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BGH · IV ZR 24/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 24/73

Der Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, daß die Zuwendungen, die der Kläger der Beklagten gemacht hat, keine Schenkungen im Sinne des § 516 BGB und daher ihrem Anfangsvermögen nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen sind. Der Senat teilt auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Alters- und Invaliditätsversorgung bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt werden kön- Das Berufungsgericht hat diese Rechtsauffassung eingehend und zutreffend begründet .

Zitierte Normen: § 516 BGB
BGBRechtsstreitProzeßbevollmächtigterRechtsauffassungBerufungsgerichtBESCHLUSSKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 24/73	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Hedwig ¥
, Ri
 geb. W|
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 den Verwaltungsangestellten Fritz S
t A^flBstraße b
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
 beschlossen:
Der Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert.
Gründe :
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, daß die Zuwendungen, die der Kläger der Beklagten gemacht hat, keine Schenkungen im Sinne des § 516 BGB und daher ihrem Anfangsvermögen nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen sind.
Der Senat teilt auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Alters- und Invaliditätsversorgung bei der Berechnung des Zugewinns nicht berücksichtigt werden kön-
n
nen. Ihr Wert ist daher dem Endvermögen des Versicherten nicht hinzuzurechnen. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsauffassung eingehend und zutreffend begründet .
Dr. Hauß	Johannsen
 Dr. Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Bukow