Die Klägerin verlangt Zahlung von rückständigen Rentenbeträgen ab 1« Januar 1949 aus einem am 17- Kai 1941 zwischen ihr, und dem Ehemann der Beklagten geschlossenen notariellen Vertrag, über dessen Gültigkeit die Parteien streiten- Die Klägerin behauptet, sie habe Oscar AflpB erhebliche Darlehensbeträge, insgesamt etwa 50-000,— RM zu dem Neuaufbau seiner Existenz nach seinem Ausscheiden aus der BflBBer Firma gegeben, (über 20.500,— BK hat die Klägerin Quittungen des Oscar Afl^P überreicht, die sich Bl 63 Hülle d.A. befinden) - Im Zusammenhang mit den Darlehen sei der Vertrag vom 17* Kai 1941 geschlossen worden, der folgenden '«ortlaut hat: § 1 Der Erschienene zu 1) zahlt der Erschienenen zu 2) von Abschluß dieses Vertrages an eine lebenslängliche monatliche Rente, die es ihr ermöglicht so zu leben, wie es ihren Ansprüchen und Gewohnheiten zukommt und genügt* Der Vertrag sei aueh sittenwidrig, weil die Zuwendungen an die Klägerin als Belohnung für das ehebrecherische Verhältnis gedacht gewesen seien* Im übrigen sei er nur zu dem Schein geschlossen und deshalb nach § 117 3G3 unwirksame Daß die Klägerin sich auch nach dem Vertragsschluß noch als Eigentümerin ihrer zu dem Schein übereigneten beweglichen Habe betrachtet habe, ergebe sich aus der Tatsache, daß sie ihren Kriegssachschaden an 21» Kürz 1946 auf ihren Hamen angemeldet und darauf Soforthilf eunterstützung bezogen habe. Schließlich sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen, weil durch den Bombenschaden der' Klägerin ein krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sei. Die Beklagte hat eine solche Erfüllung mit der Begründung abgelehnt, die zur Zeit des Verti*agsschlusses wirksame Übertragung des damaligen Vermögens der Klägerin auf Oscar sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rentenverpflichtung gewesen; jetzt, nachdem der größte Teil des Hausrats zerstört sei, brauche sie sich nicht mehr auf eine Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin verweisen zu lassen. Die Klägerin hat erwidert: Sie habe dem verstorbenen Ehemann der Beklagten in der Tafe Darlehen in Höhe von 50.000,—RIJ} gegeben, den letzten Betrag im Juli 1939* Allerdings habe sie über mehr als 20*500,— RM keine Quittungen mehr« Daß sie eine Hypothek über 15*000,— RM eingezogen hat, bestreitet sie nicht« Diese Einziehung sei aber vor Vertragsschluß erfolgt, um flüssige LIittel für die Darlehensgewährung an Oscar zu gewinnen« Dieser sei mit ihrem Geld geschäftlich wieder in die Höhe gekommen. Die Beklagte bestreitet, daß Oscar AflHB je im Besitz der Liste "Mein Hab und Gut11 gewesen sei, die Rente habe er nur aus Gründen des Anstandes weitergezahlt» Es hat ferner der Beklagten, soweit sie sich auf den Y/egfall der Geschäftsgrundlage berufe, u.a. aufgegeben, eine genaue Übersicht über das noch vorhandene Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes einzureichen (Bl 87)• Die 3eklagte hat es ausdrücklich abgelehnt, dieser Auflage nachzukommen (31 87). Zur Zeit des Vertragsschlusses habe sich das Vermögen der Klägerin auf 38.633,— RM belaufen, heute betrage es rund 17*500,— DM. Die das Verpflichtungsgeschäft bildenden ffillenser-klarungen enthalten keine inhaltlichen Mängel, die schon als solche die Gültigkeit des Vertrages in Frage stellen könnten« Der Inhalt der beiderseits übernommenen Verpflichtungen ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsir.rtum näher dargelegt hat, sofern nicht genau bestimmt, so doch hinreichend bestimmbar, so daß sie dem inhaltlichen Erfordernis einer Verpflichtungserklärung genügen. Auch der Gegenstand des Erfüllungsgeschäftes ist, soweit es sich um den Erlaß der Darlehensforderungen der Klägerin und um die Übereignung ihres Hausrats handelt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinreichend bestimmt. Dagegen ist, wie das Berufungsgericht feststellt, im Vertrage nicht hinreichend bestimmt angegeben, welche einzelnen Schmucksachen Gegenstand des Cbereignungsgeschäfts sein sollten, so daß das Eigentum der Klägerin an ihrem Schmuck in der lat nicht wirksam auf Oscar AflHBüber-trögen sei. Biese Teilnichtigkeit des Vertrages habe aber weder die Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge, noch berechtige sie die Beklagte gemäß § 320 BGB, ihre Leistung mit der Begründung zu verweigern, daß die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem gegenseitigen Vertrag nicht erfüllt habe. Es könne nicht angenommen werden, so führt das Berufungsgericht hierzu näher aus, daß die Parteien den Vertrag ohne die ungültige Übereignung des Schmuckes nicht geschlossen haben würden, da ein gültiges Verpflichtungsgeschäft Vorgelegen habe, auf Griind dessen die Klägerin verpflichtet sei, die Einigung bezüglich des Schmuckes nachzuholen. Hier aber würde die Beklagte mit der Berufung auf § 320 3G3 gegen Treu und Glauben verstoßen, weil die Klägerin nicht hinterlegen könne, ohne zugleich auf das ihr zustehende Besitzrecht als Entleiherin des Schmuckes zu verzichten. Außerdem habe Oscar AflHB nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die angebliche Unwirksamkeit des Vertrages gekannt, trotzdem aber die Rente weitergezahlt. Die Feststellung, daß die Vertragsparteien den Vertrag, insbesondere das Verpflichtungsgeschäft auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Übereignung des Schmuckes geschlossen haben würden, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß getroffen. Ein Raenteil würde ihr, da nach dem Vertrag der Besitz bei der Klägerin verbleiben sollte, durch die verspätete Übereignung nicht entstehen. An dieser Feststellung war das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, durch die angeblich von der Klägerin gelegentlich gemachte Äußerung gehindert, daß der Vertrag nur ein Scheinvertrag sei. Bas Berufungsgericht hat sich mit dieser Äußerung auseinandergesetzt und ihr im Rahmen, der ihm obliegenden freien Tatsachenwürdigung keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil nicht klar sei, was die Klägerin sich dabei gedacht habe. Wenn die Klägerin als geschäftsgewandte Frau die wirtschaftliche Bedeutung und Auswirkung des Vertrages - nur davon ist in dem von der Revision angeführten' Zusammenhang die Rede - klar erkannte, so folgt daraus nicht, daß sie sich auch seiner rechtlichen Natur und Tragweite bewußt war Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob der Vertrag ein Scheingeschäft sei, auch die Aussagen der Zeugen Dr, Bfl^und Grete AflflD, auf die die Revision hinweist, nicht unbeachtet gelassen, sondern sie ausdrücklich erörtert * Das ergebe sich, so führt es aus, daraus, daß die Klägerin Darlehensquittungen des Oscar AflHP über 20.500,— RM vorgelegt, daß AflHP der Klägerin Sicherheiten im Werte von über 20.000,— RM gewährt und daß er selbst in einem Schreiben vom 20. Bei der weiteren Prüfung der Frage, ob der Vertrag gegen die guten Sitten verstoße, hat das Berufungsgericht die ,,unwiderlegte*1 Behauptung der Klägerin zugrunde gelegt, die Summe der von ihr gewährten Darlehen habe rund 50.000,— EM betragen, sodaß Oscar der Klägerin bei Berücksichtigung einer Rückzahlung von etwa 11,000,— RM zur Zeit des Vertragsschlusses noch rund 39.000,— mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der % notariell beurkundete Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe (BGB RGRK § 125 Anm 6 S 240 f über die Höhe der von der Klägerin an A^pp gewährten und zur Zeit des Vertragsschlusses noch ungetilgten Darlehensbeträge enthält zwar der Vertrag keine Angaben. Mehr als diese in dem Vertrag eindeutig bekundete Tatsache, daß zur Zeit des Vertragsschlusses noch eine Darlehensschuld des Oscar AfliH^gegenüber der Klägerin bestanden habe, hat aber auch das Berufungsgericht dem Vertrag nicht entnommen, d.h. eine weitergehende Vermutung ist daraus von ihm nicht hergeleitet worden. Der Revision kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß die monatliche Rente der Klägerin bei der Bemessung ihres standesgemässen Lebensunterhalts nach den heutigen Verhältnissen sowie unter dem Gesichtspunkt einer Veränderung der Geschäftsgrundlage auf einen geringeren Betrag als 350,— DM hätte festgesetzt werden müssen- V7as die Klägerin heute zu ihrem standesgemäßen Lebensunterhalt braucht, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß hierfür monatlich 350,— DM nicht zu viel seien, ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden- Eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage kann nicht, wie die Revision meint, schon deshalb angenommen werden, weil die Allgemeinheit durch Krieg und Währungsreform erhebliche IJachteile hat in Kauf nehmen müssenin erster Linie wäre unter diesem Gesichtspunkt gegebenenfalls vielmehr zu berücksichtigen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien nach Abschluß des Vertrages vom 17- Mai 1941 gestaltet haben. Die Klägerin hatte sich durch diesen Vertrag ihrer gesamten Habe und damit der Möglichkeit begeben, ihre wirtschaftliche Existenz in anderer ;.eise als durch die von Oscar AflH^ übernommenen Renten- Die Beklagte hat es ausdrücklich abgelehnt, über den Umfang des aus dem Nachlaß von Oscar noch vorhandenen Vermögens Angaben zu machen» Mit der Möglichkeit, daß die Klägerin ihn überleben und ein hohes Alter erreichen werde, konnte und mußte Oscar AflHB schon beim Abschluß des Vertrages rechnen.
p IV ZR 24/55 2477 ICO erkundet am 12. Oktober 1955 Schorm, Justizangesfcellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Samen des Volkes In dem Hechtsstreit der Witwe Ida A flHIHHB geb- S/ Kreis Beklagten und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen die geschiedene Ehefrau Maria G geb. m JP (Kreis iflHBl) > Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IVc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12- Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Reske, Johannsen und Dr- Kregel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1- Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt a/K- vom 23- November 1954 wird zurückgewiesen- Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 7 Tatbestand: Zwischen der im Jahre 1889 geborenen Klägerin und dem verstorbenen Ehemann der jetzigen Beklagten Oscar AflHB, der im Jahre 1884 geboren war, hat in früherer Zeit ein ehebrecherisches Verhältnis bestanden. Der Ehemann der Beklagten ist am 12« September 1951 (nach Klageerhebung - der Prozeß ging ursprünglich gegen ihn selbst) verstorben und von der jetzigen Beklagten beerbt worden» Die Klägerin verlangt Zahlung von rückständigen Rentenbeträgen ab 1« Januar 1949 aus einem am 17- Kai 1941 zwischen ihr, und dem Ehemann der Beklagten geschlossenen notariellen Vertrag, über dessen Gültigkeit die Parteien streiten- Damit soll es nach der Darstellung der Klägerin folgende Bewandtnis haben: Oscar war 1932 aus seiner damaligen Firma Apparate-3auanstalt ausgeschieden und hatte später eine Schrotthandlung eröffnet, die noch heute besteht und gut geht» Die Klägerin behauptet, sie habe Oscar AflpB erhebliche Darlehensbeträge, insgesamt etwa 50-000,— RM zu dem Neuaufbau seiner Existenz nach seinem Ausscheiden aus der BflBBer Firma gegeben, (über 20.500,— BK hat die Klägerin Quittungen des Oscar Afl^P überreicht, die sich Bl 63 Hülle d.A. befinden) - Im Zusammenhang mit den Darlehen sei der Vertrag vom 17* Kai 1941 geschlossen worden, der folgenden '«ortlaut hat: "Verhandelt zu am 17- Mai 1941. Vor mir, dem Unterzeichneten Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Hamm in Westf» Josef R h mit dem Amtssitze zu nBlb erschienen 1) 2) der Kaufmann Oscar straßefll m Maria, geb. irl Bl FflHHHBtraße^HI Der Erschienene zu 1) ist dem amtierenden Ilotar persönlich bekannt» Die Erschienene zi^2^wies sich durch den Reisepaß vom 7« Juli 1937 KrflHHHPdes Polizeipräsidenten BMi> Die Erschienenen erklärten nachstehenden Vertrag zu notariellem Protokolls § 1 Der Erschienene zu 1) zahlt der Erschienenen zu 2) von Abschluß dieses Vertrages an eine lebenslängliche monatliche Rente, die es ihr ermöglicht so zu leben, wie es ihren Ansprüchen und Gewohnheiten zukommt und genügt* Die Erschienene zu 2) verpflichtet sich dagegen, Herrn ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen zu übertragen«, § 2 In Vollzug dieser Vermögensübertragung verzichtet sie auf Rückzahlung der dem Erschienenen zu 1) darlehensweise gegebenen Beträge* Sie überträgt ihren gesamten Hausrat, sowie ihre sonstige bewegliche Habe dem Erschienenen zu 1) zu Eigentum. Der Erschienene zu 1) überläßt der Erschienenen zu 2) die ihm zu Eigentum übertragenden'Gegenstände zur leihweisen Benutzung bis an ihr Lebensende. § 3 Die Sicherheiten, die der Erschienene zu 1) der Erschienenen zu 2) bisher gegeben hat als Sicherheit für die Darlehen, nämlich . a] die Übereignung der Kaffeegroßrösterei in 'BfHBH b) die übergäbe von 100 ICuxen der Gewerkschaft Johan; in lannes bleiben fortab bestehen als Sicherheit für die Auszahlung der Rente; sie gehen mit dem Tode der Erschienenen zu 2) endgültig an den Erschienenen zu 1) zurück* Der Erschienene zu 1) erhält mit dem Tode der Erschienenen zu 2) die Verfügungsbefugnis über ihr Safe bei der Kommunalbank A*G. oder sonstigen Bank. Die Erschienene zu 2) gab ihr Alter an auf 51 Jahre. Das Protokoll ist darauf den Erschienenen vorgelesen, von denselben genehmigt und sodann eigenhändig, wie folgt, unterschriebn worden. gez. O.AflID gez. Frau Maria G| gez. Rhfl^, Totar." m Den iVert ihres damaligen Vermögens beziffert die Klägerin auf insgesamt 100.COO,- RH, nämlich 50.000,— RH Bargeld (als Darlehen an Oscar AflHB gegeben), und 40.000,— RM Wohnungseinrichtung und 10.000,— RH Schmuck. Oscar A0B zahlte an die Klägerin auf Grund des Vertrages bis September 1944 einschließlich monatlich 400,— RH. Im Ilovember 1944 wurde ein großer Teil der Hinrichtung der Klägerin durch Luftangriff vernichtet. Von Oktober 1944 bis Dezember 1948 zahlte AflB an die Klägerin in unregelmäßigen Abständen 2.750,— RH und 123,— DH, seitdem zunächst nichts mehr. Auf wiederholte Hahnungen der Klägerin, die Rentenzahlungen von 400,— DH fortzusetzen, zahlte AflBB von Juli 1950 bis zu seinem Tode im September 1951 wieder einen monatlichen Betrag von 224,50 DH« Die Klägerin verlangt unter Berufung auf den Vertrag an rückständigen Unterhaltsbeträgen für die Zeit bis zu dem 31^ Dezember 1951 15.089,— DH nebst Zinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, daß die Klägerin an Oscar überhaupt Dar- lehen gegeben habe. Sie macht geltend, es handele sich bei dem Vertrag um eine Schenkung. Die Verbindlichkeit sei gemäß § 520 3GB erloschen. Wenn aber doch ein Darlehen Vorgelegen haben sollte, so könne die Klägerin jedenfalls jetzt nichts mehr verlangen, da die etwa als Darlehen gegebenen Beträge längst getilgt seien. Der Ehemann der Beklagten habe der Klägerin von 1937 bis September 1941 insgesamt ungefähr 16.000,— RH, danach noch die weiteren Rentenbeträge, zusammen rund 30.000,— RH gezahlt. Das ergeben die von ihr vorgelegten Quittungen (Bl 215 d.A.)* Der Vertrag vom 17. Hai 1941 sei überdies unwirksam, da die im § 2 gewählte Fassung zu unbestimmt sei, als daß sie eine Eigentumsübertragung hätte herbeiführen können. k \ Der Vertrag sei aueh sittenwidrig, weil die Zuwendungen an die Klägerin als Belohnung für das ehebrecherische Verhältnis gedacht gewesen seien* Im übrigen sei er nur zu dem Schein geschlossen und deshalb nach § 117 3G3 unwirksame Daß die Klägerin sich auch nach dem Vertragsschluß noch als Eigentümerin ihrer zu dem Schein übereigneten beweglichen Habe betrachtet habe, ergebe sich aus der Tatsache, daß sie ihren Kriegssachschaden an 21» Kürz 1946 auf ihren Hamen angemeldet und darauf Soforthilf eunterstützung bezogen habe. Sie habe auch einzelne Stücke ihres Schmuckes verpfändet, diese habe sie inzwischen freilich wieder eingelost. Auch habe sie eine auf ihren Hamen lautende Hypothek nach Vertragsschluß selbst eingezogen und das Geld für sich verwendet. Schließlich sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages weggefallen, weil durch den Bombenschaden der' Klägerin ein krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingetreten sei. Soweit die Beklagte die Unwirksamkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäftes geltend macht, hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3* April 1941 (Bl 11 d.A.) sofortige Erfüllung angeboten unter Bezugnahme auf eine während des Prozesses eingereichte Liste ihres gegenwärtigen und früheren Vermögens, gegen deren Richtigkeit die Beklagte nichts eingewendet hat. Die Beklagte hat eine solche Erfüllung mit der Begründung abgelehnt, die zur Zeit des Verti*agsschlusses wirksame Übertragung des damaligen Vermögens der Klägerin auf Oscar sei Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rentenverpflichtung gewesen; jetzt, nachdem der größte Teil des Hausrats zerstört sei, brauche sie sich nicht mehr auf eine Erfüllung des Vertrages durch die Klägerin verweisen zu lassen. Die Klägerin hat erwidert: Sie habe dem verstorbenen Ehemann der Beklagten in der Tafe Darlehen in Höhe von 50.000,—RIJ} gegeben, den letzten Betrag im Juli 1939* Allerdings habe sie v über mehr als 20*500,— RM keine Quittungen mehr« Daß sie eine Hypothek über 15*000,— RM eingezogen hat, bestreitet sie nicht« Diese Einziehung sei aber vor Vertragsschluß erfolgt, um flüssige LIittel für die Darlehensgewährung an Oscar zu gewinnen« Dieser sei mit ihrem Geld geschäftlich wieder in die Höhe gekommen. Sie bestreite nicht, Zahlungen des verstorbenen Ehemannes der Beklagten an sie in Höhe von rund 16.000,— RM. empfangen zu haben. Diese Beträge seien ihr aber nicht zur Tilgung der von ihr gewährten Darlehen gegeben worden. Anlaß des Vertragsschlusses sei nicht das Liebesverhältnis zwischen AflH^und ihr, sondern die Gewährung der Darlehen gewesen. Von ihrem Hausrat und Schmuck seien auch heute noch Sachen im Werte von 23»000,— DM vorhanden. Sie verweist hierzu auf die von ihr eingereichten Verzeichnisse (Bl 26 u» 73 d,A»). Bei Vertragsschluß sei eine von ihr und AflHIi auf gestellte Liste "Mein Hab und Gut11 vorhanden gewesen, die sich zuletzt im 3esitz von befunden habe. Die Vertragsschliessenden seien sich also über die Gegenstände, die hätten übertragen werden sollen, völlig im klaren gewesen. Oscar AifllHl habe im übrigen ihre gesamte Einrichtung gekannt. Selbst wenn man den Vertrag als unwirksam ansehen wolle, so habe doch Oscar AflBBd3-e Unwirksamkeit gekannt und den Vertrag durch Fortzahlung der Rente bestätigt» Die Beklagte bestreitet, daß Oscar AflHB je im Besitz der Liste "Mein Hab und Gut11 gewesen sei, die Rente habe er nur aus Gründen des Anstandes weitergezahlt» Das Landgericht hat über den Wert der noch vorhandenen Einrichtung der Klägerin und zwar über den*wert, den diese im Jahre 1941 hatte und heute noch hat, sowie über den Wert, den die durch Bombenangriff zerstörten Sachen zu diesen Zeitpunkten hatten, ein Sae, v rständigengutachten eingeholt fc» . I (El 101, 107 d.A*). Es hat ferner der Beklagten, soweit sie sich auf den Y/egfall der Geschäftsgrundlage berufe, u.a. aufgegeben, eine genaue Übersicht über das noch vorhandene Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes einzureichen (Bl 87)• Die 3eklagte hat es ausdrücklich abgelehnt, dieser Auflage nachzukommen (31 87). Das Landgericht hat die Klage ira wesentlichen für begründet erachtet, allerdings mit der Maßgabe, daß der Rentenanspruch von 400,— DM auf 350,— DK monatlich zu ermässigen sei. Demgemäß hat es die Beklagte zur Zahlung von 12*734,— DM nebst den im Urteil naher angegebenen Zinsen verurteilt. Der Vertrag vom 17* Kai 1941, so führt es näher aus, sei gültig. Von dem Zeitpunkt ab, an dem ein erheblicher feil ihrer Habe zerstört worden sei, könne die Klägerin jedoch die Rente nicht mehr in voller Höhe verlangen. Durch dieses Ereignis habe sich die Geschäftsgrundlage soweit geändert, daß der Beklagten die volle Zahlung der Rente nicht mehr zugemutet werden könne. Die Gegenleistung für die Rente habe im Erlaß der Schulden in Höhe von 45 - 50.000,— RM abzüglich gezahlter 16.000,— RM und in der Überlassung des beweglichen Vermögens bestanden* Zur Zeit des Vertragsschlusses habe sich das Vermögen der Klägerin auf 38.633,— RM belaufen, heute betrage es rund 17*500,— DM. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Lebenshaltungskosten für beide feile gestiegen seien, würde an sich auch heute eine Rente von 400,— DM den Anforderungen des § 1 des Vertrages entsprechen. Im Hinblick auf die erhebliche Minderung der Gegenleistung sei aber gemäß § 242 BGB die Rente auf 350,— DK monatlich festzusetzen* Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Der umstrittene Vertrag vom 17. Mai 1941 enthält zunächst im § 1 die Abrede, daß jeder Vertragsteil gegenüber dem anderen eine Verpflichtung übernimmt, die zu der Verpflichtung des anderen Teils im Verhältnis der Gegenseitigkeit steht: Oscar an die Klägerin eine lebens- längliche Rente zu zahlen, wogegen die Klägerin ihm ihr gesamtes Vermögen zu übertragen hat. Die Verpflichtung der Klägerin war sofort zu erfüllen, und auch der 3eginn der von übernommenen Rentenzahlungen war nicht befristet« Der Vertrag enthält also, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, keine Verfügung von Todes wegen. Er enthält ferner hinsichtlich der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung im § 2 auch das dingliche Erfüllungsgeschäft (Erlaß ihrer Darlehensforderungen gegen AflHB» Übereignung ihrer beweglichen Habe an diesen). Die das Verpflichtungsgeschäft bildenden ffillenser-klarungen enthalten keine inhaltlichen Mängel, die schon als solche die Gültigkeit des Vertrages in Frage stellen könnten« Der Inhalt der beiderseits übernommenen Verpflichtungen ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsir.rtum näher dargelegt hat, sofern nicht genau bestimmt, so doch hinreichend bestimmbar, so daß sie dem inhaltlichen Erfordernis einer Verpflichtungserklärung genügen. Auch der Gegenstand des Erfüllungsgeschäftes ist, soweit es sich um den Erlaß der Darlehensforderungen der Klägerin und um die Übereignung ihres Hausrats handelt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: es könne unbedenklich davon au3gegangen werden, daß beiden Vertragsschließenden die Höhe der Barlehensschuld bekannt gewesen sei. Baß AH^Pauch die bewegliche Habe der Klägerin in allen Einzelheiten gekannt habe, sei zwar nicht bewiesen, gleichwohl fehle es auch hinsichtlich des Hausrates nicht an der erforderlichen Bestimmtheit, denn er stelle, weil er sich in der V/ohnung der Klägerin befunden habe, eine Sachgesamtheit dar, die durch eine gemeinsame räumliche Beziehung zusammengehalten gewesen sei. Es hätten also nach dem Willen der Vertragsschließenden alle Hausratsgegenstände übereignet werden sollen, die sich zur Zeit des Vertragsschlusses in der Wohnung der Klägerin befunden hätten. Bamit sei der Gegenstand der Übereignung hinsichtlich des Hausrates hinreichend bestimmt gewesen. Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß bei Veräußerung aller in bestimmten Räumen befindlichen Sachen der durch diese Raumbeziehung bezeichnete Gegenstand der Veräußerung im Sinne des § 930 3GB hini'eichend bestimmt ist, entspricht feststehender Rechtsprechung (RG 132, 183 £188/; Warn 32, 1; BGB RGRK 10. Aufl § 930 Anm 3 S 271 f). Dagegen ist, wie das Berufungsgericht feststellt, im Vertrage nicht hinreichend bestimmt angegeben, welche einzelnen Schmucksachen Gegenstand des Cbereignungsgeschäfts sein sollten, so daß das Eigentum der Klägerin an ihrem Schmuck in der lat nicht wirksam auf Oscar AflHBüber-trögen sei. Biese Teilnichtigkeit des Vertrages habe aber weder die Unwirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge, noch berechtige sie die Beklagte gemäß § 320 BGB, ihre Leistung mit der Begründung zu verweigern, daß die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem gegenseitigen Vertrag nicht erfüllt habe. 10 - Es könne nicht angenommen werden, so führt das Berufungsgericht hierzu näher aus, daß die Parteien den Vertrag ohne die ungültige Übereignung des Schmuckes nicht geschlossen haben würden, da ein gültiges Verpflichtungsgeschäft Vorgelegen habe, auf Griind dessen die Klägerin verpflichtet sei, die Einigung bezüglich des Schmuckes nachzuholen. Die Klägerin habe diese nachträgliche Übereignung auch angeboten und dadurch die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt. Zwar würde das die Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages an sich nicht ausschließen, weil der Schuldner in solchen Fällen die geschuldete Sache hinterlegen könne. Hier aber würde die Beklagte mit der Berufung auf § 320 3G3 gegen Treu und Glauben verstoßen, weil die Klägerin nicht hinterlegen könne, ohne zugleich auf das ihr zustehende Besitzrecht als Entleiherin des Schmuckes zu verzichten. Außerdem habe Oscar AflHB nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die angebliche Unwirksamkeit des Vertrages gekannt, trotzdem aber die Rente weitergezahlt. Das sei als Verzicht auf die Einrede aus § 320 BGB zu werten- Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Die Feststellung, daß die Vertragsparteien den Vertrag, insbesondere das Verpflichtungsgeschäft auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Übereignung des Schmuckes geschlossen haben würden, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß getroffen. Sie ist vom Revisionsgericht nicht nachzuprtifen. Daß die Beklagte, wenn es nur an ihrer eigenen Annahmeverweigerung liegt, daß die Übereignung des Schmuckes jetzt nicht nachgeholt werden kann, kein Recht hat, die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung zu verweigern, bedarf keiner Begründung, weil die Beklagte einen sachlichen Grund für ihre Weigerung nicht angeben kann. Ein Raenteil würde ihr, da nach dem Vertrag der Besitz bei der Klägerin verbleiben sollte, durch die verspätete Übereignung nicht entstehen. -11- Bie Beklagte hat ihre Auffassung, daß der Vertrag nichtig sei, weiter damit begründet, daß er ein Scheingeschäft sei« Die Vertragsparteien hätten die Übereignung des Hausrats an Oscar AflH^nie ernstlich gewollt. Auch Barlehensforderungen seien von der Klägerin nicht erlassen, da solche nicht bestanden hätten. Bas Berufungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat den hier in Betracht kommenden Sachverhalt vielmehr ohne Rechtsverstoß dahin gewürdigt, daß der Vertragsinhalt, so wie er beurkundet ist, in vollem Umfange dem wahren V«?illen der Vertragsparteien entsprochen habe. An dieser Feststellung war das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, durch die angeblich von der Klägerin gelegentlich gemachte Äußerung gehindert, daß der Vertrag nur ein Scheinvertrag sei. Bas Berufungsgericht hat sich mit dieser Äußerung auseinandergesetzt und ihr im Rahmen, der ihm obliegenden freien Tatsachenwürdigung keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil nicht klar sei, was die Klägerin sich dabei gedacht habe. Ähnliches gilt von der Erklärung der Klägerin, daß ihre Habe erst im Augenblick ihres Todes auf A^BpUbergehen solle. Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß diese Meinung allem Anschein nach auf der bei juristischen Baien häufigen Verwechslung von Eigentum und Besitz beruhe. Biese Ausführungen stehen nicht, wie die Revision geltend macht, in widersprach zu der an anderer Stelle vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung daß die Klägerin einen durchaus geschäftsgewandten Eindruck gemacht habe. Wenn die Klägerin als geschäftsgewandte Frau die wirtschaftliche Bedeutung und Auswirkung des Vertrages - nur davon ist in dem von der Revision angeführten' Zusammenhang die Rede - klar erkannte, so folgt daraus nicht, daß sie sich auch seiner rechtlichen Natur und Tragweite bewußt war i Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob der Vertrag ein Scheingeschäft sei, auch die Aussagen der Zeugen Dr, Bfl^und Grete AflflD, auf die die Revision hinweist, nicht unbeachtet gelassen, sondern sie ausdrücklich erörtert * Schließlich hält die Beklagte den Vertrag vom 17. Hai 1941 vor allem deshalb für nichtig, weil er seinem Zweck und seinem Beweggrund nach unsittlich sei. Der von AflHBübernommenen Verpflichtung zur Zahlung einer Rente an die Klägerin habe keine oder doch keine annähernd gleichwertige Verpflichtung der Klägerin gegenübergestanden. Mit der Rentenleistung habe die Klägerin vielmehr von A^D eine Belohnung für die fortdauernde Gewährung des ehebrecherischen Geschlechtsverkehrs erhalten sollen. Bei der Beurteilung dieser Einwendung ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß von einer "Belohnung" der Klägerin im eigentlichen Sinne dann keine Rede sein kann, wenn nach dem Willen und der Vorstellung der Vertragsschließenden der Wert der in dem Vertrage ausbedungenen beiderseitigen Leistungen gleich oder doch annähernd gleich war, so daß der Vorteil, den die Klägerin mit den Leistungen des Oscar AflHfe erlangte, nicht größer war, als der, den dieser durch die Leistungen der Klägerin erhalten sollte, das Geschäft also seinen wirtschaftlichen Sinn unabhängig von den geschlechtlichen Beziehungen der Vertragschließenden in sich selbst hatte. Eben das stellt aber das Berufungsgericht fest. Es hat zunächst als bewiesen angesehen, daß Oscar üflBB von der Klägerin Darlehen in Höhe von mindestens 35*000,— RU erhalten habe. Das ergebe sich, so führt es aus, daraus, daß die Klägerin Darlehensquittungen des Oscar AflHP über 20.500,— RM vorgelegt, daß AflHP der Klägerin Sicherheiten im Werte von über 20.000,— RM gewährt und daß er selbst in einem Schreiben vom 20. Juni 1949 (Bl 219 d.A.) die Höhe des von der Klägerin empfangenen Kapitals auf 35.000,— RM beziffert habe (BU Bl 10). Die Tatsache der Darlehensgewährung in dieser Höhe steht somit fest, so daß es auf die von der Revision hierzu aufgeworfene Frage, wer die Höhe der gewährten Darlehen zu beweisen hatte, insoweit nicht ankommt. Bei der weiteren Prüfung der Frage, ob der Vertrag gegen die guten Sitten verstoße, hat das Berufungsgericht die ,,unwiderlegte*1 Behauptung der Klägerin zugrunde gelegt, die Summe der von ihr gewährten Darlehen habe rund 50.000,— EM betragen, sodaß Oscar der Klägerin bei Berücksichtigung einer Rückzahlung von etwa 11,000,— RM zur Zeit des Vertragsschlusses noch rund 39.000,— RM geschuldet habe. Der Wert des Schulderlasses in dieser Höhe und der sonstigen Leistungen der Klägerin sei demnach, wenn man von einer nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung berechneten Lebensdauer der Klägerin ausgehe, dem Wert der von übernommenen Gegenleistung gleich oder doch annähernd gleich gewesen. Auch diese Ausführungen beruhen auf einer Würdigung des Sachverhalts, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.: mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der % notariell beurkundete Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich habe (BGB RGRK § 125 Anm 6 S 240 f über die Höhe der von der Klägerin an A^pp gewährten und zur Zeit des Vertragsschlusses noch ungetilgten Darlehensbeträge enthält zwar der Vertrag keine Angaben. Er spricht.nur allgemein von darlehensweise gegebenen Beträgen, die AflBP noch zurückzuzahlen habe, auf deren Rückzahlung aber die Klägerin verzichte. Mehr als diese in dem Vertrag eindeutig bekundete Tatsache, daß zur Zeit des Vertragsschlusses noch eine Darlehensschuld des Oscar AfliH^gegenüber der Klägerin bestanden habe, hat aber auch das Berufungsgericht dem Vertrag nicht entnommen, d.h. eine weitergehende Vermutung ist daraus von ihm nicht hergeleitet worden. Die Feststellung, daß die Klägerin Darlehen in Höhe von mindestens 35-000,— RM gewährt und daß die Beklagte nur eine Rückzahlung in Höhe von etwa 11«000,— RM bewiesen habe, hat es, wie dargelegt, nicht nur auf diese von der Beklagten nicht widerlegte Vermutung, sondern auf eine Reihe weiterer tatsächlicher Umstände gestützt- Im Hinblick auf diese Feststellung und auf die Behauptung der Klägerin, daß sie Darlehensbeträge mindestens in Höhe von 50-000,— RK gegeben habe, konnte aber das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die Beklagte den ihr obliegenden 3eweis dafür, daß zwischen den Leistungen der beiden Vertragsschliessenden ein Mißverhältnis bestanden habe und damit ein Umstand gegeben sei, der für die Unsittlichkeit des Vertrags spreche, nicht geführt habe«* Der Revision kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß die monatliche Rente der Klägerin bei der Bemessung ihres standesgemässen Lebensunterhalts nach den heutigen Verhältnissen sowie unter dem Gesichtspunkt einer Veränderung der Geschäftsgrundlage auf einen geringeren Betrag als 350,— DM hätte festgesetzt werden müssen- V7as die Klägerin heute zu ihrem standesgemäßen Lebensunterhalt braucht, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß hierfür monatlich 350,— DM nicht zu viel seien, ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden- Eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage kann nicht, wie die Revision meint, schon deshalb angenommen werden, weil die Allgemeinheit durch Krieg und Währungsreform erhebliche IJachteile hat in Kauf nehmen müssenin erster Linie wäre unter diesem Gesichtspunkt gegebenenfalls vielmehr zu berücksichtigen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vertragsparteien nach Abschluß des Vertrages vom 17- Mai 1941 gestaltet haben. Die Klägerin hatte sich durch diesen Vertrag ihrer gesamten Habe und damit der Möglichkeit begeben, ihre wirtschaftliche Existenz in anderer ;.eise als durch die von Oscar AflH^ übernommenen Renten- Zahlungen und durch die ihr verbliebene Nutzung ihres Hausrats zu sichern- Andererseits hatte sie unwiderlegt vorgetragen, daß Oscar AflB durch die Geldbeträge, die sie ihm zur Verfügung gestellt habe: "geschäftlich wieder in die Höhe gekommen sei" und daß eine von ihm eröffnete Schrotthandlung noch heute bestehe und sich gut rentiere. Die Beklagte hat es ausdrücklich abgelehnt, über den Umfang des aus dem Nachlaß von Oscar noch vorhandenen Vermögens Angaben zu machen» Mit der Möglichkeit, daß die Klägerin ihn überleben und ein hohes Alter erreichen werde, konnte und mußte Oscar AflHB schon beim Abschluß des Vertrages rechnen. Unter diesen Umständen war eine weitere Herabsetzung der Rente - unter den Betrag von 350,— DM monatlich - auch unter dem Gesichtspunkt der veränderten Geschäftsgrundlage - nicht geboten. Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen gemäß § 97 Abs 1 ZPO der Beklagten zur Last. Schmidt Ascher Raske Johannsen Kregel