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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wild das Urteil des 15. Anfang 1939 erfuhr die Klägerin, daß ihr Vater in Essen von den nationalsozialistischen Machthabern zeitweise in Haft gehalten worden war* Nach der Entlassung des Vaters gelang es der Klägerin, ihren Eltern eine Einreiseerlaubnis für England zu beschaffen. Bie danach bei der Klägerin bestehende verfolgungsbedingte MdE hat die Entschädigungsbehörde für die Zeit vom 1, Januar 1937 bis zu dem 31. Januar 1940 ab auf 10 Nach diesem Grade der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hat die Entschädigungsbehörde - unter Einstufung der Klägerin in den gehobenen Bienst und Annahme eines Hundertsatzes von 33 - die der Klägerin gewährte Kapitalentschädigung berechnet. Biesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angegriffen und vorgetragen, sie leide unverändert an einer schweren Asthenie und einer schweren vegetativen Bystonie, beide Leiden seien durch die Verfolgung im Sinne der Entstehung verursacht worden. Bei einer MdE von 30 i stehe ihr auch für die Zeit nach dem 1. Nach diesem Grade der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, einem Hundertsatz von 28 und der Einstufung in die Gruppe des gehobenen Bienstes hat sie ihre weitergehenden Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rentenrückstände und eine laufende Rente errechnet und entsprechende Anträge gestellto Ras beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen . Ras Landgericht hat der Klägerin über die bereits zuerkannte KapitalentSchädigung hinaus eine weitere Kapitalentschädigung von 300,- DM für das Jahr 1940 zuerkannt . 1. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils mpt es nicht wahrscheinlich, daß bei der Klägerin über das Ende des Jahres 1940 hinaus eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 # oder mehr besteht. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt; Bei der Klägerin bestehe eine angeborene, schwere Asthenie, die sich in einer Leistungs-, Energie-und Anpassungsschwäche zeige und auch dazu geführt habe, daß sie keinen sozialen Kontakt zu ihrer Umwelt unterhalte. Bie nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, denen die Klägerin ausgesetzt gewesen sei und die mit dem bösartigen Verhalten ihrer Mitschülerinnen begonnen, in der Auswanderung, der Trennung von den Eltern, der Angst um ihr Schicksal sich fortgesetzt hätten, hätten die Klägerin im psychischen Bereich jahrelang schwer be- Da nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung die durch verfolgungsbedingte seelische Belastungen ausgelösten vegetativen Störungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren abzuklingen pflegten, könne für idle Zeit nach dem Ende des Jahres 1940, wie Er. Mannheim ausgesprochen habe, die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur noch auf 20 $ geschätzt werden. Da aber die bei der Klägerin festgestellten vegetativen Störungen unverändert fortbestünden, sei anzunehmen, daß die Klägerin mit den an sich normalen Auf-gaben, die ihr das Leben mit Ehe und Mutterschaft gestellt habe, wegen ihrer geringen Belastbarkeit nicht fertig geworden sei. Obendrein sei die Klägerin durch den unglücklichen Zustand ihres ersten Kindes, der mit der Verfolgung nichts zu tun habe, in einer überdurchschnittlichen Y/eise belastet worden. a) Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte der ersten beiden Rechtszüge haben das Gutachten des Psychiaters Dr. Mannheim dahin gewürdigt, daß die Klägerin schon als Kind, vor dem ersten Auftreten der nationalsozialistischen Verfolgung schwere Asthenikerin gewesen sei und mit vegetativen Störungen zu tun . Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht in erster Linie angenommen, daß die gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnah-men und ihre Auswirkungen bis zu den Eingliederungsschwierigkeiten zu einer erheblichen, nicht richtunggebenden Verschlimmerung ihrer Leiden beigetragen hätten, Im Anschluß an die Schätzung des Sachverständigen hat das Berufungsgericht die verfolgungsbedingte Verschlimmerung mit einer Beeinträchtigung der Erv/erbs-fähigkeit von 40 $ bewertet. DV-BEG zu beurteilende Verschlimmerung eines Leidens erfordert die Schätzung, in welchem Umfang sich der Krankheitswert des schon bestehenden, nicht verfolgungsbedingten Leidens durch die Verfolgungsmaßnahmen erhöht hat. b) Bedenken bestehen ferner gegen die Hilfserwägungen, die das Berufungsgericht im Hinblick auf die im Berufung srechtszug aufgestellte Behauptung der Klägerin angestellt hat, sie sei vor dem Beginn der Verfolgung lebenstüchtig und gesund gewesen. Das Berufungsgericht hat nicht aufgeklärt, ob diese Behauptung zutrifft, es hat sie vielmehr als richtig unterstellt und daher angenommen, die bei der Klägerin festgestellten Leiden seien in ihrem ganzen Umfang durch die Verfolgung ausgelöst worden. Das Berufungsgericht hat schließlich nichts darüber gesagt, wie hoch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch die erst durch die Verfolgung ausgelösten Leiden bei der Klägerin gewesen sei. Sollte das Berufungsgericht wiederum 2u dem Ergebnis kommen, daß die bei der Klägerin aufgetretenen vegetativen Störungen spätestens Ende 1939 weitgehend abgeklungen waren, so wird mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen zu erörtern sein, welcher Zeitablauf gerade angesichts der Schwere der Verfolgung und der Reaktionsbereitschaft der Klägerin von Bedeutung war.

Zitierte Normen: § 33 BEG
ElternVerfolgungVerschlimmerungBerufungsgerichtGutachtennationalsozialistischenKlägerinLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19* April 1967 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
TV 2R 24/66
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Brau Margit Ruth L Avenue, S
Klägerin und Revisionsklägerin;
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
 gegen
das Land Mordrhein- Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Mordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
 auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1967 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wild das Urteil des 15. Zivileenatsfcdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Düte 1921 in Essen geborene Klägerin besuchte zunächst die jüdische Volksschule ihrer Heimatstadt, von Ostern 1932 ab die Sexta einer Stadt. Höheren Schule. In dieser Schule wurde sie 1933 von ihrön Mitschülerinnen mißhandelt und beschimpft, ohne daß ihre Lehrer diesem Verhalten entgegentraten. Außerdem sangen ihre Mitschülerinnen üble judenfeindliche Hetzlieder.
 
Das veranlaßte ihre Eltern, sie Ostern 1933 von dieser Schule zu nehmen und sie schliäälich wieder in die jüdische Volksschule zurückzubringen.
Um weiteren Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, wunderte die Klägerin 1936 nach England aus, während ihre Eltern in Essen zurückblieben. Nach kurzer Tätigkeit als Kindermädchen besuchte sie in England von 1936 bis 1938 die Volksschule- Dann lernte sie stenografieren und Schreibmaschine schreiben. Anfang 1939 erfuhr die Klägerin, daß ihr Vater in Essen von den nationalsozialistischen Machthabern zeitweise in Haft gehalten worden war* Nach der Entlassung des Vaters gelang es der Klägerin, ihren Eltern eine Einreiseerlaubnis für England zu beschaffen. Daraufhin wanderten sie April 1939 ebenfalls nach England aus.
Von 1939 bis 1944 war die Klägerin als Büroangestellte tätig. Im Dezember 1942 heiratete sie einen in England lebenden Juden.
Während ihrer ersten Schwangerschaft im Jahre 1944 wurde sie täglich von Schwangerschaftsbeschwerden (Erbrechen) geplagt und mußte meistens im Bett bleiben. Das 1944 geborene Kind kam mit mongoloidem Schwachsinn zur Welt. Es kam bald in Anstaltspflege, wurde dort ständig betreut und ötarb im Alter von 15 Jahren. In den Jahren 1946 und 1949 brachte die Klägerin noch zwei gesunde Kinder zur Welt.
 
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Die Klägerin fordert Entschädigung wegen gesund-' heitlicher Schäden, deren Ursache sie in ihrem Verfolgungsschicksal sieht. Als solche Schäden hat sie eine Neigung zu Ohnmachtsanfallen und Kopfschmerzen, ferner Schlaflosigkeit, Schwäche2ustände, niedrigen Blutdruck und nervöse Störungen angegeben.
Aufgrund der Gutachten, die die Vertrauensärztin Dr. Zweig in London I960 und der Psychiater Br. Mannheim 1962 erstattet haben, hat die Entschädigungsbehörde eine vorübergehende, abgrenzbare Verschlimmerung der Störungen angenommen, die auf einer ’’primär anlagebedingten psychasthenischen Persönlichkeitsstruktur” beruhen. Bie danach bei der Klägerin bestehende verfolgungsbedingte MdE hat die Entschädigungsbehörde für die Zeit vom 1, Januar 1937 bis zu dem 31. Bezember 1939 auf 40 <f> geschätzt, für die Zeit vom 1. Januar 1940 ab auf 10 Nach diesem Grade der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hat die Entschädigungsbehörde - unter Einstufung der Klägerin in den gehobenen Bienst und Annahme eines Hundertsatzes von 33 - die der Klägerin gewährte Kapitalentschädigung berechnet.
Biesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angegriffen und vorgetragen, sie leide unverändert an einer schweren Asthenie und einer schweren vegetativen Bystonie, beide Leiden seien durch die Verfolgung im Sinne der Entstehung verursacht worden. Bei einer MdE von 30 i stehe ihr auch für die Zeit nach dem 1. Januar 1940 Kapitalentschädigung und Rente zu. Nach diesem Grade der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, einem Hundertsatz von 28 und der Einstufung in die Gruppe des gehobenen Bienstes hat sie ihre weitergehenden Ansprüche
 auf Kapitalentschädigung, Rentenrückstände und eine laufende Rente errechnet und entsprechende Anträge gestellto
 Ras beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen .
Ras Landgericht hat der Klägerin über die bereits zuerkannte KapitalentSchädigung hinaus eine weitere Kapitalentschädigung von 300,- DM für das Jahr 1940 zuerkannt .
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung des Rechtsmittels Einwände gegen das für die bisherigen Entscheidungen ausschlaggebende Gutachten des Psychiaters Rr. Mannheim erhoben. Rieser Gutachter habe zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin vor der Verfolgung asthenische Züge aufgewiesen habe, in Wirklichkeit sei sie bis zu ihrem 11. Lebensjahre gesund und lebenstüchtig gewesen. Erst durch die Verfolgung seien diejenigen Erscheinungen aufgetreten, die der genannte Sachverständige als angeboren angesehen habe. Ra das Gutachten somit auf unrichtigen Voraussetzungen beruhe, sei ein weiteres Gutachten notwendig..
Ras beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
Ras Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Ras beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen.
T<f
 
EntBcheidungsgründe:
Bie Revision ist begründet.
1.	Nach den Gründen des angefochtenen Urteils mpt es nicht wahrscheinlich, daß bei der Klägerin über das Ende des Jahres 1940 hinaus eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 # oder mehr besteht. Biese Ansicht des Berufungsgerichts beruht weitgehend auf dem Gutachten des Psychiaters Br. Mannheim in London. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt; Bei der Klägerin bestehe eine angeborene, schwere Asthenie, die sich in einer Leistungs-, Energie-und Anpassungsschwäche zeige und auch dazu geführt habe, daß sie keinen sozialen Kontakt zu ihrer Umwelt unterhalte. Es fehle ihr an Lebenstüchtigkeit und Vitalität. Bieser Anlage entspreche häufig und auch in diesem Palle eine hohe Labilität und Streß-Intoleranz und somit die Unfähigkeit, mit Belastungen fertig zu werden. Bie vasomotorische Labilität bestehe in einer schweren vegetativen Bystonie, die in den Ohnmachtsanfällen, den Schwangerschaftsbeschwerden, den migräneartigen Kopfschmerzen, Barmspasmen und gelegentlichem Auftreten von Hautstörungen ihren Ausdruck finde.
Bie nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen, denen die Klägerin ausgesetzt gewesen sei und die mit dem bösartigen Verhalten ihrer Mitschülerinnen begonnen, in der Auswanderung, der Trennung von den Eltern, der Angst um ihr Schicksal sich fortgesetzt hätten, hätten die Klägerin im psychischen Bereich jahrelang schwer be-
lastet. Mit der Ankunft der Eltern im April 1939 hätte die verfolgungsbedingte Belastung jedoch im wesentlichen ihr Ende gefunden. Bis spätestens Ende 1939? nach einem dreijährigen Aufenthalt in England, sei die Klägerin mit den Eingliederungsschwierigkeiten fertig geworden, zu demal sie auch 1939 beruflich Fuß gefaßt habe. Da nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung die durch verfolgungsbedingte seelische Belastungen ausgelösten vegetativen Störungen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren abzuklingen pflegten, könne für idle Zeit nach dem Ende des Jahres 1940, wie Er. Mannheim ausgesprochen habe, die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur noch auf 20 $ geschätzt werden.
Da aber die bei der Klägerin festgestellten vegetativen Störungen unverändert fortbestünden, sei anzunehmen, daß die Klägerin mit den an sich normalen Auf-gaben, die ihr das Leben mit Ehe und Mutterschaft gestellt habe, wegen ihrer geringen Belastbarkeit nicht fertig geworden sei. Obendrein sei die Klägerin durch den unglücklichen Zustand ihres ersten Kindes, der mit der Verfolgung nichts zu tun habe, in einer überdurchschnittlichen Y/eise belastet worden. Deshalb könne die Auffassung der Berufungsbegründung, daß die fortbestehenden Beschwerden nach dem 31. Dezember 1940 in vollem Umfang auf die Verfolgungserlebnisse zurückzuführen sei-en, nicht gebilligt werden.
Selbst wenn man unterstelle,wie dies in der Berufungsbegründung vorgetragen worden sei, daß vor dem
 
Beginn der Verfolgung die Klägerin lebenstüchtig, frei von Ohnmachtsanfallen und sonstigen Beschwerden gewesen sei, komme man zu keinem anderen Ergebnis. Zwar seien dann die beiden anlagebedingten Leiden (Asthenie und vegetative Dystonie) durch die verfolgungsbedingten Paktoren im Sinne der Entstehung wesentlich mitverursacht worden (§4 der 2. DV-BEG), die für die Manifestation dieser Leiden wirksamen Verfolgungsbelastungen seien jedoch-für die Zeit seit dem 1. Januar 1944 durch persönlichkeitsbedingte, verfolgungsunabhängige Paktoren im wesentlichen verdrängt worden.
2.	Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts bestehen in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken.
a) Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte der ersten beiden Rechtszüge haben das Gutachten des Psychiaters Dr. Mannheim dahin gewürdigt, daß die Klägerin schon als Kind, vor dem ersten Auftreten der nationalsozialistischen Verfolgung schwere Asthenikerin gewesen sei und mit vegetativen Störungen zu tun . gehabt hätte. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht in erster Linie angenommen, daß die gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnah-men und ihre Auswirkungen bis zu den Eingliederungsschwierigkeiten zu einer erheblichen, nicht richtunggebenden Verschlimmerung ihrer Leiden beigetragen hätten, Im Anschluß an die Schätzung des Sachverständigen hat das Berufungsgericht die verfolgungsbedingte Verschlimmerung mit einer Beeinträchtigung der Erv/erbs-fähigkeit von 40 $ bewertet. Diese Schätzung läßt nicht
 
erkennen, in welchem Ausmaß die ErwerbsFähigkeit der Klägerin schon vor dem Wirksamwerden der nationalsozialistischen Verfolgung beeinträchtig war. Die nach § 33 BEG, § 3 der 2. DV-BEG zu beurteilende Verschlimmerung eines Leidens erfordert die Schätzung, in welchem Umfang sich der Krankheitswert des schon bestehenden, nicht verfolgungsbedingten Leidens durch die Verfolgungsmaßnahmen erhöht hat. Das nötigt inhalier'’ Regel zur Schätzung des Grades der vor dem Einsetzen der Verfolgung bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbs-fähigkeit und der nach diesem Ereignis bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit insgesamt, Diesos Verfahren ist notwendig, weil zwischen dem früheren Ausmaß der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und dem späteren Stande der MdE innere Beziehungen bestehen. Auf diese Gesichtspunkte hat der Bundesgerichtshof früher insofern hingewiesen, als er die Bedeutung der Gesamtwürdigung verfolgungsabhängiger und verfolgungsunabhängiger Leiden hervorgehoben hat (RzW 1961, 67 Mr. 22; 1961, 211 Nr. 9).
b) Bedenken bestehen ferner gegen die Hilfserwägungen, die das Berufungsgericht im Hinblick auf die im Berufung srechtszug aufgestellte Behauptung der Klägerin angestellt hat, sie sei vor dem Beginn der Verfolgung lebenstüchtig und gesund gewesen. Das Berufungsgericht hat nicht aufgeklärt, ob diese Behauptung zutrifft, es hat sie vielmehr als richtig unterstellt und daher angenommen, die bei der Klägerin festgestellten Leiden seien in ihrem ganzen Umfang durch die Verfolgung ausgelöst worden. Es hat das Bestehen entsprechender An-
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lagen als gegeben angesehen, und in den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen und ihren Auswirkungen wesentliche Mitursachen für die Entstehung der Leiden gesehen.
Es hat also denselben Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Entstehung nach § 4 der 2. DV-BEG und dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung nach § 3 aaO gewürdigt. Dabei ist es über den qualitativen Unterschied zwischen wesentlicher Mitursache und verschlimmernden Paktoren hinweggegangen. Umstände, die die Verschlimmerung eines bestehenden Leidens herbeigeführt haben, können nicht ohne weiteres als Mitursache im Sinne des § 4 der 2. DV-BEG gewertet werden, da die Entstehung einer Krankheit vielfach von anderen Umständen abhängt als die Verschlimmerung. Das hat der Bundesgerichtshof in der RzW 1964, 137 Nr. 35 abgedruckten Entscheidung näher ausgeführt.
Das Berufungsgericht hat schließlich nichts darüber gesagt, wie hoch die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch die erst durch die Verfolgung ausgelösten Leiden bei der Klägerin gewesen sei. Es wäre erforderlich gewesen, die Beeinträchtigung der Brwerbsfähigkeit im ganzen Umfange zu schätzen. Nur dann wäre der Berufungsrichter in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob und in webhem Zeitpunkt die verfol-gungsbedingten Ursachen innerhalb sämtlicher Ursachen einen Ursachenanteil von weniger als 25 # ausmachten. Auch diese Präge hat der Senat in der zuletzt Erwähnten Entscheidung näher erörtert.
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3.	Aus allen diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit muß daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Es erhält dadurch Gelegenheit, unter Umständen nochmals einen ärztlichen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. Aus den zu ß a) - b) erörterten rechtlichen Gesichtspunkten ergeben sich die Fragen, die dem Sachverständigen vorzulegen wären, damit er ein nach allen Richtungen verwertbares Gutachten erstatten kann. Dazu wird es auch erforderlich sein, daß er auf die Frage der beruflichen Bewährung der Klägerin eingeht.
Sollte das Berufungsgericht wiederum 2u dem Ergebnis kommen, daß die bei der Klägerin aufgetretenen vegetativen Störungen spätestens Ende 1939 weitgehend abgeklungen waren, so wird mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen zu erörtern sein, welcher Zeitablauf gerade angesichts der Schwere der Verfolgung und der Reaktionsbereitschaft der Klägerin von Bedeutung war.
Der Senat hat bereits in der ftzW 1965, 425 Nr. 30 abgedruekten Entscheidung ausgeführt, daß bei der Beurteilung derartiger Zusammenhänge die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
SenatsPräsident Ascher ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben
 Johannsen	Johannsen	Maaß
 Dr. Graf
 von der Mühlen