Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, 3<>600 DM an die Klägerin zu zahlen0 Das Tatsachengericht des ersten Eechtszuges hält die Anrechnung in Höhe dieses Betrages für unzulässig« Das wird in den Gründen des angefochtenen Urteils damit begründet, daß der Klägerin für eine Haftzeit von 24 Monaten eine Entschädigung von 3o600 DM zustehe. a) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es ausführt, die Klage sei schon deswegen unbegründet, weil der Klägerin ein Soforthilfeanspruch nach § 141 BEG nicht zustehe, da sie bereits vor dem 80 Mai 1945 aus Auschwitz in das Konzentrationslager Buchenwald und später in die Konzentrationslager Ellrich und Bergen-Belsen überführt worden sei» Das Berufungsgericht meint, einer derartigen sachlichen Nachprüfung des Soforthilfeanspruchs stehe nicht entgegen, daß in dem Bescheid vom 15«* Juni 1957 der Anspruch auf Soforthilfe in vollem Umfang, nämlich in Höhe von 6«,000 DM, ,rzuerkannt” worden sei» Denn die Zuerkennung sei hinfällig, nachdem hinsichtlich des nicht ausgezahlten Betrages von 3® 800 DM der Bescheid innerhalb der Klagfrist an-gefochten worden sei und insoweit keine-Rechtskraft erlangt habe® Daran ändere auch nichts die Tatsache, daß hinsichtlich dieses Betrages der Anspruch nicht abgelehnt worden sei; Gegenstand des Rechtsstreites sei der Anspruch auf Soforthilfe, soweit sie nicht ausgezahlt worden sei® Es könne für die Rechtshängigkeit keinen Unterschied machen, ob ein Kläger das Gericht deswegen anrufe, weil sein Anspruch teilweise abgelehnt worden sei, oder ob er sich dadurch beschwert fühle, daß auf den in voller Höhe zuerkannten Anspruch anderweite Leistungen angerechnet worden seien® Was die Formel im Gegensatz zur Begründung (§ 195 Abs; 3 Kr* 3 aaO) enthalten muß, wird im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt* Die Aufzählung in Abs* 2 Nr* 2 des § 195 ist offensichtlich nicht erschöpfend* Immerhin ergibt sich aus § 195 Abs* 2 Kr«, 2 aaö, daß die Entscheidungsformel, soweit sie eine ' von dem entschädigungspflichtigen Band zu erbringende Leistung zu dem Gegenstand hat, sieh nicht darauf beschränkt auszusprechen, welche Leistung tatsächlich erbracht werden soll. Wird der Anspruch nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise verneint, so ist der durch den Bescheid Begünstigte nur durch die Anrechnung der Leistungen beschwert, Pie Feststellung des Hechts als solchen ist und bleibt bindend und kann nicht mehr in Frage gestellt werden, wem der Begünstigte im Wege der Klage nach § 206 BEG gegen die Anrechnung von Leistungen oder, was dem in dieser Beziehung gleichsteht, gegen die Verrechnung oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen Verfahrens nicht mehr sein kann, ob der Klägerin ein Sofort-hilfeanspruch nach § 141 BEG zusteht oder nicht o Von dem Bestehen eines solchen Soforthilfeanspruchs ist vielmehr auszugeheni denn insoweit ist der Bescheid des Entschädigungsamtes vom 15o Juni 1957 bindend gebliebene Baß irgendwelche Gründe für einen Widerruf dieses Teils der Entscheidung vorliegen, ist nicht ersichtliche b) Trotzdem ist das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend, weil der weitere Klagabweisungsgrund durchgreift, auf den das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung gestützt hato Ber Hechtsgrund für die von der Klägerin empfangene Leistung von 3«80Ö BM ist dadurch weggefallen, daß sie den Vergleich, in dessen Erfüllung diese Leistung erbracht worden ist, nach § .235 BEG rechtswirksam angefochten hat« Biese Leistung kann deshalb von dem beklagten Land zurückgefordert werden» Pies, ist* zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus ähnlichen Rechtslagen, wie sie durch den Widerruf von Bescheiden oder die Entziehung von Entschädigungsansprüchen entstehen (vgl» §§ 7 Abs» 3, 170 Abs» 2, 204 Abs» 1 BEG)« Ber Wegfall eines Vergleiches ist in dieser Beziehung nicht anders zu behandeln als der Wegfall einer Verfügung, auf die sich die erbrachte Leistung bezogen hat (vgl« § 200 Abs« 2 BEG). Denn, wie in dem Berufungsurteil zutreffend dargelegt ist, ist eine Feststellung eines solchen Anspruchs - im vorliegenden Fall handelt es sich um Entschädigungsansprüche wegen Schadens an der Freiheit und im beruflichen Fortkommen - noch nicht erfolgt«; Ebensowenig ist dargetan, daß etwa die Voraussetzungen des § 216 BEG für die Untätigkeitsklage wegen dieser Entschädigungsansprüche vorliegeno Auch ein Verstoß gegen freu und Glauben kann in der "Anrechnung11 dieses Gegenanspruchs nicht erblickt werden. Steht aber dem beklagten Land gegen die Klägerin ein Gegenanspruch auf Zahlung von 3.800 DM zu, so ist es nicht gehindert, sich dieses Anspruchs als Ausgleich für den Klaganspruch zu bedienen. Es handelt sich dabei nicht um die Anrechnung der von der Klägerin erhaltenen Leistungen, wie das Berufungsgericht meint, sondern um eine, durch den Bescheid vollzogene Verrechnung oder Aufrechnung mit einem fälligen Gegenanspruch.
IV ZR 24/59 —m mmmr m* rnummmmmim Verkündet am 1. Juli 1959 gchorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 00V Im Ramen des Volkes In dem Ent Schädigungsrechtsstreit der Pr au Paula R geh« R| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in gegen das land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart, Beklagten- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 260 Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Pr« Loewenheim für Recht erkannt: Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10« Oktober 1958 wird zurückgewiesen« Pie außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen, im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen «r> 2 •** Tatbestand^ Die im Jahre 1924 geborene Klägerin ist Zigeimermischling» Nach ihrer Darstellung wurde sie Mitte März 1943 fest-genommen und im Anschluß daran in das Konzentrationslager Auschwitz verschleppte Später befand sie sich in dem Konzentrationslager Bavensbrück und gegen Ende des Krieges in dem Lager Bergen-Beisen« Dort wurde sie befreit und wohnt jetzt zusammen mit ihrem Ehemann in Zur Abgeltung ihrer Entschädigungsansprüche schloß die Wiedergutmachungsbehörde am l«/2« September 1950 mit ihr einen Vergleich, in dem eine Entschädigung von 3«800 DM vereinbart wurde» Davon entfielen 3«200 DM auf Haftentschädigung, 600 DM auf den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen« Diesen Vergleich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14o September 1956 angefochten und weitere Ansprüche gestellt, darunter-den AnspruGh auf eine Soforthilfe von 6«000 DM« Über den Antrag auf Gewährung von Soforthilfe hat die Entschädigungsbehörde den Bescheid vom 29« Juni 1957 erlassen« In ihm wird anerkannt, daß der Klägerin zwar eine Soforthilfe von 6«000 DM zusteht, auf diese Entschädigung aber die auf Grund des angefochtenen Vergleichs gezahlte Summe von 3«800 DM angerechnet« Der Bestbetrag von 2«200 DM wurde an die Klägerin ausgezahlt« Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der die Klägerin die ungekürzte Leistung der Soforthilfe fordert« Sie hält die Anrechnung der genannten Leistungen für unzulässig, da § 141 Abs« Z BEG nur eine Verrechnung mit Entschädigungen zur Abgeltung von Vermögens- und Eigentumsschäden zulasse« Hu • I ^ •"* Die Klägerin hat "beantragt, das beklagte band zu verurteilen, ihr 3 «800 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat geböten, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, 3<>600 DM an die Klägerin zu zahlen0 Das Tatsachengericht des ersten Eechtszuges hält die Anrechnung in Höhe dieses Betrages für unzulässig« Das wird in den Gründen des angefochtenen Urteils damit begründet, daß der Klägerin für eine Haftzeit von 24 Monaten eine Entschädigung von 3o600 DM zustehe. Hur ein Mehrbetrag von 200 DM sei anrechnungsfähig, da insoweit unsicher sei, ob der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens im wirtschaftlichen und beruflichen Portkommen zustehe * Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlande sgericht die Klage abgewiesen« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Eevision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung,eines Betrages von 3«800 DM weiter« Das beklagte Land hat gebeten, die Eevision zurückzuweisen« Entscheidungsgründei 1« Das Landgericht hat die Klage in Höhe eines Betrages von 200 DM abgewiesen, und ihr nur wegen eines Betrages von 3 «600 DM stattgegeben« Gegen den abweisenden Teil dieses Erkenntnisses hat die Klägerin weder selbständige noch Anschlußberufung eingelegt« Insoweit ist das landgerichtliche Urteil am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht rechtskräftig geworden*. Deshalb kann die Klägerin in dem Eevisionsrechtszug den ursprünglichen Klaganspruch in Höhe von 3«800 DM nicht mehr geltend machen, sondern nur einen Teilanspruch von 3«600 DM« Hinsichtlich des über schießenden Betrages von 200 DM ist die Eevision ohne weiteres unbegründet« 'l' * % ' % *A / " K 4; •if i- jf t VN i' % I—* ^ 1" 2* Auch hinsichtlich des Restbetrages von 3o600 DM kann die Revision keinen Erfolg haben® a) Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es ausführt, die Klage sei schon deswegen unbegründet, weil der Klägerin ein Soforthilfeanspruch nach § 141 BEG nicht zustehe, da sie bereits vor dem 80 Mai 1945 aus Auschwitz in das Konzentrationslager Buchenwald und später in die Konzentrationslager Ellrich und Bergen-Belsen überführt worden sei» Das Berufungsgericht meint, einer derartigen sachlichen Nachprüfung des Soforthilfeanspruchs stehe nicht entgegen, daß in dem Bescheid vom 15«* Juni 1957 der Anspruch auf Soforthilfe in vollem Umfang, nämlich in Höhe von 6«,000 DM, ,rzuerkannt” worden sei» Denn die Zuerkennung sei hinfällig, nachdem hinsichtlich des nicht ausgezahlten Betrages von 3® 800 DM der Bescheid innerhalb der Klagfrist an-gefochten worden sei und insoweit keine-Rechtskraft erlangt habe® Daran ändere auch nichts die Tatsache, daß hinsichtlich dieses Betrages der Anspruch nicht abgelehnt worden sei; Gegenstand des Rechtsstreites sei der Anspruch auf Soforthilfe, soweit sie nicht ausgezahlt worden sei® Es könne für die Rechtshängigkeit keinen Unterschied machen, ob ein Kläger das Gericht deswegen anrufe, weil sein Anspruch teilweise abgelehnt worden sei, oder ob er sich dadurch beschwert fühle, daß auf den in voller Höhe zuerkannten Anspruch anderweite Leistungen angerechnet worden seien® Diese Ausführungen verkennen die Bedeutung der in der Entscheidungsformel. getroffenen Feststellung, daß 11 der Antragstellerin eine Soforthilfe für Rückwanderer in Höhe von DM 6®ÖÖÖ zusteht11 c Jedes auf Grund des Bunde sent Schädigungsgesetzes geltend gemachte Recht bedarf zunächst der Feststellung durch die Entschädigungsbehörde $ diese Feststellung erfolgt durch Bescheid (§ 195 Abs«, 1 BEG), Wesentlichster Teil dieser Entscheidung ist die Entscheidungsformel (§ 195 Abso 2 Kr«, 2 aaO). Was die Formel im Gegensatz zur Begründung (§ 195 Abs; 3 Kr* 3 aaO) enthalten muß, wird im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt* Die Aufzählung in Abs* 2 Nr* 2 des § 195 ist offensichtlich nicht erschöpfend* Immerhin ergibt sich aus § 195 Abs* 2 Kr«, 2 aaö, daß die Entscheidungsformel, soweit sie eine ' von dem entschädigungspflichtigen Band zu erbringende Leistung zu dem Gegenstand hat, sieh nicht darauf beschränkt auszusprechen, welche Leistung tatsächlich erbracht werden soll. Denn § 195 Abs* 2 Nr* 2 aaO. bestimmt, daß in der Formel auch etwaige Leistungsvorbehalte und die Bezeichnung des FälligkeitsZeitpunktes enthalten sein müssen. So führen van Bam/Loos, BBG Anm, 3b zu § 195, mit Hecht aus, daß anzurechnende Leistungen ziffernmäßig im Tenor des Bescheids aufzuführen seien* In einem solchen Fall zerfällt die Entscheidungsformel, die dasselbe ist wie der 7erfügungssatz eines Verwaltungsaktes (vgl* hierzu Haueisen in KJW 1959, 697 ff)» in zwei selbständige Teile, einmal in die Feststellung des Hechts in seinem vollen nach dem Gesetz bestehenden Umfang, und dann in die Feststellung der Einschränkungen, die dieses Hecht durch die Anrechnung früherer Leistungen erfährt. Wird der Anspruch nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise verneint, so ist der durch den Bescheid Begünstigte nur durch die Anrechnung der Leistungen beschwert, Pie Feststellung des Hechts als solchen ist und bleibt bindend und kann nicht mehr in Frage gestellt werden, wem der Begünstigte im Wege der Klage nach § 206 BEG gegen die Anrechnung von Leistungen oder, was dem in dieser Beziehung gleichsteht, gegen die Verrechnung oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen des entschädigungspflichtigen Landes angeht. Pie gegenteilige Ansicht wird dem besonderen Charakter des Bescheides der Entschädigwigsbehörde nach § 195 BEG und seiner Bedeutung für das seinen Gegenstand bildende Hecht nicht gerecht. Baraus ergibt sich, daß Gegenstand des vorliegenden Streit- \ V Verfahrens nicht mehr sein kann, ob der Klägerin ein Sofort-hilfeanspruch nach § 141 BEG zusteht oder nicht o Von dem Bestehen eines solchen Soforthilfeanspruchs ist vielmehr auszugeheni denn insoweit ist der Bescheid des Entschädigungsamtes vom 15o Juni 1957 bindend gebliebene Baß irgendwelche Gründe für einen Widerruf dieses Teils der Entscheidung vorliegen, ist nicht ersichtliche b) Trotzdem ist das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend, weil der weitere Klagabweisungsgrund durchgreift, auf den das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung gestützt hato Ber Hechtsgrund für die von der Klägerin empfangene Leistung von 3«80Ö BM ist dadurch weggefallen, daß sie den Vergleich, in dessen Erfüllung diese Leistung erbracht worden ist, nach § .235 BEG rechtswirksam angefochten hat« Biese Leistung kann deshalb von dem beklagten Land zurückgefordert werden» Pies, ist* zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich aber aus ähnlichen Rechtslagen, wie sie durch den Widerruf von Bescheiden oder die Entziehung von Entschädigungsansprüchen entstehen (vgl» §§ 7 Abs» 3, 170 Abs» 2, 204 Abs» 1 BEG)« Ber Wegfall eines Vergleiches ist in dieser Beziehung nicht anders zu behandeln als der Wegfall einer Verfügung, auf die sich die erbrachte Leistung bezogen hat (vgl« § 200 Abs« 2 BEG). Ohne Hechtsirrtum hat der ' Berufungsrichter auch angenommen, daß die Klägerin nicht geltend machen kann, sie habe auf Grund des Bundesent-schädigungsgese'tzes einen Anspruch, der einen Hechtsgrund für die Leistung bilde, die auf Grund des nunmehr weg- gefallenen Vergleichs erfolgt sei. Denn, wie in dem Berufungsurteil zutreffend dargelegt ist, ist eine Feststellung eines solchen Anspruchs - im vorliegenden Fall handelt es sich um Entschädigungsansprüche wegen Schadens an der Freiheit und im beruflichen Fortkommen - noch nicht erfolgt«; Ebensowenig ist dargetan, daß etwa die Voraussetzungen des § 216 BEG für die Untätigkeitsklage wegen dieser Entschädigungsansprüche vorliegeno Auch ein Verstoß gegen freu und Glauben kann in der "Anrechnung11 dieses Gegenanspruchs nicht erblickt werden. Steht aber dem beklagten Land gegen die Klägerin ein Gegenanspruch auf Zahlung von 3.800 DM zu, so ist es nicht gehindert, sich dieses Anspruchs als Ausgleich für den Klaganspruch zu bedienen. Es handelt sich dabei nicht um die Anrechnung der von der Klägerin erhaltenen Leistungen, wie das Berufungsgericht meint, sondern um eine, durch den Bescheid vollzogene Verrechnung oder Aufrechnung mit einem fälligen Gegenanspruch. Weder § 10 BEG noch § 141 Abs. 2 aaO finden in einem solchen Fall Anwendung. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind, kann daher auf sich beruhen» Aus diesen Gründen ist, wie geschehen, mit der sich aus den §§97 ZPO, 225 Abs» 1 BEG ergebenden Kostenfolge zu erkennen» Ascher Baske Johannsen Bundesrichter Dr» Boewenheim Maaß ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben* Ascher