* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZH 24/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 24/62

Nachdem der Rechtsstreit durch dieses Urteil an das Berufungsgericht zurückverwiesen war, haben die Parteien in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihr früheres Vorbringen mit den früher gestellten Anträgen wiederholt. Es wird auch von dem beklagten Land nicht bestritten und mit der Revision des Nebenintervenienten nicht angegriffen. ihre Erklärung wirksam zu machen« An einem solchen Erklärungswillen habe es ihr bei dem Verhalten, das sie vor und nach der Adoption in Bezug auf diese an den Tag gelegt habe, auch dann gefehlt, wenn sie damit allgemein zu dem Ausdruck gebracht habe, "was und wie ihr Hann es mache, sei es recht"« Biese Ausführungen sind frei von rechtlichen Bedenken« Bas Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Zustimmung nur dann als erteilt angesehen werden kann, wenn der Erklärende sich der wirklichen Sachlage und seiner danach erforderlichen Mitwirkung bei dem Geschäft bewußt gewesen ist (Urteil vom 8« Juli 1925 - V 528/24 - (Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr« 18 zu § 182 BGB). Demnach kann eine Äußerung oder Handlung nur dann , als Genehmigung gedeutet werden, wenn darin der Ausdruck des Willens zu finden ist, den von dem Genehmigenden als unverbindlich erkannten Vertrag nurmehr für ihn verbindlich zu machen« Wenn auch volle Kenntnis von. der Rechtsunwirksamkeit des zu genehmigenden Vertrages ohne Genehmigung nicht vorhanden zu sein braucht, so muß sich doch der Genehmigende der Möglichkeit einer solchen Rechtsunwirk'samkeit bewußt sein und für diesen Fall den Erfolg des Wirksamwerdens durch seine Genehmigung in seinen Willen auf genommen haben« (RGZ 118, 5359 536)« Von dieser Rechtsprechung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 2, 15o, 152) abzugehen, besteht kein Anlaß (vgl* auch BGB RGR 11« Aufl« § 182 Anm« 12)« Aber auch die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß es der Ehefrau HflBHBi an einem solchen Ex*-klärungswillen gefehlt habe, ist rechtlich unangreifbar« Bas Zwar ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt» daß ein Gericht eine Zeugenaussage» wenn es sie selbst als Prozeßgericht eingeholt hat» nach Eintritt eines Richterwechsels als Zeugenbeweis nicht verwerten darf* Bagegen kann das Gericht ihm vorliegende Niederschriften über Zeugenaussagen» gleichgültig ob diese in dem anhängigen oder in einem anderen Verfahren gemacht sind, wie schriftliche Äußerungen eines Zeugen überhaupt» jederzeit als Beweisurkunden verwerten» wenn sie zu dem Gegenstand des Parteivortrages gemacht werden» Damit wird freilich grundsätzlich der Zeugenbeweis nicht ersetzt, so daß cs den Parteien jederzeit freisteht9 für ihre Behauptungen in der Weise Beweis anzutreten, daß sie die Vernehmung der früher in diesem oder in einem anderen Verfahren vernommenen Zeugen durch das jetzt erkennende Prozeßgericht beantragen (Urteil des Senats B6HZ 7, 116, 121; LK Nr. 6 zu § 355 ZPO * MDR 1961, 312 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung)» Andererseits ist es jedoch den Parteien unbenommen, im Hinblick auf Niederschriften, die dem Gericht über frühere Bekundungen von Zeugen bereits vorliegen, von einem solchen Beweisantritt abzusehen und die früheren Aussagen in der Form, wie sie beurkundet sind, gelten zu lassen, als seien sie in diesem Prozeß und vor diesem Gericht gemacht (RG 1o5, 219» 221; DR 39* 183)* Bic Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, Prau habe sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen müssen, als ob sie die Zustimmung zur Adoption erteilt hätte. Bavon könnte nur gesprochen werden, wenn für Frau dMMb nachdem sie von der Notwendigkeit ihrer Zustimmung für die Wirksamkeit des Adoptionsvertrages Kenntnis erlangt hatte, eine sittliche oder rechtliche Verpflichtung bestanden hätte, nachträglich ihre Genehmigung zu erteilen. Das Berufungsgericht ist auf Grund der erneuten Verhandlung ohne Hechtsirrtum zu der Feststellung gelangt9 daß andere Nichtigkeitsgründe nicht bestehen, daß insbesondere der Vertrag nicht auch unabhängig von dem Fehlen der Sinwilligungserklärung der Bhefrau Hill-rcann als Scheinvertrag oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gevjesen sei. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sollte insbesondere durch den Vertrag tatsächlich ein Vater-Kind-Ver-hältnis zwischen dem Zeugen Friedrich iflM^und der Klägerin begründet werden. Die Revision greift auch diese Feststellung mit der Begründung an, daß sie auf einer Würdigung der Aussage der Klägerin und des Zeugen Dr. Heinrich beruhe, wie sie in dem bereits erwähnten Aktenvermerk vom 3« November i960 niedergelegt sei, den das Berufungsgericht in der neuen Besetzung nicht habe verwerten dürfen. Die Verwertung des Vermerks war jedoch, wie sich bereits aus den obigen Darlegungen ergibt, verfahrensrechtlich zulässig» Die erneute Vernehmung der Klägerin und des Zeugen Dr. Heinrich HfHVHBHI war von dem beklagten Land nicht beantragt worden. Das beklagte Land hatte in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch geltend gemacht, daß Amtsgerichtsrat Y/illms im Be3tätigungsverfahren bei ordnungsmäßiger Prüfung des Sachverhalte gemäß § 1734 Abs. 2 Nr. 2 a.F. BGB auch Nachdem Amtsgerichtsrat VflHp den Vertrag auf Grund der ihm unterbreiteten Angaben der Beteiligten bestätigt hat9 fehlte es für die Annahme, daß er beim Vor liegen der Einwilligungserklärung von Frau die Bestätigung versagt haben würde, an jeglicher tatsächlichen Grundlage. Ghne Erfolg wendet sich die Hevision weiter gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß kein Verschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt habe« Bas schadenstiftende Ereignis war bereits eingetreten, als der Adopt!onsvertrag trotz fehlender Zustimmung der Ehefrau richterlich bestätigt war. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt könnte von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Klägerin nur gesprochen werden, wenn diese gewußt hätte, daß der Adoptionsvertrag mangels Zustimmung von Seiten der Ehefrau HflBBHl nichtig war und daß sie, die Klägerin, durch entsprechendes Wohlverhalten gegenüber Frau H( Zutreffend hat das Berufungsgericht sodann dargelegt, daß die Klägerin nicht auf eine ändere Weise als duroh die Inanspruchnahme des beklagten Landes, nämlich weder durch eine Inanspruchnahme des amtierenden Notars noch durch eine Haftbarmachung ihres Vaters wegen eines ihm zur Last fallenden Mitverschuldens Ersatz für den ihr durch die Axtspflichtverletzung des Nebenintervenienten entstandenen Schaden erlangen könne« Es entspricht vielmehr der Billigkeit, daß beide von dem Verletzten mit gleichem Bang haftbar gemacht werden und ddaß im übrigen der Haftungsausgleich zwischen ihnen, die gemäß § 84o BGB als Gesamtschuldner haften, nach den allgemeinen für Gesamtschuldner geltenden Bestimmungen (§ 426 BGB) erfolgt (RG, P NotZ 1*935, 375). Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich die Auffassung des beklagten Landes abgelehnt, daß die Klägerin auf Grund eines zwischen ihr und ihrem Vater bestehenden rechtlich bindenden Auftrags- oder Beratungsverhältnisses und auf Grund einer Verletzung der dem Vater kraft eines solchen Rechtsverhältnisses obliegenden vertraglichen Sorgfaltspflicht Schadensersatz verlshgpäkönne. Bas Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines solchen Rechtsverhältnisses in rechtsirrtumsfreier Würdigung der gesamten Verhältnisse verneint« Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, und einer natürlichen Betrachtungsweise, daß eine rechtst kundige Person, wenn sie einem Angehörigen ihres engsten Familienkreises Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewährt, dies in aller Regel nicht auf Grund eines Rechtsgeschäftes tut, auf dessen Zustandekommen sich auch Britte außerhalb dieses Kreises stehende Personen berufen könnten« Etwas anderes könnte nur aus Erklärungen der Beteiligten oder sonstigen Umständen entnommen werden, die eindeutig für einen gegenteiligen Willen der Beteiligten sprechen würden« Solche Umstände sind hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, auf dessen zutreffende Ausführungen zu diesem Punkt verwiesen werden kann, nicht hervorgetreten«

Zitierte Normen: § 182 BGB § 355 ZPO § 254 BGB § 582 ZPO
EhefrauBGBGrundBerufungsgerichtZeugeZustimmungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZH 24/62
Verkündet am 23« November 1962
■■■P, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X m
2449 034
Volkes
 Namen des In dem Rechtsstreit
1. des Landes Niedersachsen, (Justizverwaltung),
vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandcsge-richt PBPP^p,
Beklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II# Instanz: Rechtsanwälte
2. des Amtsgerichtsrats Karl W
APPPPHPB»
Nebenintervenient und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Ingeborg über B(
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte. Rechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, llaaß und Br« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3o« November 1961 wird zurückgewiesen«
Bor Nebenintervenient hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
- Wegen de9 Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des Senats vom 5. April 1961 IV ZR 212/6o - BGHZ 35, 75 ff - verwiesen. Nachdem der Rechtsstreit durch dieses Urteil an das Berufungsgericht zurückverwiesen war, haben die Parteien in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihr früheres Vorbringen mit den früher gestellten Anträgen wiederholt. Bas Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewieaen.
Mit der von ihm eingelegten Revision verfolgt der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetretene Amts-gerichtsrat' Willing den Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Bas Interesse des Nebenintervenienten an dem Beitritt zu dem Rechtsstreit ergibt sich daraus, daß das beklagte Land ihm mit Schriftsatz vo.m 29. November 1958 den Streit verkündet und wegen der Amtspflichtverletzung, die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildet, Ansprüche auf Schadloshaltung angekündigt hat 66» 67, 70 ZPO).
Voraussetzung für den von der Klägerin geltend ge~ machten Schadensersatzanspruch ist nach den als Anspruchsgrunü~ läge allein in Betracht kommenden Vorschriften des § 839 Abs.
1 3GB, Art. 34 GG zunächst, daß der Nebenintervenient, Amts-gerichtsrat Willms» eine ihm der Klägerin obliegende Amts-
 
pflicht schuldhaft verletzt hat. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Es wird auch von dem beklagten Land nicht bestritten und mit der Revision des Nebenintervenienten nicht angegriffen.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daB es durch diese Amtspflichtverletzung, nämlich dadurch, daß der Richter cs versehentlich unterlassen habe, vor der Bestätigung des Adoptioncvertrages auf die Beibringung einer notariellen Zustimmungserklärung der Ehefrau des Annehmenden hinzuwirken, zu einer Nichtigkeit des Adoptionsvertrages gekommen sei. Das Berufungsgericht hat diese Annahme in Übereinstimmung mit den Urteilen des Landgerichts Verden Uber den Aussteuer-ancpruch der Klägerin vom 6. Dezember 1953 und des Landgericht Oldenburg in dem Rechtsstreit betreffend Feststellung der Nichtigkeit des Adoptionsyertrages vom 14. Bfärz 195B im wesentlichen wie folgt begründet:
Es sei davon auszugehen, daß der Adoptionsvertrag gülti zustandegekommen wäre, wenn die Ehefrau des Annehmenden vör der Bestätigung ihre Zustimmung, sei es auch formlos, erteilt hätte. Denn der Mangel der gemäß § 1748 Abs. 3 BGB für
 durch die Bestätigung geheilt worden. Aber auch eine solche | formlose Zustimmungserklärung sei von der Ehefrau	;
weder vor noch nach der richterlichen Bestätigung des Vor-
überhaupt keine klare Vorstellung gehabt. Insbesondere habe ihr das Bewußtsein gefehlt, daß ihre Einwilligungserklärung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages nötig sei. Sie habe deshalb auch nicht den für eine wirksame Einwilligungoerklärung erforderlichen Willen gehabt, den Vertrag durch
 die Einwilligungserklärung vorgeschriebenen Form wäre dann
 träges abgegeben worden. Frau ImHBMW habe von der Adoption
 
ihre Erklärung wirksam zu machen« An einem solchen Erklärungswillen habe es ihr bei dem Verhalten, das sie vor und nach der Adoption in Bezug auf diese an den Tag gelegt habe, auch dann gefehlt, wenn sie damit allgemein zu dem Ausdruck gebracht habe, "was und wie ihr Hann es mache, sei es recht"«
Biese Ausführungen sind frei von rechtlichen Bedenken« Bas Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Zustimmung nur dann als erteilt angesehen werden kann, wenn der Erklärende sich der wirklichen Sachlage und seiner danach erforderlichen Mitwirkung bei dem Geschäft bewußt gewesen ist (Urteil vom 8« Juli 1925 - V 528/24 - (Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr« 18 zu § 182 BGB). Demnach kann eine Äußerung oder Handlung nur dann , als Genehmigung gedeutet werden, wenn darin der Ausdruck des Willens zu finden ist, den von dem Genehmigenden als unverbindlich erkannten Vertrag nurmehr für ihn verbindlich zu machen« Wenn auch volle Kenntnis von. der Rechtsunwirksamkeit des zu genehmigenden Vertrages ohne Genehmigung nicht vorhanden zu sein braucht, so muß sich doch der Genehmigende der Möglichkeit einer solchen Rechtsunwirk'samkeit bewußt sein und für diesen Fall den Erfolg des Wirksamwerdens durch seine Genehmigung in seinen Willen auf genommen haben« (RGZ 118, 5359 536)« Von dieser Rechtsprechung, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 2, 15o, 152) abzugehen, besteht kein Anlaß (vgl* auch BGB RGR 11« Aufl« § 182 Anm« 12)«
Aber auch die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß es der Ehefrau HflBHBi an einem solchen Ex*-klärungswillen gefehlt habe, ist rechtlich unangreifbar« Bas
 
Berufungsgericht hatte an die Würdigung des Verhaltens der Ehefrau HflBMi unter dem Gesichtspunkt» ob darin eine bewußte Zustimmung zu dem Adoptionsvertrag in dem darge-Icgten Sinne zu finden sei» einen strengen Maßstab anzulegen. Denn eine weitherzige Ausdeutung ihres Verhaltens im Sinne der Bejahung einer Zustimmung könnte hier zu einer Entwertung der gesetzlichen Förmvorschrift und zu einer damit notwendig verbundenen Hechtsunsicherheit führen.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt beruhen im übrigen auf einer umfassenden und eingehenden Würdigung der Aussagen der in diesem und in früheren Prozessen vernommenen Zeugen. Bas Berufungsgericht hat diese Aussagen zwar an Hand der vorliegenden Vernehmungsniederschriften und des richterlichen Aktenvermerks über die Vernehmung der Klägerin und der Zeugen Br. Heinrich Friedrich und Loni	verwertet»	der auf Grund der vor
 dem damals mit der Sache befaßten 3« Zivilsenat des Berufungsgerichts stattgefundenen Beweisverhandlung am 3o. Oktober 1959 von dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter dieses Senats unter dem 3* Kovember *959 gefertigt worden ist. (Bl. 155 bis 17t GA). Bagegen bestehen jedoch entgegen der Meinung der Revision keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Zwar ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt» daß ein Gericht eine Zeugenaussage» wenn es sie selbst als Prozeßgericht eingeholt hat» nach Eintritt eines Richterwechsels als Zeugenbeweis nicht verwerten darf* Bagegen kann das Gericht ihm vorliegende Niederschriften über Zeugenaussagen» gleichgültig ob diese in dem anhängigen oder in einem anderen Verfahren gemacht sind, wie schriftliche Äußerungen eines Zeugen überhaupt» jederzeit als Beweisurkunden verwerten» wenn sie zu dem
 
Gegenstand des Parteivortrages gemacht werden» Damit wird freilich grundsätzlich der Zeugenbeweis nicht ersetzt, so daß cs den Parteien jederzeit freisteht9 für ihre Behauptungen in der Weise Beweis anzutreten, daß sie die Vernehmung der früher in diesem oder in einem anderen Verfahren vernommenen Zeugen durch das jetzt erkennende Prozeßgericht beantragen (Urteil des Senats B6HZ 7, 116, 121; LK Nr. 6 zu § 355 ZPO * MDR 1961, 312 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung)» Andererseits ist es jedoch den Parteien unbenommen, im Hinblick auf Niederschriften, die dem Gericht über frühere Bekundungen von Zeugen bereits vorliegen, von einem solchen Beweisantritt abzusehen und die früheren Aussagen in der Form, wie sie beurkundet sind, gelten zu lassen, als seien sie in diesem Prozeß und vor diesem Gericht gemacht (RG 1o5, 219» 221; DR 39* 183)*
Das Gesagte gilt entsprechend auch von Parteiaussagen. Es gilt aber auch von Partei- und Zeugenaussagen, die nicht in einer Sitzungäniederschrift, sondern in einem Vermerk dos Berichterstatters oder eines anderen Mitglieds des Prozeßgerichts festgehalten sind* vorausgesetzt, daß beide Parteien bei der Verhandlung im Besitze einer Abschrift dieses Vermerkes sind und zwischen allen Prozeßbeteiligton Einigkeit darüber besteht, da£ die Aussagen der Zeugen bzw. der Parteien in dem Vermerk richtig wiedergegeben sind und daß auf der Grundlage der in dieser Form vorliegenden Bekundungen als maßgeblicher Zeugen- bzw» Parteiaussagen verhandelt wird (ebenso RG WamRspr 194o, 184 - HRR 194o, 1258)»
Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Falle hinsichtlich des oben erwähnten vom Berufungsgericht verwerteten Vermerks vom 3. November 1959 gegeben.
 
Der Vermerk war beiden Parteivertretern vor Erlaß des ersten Berufungsurteils abschriftlich mitgeteilt und in diesem Urteil in Bezug genommen (Bl, 171 d, 187 GA), Sein Inhalt war also den Parteien bekannt und, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils vermerkt, in dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden (BU S. 10 und 13)« Es war in diesem Verfahren von den Parteivertretern auoh nicht geltend
•	i
gemacht, daß der Vermerk die in ihm wiedergegebenen Bekundungen der vernommenen Personen unrichtig oder unvollständig wiedergebe oder daß die vernommenen Personen unglaubwürdig seien und das Gericht sich darum von ihnen in seiner jetzigen Besetzung einen persönlichen Eindruck verschaffen müsse. Ihre nochmalige Vernehmung durch den später erkennenden 7* Zivilsenat des Berufungsgerichts war, jedenfalls zu dem hier in Präge stehenden Punkt, nicht beantragt. Der Anwalt des beklagten Landes hatte in seinem Schriftsatz vom H. September 1^61 (Bl. 262 GA) lediglich zu einer anderen Frage die nochmalige Vernehmung des Zeugen Friedrich H|Mi als möglicherweise erforderlich bezeichnet, ohne sie ausdrücklich zu beantragen ("nötigenfalls nach nochmaliger Vernehmung des Zeugen Friedrich HflBBBl , . • ”)• Danach mußte das Berufungsgericht annehmen, daß die Parteien eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem zuletzt erkennenden 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts hinsichtlich der Frage, ob Frau	der	Adoption	zugestimmt	habe,	nicht	für	er-
forderlich hielten, daß sie vielmehr in der in dem Aktenvermerk niedergelegten Beweisaufnahme eine hinreichend zuverlässige Beweisgrundlage für die Entscheidung dieser Frage erblickten.
Was die Revision im Übrigen zu diesem Punkte vorträgt, richtet sich gegen die BeweisWürdigung des Berufung«-
8 -
gorichts und kann deshalb in diesem Rechtszug keine Beachtung finden. Bas Berufungsgericht hat, wie bereits erwähnt, das Beweisergebnis in der Perm, wie es ihm vorlag, eingehend gewürdigt. Für die Annahme, daß es ihm boi dieser Würdigung nicht in allen wesentlichen Punkten gegenwärtig gewesen sei, besteht keinerlei Anhalt.
Bic Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, Prau	habe sich nach Treu und Glauben so
 behandeln lassen müssen, als ob sie die Zustimmung zur Adoption erteilt hätte. Bavon könnte nur gesprochen werden, wenn für Frau dMMb nachdem sie von der Notwendigkeit ihrer Zustimmung für die Wirksamkeit des Adoptionsvertrages Kenntnis erlangt hatte, eine sittliche oder rechtliche Verpflichtung bestanden hätte, nachträglich ihre Genehmigung zu erteilen. Eine solche Verpflichtung aber kann nicht anerkannt werden. Bie Entscheidung, vftr der Prau IlHHHB nunmehr stand, betraf in hohem Maße ihre persönliche Lebenosphäre . Sie mußte sie deshalb in erster Linie unter dem Gesichtspunkt treffen können, welche Auswirkungen eine wirksame Adoption der Klägerin durch ihren Ehemann bei Berück-sichtigung der Erfahrungen, die sie inzwischen mit der Klägerin gemacht hatte oder gemacht zu haben glaubte, auf die weitere Gestaltung ihres Lebens haben werde. Bas Interesse Dritter konnte dabei nicht ausschlaggebend sein, denn dadurch wäre sie in der Freiheit ihrer Entscheidung beeinträchtigt gewesen.
Bie somit vom Berufungsgericht zutreffend festge-oteilte Nichtigkeit des Adoptionsvertrages beruht auch allein auf dem erwähnten schuldhaften Unterlassen des
 
I
i
Nebenintervenienten. Das Berufungsgericht ist auf Grund der erneuten Verhandlung ohne Hechtsirrtum zu der Feststellung gelangt9 daß andere Nichtigkeitsgründe nicht bestehen, daß insbesondere der Vertrag nicht auch unabhängig von dem Fehlen der Sinwilligungserklärung der Bhefrau Hill-rcann als Scheinvertrag oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gevjesen sei.
•
Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sollte insbesondere durch den Vertrag tatsächlich ein Vater-Kind-Ver-hältnis zwischen dem Zeugen Friedrich iflM^und der Klägerin begründet werden. Die Revision greift auch diese Feststellung mit der Begründung an, daß sie auf einer Würdigung der Aussage der Klägerin und des Zeugen Dr. Heinrich beruhe, wie sie in dem bereits erwähnten Aktenvermerk vom 3« November i960 niedergelegt sei, den das Berufungsgericht in der neuen Besetzung nicht habe verwerten dürfen.
Die Verwertung des Vermerks war jedoch, wie sich bereits aus den obigen Darlegungen ergibt, verfahrensrechtlich zulässig» Die erneute Vernehmung der Klägerin und des Zeugen Dr. Heinrich HfHVHBHI war von dem beklagten Land nicht beantragt worden. Es hatte, wie bereits erwähnt, auch insoweit nicht geltend gemacht, daß ihre Aussagen in dem Aktenvermerk unrichtig oder unvollständig wiedergegeben oder daß sic nicht glaubwürdig seien.
Das beklagte Land hatte in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch geltend gemacht, daß Amtsgerichtsrat Y/illms im Be3tätigungsverfahren bei ordnungsmäßiger Prüfung des Sachverhalte gemäß § 1734 Abs. 2 Nr. 2 a.F. BGB auch
 
dann die Bestätigung versagt haben würde, wenn die Einwilligungserklärung der Zeugin	Vorgelegen	hätte*
Das Berufungsgericht ist mit Hecht auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Nachdem Amtsgerichtsrat VflHp den Vertrag auf Grund der ihm unterbreiteten Angaben der Beteiligten bestätigt hat9 fehlte es für die Annahme, daß er beim Vor liegen der Einwilligungserklärung von Frau	die
 Bestätigung versagt haben würde, an jeglicher tatsächlichen Grundlage.
Ghne Erfolg wendet sich die Hevision weiter gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß kein Verschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt habe« Bas schadenstiftende Ereignis war bereits eingetreten, als der Adopt!onsvertrag trotz fehlender Zustimmung der Ehefrau richterlich bestätigt war. Bis zu diesem Zeitpunkt war es zwischen Frau	und	der Klägerin noch zu keinem
 Zerwürfnis gekommen. Die Klägerin hatte also auf die Erteilung oder Versagung der Zustimmung, von deren Notwendigkeit im übrigen alle Beteiligten nichts wußten, keinerlei Einfluß gehabt» Es könnte danach im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 254 BGB allenfalls die Frage gestellt werden, ob die Klägerin durch ihr späteres Verhalten es schuldhaft unterlassen habe, d.en Schaden abzuwenden. Verschulden in diesem Sinne kann auch ein Verstoß gegen das Gebot des eigenen Interesses (Verschulden gegen sich selbst) sein (BGH 3, 46, 49). Aber auch unter diesem Gesichtspunkt könnte von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Klägerin nur gesprochen werden, wenn diese gewußt hätte, daß der Adoptionsvertrag mangels Zustimmung von Seiten der Ehefrau HflBBHl nichtig war und daß sie, die Klägerin, durch entsprechendes Wohlverhalten gegenüber Frau H(
-11-
diese möglicherweise würde bestimmen können, die Zustimmung nachträglich zu erteilen. An diesem Bewußtsein aber hat es der Klägerin bis zu dem Zeitpunkt, als sie mit ihrem Ehe*» nann endgültig von dem Hof der Eheleute hHBP fort zog, gefehlt»
Zutreffend hat das Berufungsgericht sodann dargelegt, daß die Klägerin nicht auf eine ändere Weise als duroh die Inanspruchnahme des beklagten Landes, nämlich weder durch eine Inanspruchnahme des amtierenden Notars noch durch eine Haftbarmachung ihres Vaters wegen eines ihm zur Last fallenden Mitverschuldens Ersatz für den ihr durch die Axtspflichtverletzung des Nebenintervenienten entstandenen Schaden erlangen könne«
Was die Haftplicht des Notars anlangt, so hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, daß bei fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung mehrerer Beamten die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht dazu dienen kann, die Haftung des einen Beamten auf den anderen abzuwälzen (RG 141, 283, 286; BGB RGRK 11 • Auf 1. § 839 Anm. 6| Seybold-Hornig-Lemmens Rciclicnotarordnung, 3. Aufl. $ 21, XVIII, 7a,^). Nach der zu der hier in Betracht kommenden Zeit geltenden Reichst j notarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl 1 191) war zwar der Notar kein Beamter. Darauf kann es jedoch für die hier zu entscheidende Frage nicht ankommen. Der Notar ist, wenn auch nicht Beamter im Sinne des deutschen Beamtengesetzes so doch Träger eines öffentlichen Amtes. Ein Grund, ihn für eine Pflichtverletzung bei der Ausübung dieses Amtes einer schärferen Haftung zu unterwerfen, als den Beamten
 für eine ihm zur Last fallende Amtspflichtverletzung, ist nicht ersichtlich. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, daß beide von dem Verletzten mit gleichem Bang haftbar gemacht werden und ddaß im übrigen der Haftungsausgleich zwischen ihnen, die gemäß § 84o BGB als Gesamtschuldner haften, nach den allgemeinen für Gesamtschuldner geltenden Bestimmungen (§ 426 BGB) erfolgt (RG, P NotZ 1*935, 375).
Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich die Auffassung des beklagten Landes abgelehnt, daß die Klägerin auf Grund eines zwischen ihr und ihrem Vater bestehenden rechtlich bindenden Auftrags- oder Beratungsverhältnisses und auf Grund einer Verletzung der dem Vater kraft eines solchen Rechtsverhältnisses obliegenden vertraglichen Sorgfaltspflicht Schadensersatz verlshgpäkönne. Bas Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines solchen Rechtsverhältnisses in rechtsirrtumsfreier Würdigung der gesamten Verhältnisse verneint« Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, und einer natürlichen Betrachtungsweise, daß eine rechtst kundige Person, wenn sie einem Angehörigen ihres engsten Familienkreises Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewährt, dies in aller Regel nicht auf Grund eines Rechtsgeschäftes tut, auf dessen Zustandekommen sich auch Britte außerhalb dieses Kreises stehende Personen berufen könnten« Etwas anderes könnte nur aus Erklärungen der Beteiligten oder sonstigen Umständen entnommen werden, die eindeutig für einen gegenteiligen Willen der Beteiligten sprechen würden« Solche Umstände sind hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, auf dessen zutreffende Ausführungen zu diesem Punkt verwiesen werden kann, nicht hervorgetreten«
-13-
Fehlt es aber an einem solchen Vertragsverhältnis, so entfällt auch ein mitwirkendes Vorschulden des Vaters der Klägerin, das diese sich gemäß § 278 BGB, § 254 letzter Satz BGB zurechnen lassen müßte»
Da auch sonstige Rechtsirrtttmer in dem Berufungsurteil nicht erkennbar sind, kann die Revision keinen Erfolg haben,.. Ihre Kosten waren gemäß §§97, 1G1 Abs« 1 ZPO dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. (Vgl. BMi.Nr. 1 zu § 582 ZPO, Nr. 3 zu Haftpfl.Ges. § 1 a )
Ascher Baske Bundesrichter Maaß Br. Loewenheim
 Wüstenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher