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BGH

Gericht: BGH

..Rechtssatz % : Als -Entgelt Am"-Sinne - des §"'""'2113 Abs 2‘:BGB sind niir ^die jenigen: :Gege.nleistungen.. anzusehen, die -ti dem Hachlaß;zuflieSenf5 Unentgeltlich:;ist’,eine th Verfügung des :Vorerben?,1üurch die ans : den Sach- , Urteil voA 2« Oktober' 1952 OLG Celle Verkündet' aia 2.tÖkto1)er T§52 Wüst,- <Justizobersekretärrr;;:v: '.als ürkundsüeamterlder t (I o sehäftsstells Bef Im I a a e n des To 1 k ln dem Rechtsstreit Der Nachlaß des Gustav ifiiNMl besteht’ aus' einem landwirtschaftlicher C-rnndscucii dessen Einheitswert 1935 auf 10 2601RM'.. Die Klägerin hat durch einen notariellen "Übergabe-Altenteils- und Abfindurgsvertrag" vom 8, Oktober 194.8 in Terbindung mit cteffi Abänderrege"' ertrag vom r„ Oktober 1949 den Grundbesitz der Schwester des Beklagten gegen einen Altenteil üm Werte von 5 500 DM. sind , begehrt"';werdeh> Die Klägerin begehrt mit der von ihr erhobenen Klage die Feststellung solcher rechtllcher-Tezlehungenll' llhu 1 age der Klägerin unsicBffifgewordenlSöie:s e"; jünsich e f h e ih; kann ihr unter den gegebenen Umstanden zu dem Nachteil ge-reichen* V: v.■'"-■ T!:-- Dagegen,, konnte das Berufungsgericht über, die von den Beklagten .erhobene, auf Peatste] lung "gerichtete 'Widerklage nicht sachlich entscheiden* Diese Klage mußte vielmehr . als unzulässig angewiesen werden* Obwohl der Nacherbfall noch nicht.eihgetreten ist, ist das Anwartschaftsrecht - s tstellung-: nt eres so bes cehcn kann* Denn es ist jedenfalls mit hücksicht auf die von der Klä-g„rin erhobene 1‘öo.e, di ; nac l § 271 ZPO-nicht ohne .Einwilligung ■ des Beklagten zurfckg^tommen werden kann, zu verneinen* Der Eeklagte erreicht das von ihm erstrebte Ziel ohne weiteres durch nie Entscheidung über seinen auf’ Klageabr,veisung gerichteten Antrag, so daß es darüber hinaus - der weiteren von ihm ..begehrt en. h|owelt: id asgBeruf ungsgericHtth^ teilt s c hi e d eri hat jitmnßite 1 dis« Urteil gleicht alls aufgehoben 7 werden- Das angefochtene Urteil’ stellt nicht eindeutig fes wie das Testament des Erblassers auszulegen ist. Ans den AusfiiKrüngeh; des Derufungs|eric|ii:s ples 'liege: nahe ,0 anzuheh men, daß der Erblasser die Klägerin rieh-: als befreite, so derrt als" Vollerbin hate eins©tsen wollen-und"daßod ieiBe-' o griffe' Vererben ■■ und Nacherben unter VbrkenhungldilsehIfilf lens von hem; beurkuM ' in dhsdrlestameht :aVige#W;d 'Bernthongs-:; gerichts nicht als naheliegend erscheinen/ dat der Erblasser die'. lange das- Gegenteil nicht .erwiesen ist, .angenommen wer-deny-daß der Notar öe:i Inhalt .des testaments-eingehend mit dem Erblasser oerörtert rat pound edaß *er diesen auch übe] die .Bedeutung dehoih' dem- Testament overwandten Begriffe.'Korund Nacherbe .aufgeklärt»hat gÜDar aus'bwü^^ •* ääir der ;' Eine andere!Auslegung ist auch-ischon deswegen nicht möglich, daodiedzugunsteh der hinder, indem;Testament ;ge- 0 troff enen Verfügungen ä.onst ."überhaupt: ke-ine praktische Bedeutung gehabt hätten. nach • ihr em o'V ill eh ’’ v erlügen können”, steht- auch nicht mitöden -vorher zugunsten der Kinder getrof 1 ehen!Verfügungen - inkWiderspruchi oDerpzweite 0 Satz dieser Bestimiauhg Bringt :vielmehr nachider ■ Ausleguhgs-regel des;§ 2157 Abs-2 -BGB im Zweifel nur das zu dem Ausdruck, gung des Vorerben über einen zu dem Nachlaß gehörigen Gegen-stahd im Palle des Eintritts der Haeherbfolge- 'insoweit unwirksam, als sie das'Recht den Nacherben vereiteln/öder b; beeinträchtigen würde» her Racherbc hat kein Recht darauf, daöbihm- die- einheinen//züm- Hachlai3/;gehörig6niGegehstahde/fer^-halten bleiben» Bern befreiten Yorerben ist es gestattet, auelu über die zunr lachlaß gehörigen ••; Grundstücke - ent gelt-: " lieh zu/verfügen» Nachdem.Willen- aber.verhindert, werden',' daß das Recht desN ac herben - ‘durch unentgeltliche ^.Verfügungen „des ■■; Yorerben -• beeint rächt igif- wirdv heraus folgt , .daß grundsätzlich: als'--Entgelt -im Sinne xthsl 2113 Abs ;2 BGB :nurydie jenigen Gegen!eistiingen angesehen' ll werden ' können«:' die desrNachlaß , zufließenc. der nictit :in die Rachlaßmasse,- sondern in das freie Yer-: mögen eines einzelnen Nacherben gelangt , bedeutet des-■halb nichts für aas Urteil ./.über : die: Entgeltlichkeit einer Yerfugungr Unentgeltlich isf eine:; Verfügung des ^Yoherbenb durch die aus dem Nachlaß etwas aufgegeben und weggegeben wird'f /ohne daß die dadurch eintretende Verringerung des hachlas-.-ses'"’durch Zuführung^■:eines’'SntsprechendenjYermogensvorteils’^i/i aufgewogen wird (RG- in DR 1939, 635), Das Reichsgericht hat : ../Dabei hat es ausgeführt, ob eine Verfügung unentgeltlich fsei-, •; hänge wesentlich mitfab von dem;:rechusgeschäf tlich ge -i. wollten wirtschaftlichen^Ergebnis./für die /Yermögensmasse/, u:// aus der üerfügt -werde«vEs- kann zweifelhaft/sein,wie“ diesen ' Ausführungen zu verstehen■ sind u So"ferirfdäs /Reichsgericht wa.C1’/ damit nur sagen- wollte«, - eine .Verfügung über einen '■Nachlaß--gegenständ sei auch dann enugclrric i, r, mn das Entgelt zwar nicht in die Nachiäßmasse ■ gelange ybaber/denhocHidieiHach-7|ii/: erben bei Eintritt/der RacherbfplgefauffGruhd:der getroffenen Vereinbarungen wirtschältlichiebensofgestelli/werGenii/ wäre es überhaupt nicht notwendig, den Begriff der Entgelt- . ergeben i:;weili/durch/si‘e das Recht des Nacherben nie nt ver- ff eitelt bder::?beeihträchtigtiwürdei Wenn aber däs:uEeichsge|//i „ ficht sagen wollte, die Verfügung sei schon'dann entgelt-/lich, wenn nur der Wille des Vorerben dahin gegangen sei, die Jtfaeherben ebenso s;u stellen, als wenn das Entgelt in diefüächiaßmasse gelangt wäre, .30 nennte des: nicht beige- Ergebnis |tats§e|iiieh nichterreich wird , Der"Vorerbe konnte die ^ahiim^Qes'^ntgeits arw die—ijk 2 enigen :-;-:|fers^ehtv;'ei^in'feren ,-rdie i a a Ar g e n b I i c!: s einer Ver-■fugünig 'hoch als NacfJerbem^ : Während im Zeitpunk des; Eintritts des Nachirbialfsuvi'eH andere Por- solchefleisthngentargeseheh-- werden können, durch die oem Nachlaß selbst ein Vermögensvor-ieil zugeführt wird, aer seine durch die Verfügung einge-tretehe';Verrirff'eriffi^ f'Jtit 'tt;-s§; h,r|hil 1p hhf '’•Inalt hot der'Wert' des' Nachlasses um den Wert des der Schwester des Beklagten' uft ubereigneten Groms fco "• ha gme no ' , voider Jog auch die Klägerin aüf Grund des Übe egalerem trog,h einen Anspruch 'darauf • erworben haben, daß die'-Schwester des Beklagten die in dem Vertrag festgesetzten Abfindungsbeträge an die übrigen Nacherben zahlt, so kann -dieser Anspruch doch nicht' als Intgelt im Sinne des § 2113 Abs 2 BGB angesehen wer-?:den» Denn er geht gleichfalls nur auf Zahlung an bestimmte- Personen, nicht aber auf Zahlung an die beim Eintritt ;des- Nacherbfalls ^-schlechthin zurNacherben. Verfügung des dVo^erben ist allerdings nacn der ständigen Reo1- tspre- weiß.,?., daß,..■ den Opfer keine gleichwertige Gegenleistung au die Erbmas-se gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pf3icr.it, die Erbschaft, an den lacherben herauszugeben, das Pehlen oder die Unzulänglichkeit - der Gegenleistung hätte erkennen 'mussenh:d}abei'?/4st -eine teilweiselunentgeltl)iehe):;:Verfugung)hs einer voll unentgeltlichen gleichsusetzem Auch eine nur teilweise unentgeltliche Verfügung ist bei Eintritt' des lache r of allswunwir ks.:am m« «"13aß cd as'gAlt e hle i||al 1 einfk|ihefvä^effi^ s tühg: jfür)das |.GrunSstÜckt;darst eil f e)l)ha t i twiI))ä eriltatsächl), liehen 'Eas ts telluhgen) des BeriafungsgerichtSlentnommen;-wer-\ den kann, auch die Klägerin erkannt . 'Wenn' aber die Eilige-■ rin, dfer:;: Ans ihlih)ge#e:s enff e ln]' s|) llthg "s' e rffl deswegen entgeltlich, weil sie die Scnwester des Beklagten auch verpilxchtet- Mattey5 die..,übrigen Haclierben abzufInden, so könnte diese subjektive Erwägung nicht dazu führen, ihrer fV erfügung ; den.Charakter «einer entgalt] ichen«1e ' Sinne “ .des v 2 113, Abs: 2 BGB zu.;geben;. vorerben können nur ±ür: die Bemessung des Wertes‘der 'ein— zelnem|egeni^e is tung )|e|üc|s ichtigt fwe^den gelt iir. nicht, daß sie hei Eintritt der ffacberhiolg^ unwirksam isi Bnwirksanhwürde sie nur insoweit s:ein,f,Bhs. Pie., das Recht 1;; des Nacherber vereitele oder beeini.rächxigen würde. hen werden, daß das Grundstück durch die Verfügung aus dein hoc hl aß haus scheidehtvWÜrae fi Es kommt vielmehr .darauf an >:; f e s t zus t e 11 Zutreffend.rügt die Revision, daß diese ^Feststellung unter Verletzung ’IfäzMef-len Recht s. auch auf eine Bescheinigung der Stadt.Witten Bezug genommen i Zur Begründung des von ihm angenommenen Wertes hat Aas Berufungsgericht nur auf den Einheitswert und auf seine"Eeststellunger in der Verhandlung vom 3, März 1950"= verwi es en »• • Da ..in. aem - Beruf ungsgericht stattgefunden hatr kann nur die Verhandlung vor der 7. häbeh,0 die SchBüise;fluf|hen W er f fd e s■;Grundatückshzulashhi-;:sen, und -sollten diese .festgestellten' Tatsachen auch von einer der Parteien in•diesem Rechtsstreit vorgetragen . fungsgericht hatte dann aber in uem angefochtenen Urteil ausführen mü.caerg inwieweit diese Tatsachen, auch gegenüber den von dem Beklagten aufgesteilten Behauptungen^" <i:: die von ihm getroffeneiEeststellung: des ■: Grundstückswertsno rechtfertigen- Briese Begründung fehlt dem angefochtenen Urteil» Sie'kannauch-nicht aus denn Zusammenhang des -Tat-o bestände S, Uild. da das angefochtefle Urteil überhaupt nicht erkennen läßt» welche für die Wertbemossung entscheidenden Tatsachen, abgesehen von dem unstreitigen Einheitswert, die Parteien vorgetragen haben die dem Gericht durch die•Verhandlung vom 3» März 1950 bekannt geworden sind» lie iTitaerschrift über diese Verhandlung enthält, soweit sie sich auf den Grundstückswert bezieht, im wesentlicneu nur Angaaen über :den Einheitswertu aus ge gangen, .daß das-:Grundstück der einzige’ Uachllßwerf isthdO; laß Uachlaßverbindlichkeiten nicht ..vorhanden sind ,: daß -m-die der Schwester :äe £ »ula^fcen g> fcrl^en Abfindung:* be- Ver^gühglHbr^lägerini.nichtfHbeintrachtigtse'infffDaffftfff aber die Abfindungesumme - s.n ädntSeklagteh 'pers oniic-h'ügö-i 2'ahlt werden soll;, ist hierfür Torrnssetsnug, daß auch ■.er''''bder'''seihetl^rBen''!hei': Eintr itt ides iHacherbf alls ----zürnen fBacherbsohaft berufen sind« Las Berufungsgericht wird daher erforderlichenfalls such in,dieser Lichtung unter Be-■■fücksichtignng der ausüegurgsregel des 0 2108 Abs 2 BGB ■Feststellungen treffen .süsser-. Darauf, ob auch die Schwerster des ’Beklagten hacherbin -wirdnoder wer ■ an’-ihrer.; Denn m dem, ■ Augenblicke, --ag die Schwester des Beklagten genehmii g te. ! die Rechtsstellung- des ■ Dacherben, ein - (vglrBGB •ftGR:-;:§ff2i 13" iA^s';''6;j'V Das :angef ochtene ' Urteil mußte ' aucn :ins o-:-weit aufgehoben .-wer denn- denn für -."dieEntscheidung, über ft diesen Antrag enthält das Uri ei püberhaup t keine ■■ Be grün dung = In Tatbestand des Urteils ist nur gesagt, »’die untere: Landwirtschaftsbehörde 'hätte nach § 32 LVQ die w.Eintragung eines ^Widerspruchs *für> den Beklagten veran- w laß to" '-§'".32 LUO enthält auch: Bestimmungen darüber y-* wann tu ■ und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Widerspruch zu löschen ist» Es bitte näherst* Ausfühiunger im Urteil bedurft, aus welchem Grunde der Beklagte:verpflichtet, ist, in die Löschung des Widerspruchs - zu willigen und* gegebenenfalls aus welchen Grunde die Klägerin, die das Grundstück an die■Schwester'des Beklagten übereignet hat, von dem Beklagten die Einwilligung hierzu cerlangen kann«

Zitierte Normen: § 2113 BGB
BGBdNachlaß®RechtVerfügungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für claa Fachs c hl ageWerkh: Für die Amtliche Sanmlungt
.■Gesetzt' BC-B § 2113 Abs 2
..Rechtssatz % : Als -Entgelt Am"-Sinne - des §"'""'2113 Abs 2‘:BGB sind
 niir ^die jenigen: :Gege.nleistungen.. anzusehen, die -ti
 dem Hachlaß;zuflieSenf5 Unentgeltlich:;ist’,eine th Verfügung des :Vorerben?,1üurch die ans : den Sach- ,
■ läßietWas, auf gegeben und ■ Weggdgeben::: wird, ne: daß dlekdadürclileintretende.Verringerungides't IHachlasses "dürch. Zuführung eines entsprechenden ;:Yermögensyorteils|;a'ufgewogen wirdA
Aktenzeichen:- IY iZIF 2^52^
Urteil voA 2« Oktober' 1952	OLG	Celle
 Verkündet' aia 2.tÖkto1)er T§52 Wüst,- <Justizobersekretärrr;;:v: '.als ürkundsüeamterlder t (I o sehäftsstells	Bef
 Im I a a e n des To 1 k ln dem Rechtsstreit
: d, e s'" ■; Aut os chlössers o Ad olf r S
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I® lÄlaltinui Bef üiühgäb eklagteu isicnsKlägers f ;:W
ProzeBBeTdilmachti^ter;: Rechtsanwalt
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die Witwe	'
|s,traße: JBPkt
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in m
£1ägexin« Peruivrg&klägerl? und Revisions‘beklagte,
: P r o z e ßb e v o llma olitigt er: •* Ee c ht s aiiwäl -
hat der TTo<:'Zivilöenat.’des' Bundesgerichtshofs auf die mündliche iTerhähd	25»	Sefrtember	j.1952 unter Mitwirkung
 der 'Bundesric liter£Dr.,; leiscii, Ba'ske£:: Johonnsen, Ur.t Werner und ::;Sc:£eiinr;;i;
für. Beeilt erkannts •
tojf&slalltei 1tdts£:7,T;%%1vilsenäf sf d e s fbb e r 1 andes gelle htsM Celle-: vor. 8« Q kt ober ’ 19 51;:w i r d : aü i ge hob eh £ las'; Erteil der 3V:iZivilfcammer" des '"Landgerichts :.: in Iünebufg vdnffllPebrüaff 19511 wird insoweit geändert, als; nach .dem Antragt'de r;W i d erklage erkannt ist« lief Widerklage wird als unzulässig abgewiesen» Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten ■.Terna.iö-iung; unClltScte	Kosten	der	£e-
■Tib ioh,;;::aü:den 3itZit 11 s ena?t \des rBerufü^ zurüökverwiesehot y S't . ;; ; f| B|: ifrf W-f.	‘"
Wbn ällbhts HAeÄeh'
Die 1877 .geborene Klägerin ist die Witwe des' Dg Hf verstorbenen Dachdeckermeieters Gustav oWHHI Aue der Ehe .der Klägerin-sind - der -Beklagteseine: Schwester Mathilde
 seit 1944 im.;.0sten vermißt iss,. hervorgegangen.
Gus tav EJBBpt terriohtbte fduh^ lern Protokoll im, Jahre 1941 ein-3! es tarnend «g. in dem.-es heilst s
h'lehfsetke 'Meine Ehefrau . zu meiner Yorerbin ein, NacKerben sölleh meine tdrervKinder ;zu gleichen Teilen werden*r. Me in ■ Kloim i Gustav. i'^ßksiQhian^.. seinen Erbteil g 3: 000 RE an rechnen lassen|4lf ibf efffürseine Berufs-i 1;;
1 aüsbildunglvGrahs ernpf aäge&fi&l hffwöfhfe
'Seihe Eräulsoiplals 'YhrerhihWBhf&ilihfgöhstilibheh :f 1 Beschränkungenseines^;1\rorerben|hefreit1 sein. Sie solle über meinen'^gesamten Nachlaß 1fr elf nach ihr ein Willen 1 verfügen könnenlA a' ;.	¥ 4	:f
Der liert - meines ,'ghgenwäriigeh^	20 000 HM ,!!
Der Nachlaß des Gustav ifiiNMl besteht’ aus' einem landwirtschaftlicher C-rnndscucii dessen Einheitswert 1935 auf 10 2601RM'.. festgesetztworden... istA«
Die Klägerin hat durch einen notariellen "Übergabe-Altenteils- und Abfindurgsvertrag" vom 8, Oktober 194.8 in Terbindung mit cteffi Abänderrege"' ertrag vom r„ Oktober 1949 den Grundbesitz der Schwester des Beklagten gegen einen Altenteil üm Werte von 5 500 DM. eine an den Beklagten zu zenlende Abfindung von 4 500 DM und eine an den Bruder Gustav zu zahlende Abfindung von 1 500 DE übertragen. Die Abfindungen sollten erst beimKDöde”der Klägerin fällig werden0 Rails der B^uccer v-j srgv in no vre vb vre 5 Jahr er* nicht zurückkehren sollte5 sollte die an ihn zu zahl ende Abfindung entfallen, n^e arl g. ,2ov”''-^ zu zehlende Abfindung sich
 dagegen um 750 DIv crhinen, D83 Al tent ;1j- und die an den |Bekia|t®	jA.bfpdüh^
nicht übeosteigt. sollten Ln das Ginrndk >eh eingetragen Lwerdeii ?;ei\ h®ÄW1r f v;:3‘ fff 1 |;gl i Muul|-||::, ® ■	7
Me “vertrage sind, von der unteren Ländv/irtschaitsbe-hördedgenelinD^t" und iHie | 'änts|Ä	im;	1
Grundbuch gemacht worden. Die entere LaMv/irisobhftsbe-horde iiät^- h uabk §' 32 'LVO die' Eihtragung eines -Widerspruchs . im; GrundbhchfTerahiaBt «1 ®f 1
®1I;:|li}a®f# 'Idliagte1. di®Llhsichi^
v er s ti eßen ge geh § 2 113 Abs '2 \ffi Gif17 ha'tf in Kl a g e t: 1 ■erhoben mit rdem Antrag:	:	i
1, f es t EU er ei len ? del dor Übergab ;m ertrag vom 8. Ok-: tober;: T948dmit Nachtrag vom 41Oktober 1949 - Kot- W; 1®. fiegp ..ITr. ^3/#G. Lund ;|jjj|6/49 Mes-ITotars SBHMHlIfil ih in WtBBHHP ~ '^e'Vl Beklagten alsgNachörben gegen®® ,k-:über;mrKs^	dÄ-kil-h.g gl®:ll|3®
■■2. ' den Beklagten zu verurteilen ?- darin zu -willigen ? lg- daßiler ira Grundbuch von WpMMBpl|i,'-Bd XIIh'Bl'Nr m in Abt II Kr 5 eingetragene Widersprucn ge-.. -;.vt;gf:ö|rhi fWlra e .1'lili	: 1I® ■■ 1®|I1 fgggi; ;>;|l4;id;;illL:i
Deh Beklagte hat ;Bmanträgt gmae milage: abzuegeisen» Br hat Widerklage erhoben mit dem Antrag?
; .;. :-v. f es tzüs teilen, daß ...die - beiden im: Klageantrag, erwähn- : ten Verträge, dem Beklagten gegenüber unwirksam*seien. :
1 .;/■' g und daß f d er;; Wider Spruch .’zu tReehtlb es t ehe i , hill-: II; Hl®
-bis Klägerin hat beantragt?
... .die Widerklage.cabzuweisen'.
k o i las Landgericht hat die Klage abgewiesen und nach äem Widerklageantrag erkannt, Das Oberlandesgericht hat'; g as • Ur t ei 1h d es Land ge r 1 cht s: ge äftSe r11| r| i e' Wide r kl ä g e ab -
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lungs ant rage'" zu? lers t ehen 0 Diese'Kl agen 'sind nur ; uht el den : loranssetzüngenljes §rffp6:	-	/	liill ■ TT? ff 1
De gen fd 1 e "Zuläf flgkeitlaer : Ion' DeliKlägerin IrSobell;
:nen Festste1lungsklage bestehern keine Bedenken, Bin?Recht? verliallnishls t?/?j edesiDurchldi e? 'Herls ChaDt ydere Eechtf norm :?: über einen konkreten Tatbestands als 'Rechtsfolge; dieses la' bestanaesi1 entstandene?/ rechtlioheiyerhältnis einer Person; zu einer?andeien Persoh Tder -zuTinern; Rechtsob joktolTabeil kann nach § 256 2P0 auch'die Eeststelluhgieinzeinerilecht-Ticlier' Beziehuhgen, ;dlTTüf Ausfluß eines Iw eit ergehend eh :i Rechtsverhältnisses . sind , begehrt"';werdeh> Die Klägerin begehrt mit der von ihr erhobenen Klage die Feststellung solcher rechtllcher-Tezlehungenll'	llhu
/Die Klagerihlhat .'auchbelhlrechtliches; Interesse darar daß;dieses? Rechtöverhältnisialsbald 'festgestellt werde 0 Dieses besteI:t/ da -5.o:e Beklagte die völlerwilksamkeithder, Verfügung ?:äeriKIägerirf bestreitet! Dadurch' ist Tie'?;Rechfs?-
1 age der Klägerin unsicBffifgewordenlSöie:s e"; jünsich e f h e ih; kann ihr unter den gegebenen Umstanden zu dem Nachteil ge-reichen* V: v.■'"-■	T!:--
Dagegen,, konnte das Berufungsgericht über, die von den Beklagten .erhobene, auf Peatste] lung "gerichtete 'Widerklage nicht sachlich entscheiden* Diese Klage mußte vielmehr . als unzulässig angewiesen werden* Obwohl der Nacherbfall
 noch nicht.eihgetreten ist, ist das Anwartschaftsrecht
d es jB eicl ä|'ten: all. er 1 ifigll::e i nj sc höh geg env,’artiges K echttl Die ö esi, In^ahf s:eEaf| s r e e'lif), kann"4 and;s 1 clriehenso wie d ie lütt ^dahingwurz elndeh:: rechtlichehiBezießungeu GegenstInd«'eiheR P b s t s t ellungs.®	ennochSis^^
t eh ierhobene .Fes ikteilürtgswiderklaga^
yhierfüriantäeirr von § 2|611ZP0igeforderten rechtlichen :In-h;; iteresse: an "als bald igertpes t s t elluhghf efilt 1 o Ss : kann id ahiri— gestellt bleiben a ob -unter den gegebenen Umständen Über-t liaupt .in solch u ? - s tstellung-: nt eres so bes cehcn kann* Denn es ist jedenfalls mit hücksicht auf die von der Klä-g„rin erhobene 1‘öo.e, di ; nac l § 271 ZPO-nicht ohne .Einwilligung ■ des Beklagten zurfckg^tommen werden kann, zu verneinen* Der Eeklagte erreicht das von ihm erstrebte Ziel ohne weiteres durch nie Entscheidung über seinen auf’ Klageabr,veisung gerichteten Antrag, so daß es darüber hinaus - der weiteren von ihm ..begehrt en. «Feststellung,, nicht • be-; ; d ar iWmßmBit' t" 7 BtillSil o"B7BB|:f®Biiil^
h|owelt: id asgBeruf ungsgericHtth^ teilt s c hi e d eri hat jitmnßite 1 dis« Urteil gleicht alls aufgehoben 7 werden- Das angefochtene Urteil’ stellt nicht eindeutig fes wie das Testament des Erblassers auszulegen ist. Ans den AusfiiKrüngeh; des Derufungs|eric|ii:s ples 'liege: nahe ,0 anzuheh men, daß der Erblasser die Klägerin rieh-: als befreite, so
 derrt als" Vollerbin hate eins©tsen wollen-und"daßod ieiBe-' o griffe' Vererben ■■ und Nacherben unter VbrkenhungldilsehIfilf lens von hem; beurkuM	'	in	dhsdrlestameht	:aVige#W;d
nommen worden^heiehd kanh{niöht 'geschlossen 'werdendaß j
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das Berufungs^erichtdeihd^:haHlhgehehdeV^e;stsfelluhgthafo|; treffen woliehy zu demal daslBerüfuhgsgericht außer'demvWortl:: laut des .lestämentsüfceinehTatsacM^	dil-
sich diese Annahmen s iff 2 eh könnt eh v-fDeri Wortläut- des :;ke%d:: staments ;üäßtg.es .aber entgegen .der - Ansicnt-.des 'Bernthongs-:; gerichts nicht als naheliegend erscheinen/ dat der Erblasser die'. Klägerin ;. zur . Vollerb.in' 'hat'l eihsetzen'l^nllen d:'ha's y-Testament -"ist ' van*einem ‘-Notar' errichtet;» l'ksnmu'ßf'daher, bo-;? lange das- Gegenteil nicht .erwiesen ist, .angenommen wer-deny-daß der Notar öe:i Inhalt .des testaments-eingehend mit dem Erblasser oerörtert rat pound edaß *er diesen auch übe] die .Bedeutung dehoih' dem- Testament overwandten Begriffe.'Korund Nacherbe .aufgeklärt»hat gÜDar aus'bwü^^	•*	ääir	der	;'
Erblasser tatsächlich eine Korund Nächerbschäft ahordnen wollte! Eine andere!Auslegung ist auch-ischon deswegen nicht möglich, daodiedzugunsteh der hinder, indem;Testament ;ge- 0 troff enen Verfügungen ä.onst ."überhaupt: ke-ine praktische Bedeutung gehabt hätten. Denn der Erblasser konnte über der,
;Nachlaß .seiner Ehefrau ■ keine ;BestinmungehEtreffeh!■.-hie' Bestimmung ’’meine 'Brau :.soli "als ■ Vorerbin. von>allen yesetzli--eben Beschränkungenn. eines uBor erb en -■ befreit"'s" ein!’!-'Sie ; solid üb er meinen • ges amten -Nachlaß ” frei . nach • ihr em o'V ill eh ’’ v erlügen können”, steht- auch nicht mitöden -vorher zugunsten der Kinder getrof 1 ehen!Verfügungen - inkWiderspruchi oDerpzweite 0 Satz dieser Bestimiauhg Bringt :vielmehr nachider ■ Ausleguhgs-regel des;§ 2157 Abs-2 -BGB im Zweifel nur das zu dem Ausdruck,
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was im ersten-Satz bereits ausdrücklich'gesagtoist» Irgendwelche Anhaltspunkte y dieo.es-ermöglichenj aus dieser Be™.
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Stimmung mehr zu entnehmen, ergibt der Wortlaut des. Testa-,
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 Abs 2\ jBGB/WSrstöBen1 würde ö Sollte ;das/Bfrfc^^
U - U..
se Rechts afcsich-t seinem Urteil zugrunde gelegt naben, so -hatidbes damit-gegen § 2136 BGB verstoßene Rer Erblasser
 kann; den Yorerben nur von den in § 2' 56 , BGB auf geführten Besiinhnunie:M	BGB/nichtt;
ls< x.rolr /aor dah^r c _vi n fc^erb^n ^ „**t a-« £cf a iiu einräümeh'/ iuhbntgeltlxeh über ■■ Nachlaßgegbnstände ■ zu dem Bach-: t e iib d es- Hach erben yzu yy e r £üge hi 1 ’ fh b 11- f bff b/b ■/-,1 b ■'lArln ‘ '; 6/ //
Das .-/Beruftihgsger^	fs'baaiih	/venter
 die Verfüg ^ dr v IC ‘gerb <r inL n„ ^ gegeg
BGB verstoß ebb// i b/.	:.	.	////.//'////:‘t://; -tf ':///b-y/t/
ausgeführt
f* 21^13 mbs
;/;daß 2 1
1	e^BGGB	ibhylinPu^
gung des Vorerben über einen zu dem Nachlaß gehörigen Gegen-stahd im Palle des Eintritts der Haeherbfolge- 'insoweit
 unwirksam, als sie das'Recht den Nacherben vereiteln/öder b;
beeinträchtigen würde» her Racherbc hat kein Recht darauf, daöbihm- die- einheinen//züm- Hachlai3/;gehörig6niGegehstahde/fer^-halten bleiben» Bern befreiten Yorerben ist es gestattet, auelu über die zunr lachlaß gehörigen ••; Grundstücke - ent gelt-: " lieh zu/verfügen» Nachdem.Willen- des?Gesetzgebers; solivr;.,
aber.verhindert, werden',' daß das Recht desN ac herben - ‘durch unentgeltliche ^.Verfügungen „des ■■; Yorerben -• beeint rächt igif- wirdv
 heraus folgt , .daß grundsätzlich: als'--Entgelt -im Sinne xthsl 2113 Abs ;2 BGB :nurydie jenigen Gegen!eistiingen angesehen' ll
 werden ' können«:' die desrNachlaß , zufließenc. ■'Ein - Gegenwert , ? der nictit :in die Rachlaßmasse,- sondern in das freie Yer-: mögen eines einzelnen Nacherben gelangt , bedeutet des-■halb nichts für aas Urteil ./.über : die: Entgeltlichkeit einer Yerfugungr Unentgeltlich isf eine:; Verfügung des ^Yoherbenb durch die aus dem Nachlaß etwas aufgegeben und weggegeben wird'f /ohne daß die dadurch eintretende Verringerung des hachlas-.-ses'"’durch Zuführung^■:eines’'SntsprechendenjYermogensvorteils’^i/i aufgewogen wird (RG- in DR 1939, 635), Das Reichsgericht hat :
•r 3 edoch' den zunächst rin dieser Weise bestimmten -Begriff der ■ ■ Entgeltlichkeit in ä;|rseIben)Sntscheidun| weitbrgaudsgedehntif Zu dieser freieren' Auslegung;glaubte" es durch/ die Berück- / sicltigung wirtschaftlicher Erwägungen veranlaßt zu sein,
../Dabei hat es ausgeführt, ob eine Verfügung unentgeltlich fsei-, •; hänge wesentlich mitfab von dem;:rechusgeschäf tlich ge -i. wollten wirtschaftlichen^Ergebnis./für die /Yermögensmasse/, u:// aus der üerfügt -werde«vEs- kann zweifelhaft/sein,wie“ diesen ' Ausführungen zu verstehen■ sind u So"ferirfdäs /Reichsgericht wa.C1’/ damit nur sagen- wollte«, - eine .Verfügung über einen '■Nachlaß--gegenständ sei auch dann enugclrric i, r, mn das Entgelt zwar nicht in die Nachiäßmasse ■ gelange ybaber/denhocHidieiHach-7|ii/: erben bei Eintritt/der RacherbfplgefauffGruhd:der getroffenen Vereinbarungen wirtschältlichiebensofgestelli/werGenii/
/als /.-wenn -das' EntgeltbihfäieiN&	egelangt »wäre? i so : m
wäre es überhaupt nicht notwendig, den Begriff der Entgelt- . liehkeit in dieser Weise auszuc ehnc-n Denn insoweit wurde sich die Wirksämkeit derf VerfügühgR/selbs t bwennfsie als //un-////
: entgeltlich angles ehetifwi^^	Eallf/h^
ergeben i:;weili/durch/si‘e das Recht des Nacherben nie nt ver- ff eitelt bder::?beeihträchtigtiwürdei Wenn aber däs:uEeichsge|//i „ ficht sagen wollte, die Verfügung sei schon'dann entgelt-/lich, wenn nur der Wille des Vorerben dahin gegangen sei, die Jtfaeherben ebenso s;u stellen, als wenn das Entgelt in diefüächiaßmasse gelangt wäre, .30 nennte des: nicht beige-
trefehUwerdilxiP^	Gesetz-
geber mit § 2113'Abs 2 verfolgte. Zweck vereitelt ,;wenn das gew6iltetwirfscAaftlich.e Ergebnis |tats§e|iiieh nichterreich wird , Der"Vorerbe konnte die ^ahiim^Qes'^ntgeits arw die—ijk 2 enigen :-;-:|fers^ehtv;'ei^in'feren ,-rdie i a a Ar g e n b I i c!: s einer Ver-■fugünig 'hoch als NacfJerbem^	:	Während	im	Zeitpunk
 des; Eintritts des Nachirbialfsuvi'eH	andere	Por-
is oh eh, die nicht e inmal Erb eh; a er früher berufen eri Na c herber; fzbrh^	wirklich	Naoherben	werden: Sinehä"ol-
;che ;A-erf-^	;ira" denf-fellen' des Gesetzgebers zu genügen, möhtrals Ahtgeltli^	hyerden i-
Es ist 'daher ""daran- fesizuhalten. "daß iafehEhtgelthimp Sinnet' des: § 21t:3”': Ahs 2 BGB onur.. solchefleisthngentargeseheh-- werden können, durch die oem Nachlaß selbst ein Vermögensvor-ieil zugeführt wird, aer seine durch die Verfügung einge-tretehe';Verrirff'eriffi^	f'Jtit 'tt;-s§; h,r|hil 1p hhf
I*-* dem bi <- r vorli '■geride^ Go.*nv '’•Inalt hot der'Wert' des' Nachlasses um den Wert des der Schwester des Beklagten' uft ubereigneten Groms fco "• ha gme no '	,	voider	Jog	auch	die
 Klägerin aüf Grund des Übe egalerem trog,h einen Anspruch 'darauf • erworben haben, daß die'-Schwester des Beklagten die in dem Vertrag festgesetzten Abfindungsbeträge an die übrigen Nacherben zahlt, so kann -dieser Anspruch doch nicht' als Intgelt im Sinne des § 2113 Abs 2 BGB angesehen wer-?:den» Denn er geht gleichfalls nur auf Zahlung an bestimmte- Personen, nicht aber auf Zahlung an die beim Eintritt ;des- Nacherbfalls ^-schlechthin zurNacherben. Berufenem Menu Verfügung der Klägerin über Jas Grundsttick erfolgte daher ' -cbicktiv '.teilweiseTuhentgeXA^	.-11	ilhtllh
 du Ater Maßstabfür die.;.Entgeltlicnkeit; einer . Verfügung des dVo^erben ist allerdings nacn der ständigen Reo1- tspre-
Ö
cliung dc-s Reichsgerichts , der rieh,auch der Bund eager ich Ls- w
hof bereits angesclilossen hatibrl : 52 , 698).? nicht..nur aus ..
einer ob j ektlflriÄ	:	SacHlage.'	zu	gewinnen	o.ui-;
ne unentgeltliche Verf ügung liegt Vielmehr; vorwennder ::) Vörerb.e ob jdktiv lohne ^gleichwertige' Gegeniarstung Opler aus . der:.Erbmass.e ; bringt■ uxid. sub t] ektiy. entweder.. weiß.,?., daß,..■ den Opfer keine gleichwertige Gegenleistung au die Erbmas-se gegenübersteht, oder doch bei ordnungsmäßiger Verwaltung der Masse unter Berücksichtigung seiner künftigen Pf3icr.it, die Erbschaft, an den lacherben herauszugeben, das Pehlen oder die Unzulänglichkeit - der Gegenleistung hätte erkennen 'mussenh:d}abei'?/4st -eine teilweiselunentgeltl)iehe):;:Verfugung)hs einer voll unentgeltlichen gleichsusetzem Auch eine nur teilweise unentgeltliche Verfügung ist bei Eintritt' des lache r of allswunwir ks.:am m«
«"13aß cd as'gAlt e hle i||al 1 einfk|ihefvä^effi^ s tühg: jfür)das |.GrunSstÜckt;darst eil f e)l)ha t i twiI))ä eriltatsächl), liehen 'Eas ts telluhgen) des BeriafungsgerichtSlentnommen;-wer-\ den kann, auch die Klägerin erkannt . 'Wenn' aber die Eilige-■ rin, dfer:;: Ans ihlih)ge#e:s enff e ln]' s|) llthg	"s' e rffl
 deswegen entgeltlich, weil sie die Scnwester des Beklagten auch verpilxchtet- Mattey5 die..,übrigen Haclierben abzufInden, so könnte diese subjektive Erwägung nicht dazu führen, ihrer fV erfügung ; den.Charakter «einer entgalt] ichen«1e ' Sinne “ .des v 2 113, Abs: 2 BGB zu.;geben;. Sub jektive «Erwägungen "des.r vorerben können nur ±ür: die Bemessung des Wertes‘der 'ein— zelnem|egeni^e is tung )|e|üc|s ichtigt fwe^den
 gelt iir. Sinne des § 211okAbs ;)2 «BGB darstellt, . nicht .«'aber)!«, dafür ?ho|';;eine «be
 ivnlgeit ;imr Sj-nne dieser.«Yorschri.it ;snsreserd°n"««kannr«
Me Verfügung der Klägerin war daher unentgelriicn
,Daraus-folgt rjeaoch noch
 hm Sinn er eie*
' 2113 Äh
ö 21 BGB,
nicht, daß sie hei Eintritt der ffacberhiolg^ unwirksam isi Bnwirksanhwürde sie nur insoweit s:ein,f,Bhs. Pie., das Recht 1;; des Nacherber vereitele oder beeini.rächxigen würde. Oh
 Idasaderig	ist	anssohließ 1 io h npph ..phf ektiveri ; . Ge-r
..sichtsponicten zu entscheiden» Hier’, oi ist aut das wirt-sc ha ft liehe ErgehnisV der '-Verfügu^	aaO) .
Zu beachten ist, daß der Bacherbe, wie gesagt, bei einer ...befreiten, Vcrerc-schaft. kein,Recht.. auf „Erhaltung, bcs tirmn-ÄeriNachlaßgegenständeihat. Eine Beeinträchtigung des
 Re c ht s^ d .er plao He r ben■ kahhgd äh e r |M c ht. f s c hon Id ar in f g e s e ™. hen werden, daß das Grundstück durch die Verfügung aus dein hoc hl aß haus scheidehtvWÜrae fi Es kommt vielmehr .darauf
 an >:; f e s t zus t e 11
ob 9 die - Bacherbe nt üht e r gBe iiieks i c h t i~
gung d°r Übergabeverträge bei Eintritt der Nacherb folge
 wirtschaftlich lebenso igesteilt sindynwj e-sie' den, wenn, der dem Brands tuek entsprechende:: G
stehen wür-genweri roll
 zu dem Naehraß gelahgti:;Wäie>
Die Entscheidung dieser frage hängt, wesen IB ich mit d avpn;;'!;ah?:V weichen''^eiftr'fes iBründstuckihat Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen,- daß. der Wert nich| mehr als 20 000 DM betrage. Zutreffend.rügt die Revision, daß diese ^Feststellung unter Verletzung ’IfäzMef-len Recht s. get r offen ' s e iß pD e r i Be kl ag t e :; hsi 11 e-'hehSupSISS hh das ;/Grunds tuck habeyeihen i Jer't igan i etwa 35 . Ö00MMh"Dk|f Vi se Behauptung hat .ercim ..einzelnen näher: ausgefiilrhtV^f hf^i. auch auf eine Bescheinigung der Stadt.Witten Bezug genommen i Zur Begründung des von ihm angenommenen Wertes hat Aas Berufungsgericht nur auf den Einheitswert und auf seine"Eeststellunger in der Verhandlung vom 3, März 1950"= verwi es en »• • Da ..in. dem .hier" zu. enusenefdguden : Bechtsstrej t :
.am 3 m März :19 50 Mceine Verhandlung ■ vor.. aem - Beruf ungsgericht stattgefunden hatr kann nur die Verhandlung vor der 7. -Zivilsenat -des Oberlandesgerichts in Cel-le in der Sache LwPt;i 7/;4§'desjlÄmt^äracPits Hankensbü11el gerneint " seinffi: Sollten hfelßföhter I’de-sUB^	Ibeildieser	Vex-:
hähdluhgübest iifflK|;|ta^^
häbeh,0 die SchBüise;fluf|hen W er f fd e s■;Grundatückshzulashhi-;:sen, und -sollten diese .festgestellten' Tatsachen auch von
 einer der Parteien in•diesem Rechtsstreit vorgetragen . norden sein, dann härten sie unter Umständen nach § 291 ZPÖ a 1 - gcrjchtnbekannt keines Be,seises bedurft Sie ha L~ .ten da^n dom Beriuüogsgericht- als Grinulagg für me Ermittlung ..des» Grunds tückswertes. dienen .können.». Bas .'Bern--.... ..... fungsgericht hatte dann aber in uem angefochtenen Urteil ausführen mü.caerg inwieweit diese Tatsachen, auch gegenüber den von dem Beklagten aufgesteilten Behauptungen^" <i:: die von ihm getroffeneiEeststellung: des ■: Grundstückswertsno rechtfertigen- Briese Begründung fehlt dem angefochtenen Urteil» Sie'kannauch-nicht aus denn Zusammenhang des -Tat-o bestände S, Uild. Ci £ 2hII"u 8 0ii eidungsgründe -en■tnommen werden, :.*? da das angefochtefle Urteil überhaupt nicht erkennen läßt» welche für die Wertbemossung entscheidenden Tatsachen, abgesehen von dem unstreitigen Einheitswert, die Parteien vorgetragen haben die dem Gericht durch die•Verhandlung vom 3» März 1950 bekannt geworden sind» lie iTitaerschrift über diese Verhandlung enthält, soweit sie sich auf den Grundstückswert bezieht, im wesentlicneu nur Angaaen über :den Einheitswertu
■ Bas Beruf ungägericH^	erkennbar' davon;. aus ge
 gangen, .daß das-:Grundstück der einzige’ Uachllßwerf isthdO; laß Uachlaßverbindlichkeiten nicht ..vorhanden sind ,: daß -m-die der Schwester :äe £ »ula^fcen g> fcrl^en Abfindung:* be-
träge ausreichend ^gesichert	diesen^or-
aussetzungen ?auch.-.die Lastenausgleichspflicht .mit4- 000 " richtig ^bewertet und.angesetzt und die übrigen: Sach-/!1 ■'erben'’'hierfür nicht in 'Anspruch	werden	können,r f
Konnte',wenn d erfWeift d es fGrundstü cksThi cht ■ ne hr.' als V ff ■
' 20 000}BMfbetragtiiWa^tRechtt der Dacherbenfd^
Ver^gühglHbr^lägerini.nichtfHbeintrachtigtse'infffDaffftfff aber die Abfindungesumme - s.n ädntSeklagteh 'pers oniic-h'ügö-i 2'ahlt werden soll;, ist hierfür Torrnssetsnug, daß auch ■.er''''bder'''seihetl^rBen''!hei': Eintr itt ides iHacherbf alls ----zürnen
e. '• ’;■■■; /T-.rt ■ ■f finn.-.v:':it;Ti' fffuf; - Tf';!	rr M:;.;.-”,::	■'■	fikitv	"	•	-	;/•; . i. n	....'• :f hit. T ff Tg	iff.:,;
fBacherbsohaft berufen sind« Las Berufungsgericht wird daher erforderlichenfalls such in,dieser Lichtung unter Be-■■fücksichtignng der ausüegurgsregel des 0 2108 Abs 2 BGB ■Feststellungen treffen .süsser-. Darauf, ob auch die Schwerster des ’Beklagten hacherbin -wirdnoder wer ■ an’-ihrer.; Steif le 'als: NabherbefintPräge ^kommenffcann„.ekommt - es«.nicht'';ani Ihr Verhalten ergibt, ■ daßTsietdie Verfügung ^or Klägerih'i -''genehmigt":;hat . Diese Genehmigung-muß cron be? Eintritt dg: des Bachefbfalls! der evtl,-, an /ihre iS teile tretende;'wirki;T liehe vHacherbe gelten lassen.. Denn m dem, ■ Augenblicke, --ag die Schwester des Beklagten genehmii g te. stand ihr das /'iv/artschaf tsrecht tatsächlich .?u0 Di& -"vtl erfahre- 3tpi„ re tretenden Dacherben rücken erst zugspäterer .Zeit:in ::
! die Rechtsstellung- des ■ Dacherben, ein - (vglrBGB •ftGR:-;:§ff2i 13" iA^s';''6;j'V
.i.Überddehi^	.	den	Beklagi^
urteilen,-in die Löschung des im:Grundbuch'eingetragenen
 Widerspruchs zu willigen»... wird gleichfalls!: neu;'zu ent-:--scheiden sein."- Das :angef ochtene ' Urteil mußte ' aucn :ins o-:-weit aufgehoben .-wer denn- denn für -."dieEntscheidung, über ft
 diesen Antrag enthält das Uri ei püberhaup t keine ■■ Be grün
 dung = In Tatbestand des Urteils ist nur gesagt, »’die untere: Landwirtschaftsbehörde 'hätte nach § 32 LVQ die w. Eintragung eines ^Widerspruchs *für> den Beklagten veran- w laß to" '-§'".32 LUO enthält auch: Bestimmungen darüber y-* wann tu ■ und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Widerspruch zu löschen ist» Es bitte näherst* Ausfühiunger im Urteil bedurft, aus welchem Grunde der Beklagte:verpflichtet, ist, in die Löschung des Widerspruchs - zu willigen und* gegebenenfalls aus welchen Grunde die Klägerin, die das Grundstück an die■Schwester'des Beklagten übereignet hat, von dem Beklagten die Einwilligung hierzu cerlangen kann«
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 Baske'Ec J ohanns en
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