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BGH · IV ZE 24/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 24/60

Nach dem Ende des Wehrdienstes bildete er sich in den Jahren 1944 bis 1946 als Schauspieler aus, für diesen Beruf erhielt er 1948 ein amerikanisches Berufsdiplon. Der Kläger rechnet die Kosten dieses Sprachunterrichts zu den Kosten seiner Ausbildung als Schauspieler. Beide Tatsachengerichte haben angenommen, daß die Ausbildung des Klägers zu dem Schauspieler in den Vereinigten Staaten von Nordamerika nicht abgeschlossen war. Da aber der Kläger nach Deutschland zurückgekehrt sei, so wird in dem Urteil des Berufungsgerichts weiter ausgeführt, müsse man ihm zubilligen, seine Ausbildung in Deutschland fortzuBetzen, um seinen Beruf in Deutschland ausüben zu können. Aus diesem Aufbau der SchGdenstatbestände hat der erkennende Senat in einer Reihe von Entscheidungen (RzW I960, 210 Nr. 17 mit weiteren Nachweisen; 59, 267 Nr. 29; 59, 472 Nr. 26) die Folgerung gezogen, daß Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung eines Ausbildungsabschnittes regelmäßig nur dann einen Beihilfeanspruch begründen, wenn der Verfolgte auch gerade in diesen Ausbildungsabschnitt verfolgungsbedingte Nachteile erlitten hat. Fordert also ein Verfolgter eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm bei der Nachholung seiner beruflichen Ausbildung erwachsen sind, so muß er gerade im Laufe seiner beruflichen Ausbildung Nachteile erlitten haben, die nicht als unbedeutend anzusehen sind. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils mußte der Kläger als Jude die Volksschule seines Heimatortes in Deutschland verlassen, wobei es nach § 64 Abs. 1 BEG gleichgültig ist, ob er selbst vom Schulbesuch ausgeschlossen wurde oder die Schule deshalb verlassen hat, um mit seinen Eltern nach den Vereinigten Staaten auszuwandern. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils spricht nichts dafür, daß der damals 11-jährige Kläger größere Schwierigkeiten zu überwinden hatte, um den Schulbesuch in den USA fortzusetzen. Br erreichte daher auch ohne Zeitverlust den Abschluß der High-School, also das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung, die einer gehobenen Schulbildung in Deutschland gleichwertig ist. Erlangt der Verfolgte im Auswanderungslande ohne besondere Nachteile das Ziel einer gleichwertigen vorberuflichen Ausbildung, so steht ihm ein Anspruch auf eine Beihilfe nach § 116 BEG regelmäßig nicht zu. Derartige Nachteile in seinem Berufe als Schauspieler hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erlitten. Der Kläger hat auch nichts dafür vorgetragen, daß etwa der Beruf des Schauspielers im englischen Sprach- und Kulturgebiet nicht das Ansehen genießt oder mit geringeren Einkünften verbunden ist als im deutschen Sprachgebiet. Daß es bei der Entscheidung der Frage, ob der Kläger mit dem Abschluß seiner Ausbildung in den Vereinigten Staaten gleichwertige berufliche Möglichkeiten vor sich hatte, nur auf objektive Vergleichsmerkmale ankommen kann, liegt auf der Hand. Das gilt auch für 'bprachgebundene11 Berufe, lot das Ziel der beruflichen Ausbildung im Auslande erreicht, so kann dieses Ergebnis durch einen späteren Ortswechsel nicht in Frage gestellt werden. Die Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung des Klägers hatte nach alledem weder in diesem Ausbildungsabschnitt noch sonst Nachteile zur Folge. Das Berufungsgericht hat die hier dargelegten Auslegungsgrundsätze nicht beachtet, insbesondere nicht berücksichtigt, daß es für die Frage der Berechtigung des AusbildungsSchadens grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt ankommt, der von der Verfolgung betroffen wurde.

Zitierte Normen: § 116 BEG § 91 ZPO
LandAusbildungDeutschlandBEGNachteilberufenKlägerberuflich

Volltext der Entscheidung

IV ZE 24/60
Verkündet It. Protokoll am 27.Mai I960 ,, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
24?6 065
I m Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung VHHHiHH
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Schauspieler H( fstr. tk
 in B
0
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr.v.Werner,
 Maaß und Dr. Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Stuttgart vom 10. Juli 1959 aufgehoben.
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1958 wird geändert; die Klage wird abgewiesen.
Auslagen und Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; tUe außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der im Jahre 1926 geborene Kläger ist Jude. Bis zu seinem 10. Lebensjahre besuchte er die Volksschule seines Heimatortes KflHHHR im Kreise SflHIB (Hunsrück). Im Jahre 1936 wan derte er mit seinen Eltern nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus. Bort setzte er den Schulbesuch in einer Eleraen tarschule fort, daran schloß sich von 1940 bis 1944 ein Besuch der High-School. Neben der Schulausbildung nahm er Tanz- und Gesanjgunterricht. Nach dem Ende des Wehrdienstes bildete er sich in den Jahren 1944 bis 1946 als Schauspieler aus, für diesen Beruf erhielt er 1948 ein amerikanisches Berufsdiplon. Bald darauf begab er sich in die Schweiz, spielte dort eine Zeitlang an einem Sommertheater und beteiligte sich an Aufnahmearbeiten für einen schweizerisch-amerikanischen Film.
Nach einem kurzen Engagement am amerikanischen Theater in FflBP kehrte er im September 1930 nach Deutschland zurück.
Er erhielt die Soforthilfe für Rückwanderer.
Vom 1. Oktober 1950 bis 31- März 1951 besuchte er die Hochschule für Musik in	Danach gründete er das
 pantomimische Theater "Die Gaukler" in	mit	dem
 er für die Dauer keinen Erfolg hatte.
Nach seiner Behauptung hatte ihm seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz gezeigt, daß er die deutsche Bühnensprache nicht genügend beherrsche. Im Sommer 1955 nahm er einige Monate Sprach- und Stimmunterricht in	im
 folgenden Winter besuchte er die staatlich genehmigte Schauspielschule der Frau von ZMHV in MMBBI. Der Kläger rechnet die Kosten dieses Sprachunterrichts zu den Kosten seiner Ausbildung als Schauspieler. Er fordert dafür eine Beihilfe von 5*000 DM.
 
Die Entschädigungsbehörde hat diese Leistung abgelehnt. Seine Klage hatte Erfolg. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesön.
Beide Tatsachengerichte haben angenommen, daß die Ausbildung des Klägers zu dem Schauspieler in den Vereinigten Staaten von Nordamerika nicht abgeschlossen war. Sie habe ihn nur befähigt, an Bühnen des englischen Sprachgebiets aufzutreten. Da aber der Kläger nach Deutschland zurückgekehrt sei, so wird in dem Urteil des Berufungsgerichts weiter ausgeführt, müsse man ihm zubilligen, seine Ausbildung in Deutschland fortzuBetzen, um seinen Beruf in Deutschland ausüben zu können. Pur die entsprechenden Aufwendungen steht ihn nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Beihilfe nach §116 BEG zu. Pür diesen Ausbildungsschaden brauche er sich, wie da3 angefochtene Urteil weiter ausführt, nicht auf die Soforthilfe für Rückwanderer verweisen zu lassen.
Nachdem der erkennende Senat die Revision gegen dieseD Urteil zugelassen hat, hat das beklagte Land das genannte Rechtsmittel eingelegt, um zu erreichen, daß die Klage ab-gewiesenwird. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che i dungsgründe:
1. Der Kläger fordert eine Beihilfe für die Aufwendungen, die ihm durch den Unterricht in der deutschen Bühnensprache entstanden sind. Auch wenn diese Ausbildung noch seiner beruflichen Ausbildung zuzurechnen ist, also nicht nur der V.'eiterbildung diente, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Kläger in seiner beruflichen Ausbildung verfolgungsbedingte Nachteile erlitten hat. Hierfür genügt es nach § 64 Abs. 1 BEG, wenn der Verfolgte im Gebiet des
 
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31 <» Dezember 1937 erstmals von Verfolgungsmaßnahmen erfaßt worden ist (siehe Urteil des Senats IV ZR 94/57 vom 29- Juni 1957, LM Nr. 3 zu § 64 BEG 1956). Die für den Ausgleich der Ausbildungsschäden grundlegende Vorschrift des § 115 BEG unterscheidet zwischen den Nachteilen, die der Verfolgte in der vorberuflichen Ausbildung erlitten hat und den Schäden, die ihm während der beruflichen Ausbildung entstanden sind. Aus diesem Aufbau der SchGdenstatbestände hat der erkennende Senat in einer Reihe von Entscheidungen (RzW I960, 210 Nr. 17 mit weiteren Nachweisen; 59, 267 Nr. 29; 59, 472 Nr. 26) die Folgerung gezogen, daß Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung eines Ausbildungsabschnittes regelmäßig nur dann einen Beihilfeanspruch begründen, wenn der Verfolgte auch gerade in diesen Ausbildungsabschnitt verfolgungsbedingte Nachteile erlitten hat. Fordert also ein Verfolgter eine Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm bei der Nachholung seiner beruflichen Ausbildung erwachsen sind, so muß er gerade im Laufe seiner beruflichen Ausbildung Nachteile erlitten haben, die nicht als unbedeutend anzusehen sind.
Diese Auslegung der §§ 115 ff BEG beruht auf folgenden Erwägungen: Trotz der großen nationalen Unterschiede im Aufbau der Bildungswege findet sich in allen zivilisierten Ländern eine deutliche Trennung zwischen der vorberuflichen und der beruflichen Ausbildung. Die vorberufliche Ausbildung besteht regelmäßig wenigstens im Besuche einer Elementarschule. Erfaßt die Verfolgung nun die Schulbildung, also die vorberufliche Ausbildung, so wird jeder Geschädigte, um die nachteiligen Auswirkungen der Störung möglichst zu begrenzen, in aller Regel darauf bedacht sein, die Lücken gerade dieses Ausbildungsabschnitts zu schließen. Das gilt auch für die Schulsysteme, in denen wie häufig in den USA das System der Jahrgangsklassen weitgehend ersetzt worden ist
 
durch ein System von Fachund Leistungsklassen. Erreicht nun der Geschädigte das Ziel der vorberuflichen Ausbildung, so kann er mit der Ausbildung für einen Beruf beginnen, ohne in diesem neuen Abschnitt weiter benachteiligt zu sein. Dies gilt jedenfalls im Regelfälle.
2. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils mußte der Kläger als Jude die Volksschule seines Heimatortes in Deutschland verlassen, wobei es nach § 64 Abs. 1 BEG gleichgültig ist, ob er selbst vom Schulbesuch ausgeschlossen wurde oder die Schule deshalb verlassen hat, um mit seinen Eltern nach den Vereinigten Staaten auszuwandern. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils spricht nichts dafür, daß der damals 11-jährige Kläger größere Schwierigkeiten zu überwinden hatte, um den Schulbesuch in den USA fortzusetzen.
In diesem Alter überwinden viele Schüler die Schwierigkeiten, die sich aus dem Wechsel der Unterrichtssprache und der Änderung der Lehrpläne ergeben, verhältnismäßig leicht (vgl. NJW RzW 1959, 152 Nr. 35). Br erreichte daher auch ohne Zeitverlust den Abschluß der High-School, also das Ziel seiner vorberuflichen Ausbildung, die einer gehobenen Schulbildung in Deutschland gleichwertig ist.
Erlangt der Verfolgte im Auswanderungslande ohne besondere Nachteile das Ziel einer gleichwertigen vorberuflichen Ausbildung, so steht ihm ein Anspruch auf eine Beihilfe nach § 116 BEG regelmäßig nicht zu.
3- Anders könnte es allenfalls sein, wenn die Störung der vorberuflichen Ausbildung ausnahmsweise über die berufliche Ausbildung die Nutzung der Arbeitskraft noch in dem erwählten Beruf beeinträchtigt. Auf solche besonderen Möglichkeiten wird in der NJW RzW 1959? 132 Nr. 35 abgedruckten Entscheidung des Senats hingewiesen.
 
Derartige Nachteile in seinem Berufe als Schauspieler hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erlitten. Dabei muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit dem Abschluß seiner Ausbildung als Schauspieler, also mit dem Erwerbe seines amerikanischen Diploms, eine der in Deutschland üblichen Ausbildung gleichwertige Berufsausbildung erhalten hat. Daß ihn dieser Ausbildungsweg nur befähigte, den von Jugend an erstrebten Beruf im englischen Sprachgebiet auszuüben, ändert nichts daran, daß der berufliche Ausbildungsweg abgeschlossen war und den Kläger bei der Ausübung des Berufes nicht schlechter stellte als dies unter gleichen Umstanden in Deutschland der Fall gewesen wäre. Der Kläger hat auch nichts dafür vorgetragen, daß etwa der Beruf des Schauspielers im englischen Sprach- und Kulturgebiet nicht das Ansehen genießt oder mit geringeren Einkünften verbunden ist als im deutschen Sprachgebiet.
Daß es bei der Entscheidung der Frage, ob der Kläger mit dem Abschluß seiner Ausbildung in den Vereinigten Staaten gleichwertige berufliche Möglichkeiten vor sich hatte, nur auf objektive Vergleichsmerkmale ankommen kann, liegt auf der Hand. Das gilt auch für 'bprachgebundene11 Berufe, lot das Ziel der beruflichen Ausbildung im Auslande erreicht, so kann dieses Ergebnis durch einen späteren Ortswechsel nicht in Frage gestellt werden.
4. Die Unterbrechung der vorberuflichen Ausbildung des Klägers hatte nach alledem weder in diesem Ausbildungsabschnitt noch sonst Nachteile zur Folge. Das Berufungsgericht hat die hier dargelegten Auslegungsgrundsätze nicht beachtet, insbesondere nicht berücksichtigt, daß es für die Frage der Berechtigung des AusbildungsSchadens grundsätzlich auf den Ausbildungsabschnitt ankommt, der von der Verfolgung betroffen wurde.
k
 
Das Berufungsurteil kann deshalb nicht bestehen bleiben. Auf die Berufung des beklagten Landes muß die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209
Abs. 1 BEG, § 91 ZPO.	
Ascher Johannsen v.Werner Maaß	Bundesrichter Dr. Loewenheim ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Ascher