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BGH · IV ZR 24/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 24/92

Aus den in der Wohnung Vorgefundenen Spuren und dem Zeitablauf bis zur Entdeckung des angeblichen Einbruchs ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten, die eine Vortäuschung jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegten. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Klägern für den Nachweis des Versicherungsfalles Beweiserleichterungen zukommen, und sie deshalb zunächst nur den "äußeren Anschein eines Einbruchdiebstahls darzulegen und zu beweisen" hätten. Nach diesen Ausführungen ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Senats zu den Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer und hinsichtlich des Gegenbeweises des Versicherers bei dem Versicherungsfall Einbruchdiebstahl verkannt hat und fehlerhaft von den Grundsätzen des Anscheinsbeweises und dessen Widerlegung ausgegangen ist: Der dem Versicherungsnehmer bedingungsgemäß erleichterte Beweis für die Entwendung darf nicht mit den Grundsätzen des Anscheinsbeweises verwechselt werden (Senatsurteil vom 13. Das kann zwar der Fall sein; Sinn der Beweiserleichterungen ist es aber, dem Versicherungsnehmer, der in der Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzu- Ferner unterscheiden sich die dem Versicherungsnehmer eingeräumten Beweiserleichterungen vom Anscheinsbeweis dadurch, daß sie nicht schon durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ausgeräumt werden können (Senatsurteil vom 18. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß für den Gegenbeweis die Feststellung von konkreten Tatsachen erforderlich ist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (Senatsurteil vom 12. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Gegenbeweis des Versicherers geführt, wenn es ihm gelingt, die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs zu beweisen, wenn es gelingt, den "Anschein eines Einbruchdiebstahls zu erschüttern". Dieser Zusammenhang und die Begriffswahl deuten darauf hin, daß das Berufungsgericht beim Gegenbeweis des Versicherers von den allgemeinen Anforderungen an die Widerlegung eines Anscheinsbeweises ausgegangen sein könnte, ohne die dem Versicherungsnehmer zukommenden Beweiserleichterungen ausreichend in den Blick zu nehmen. Zumindest unklar bleibt jedoch, ob es beachtet hat, daß Voraussetzung dafür zunächst der dem Versicherer obliegende Nachweis von Tatsachen ist, aus denen auf eine Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein Einbruch vorgetäuscht worden ist, aus der Aussage des Zeugen HölB. eine Person beobachtet hat, die sich an der Tür zu schaffen machte, dabei nach Einschätzung des Zeugen Hebelbewegungen ausführte und den Eindruck erweckte, als wolle sie in die Wohnung eindringen. Das wird auch nicht schon dann in Frage gestellt, wenn mit der insoweit unbedenklichen Würdigung des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß es sich bei dem beobachteten Geschehen schon wegen des Zeitrahmens nicht um den Beginn des Diebstahls gehandelt haben kann, bei dem die später als gestohlen gemeldeten Sachen entwendet worden sind. Danach kam es für den Gegenbeweis des Versicherers also darauf an, ob diese Umstände dennoch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme nahelegen, der Einbruch sei nur vorgetäuscht worden. Sie ist auf eine Erörterung verschiedener Erklärungen für das vom Zeugen beobachtete Geschehen gegründet, die der Annahme eines Einbruchdiebstahls nicht entgegenstehen. Aus der Unwahrscheinlichkeit oder dem Ausschluß dieser Erklärungsmöglichkeiten schließt das Berufungsgericht sodann auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein Diebstahl vorgetäuscht worden sei. aa) Das Berufungsgericht hält es für unwahrscheinlich, daß die beobachtete Person mit dem Täter nicht identisch war, also ein weiterer Täter versucht haben könnte, in die Wohnung zu gelangen. bb) Die weitere Möglichkeit, daß derselbe Täter zweimal in die Wohnung eingedrungen sein könnte, erachtet das Berufungsgericht als mit den Beobachtungen des Zeugen Höhne unvereinbar, weil dann die Hintertür bereits offen war, der Täter sich also nicht hätte erneut um die Öffnung der Tür Dann aber können auch Geräusche und Bewegungen beim zweiten Aufsuchen der Wohnung eine Erklärung finden, mit den Beobachtungen des Zeugen Höhne also vereinbar sein.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 24/92	Verkündet	am:
24. Februar 1993 Heinz
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Herrn Reinhard h|BB und
2.	der Frau Angelika oMHB-HflHB, beide RflBstraße U, Hamburg 70,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
die Deutsche He^HI Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, PHHBdorfer Allee ■ - B|HL
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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S7
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer,
 Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1993
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Dezember 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger fordern von der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 81.745 DM nebst Zinsen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung.
Die Kläger haben behauptet, am 23. oder 24. Dezember 1987 sei während ihrer Abwesenheit in ihre Wohnung unter Überwindung einer verriegelten Wintergartentür eingebrochen worden. In der Wohnung seien Schränke und Behältnisse durchwühlt, eine Zimmertür aufgehebelt und ein Tresor aus
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der Wand gebrochen worden. Neben diesem Wandtresor seien den Klägern vor allem Schmuck, Pelze und auch Bargeld zu einem Betrag von etwa 13.500 DM entwendet worden.
Die Beklagte verweigert Entschädigungsleistungen. Sie hat behauptet, ein Einbruchdiebstahl sei von den Klägern vorgetäuscht worden. Aus den in der Wohnung Vorgefundenen Spuren und dem Zeitablauf bis zur Entdeckung des angeblichen Einbruchs ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten, die eine Vortäuschung jedenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Klägern für den Nachweis des Versicherungsfalles Beweiserleichterungen zukommen, und sie deshalb zunächst nur den "äußeren Anschein eines Einbruchdiebstahls darzulegen und zu beweisen" hätten. Diesen Anforderungen sei hier genügt Nach den in der Wohnung der Kläger Vorgefundenen Spuren stünden genügend Anhaltspunkte dafür fest, daß der "typische Geschehensablauf eines Einbruchdiebstahls" vorliege.
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Die dem Versicherungsnehmer zukommenden Beweiserleichterungen entfielen jedoch dann, wenn es dem Versicherer gelinge, "die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs darzutun und zu beweisen". Werde "der Anschein eines Einbruchdiebstahls erschüttert", müsse der Versicherungsnehmer vollen Beweis dafür erbringen, daß der behauptete Einbruchdiebstahl auch tatsächlich stattgefunden hat. Im vorliegenden Falle bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein Einbruch nicht stattgefunden habe, vielmehr lediglich vorgetäuscht worden sei. Den vollen Beweis für einen Einbruchdiebstahl hätten die Kläger jedoch nicht geführt.
2.	Nach diesen Ausführungen ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Senats zu den Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer und hinsichtlich des Gegenbeweises des Versicherers bei dem Versicherungsfall Einbruchdiebstahl verkannt hat und fehlerhaft von den Grundsätzen des Anscheinsbeweises und dessen Widerlegung ausgegangen ist:
Der dem Versicherungsnehmer bedingungsgemäß erleichterte Beweis für die Entwendung darf nicht mit den Grundsätzen des Anscheinsbeweises verwechselt werden (Senatsurteil vom 13. März 1991 - IV ZR 74/90 - VersR 1991, 924). Es braucht sich zu dem einen nicht um einen Anscheinsbeweis zu handeln, der einen typischen Geschehensablauf voraussetzt. Das kann zwar der Fall sein; Sinn der Beweiserleichterungen ist es aber, dem Versicherungsnehmer, der in der Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzu-
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erkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf noch nicht gesprochen werden kann. Zum anderen reicht es aus, daß aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Entwendungsfall geschlossen werden kann (Senatsbeschluß vom 5. November 1986 - IVa ZR 57/86 - VersR 1987,
146 und ständig). Ferner unterscheiden sich die dem Versicherungsnehmer eingeräumten Beweiserleichterungen vom Anscheinsbeweis dadurch, daß sie nicht schon durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ausgeräumt werden können (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IV ZR 341/88 - VersR 1990, 45). Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß für den Gegenbeweis die Feststellung von konkreten Tatsachen erforderlich ist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (Senatsurteil vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587).
3.	Das Berufungsgericht mag - wenn seine Ausführungen mit diesem Maßstab gemessen werden - zwar zutreffend zu der Annahme gelangt sein, die Kläger hätten den erleichterten Beweis für die Entwendung, nämlich den Beweis für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls erbracht. Jedenfalls kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß es die Anforderungen an den Gegenbeweis des Versicherers verkannt hat. Das folgt aus den Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Beweismaß.
Auch seine Beweiswürdigung weist in diese Richtung.
a)	Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Gegenbeweis des Versicherers geführt, wenn es ihm gelingt,
 die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs zu beweisen, wenn es gelingt, den "Anschein eines Einbruchdiebstahls zu erschüttern". Es knüpft damit an seine vorhergehenden Ausführungen an, es stünden genügend Anhaltspunkte dafür fest, daß "der typische Geschehensablauf eines Einbruchdiebstahls" vorliege. Dieser Zusammenhang und die Begriffswahl deuten darauf hin, daß das Berufungsgericht beim Gegenbeweis des Versicherers von den allgemeinen Anforderungen an die Widerlegung eines Anscheinsbeweises ausgegangen sein könnte, ohne die dem Versicherungsnehmer zukommenden Beweiserleichterungen ausreichend in den Blick zu nehmen. Denn für deren Ausräumung reicht es nicht schon aus, daß der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erbracht, der Anschein also "erschüttert" wird. Zwar stellt das Berufungsgericht insoweit auch auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines anderen Geschehensablaufs ab. Zumindest unklar bleibt jedoch, ob es beachtet hat, daß Voraussetzung dafür zunächst der dem Versicherer obliegende Nachweis von Tatsachen ist, aus denen auf eine Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann.
b)	Auch nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß es von zu geringen Anforderungen an den Gegenbeweis des Versicherers ausgegangen ist.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein Einbruch vorgetäuscht worden ist, aus der Aussage des Zeugen HölB. Danach geht es davon aus, daß der Zeuge Geräusche im Bereich der Wintergartentür gehört, schließlich in der Dunkelheit
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eine Person beobachtet hat, die sich an der Tür zu schaffen machte, dabei nach Einschätzung des Zeugen Hebelbewegungen ausführte und den Eindruck erweckte, als wolle sie in die Wohnung eindringen. Es berücksichtigt weiter, daß der Zeuge beim Weggehen, um die Polizei zu rufen, nochmals ein metallisches Geräusch und ein Klirren wahrgenommen hat.
Diese Beobachtungen sprechen indessen nicht gegen einen versicherten Diebstahl, sondern für einen solchen. Das wird auch nicht schon dann in Frage gestellt, wenn mit der insoweit unbedenklichen Würdigung des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß es sich bei dem beobachteten Geschehen schon wegen des Zeitrahmens nicht um den Beginn des Diebstahls gehandelt haben kann, bei dem die später als gestohlen gemeldeten Sachen entwendet worden sind. Danach kam es für den Gegenbeweis des Versicherers also darauf an, ob diese Umstände dennoch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme nahelegen, der Einbruch sei nur vorgetäuscht worden.
Die Würdigung des Berufungsgerichts, der eine Art Ausschlußverfahren zugrunde liegt, trägt diese Annahme nicht. Sie ist auf eine Erörterung verschiedener Erklärungen für das vom Zeugen beobachtete Geschehen gegründet, die der Annahme eines Einbruchdiebstahls nicht entgegenstehen. Aus der Unwahrscheinlichkeit oder dem Ausschluß dieser Erklärungsmöglichkeiten schließt das Berufungsgericht sodann auf die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein Diebstahl vorgetäuscht worden sei.
 
Schon dieser Ansatz begegnet Bedenken. Denn die Unwahrscheinlichkeit eines mit dem behaupteten Einbruch zu vereinbarenden Geschehensablaufs mag zwar Zweifel daran auslösen, ob ein Einbruch tatsächlich erfolgt ist. Sie allein begründet aber nicht stets und zugleich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung.
c)	Vor allem aber ist zu beanstanden, daß sich die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unwahrscheinlichkeit bestimmter Geschehensabläufe als unvollständig erweisen, seine Beweiswürdigung nicht frei von Widersprüchen ist und die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände vermissen läßt.
aa) Das Berufungsgericht hält es für unwahrscheinlich, daß die beobachtete Person mit dem Täter nicht identisch war, also ein weiterer Täter versucht haben könnte, in die Wohnung zu gelangen. Seine dafür gegebene Begründung berücksichtigt jedoch nicht, daß ein möglicher Zweittäter vom Ersttäter über die noch vorhandenen Entwendungsmöglichkeiten informiert worden sein könnte. Ein solcher Zweittäter könnte mangels genauer Ortskenntnisse und bei Dunkelheit auch die vom Zeugen Höhne wahrgenommenen Geräusche verursacht haben.
bb) Die weitere Möglichkeit, daß derselbe Täter zweimal in die Wohnung eingedrungen sein könnte, erachtet das Berufungsgericht als mit den Beobachtungen des Zeugen Höhne unvereinbar, weil dann die Hintertür bereits offen war, der Täter sich also nicht hätte erneut um die Öffnung der Tür
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bemühen müssen. Das geht von der nicht näher begründeten Annahme aus, daß ein Täter, der sich vorübergehend vom Tatort entfernt, die Hintertür hätte offenstehen lassen.
Für eine solche Typizität des Täterverhaltens ist nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht läßt hierzu außer Betracht, daß der Täter, schon um das Entdeckungsrisiko von außen zu verringern, die Tür zunächst auch notdürftig wieder geschlossen haben könnte. Dann aber können auch Geräusche und Bewegungen beim zweiten Aufsuchen der Wohnung eine Erklärung finden, mit den Beobachtungen des Zeugen Höhne also vereinbar sein.
cc) Die Möglichkeit, daß die beobachtete Person die Wohnung wieder verlassen wollte, sei - so meint das Berufungsgericht - nach der Aussage des Zeugen ausgeschlossen. Der vom Zeugen wiedergegebene Eindruck, die unbekannte Person habe in die Wohnung hineingewollt, werde durch dessen weitere Beobachtungen gestützt. Nach diesen habe sich eine
 Gestalt am Hintereingang zu schaffen gemacht und dabei Bewegungen ausgeführt, die er als Hebelbewegungen aufgefaßt habe. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang weiter aus, die Geräusche, die vom Zeugen wahrgenommen worden seien, könnten von dem Versuch herrühren, die Tür zu dem Wintergarten durch ein Brecheisen oder ähnliches Werkzeug aufzuhebeln. Dem steht indessen die Feststellung entgegen, daß an der Tür zu dem Wintergarten Spuren von Hebelwirkungen unstreitig nicht vorgefunden worden sind. Damit setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander; seine Beweiswürdigung erweist sich daher auch insoweit als unvollständig und zudem als nicht widerspruchsfrei.
Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs	Römer
 Dr. Schlichting
 Terno