Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Kläger, der die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG unstreitig nicht erfüllt, Ansprüche gemäß § 16o Abs. 1 BEG nicht zustehen. Nach Abs, 1 dieser Vorschrift hat der Verfolgte, der bei Inkrafttreten des BEG Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Eies ist hier nicht der Falle Eenn der Kläger hat am 29« April 1948 die britische Staßfcsangehörigkeit erworben, so daß or an 1o Oktober 1953 nicht staatenlos gewesen isto Er war aber zu diesem Zeitpunkt auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention* Es mag dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine Flüchtlingseigen-schaft gemäß Art. 1 C Nr, 2 der Genfer Konvention vom 28o Juli 1951 dadurch verloren hat, daß er nach dem Verlust seiner österreichischen Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat* Eer Kläger erhebt insoweit rechtliche Bedenken, indem er geltend macht, daß ihn die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftts-Überlcitungsgesetz) vom Io. Juli 1945 (StGBl Nr. 59) in der Form der Kundmachung vom 4» November 1949 (EGB1 für Österreich Nr. 276, S. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht, Eenn in jedem Falle hat die Flüchtlingsoigenschaft dos Klägers nach Art. 1 ö Nr. 3 der Genfer Konvention dadurch geendet, daß er am Bei der Betrachtung der den Kläger betreffenden Staats-angehörigkoitsfragen ist davon auszugehen, daß er seine Österreichische Staatsangehörigkeit durch den "Anschluß” Österreichs an das Deutsche Reich im Jahre 1938 verloren hat. Es ist richtig, daß die Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich ein staats- und völkerrechtliches Unrecht war. Gleichwohl ist davon auszugehen, daß der Kläger durch den "Anschluß" Österreichs die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und die österreichische verloren hat. DV zu dem RBG ausgebürgert worden und hat hierdurch die deutsche Staatsangehörigkeit, die er durch die Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich erworben hatte,wieder verlorene Seine hierdurch bewirkte Staatenlosigkeit ist auf Grund des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom Io» Juli 1945 mit Wirkung vom 27» April 1945 dadurch beendet worden, daß er die österreichische Staatsbürgerschaft wiedererworben hat. Die vom Kläger gegen die Rechtswirksamkeit dieses Erwerbs vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch« Auszugehen ist von der Erv/ägung, daß jeder Staat das Recht hat, grundsätzlich allein nach seinem Ermessen zu bestimmen, wie seine Staatsangehörigkeit erworben oder verloren wird (vgl» Lichter, aaO, S. Warum die Yfiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes gegen die Konvention zun Schutze der Menschenrechte (BGBl 1952 II 686 ff) verstoßen soll, ist nicht ersichtlich.
IV ZR 24/63 Verkündet am 3« Juli 1963 Hoeppe, Juatizangestellte al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit des Egon Prozeßbevollmächtigter % E: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Er. in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch deu Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeßbevollmUchtigters Rechtsanv/alt Er. in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Maaß, Wilden, Er.Loewenheim und Er.Graf für Recht erkannt? Eie Revision des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 1. August 1962 zugestellte Urteil des 5» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln v/ird zurückgewiesen. Eie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Eie außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Kläger ist von Geburt österreichischer Staatsangehöriger * Er lebte in Wien und wurde dort am Io«, November 1938 wegen seiner jüdischen Abstammung verhaftet«, Am 11o Mai 1939 wandertc er nach England aus, wo er seit dem 12o Mai 1939 lebt. An 29. April 1948 hat er die britische Staatsangehörigkeit erworben«, . Der Kläger macht wegen Gesundheits- und Freiheits-Schadens Entschädigungsansprüche geltend. Die Entschädigungobehörde hat seine Anträge durch den Bescheid vom 17 o Mai 1961 abgev/iesen. Seine gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweiseno Entscheidungsgründe; Die Revision ist unbegründet, 1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Kläger, der die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG unstreitig nicht erfüllt, Ansprüche gemäß § 16o Abs. 1 BEG nicht zustehen. Nach Abs, 1 dieser Vorschrift hat der Verfolgte, der bei Inkrafttreten des BEG Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist und von keinen Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation v/egen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalentschädigung betreut worden ist, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit« Eie Voraussetzungen, die § 16o AbSo 1 BEG für die Begründung des Anspruchs auf stellt, sind im j’alle des Klägers nicht gegebene In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Übereinstimmung darüber, daß ein Entschädigungsanspruch nach der genannten Vorschrift nur begründet ist, wenn der Status dos Staatenlosen oder Flüchtlings im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG besteht. Eies ist hier nicht der Falle Eenn der Kläger hat am 29« April 1948 die britische Staßfcsangehörigkeit erworben, so daß or an 1o Oktober 1953 nicht staatenlos gewesen isto Er war aber zu diesem Zeitpunkt auch nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention* Es mag dahingestellt bleiben, ob der Kläger seine Flüchtlingseigen-schaft gemäß Art. 1 C Nr, 2 der Genfer Konvention vom 28o Juli 1951 dadurch verloren hat, daß er nach dem Verlust seiner österreichischen Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat* Eer Kläger erhebt insoweit rechtliche Bedenken, indem er geltend macht, daß ihn die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftts-Überlcitungsgesetz) vom Io. Juli 1945 (StGBl Nr. 59) in der Form der Kundmachung vom 4» November 1949 (EGB1 für Österreich Nr. 276, S. 1169) ohne sein Zutun verliehen worden sei, so daß von einer freiwilligen Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht gesprochen werden könne. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht, Eenn in jedem Falle hat die Flüchtlingsoigenschaft dos Klägers nach Art. 1 ö Nr. 3 der Genfer Konvention dadurch geendet, daß er am ~ 4 - 29* April 1948 die britische Staatsbürgerschaft erworben hat und den Schutz dieses Landes genießt* 2. Zur Begründung seines Anspruchs kann sich der Kläger auch nicht auf § 16o Abs. 2 BEO berufen. Danach steht der Anspruch nach Abs. 1 auch dein Verfolgten zu, der als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat. Bei der Betrachtung der den Kläger betreffenden Staats-angehörigkoitsfragen ist davon auszugehen, daß er seine Österreichische Staatsangehörigkeit durch den "Anschluß” Österreichs an das Deutsche Reich im Jahre 1938 verloren hat. Es ist richtig, daß die Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich ein staats- und völkerrechtliches Unrecht war. Gleichwohl ist davon auszugehen, daß der Kläger durch den "Anschluß" Österreichs die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und die österreichische verloren hat. Dieser Erv/erb beruht auf dem faktischen Wechsel der Souveränität über das österreichische Staatsgebiet, der die völlige* Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich bezweckte und tatsächlich zur Folge hatte (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13» März 1938 - RGBl I, S. 237 -)o Ob der Anschluß "Völkerrechtsmäßig" oder "völkerrechtswidrig" war, ist für den Staatsangehörigkeits-erwerb bedeutungslos.(BVerfGE 1, 322 /33o7 88 NJW 1952, 777; ebenso BVerfG vom 9« November 1955 - 1 BvR 284/54 NJW 1955, 1833; ebenso auch Jellinek, Der automatische Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit durch völkerrechtliche Vorgänge; Lichter, Die Staatsangehörigkeit, 2. Auf1., S. 217 ff)» 3. Als ausgewanderter Jude ist der Kläger in der Folgezeit gemäß § 2 der 11. DV zu dem RBG ausgebürgert worden und hat hierdurch die deutsche Staatsangehörigkeit, die er durch die Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich erworben hatte,wieder verlorene Seine hierdurch bewirkte Staatenlosigkeit ist auf Grund des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes vom Io» Juli 1945 mit Wirkung vom 27» April 1945 dadurch beendet worden, daß er die österreichische Staatsbürgerschaft wiedererworben hat. Die vom Kläger gegen die Rechtswirksamkeit dieses Erwerbs vorgetragenen Bedenken greifen nicht durch« Auszugehen ist von der Erv/ägung, daß jeder Staat das Recht hat, grundsätzlich allein nach seinem Ermessen zu bestimmen, wie seine Staatsangehörigkeit erworben oder verloren wird (vgl» Lichter, aaO, S. 219» Verdroß, Völkerrecht, 4. Aufl«, So 235» ebenso BGHZ 3» 178)« Rechtliche Zweifel können allerdings insoweit bestehen, als Sammele inbür gerungei durch Staaten in Frage stehen, die fremde Gebiete annektiert und die Bewohner dieser Gebiete gegen ihren Willen in ihrem Staatsverband eingebürgert haben. Im Palle des Klägers bestehen solche Bedenken jedoch nicht« Nachdem Österreich Seine staats- und völkerrechtliche Selbständigkeit wieder erlangt hatte, stand es im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts, wenn es seine früheren Staatsangehörigen wieder als solche in Anspruch nahm. Warum die Yfiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes gegen die Konvention zun Schutze der Menschenrechte (BGBl 1952 II 686 ff) verstoßen soll, ist nicht ersichtlich. Gewiß kann eine willkürliche Verleihung und Entziehung der Staatsbürgerschaft eine Verletzung der durch die Konvention . geschützten Menschenrechte bedeuten. Von einer will- kürlichen Handlung kann jedoch nicht die Hede sein, wenn dem Kläger,, der bis zur Einverleibung Österreichs in das Gebiet des Deutschen Reichs die oster-reichische Staatsbürgerschaft besaß, diese Staatsbürgerschaft nach der VTiederher Stellung der Souveränität des österreichischen Staates wieder verliehen wurde» Eine solche Maßnahme entsprach nur der tatsächlichen und rechtlichen läge und den anerkannten Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts» Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich,, daß der Kläger jemals gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Einwendungen erhoben hätte« Der Kläger hat aber mit der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht, wie es § 16o Abs» 2 Satz 1 BEG verlangt, eine neue Staatsbürgerschaft erworben, sondern seine frühere Staatsbürgerschaft wiedererlangt (vgl« BVG vom 28« Mai 1952, BVerfGE 1, 322; ebenso auch Blessin/ Ehrig/Wilden, BEG, 3» Aufl«, Anm. 14 zu § 16o), so daß er schon aus diesem Grunde keine Entschädigungsansprüche nach § 16o BEG geltend machen kann« Der spätere Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit kann nicht dazu führen, seinen Anspruch nach Abs«. 2 des § 16o BEG zu begründen«, Denn der Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit steht der Anspruchsbegründung nur dann nicht entgegen, wenn der Verfolgte sie als Staatenloser oder Flüchtling erworben hat«, Er muß also diesen Status noch beim Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit gehabt haben (so auch van Dam/ Loos, BEG, Amu 12 zu § 16o). Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen. Raske Maaß Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf