Grundgesetz Art» 3, 100; 20 BBG § 222; 3« Ber- ' liner Gesetz Über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) vom 13.4*1956 (Gesetz- und V0B1. Rechtssatzs Die Gerichte der Bundesrepublik sind durch Art*100 Grund$ nicht gehindert, Gesetzen des Bandes Berlin die Anerkennung zu versagen, weil sie mit • dem Grundgesetz unvereinbar sind., Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als politisch Verfolgte auf Grund des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des national Sozialismus (PrVG) vom 13. 388)« Nachdem der Berliner Senator für Arbeit und Sozialwesen diesen Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 11« September 1956 mit der Begründung abgelehnt hatte, daß sie als Ahhängerin eines totalitären Systems nach § 6 Ziff« 3 PrVG von der Anerkennung ausgeschlossen sei, hat die Klägerin Klage erhoben und vor dem Landgericht in Berlin und dem Kammergericht obgesiegt« 1«) Die RestStellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die im Gesetz über die Anerkennung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Hationalsozialismus vom 13» April 1956 für die Anerkennung als politisch, rassisch oder religiös Verfolgte aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ist auf Grund eines Bandesgesetzes getroffen worden. als politisch Verfolgte ungeachtet der Erfüllung der vom Gesetzgeber in § 2 PrVG aufgestellten Voraussetzungen aus den Gründen des § 6 Ziff.3 PrVG abgelehnt« Rach dieser Vorschrift sind von der Anerkennung ausgeschlossen Personen, die Anhänger eines totalitären Systems sind oder nach dem 30. Hovember 1948 waren« Wahrend das Bandgericht durch das Urteil vom 29« Januar 1957 die Klägerin als politisch Verfolgte anerkannt hat, weil diese ungeachtet ihrer Mitgliedschaft bei der SED nicht Anhängerin eines totalitären Systems sei, hat das Berufungsgericht zwar Der erkennende Senat ist nicht in der Lage, die gegen diese rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sachlich zu prüfen«. Die Gerichte der Bundesrepublik sind zwar durch Art. 100 GrundG nicht gehindert, Gesetzen des Landes Berlin die Anwendung zu versagen,“ weil sie mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Daher hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 6* Dezember 1957 - IV ZB 223/57 in der über die Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde zu befinden war, ausgeführt, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter, selbst wenn man seiner Auffassung über die Rechtsungültigkeit des § 6 PrVG folgen wollte, nur ein solcher auf Grund des Berliner PrV-Gesetzes, also auf Grund einer landesrechtlichen Bestimmung, sei. Auch in dem vorliegenden Ralle, in dem das Berufungsgericht die Bestimmung des § 6 PrVG - weil mit Art. 3 Abs.3 GrundG unvereinbar - als rechtsunwirksam angesehen hat, steht nicht die Auslegung des Grundgesetzes, die allerdings eine Präge des Bundesrochts sein würde, sondern die des landesrechtlichen Anerkonnungsgesetzes in Präge. Bas Berufungsgericht hat diese Präge auf Grund einer Würdigung des Berliner Gesetzes, insbesondere der mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Ziele, verneint. November 1955 (Bundesverwaltungsgericht III B 6/55) vertretenen Auffassung nicht anschließen, daß die durch das Anerkennungsgesetz angeordnete Verleihung der ehrenden Sonderstellung als politisch Verfolgter mit den Grundrechten überhaupt nichts zu tun habe und unabhängig davon geregelt werden könne, weil das Gesetz nicht allein eine rein persönliche ideelle Ehrung bringe, sondern den anerkannten politisch, rassisch oder religiös Verfolgten eine materielle Versorgung nach Maßgabe seines Teiles II gewähre, und wenn das Berufungsgericht weiter darlegt, die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu den Kreis der Begünstigten seien im Gegensatz zur Meinung des Beklagten un abhängig davon geregelt, ob dem Kampf der Verfolgten gegen den Nationalsozialismus eine demokratische oder eine kommunistische Überzeugung zugrunde gelegen habe, so legt es hiermit das Berliner Gesetz nach seinem Sinn und Zweck aus.
Mr das Nachschlagewerk! Nicht fiir die Amtliche Sammlung! Gesetze 1. Grundgesetz Art» 3, 100; 20 BBG § 222; 3« Ber- ' liner Gesetz Über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) vom 13.4*1956 (Gesetz- und V0B1. für Berlin S. 388) „ Rechtssatzs Die Gerichte der Bundesrepublik sind durch Art*100 Grund$ nicht gehindert, Gesetzen des Bandes Berlin die Anerkennung zu versagen, weil sie mit • dem Grundgesetz unvereinbar sind., Die Möglichkeit der Nachprüfung ist jedoch durch § 222 BEG beschränkt o Aktenzeichens IV ZR 24/58 KG Berlin Urteil des BGH vom 18 „ Juni 1958 IV_22_24/5a 17 U Entsch Pr.V 1004/57 Verkündet am 18* Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Arbeit und Sozialwesen, Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 1, Beklagten'und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in gegen Prau Anna geb. B^B) in Str aße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» ^Straße j/ß - hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1958 unter Mitwirkung des Sehatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Br. Vo Werner, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt s Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Oktober 1957 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechts zuges trägt der Beklagte« Von Rechts wegen Tatbestands Die im Jahre 1909 geborene Klägerin gehörte bereits in ihrer Jugend kommunistisch eingestellten Verbänden, wie der Arbeiterjugend und dem Turnverein F^|^, an. Nach Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft vertrieb sie im Interesse der illegalen KPD antinationalsozialistische Schriften« Sie wurde aus diesem Grunde im September 1937 verhaftet und wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat zu 5 Jahren Zuchthaus und zu 5 Jahren Ehrverlust verurteilt« Die Freiheitsstrafe verbüßte sie bis zu dem September 1942« Hach dem Kriege wurde sie Mitglied der SED und der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft® Während der Blockade bezog die in West-Berlin wohnhafte Klägerin Lebensmittelkarten aus dem Ostsektor« Sie erhielt eine Stellung als Arbeiterin bei der Eisenbahn und trat dort der SED-Betriebsgruppe bei« Gelegentlich besuchte sie Versammlungen der SED« Auch soll sie sich in die Unterschriftslist« für die Kandidaten der SED bei der Westberliner Wahl im Jahre 1954 eingezeichnet haben« Sie verweigerte die Ausfüllung des Zusatzfragebogens . im Entschädigungsverfahren. Hach einer Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin ist die Klägerin seit dem Jahre 1945 "weder kriminell noch verfassungsfeindlioh in Erscheinung getreten"« Die Klägerin begehrt ihre Anerkennung als politisch Verfolgte auf Grund des Gesetzes über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des national Sozialismus (PrVG) vom 13. April 1956 (Gesetz- und V0B1« für Berlin S. 388)« Nachdem der Berliner Senator für Arbeit und Sozialwesen diesen Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 11« September 1956 mit der Begründung abgelehnt hatte, daß sie als Ahhängerin eines totalitären Systems nach § 6 Ziff« 3 PrVG von der Anerkennung ausgeschlossen sei, hat die Klägerin Klage erhoben und vor dem Landgericht in Berlin und dem Kammergericht obgesiegt« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte B^nd seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseri« Ent schei dungs gründe % Die Revision hatte keinen Erfolg« 1«) Die RestStellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die im Gesetz über die Anerkennung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Hationalsozialismus vom 13» April 1956 für die Anerkennung als politisch, rassisch oder religiös Verfolgte aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ist auf Grund eines Bandesgesetzes getroffen worden. Die Richtigkeit dieser Reststellung, die im übrigen keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, kann im Revisionsrechtszuge gemäß § 222 BBG nicht nachgeprüft werden« Das beklagte Band hat insoweit auch keine Revisionsrüge erhoben« 2«) Das beklagte Band hat die Anerkennung der Klägerin . als politisch Verfolgte ungeachtet der Erfüllung der vom Gesetzgeber in § 2 PrVG aufgestellten Voraussetzungen aus den Gründen des § 6 Ziff. 3 PrVG abgelehnt« Rach dieser Vorschrift sind von der Anerkennung ausgeschlossen Personen, die Anhänger eines totalitären Systems sind oder nach dem 30. Hovember 1948 waren« Wahrend das Bandgericht durch das Urteil vom 29« Januar 1957 die Klägerin als politisch Verfolgte anerkannt hat, weil diese ungeachtet ihrer Mitgliedschaft bei der SED nicht Anhängerin eines totalitären Systems sei, hat das Berufungsgericht zwar ' eine Anhängerschaft der Klägerin an ein totalitäres System bejaht, in der Sache selbst jedoch gleichfalls zu Grünsten der Klägerin entschieden, weil die Vorschrift des § 6 Ziff. 5 PrVG gegen Art« 3 Abs* 3 GrundG verstoße, der bestimme, daß niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt ibder bevorzugt werden dürfe0 1 * * • ' \ ' Der erkennende Senat ist nicht in der Lage, die gegen diese rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision sachlich zu prüfen«. Die Gerichte der Bundesrepublik sind zwar durch Art. 100 GrundG nicht gehindert, Gesetzen des Landes Berlin die Anwendung zu versagen,“ weil sie mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Art. 100 GrundG ist bei diesen Gesetzen nicht anzuv/enden (BGHZ 20, 112,/Tl67;BVGes in HJW 1957, 1273) • Die Möglichkeit der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist jedoch durch § 222 BEG ausgeschlossen. Zwar richtet sich die verfahrensmäßige Behandlung von Ansprüchen hach den Vorschriften der Länder über die Anerkennung und Betreuung der Verfolgten nach den Verfahrens Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (§ 229 BEG). Zu* diesen Vorschriften gehört aber auch § 222 BEG, wonach die Revision nicht auf die Verletzung landesrechtlicher Vorschriften gestützt werden kann. Die Haohprüfungsmöglichkeiten des Bundesgerichtshofs sind, soweit das materielle Landesrecht in' Präge steht, nur beschränkt (vgl. Blessin/faLlden, BEG 2. Aufl» § 229 Anm„ 3 a.£,). Daher hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 6* Dezember 1957 - IV ZB 223/57 in der über die Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde zu befinden war, ausgeführt, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter, selbst wenn man seiner Auffassung über die Rechtsungültigkeit des § 6 PrVG folgen wollte, nur ein solcher auf Grund des Berliner PrV-Gesetzes, also auf Grund einer landesrechtlichen Bestimmung, sei. Auf dem Gebiet des Entschadi-gungsrechts seien Entscheidungen über Ansprüche, die nur das Lan- i desrecht gewähre, grundsätzlich einer Nachprüfung im Revisions-rechtssuge entzogene An dieser rechtlichen Auffassung ist festzuhalten o Auch in dem vorliegenden Ralle, in dem das Berufungsgericht die Bestimmung des § 6 PrVG - weil mit Art. 3 Abs. 3 GrundG unvereinbar - als rechtsunwirksam angesehen hat, steht nicht die Auslegung des Grundgesetzes, die allerdings eine Präge des Bundesrochts sein würde, sondern die des landesrechtlichen Anerkonnungsgesetzes in Präge. Es geht allein darum, ob § 6 Ziff. 3 dieses Gesetzes gegen die Grundsatzbestimmungen der Bundesverfassung verstößt oder nicht. Bas Berufungsgericht hat diese Präge auf Grund einer Würdigung des Berliner Gesetzes, insbesondere der mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Ziele, verneint. Wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt (Bl. 9 des Urtoils), es könne sich der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 29. November 1955 (Bundesverwaltungsgericht III B 6/55) vertretenen Auffassung nicht anschließen, daß die durch das Anerkennungsgesetz angeordnete Verleihung der ehrenden Sonderstellung als politisch Verfolgter mit den Grundrechten überhaupt nichts zu tun habe und unabhängig davon geregelt werden könne, weil das Gesetz nicht allein eine rein persönliche ideelle Ehrung bringe, sondern den anerkannten politisch, rassisch oder religiös Verfolgten eine materielle Versorgung nach Maßgabe seines Teiles II gewähre, und wenn das Berufungsgericht weiter darlegt, die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu den Kreis der Begünstigten seien im Gegensatz zur Meinung des Beklagten un abhängig davon geregelt, ob dem Kampf der Verfolgten gegen den Nationalsozialismus eine demokratische oder eine kommunistische Überzeugung zugrunde gelegen habe, so legt es hiermit das Berliner Gesetz nach seinem Sinn und Zweck aus. Es kommt auf Grund dieser Auslegung zu einer Verneinung der Rechtswirksamkeit des § 6 Ziff. 3 PrVG wegen seiner Unvereinbarkeit mit Art. 3 GrundG« Wenn daher das beklagte Land das Urteil des Berufungsgerichts aus diesen Grunde angreift und seinerseits die Auffassung vertritt, daß die Vorschrift des § 6 Ziff, 3 PrVG rechtswirksam sei und daß eine Verletzung des Art, 3 GrundG durch die lan-desrechtliche Regelung nicht vorliege, so rügt es die Auslegung des Berliner PrV-Gesetzes durch das Berufungsgerichte Hiermit kann das beklagte Land im Revisionsreohtzug nach § 222 BEG eben nicht gehört v/erden, Unrichtig ist auch die von dem beklagten Land in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Erwägung , der Bundesgerichtshof stehe für Berlin gewissermaßen an der Stell© des Bundesverfassungsgerichte und sei deshalb befugt, bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit Berliner Gesetze diese auszulegen, Die Kontroilbefugnis des Bundesgerichtshofs besteht hier nur in den Grenzen/ die seinem Hach-prüfungsrecht als Revisionsgericht durch das Gesetz gesetzt sind. Die Auslegungsbefugnis, wie sie das Bundesverfassungsgericht besitzt (vgl« BVG in BJW 1957? 1185 Hr, 1), steht ihm nicht zu* 3<>) Dieser rechtlichen Auffassung steht die Entscheidung des IIIo Senats vom.27* Pebruar 1956 - BGEZ 20, 112 — nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Palle war streitig, ob der ordentliche Rechtsweg für Entschädi-gungsnansprüche auf Grund des § 29 des Reichsseuchengesetzes vom 30o Januar 1900 (BGBl» 306). für 3erlin ausgeschlossen oder der Verwaltungsrechtsweg entgegen Art, 14 Abs, 3 Satz 4 GrundG zulässig sei. Hier war nur die Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts* (Art, 14 GrundG) Gegenstand der Revisionsrüge 0 Me Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs«, 1 BEG und 97 ZPO* Ascher Wilden v« Werner Wüstenberg Br« Loewenheim 4 i