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BGH

Gericht: BGH

Die Klage hatte bei dem Landgericht Erfolg, wurde Jedoch auf Berufung der Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Er hat die Klage in erster Linie auf § 48, hilfsweise auf § 43 EheG gestützt und zur Begründung vorgebracht, die Beklagte sei im Übermaß dem Alkohol ergeben, habe Schulden gemacht, den Haushalt vernachlässigt und ihn grundlos ehewidriger Beziehungen zu seiner Schwiegertochter verdächtigt. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und das Vorbringen des Klägers bestritten. Ihrer Ansicht nach beruht die Zerrüttung der Ehe allein auf dem Verhalten des Klägers. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zerrüttung der Ehe sei zu demindest überwiegend auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen. Die Zerrüttung sei vielmehr durch das Verhalten des Klägers gegenüber der Schwiegertochter Henny herbeigeführt worden. Zwar sei nicht festzustellen, daß zwischen dem Kläger und seiner Schwiegertochter ehebrecherische oder auch nur ehewidrige Beziehungen bestünden. Danach hat die Beklagte die Beweislast dafür, daß den Kläger ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Er hat den wesentlichen Grund für die Zerrüttung der Ehe, d.h. für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung, in dem übermäßigen Alkoholgenuß der Beklagten gesehen, der nach seinem Vorbringen die weitere Folge hatte, daß die Beklagte Schulden machte und den Haushalt vernachlässigte. Dieses Vorbringen des Klägers mußte das Berufungsgericht berücksichtigen, wenn es vom Kläger wahrscheinlich gemacht und von der Beklagten nicht entkräftet war (vgl. In jenem Verfahren konnte sich das Oberlandesgericht auf die Prüfung beschränken, ob in dem Alkoholgenuß der Beklagten eine unverziehene schwere Eheverfehlung zu sehen sei. Vielmehr hat es angenommen, daß in dem Verhalten der Beklagten zu demindest für die Zeit nach dem letzten Eheverkehr nicht eine schwere Eheverfehlung zu sehen sei. Dabei muß auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etwa weil es verziehen ist oder weil es keine schwere Eheverfehlung darstellt (vgl. Das Berufungsgericht mußte deshalb, anders als bei der in dem Vorprozeß vorgenommenen Prüfung, auch das frühere Verhalten der Beklagten, das vor dem letzten Eheverkehr der Parteien lag, daraufhin untersuchen, ob es für die Zerrüttung der Ehe ursächlich geworden ist. Die Ansicht des Vorderrichters, dieses Verhalten könne die eheliche Gesinnung des Klägers nicht erheblich beeinträchtigt haben, weil er die Ehe aufrechterhalten und den Eheverkehr fortgesetzt habe, geht ihrer Begründung nach fehl. War zu diesem Zeitpunkt die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden, dann kam es auf die späteren Vorgänge als Ursache für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr an, insbesondere nicht darauf, daß der Kläger nach dem im Mai 1966 ergangenen Berufungs- urteil des Vorprozesses nicht zur Beklagten zurückgekehrt ist und daß er, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seine Beziehungen zu seiner Schwiegertochter nach diesem Zeitpunkt verstärkt hat. Ist anzunehmen, daß das Verhalten der Beklagten zur Entfremdung der Parteien geführt oder beigetragen hat, dann braucht das allerdings noch nicht die Abwendung des Klägers von der Ehe zu entschuldigen. Trifft hiernach den Kläger deswegen, weil er etwa die Beklagte gegenüber seiner Schwiegertochter Henny zurückgestellt und weil er sich schließlich von der Beklagten getrennt hat, ein Schuldvorwurf, so ist damit Jedoch nicht gesagt, daß er die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 48 EheG
EheSchwiegertochterBerufungsgerichtParteiEheGZerrüttungKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3. Februar 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR 24/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Arbeiters Johannes August
 bei P
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t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Grietje Jürgens
 geb.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
/J
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Januar 1969 aufgehoben•
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am 21. Dezember 1913 geborene Kläger und die am 17. Mai 1912 geborene Beklagte haben am 30. Mai 1936 in Emden geheiratet. Aus der Ehe stammen drei Söhne, Wilhelm, der im Jahre 1939 geboren ist, Johannes, der am 20. August 1962 verstorben ist, und der am 11. Januar 1949 geborene Sohn Enno.
Der letzte Eheverkehr der Parteien fand im August 1963 statt. Im Herbst 1965 verließ der Kläger die Ehewohnung, nachdem die Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien schon seit dem Jahre 1963 aufgehoben worden war.
 
Seit dem Herbst des Jahres 1963 läßt sich der Kläger von seiner Schwiegertochter Henny	der	Witwe
 des verstorbenen Sohnes, beköstigen, die in der Zeit von November 1962 bis April 1963 im Hause der Parteien gewohnt hatte.
Im Oktober 1963 hat der Kläger eine erste, auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben. Die Klage hatte bei dem Landgericht Erfolg, wurde Jedoch auf Berufung der Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Mai 1966 abgewiesen.
Mit Klageschrift vom 10. Oktober 1966 hat der Kläger erneut die Scheidung seiner Ehe begehrt. Er hat die Klage in erster Linie auf § 48, hilfsweise auf § 43 EheG gestützt und zur Begründung vorgebracht, die Beklagte sei im Übermaß dem Alkohol ergeben, habe Schulden gemacht, den Haushalt vernachlässigt und ihn grundlos ehewidriger Beziehungen zu seiner Schwiegertochter verdächtigt. Dadurch sei die Ehe zerrüttet worden. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und das Vorbringen des Klägers bestritten. Ihrer Ansicht nach beruht die Zerrüttung der Ehe allein auf dem Verhalten des Klägers. Er sei es, der sich oft betrunken habe. Zu seiner Schwiegertochter Henny habe er ehe-widrige Beziehungen unterhalten. Diese seien der Grund dafür, daß er sich von ihr zurückgezogen, mit ihr seit Jahren kein Wort gewechselt, sie nicht einmal mehr gegrüßt und schließlich im November 1965 das Haus verlassen habe.
Das Landgericht hat die Ehe aus § 48 EheG geschieden, Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 547 Abs. 1 ZPO aF statthafte Revision des Klägers mußte Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung aus § 48 Abs. 1 EheG vorliegen. Es hat jedoch den Widerspruch der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG durchgreifen lassen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zerrüttung der Ehe sei zu demindest überwiegend auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen. Ein übermäßiger Alkoholgenuß der Beklagten sei ebenso wie im VorprozÖß nicht als bewiesen anzusehen. Die angebliche Trunksucht der Beklagten und die dadurch angeblich bedingte Haus-haltsVernachlässigung könnten den Kläger auch nicht erheblich gestört haben, denn er habe die Ehe jahrelang aufrechterhalten und noch im August 1963 mit der Beklagten Eheverkehr gehabt. Die Zerrüttung sei vielmehr durch das Verhalten des Klägers gegenüber der Schwiegertochter Henny herbeigeführt worden. Zwar sei nicht festzustellen, daß zwischen dem Kläger und seiner Schwiegertochter ehebrecherische oder auch nur ehewidrige Beziehungen bestünden. Doch sei es erst seit der Zeit, als die Schwiegertochter im Hause der Parteien gewohnt habe, zu ernsten Auseinandersetzungen
 
zwischen den Parteien gekommen* Die Beklagte habe dem Kläger meist Vorhaltungen gemacht, daß er sich zuviel um die Schwiegertochter kümmere. Anläßlich eines solchen Streits habe der Kläger die Beklagte ins Gesicht geschlagen. Nach Abweisung der Scheidungsklage im Vorprozeß sei der Kläger verpflichtet gewesen, zur Beklagten zurückzukehren. Stattdessen habe er seine Beziehungen zu seiner Schwiegertochter verstärkt. Er halte sich Jeden Tag bei ihr auf, wenn auch nach seiner Behauptung nur, weil er von ihr beköstigt werde und infolge seiner finanziellen Lage auf diese für ihn billige Verpflegung angewiesen sei.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie sind zunächst nicht mit den zu § 48 Abs. 2 EheG geltenden Beweislastgrundsätzen vereinbar. Danach hat die Beklagte die Beweislast dafür, daß den Kläger ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Allerdings hat der Kläger die Zerrüttungsursachen darzulegen. Das hat er getan. Er hat den wesentlichen Grund für die Zerrüttung der Ehe, d.h. für den Verlust seiner ehelichen Gesinnung, in dem übermäßigen Alkoholgenuß der Beklagten gesehen, der nach seinem Vorbringen die weitere Folge hatte, daß die Beklagte Schulden machte und den Haushalt vernachlässigte. Dieses Vorbringen des Klägers mußte das Berufungsgericht berücksichtigen, wenn es vom Kläger wahrscheinlich gemacht und von der Beklagten nicht entkräftet war (vgl. wegen der Darlegungsund Beweislast im einzelnen die Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 52, 307, 313 f; 53, 345,
349 f).
Im übrigen konnte das Berufungsgericht insoweit nicht auf die Erwägungen zurückgreifen, die in dem Berufungsurteil des Vorprozesses angestellt worden waren. Dort stand lediglich der Scheidungsgrund des § 43 EheG zur Entscheidung« In einem Verfahren nach § 48 EheG geht es aber um andere Rechtsfragen als im Verfahren nach § 43 EheG. In jenem Verfahren konnte sich das Oberlandesgericht auf die Prüfung beschränken, ob in dem Alkoholgenuß der Beklagten eine unverziehene schwere Eheverfehlung zu sehen sei. Das hat es auch getan. Es hat dort nicht als unbewiesen angesehen, daß die Beklagte dem Alkohol in einem übermäßigen Maße zugetan gewesen sei. Vielmehr hat es angenommen, daß in dem Verhalten der Beklagten zu demindest für die Zeit nach dem letzten Eheverkehr nicht eine schwere Eheverfehlung zu sehen sei. Diese Wertung ist aber in einem Verfahren nach § 48 EheG weder erforderlich noch ausreichend. Hier kommt es vielmehr darauf an festzustellen, worauf die bestehende unheilbare Zerrüttung der Ehe zurückzuführen ist. Es ist daher zu prüfen, ob und in welchem Maße das schuldhafte Verhalten beider Ehegatten für die Zerrüttung ursächlich geworden ist. Dabei muß auch die etwaige Ursächlichkeit solchen Verhaltens untersucht werden, auf das eine Klage nach § 43 EheG nicht gestützt werden kann, etwa weil es verziehen ist oder weil es keine schwere Eheverfehlung darstellt (vgl.
 BGH LM ZPO § 616 Nr. 16 = NJW 1964, 249 = FamRZ 1964,35; BGH FamRZ 1968, 510 und NJW 197Ö, 896). Als Ursachen für die Zerrüttung der Ehe müssen alle Umstände in Betracht gezogen werden, die irgendwie auf die eheliche Einstellung des Klägers eingewirkt haben können.
In dieser Hinsicht muß der gesamte Verlauf der Ehe,
 
gegebenenfalls unter Vernehmung beider Parteien, aufgeklärt werden. Das Berufungsgericht mußte deshalb, anders als bei der in dem Vorprozeß vorgenommenen Prüfung, auch das frühere Verhalten der Beklagten, das vor dem letzten Eheverkehr der Parteien lag, daraufhin untersuchen, ob es für die Zerrüttung der Ehe ursächlich geworden ist. Die Ansicht des Vorderrichters, dieses Verhalten könne die eheliche Gesinnung des Klägers nicht erheblich beeinträchtigt haben, weil er die Ehe aufrechterhalten und den Eheverkehr fortgesetzt habe, geht ihrer Begründung nach fehl. Die Fortsetzung des Eheverkehrs beweist nur, daß die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet ist. Sie beweist aber nicht, daß das vorhergehende Verhalten nicht oder nur unwesentlich zu der später eingetretenen unheilbaren Zerrüttung beigetragen hat. Ob das der Fall ist, hängt vielmehr von den weiteren Umständen ab, insbesondere von der sonstigen Reaktion des Klägers und der Entwicklung des Ehelebens in seiner Gesamtheit.
Des weiteren hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, in welchem Zeitpunkt der Kläger seine eheliche Gesinnung endgültig verloren hat. Es könnte sein, daß dies bereits der Fall gewesen ist, als die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien aufhörte und der Kläger im Oktober 1963 die erste Scheidungsklage erhob oder als er im Herbst 1965 die Ehewohnung verließ. War zu diesem Zeitpunkt die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden, dann kam es auf die späteren Vorgänge als Ursache für die Zerrüttung der Ehe nicht mehr an, insbesondere nicht darauf, daß der Kläger nach dem im Mai 1966 ergangenen Berufungs-
 
urteil des Vorprozesses nicht zur Beklagten zurückgekehrt ist und daß er, wie das Berufungsgericht angenommen hat, seine Beziehungen zu seiner Schwiegertochter nach diesem Zeitpunkt verstärkt hat.
Ist anzunehmen, daß das Verhalten der Beklagten zur Entfremdung der Parteien geführt oder beigetragen hat, dann braucht das allerdings noch nicht die Abwendung des Klägers von der Ehe zu entschuldigen. Denn ein Ehegatte ist verpflichtet, ein gewisses Maß an Schwierigkeiten und Enttäuschungen, die das Zusammenleben mit dem anderen Ehepartner für ihn mit sich bringt, zu tragen. Anders ist es, wenn dem Ehegatten ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten wegen dessen Verhaltens nicht mehr zu demutbar ist. Trifft hiernach den Kläger deswegen, weil er etwa die Beklagte gegenüber seiner Schwiegertochter Henny zurückgestellt und weil er sich schließlich von der Beklagten getrennt hat, ein Schuldvorwurf, so ist damit Jedoch nicht gesagt, daß er die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet hat. Ob das der Fall ist, ist in tatrichterlicher Verantwortung unter Abwägung aller Umstände, insbesondere von Art, Schwere und Dauer der Zerrüttungsursachen, zu entscheiden.

Das Berufungsgericht wird daher die Sache unter Beachtung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte neu zu prüfen und zu entscheiden haben.
Dr. Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Dr. Buchholz
 Dr. Bukow