 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2.250.000.- €
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 23.01.2008 - 54 O 469/07 -OLG München, Entscheidung vom 10.12.2008 - 20 U 2303/08 -