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BGH · IV ZR 24/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 24/51

Seit 1935 hat er mit ihr Geschlechtsverkehr, Die Beklagte duldete das Verhältnis und selbst den Geschlechtsverkehr in ihrem Beisein« Die Beklagte unterstützte ihn fortlaufend mit Lebensmitteln und Paketen anderen Inhalts und bemühte sich um seine Entlassung aus der Internierung. hilfsweise, den Kläger wegen Ehebruchs mit der (MM füi* schuldig zu erklären» Sie bestreitet dreijährige Heimtrennung, Bas Landgericht hat durch Urteil vom 20. Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein von dem Beweggrund und dem Zv/eclc der Trennung unabhängiger äusserer Tatbestand (?.GZ 160, 248; 164? Erst wenn ein Ehegatte den Hausstand, gewissermassen die Urzelle der Familie, willentlich auflöst, wird die räumliche Trennung zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. 337 aus, die in den äusseren Lebensbedingungen der Ehegatten ihren Grund hat, ist im Gegensatz zu dem Fernbleiben des Ehegatten aus der Ehewohnung ausserhalb des natürlichen Laufes der Dinge, insbesondere ausserhalb der Anforderungen der Berufsgeschäfte, noch keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, auch wenn sie infolge äusseren Zwanges stattfindet. Einigkeit besteht darüber, dass Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft die häusliche Gemeinschaft nicht aufhebt, solange sich nicht der '«.'ille zur Aufhebung bei einem der Ehegatten manifestiert. Aber auch dann muss der 7/ille zur Aufhebung hinzutreten, wenn er auch noch nicht zugleich auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet zu sein braucht. Der Wille, sich aus der Ehe zu lösen, muss umgekehrt noch nicht zu dem Entschluss gediehen sein, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe frühestens im Januar 1948 der Beklagten seinen \7illen erklärt, die häusliche Gerne in--schaft mit ihr nicht wieder aufzunehmen. Die Revision meint dagegen, der Kläger habe der Beklagten schon in Briefen der Jahre 1946 und 1947 und besonders in dem Brief vom 28. Darin sei der Wille des Klägers, die häusliche und eheliche Gemeinschaft aufzuheben, als endgültiger Entschluss eindeutig zun Ausdruck gekommen und damit sei die häusliche Gemeinschaft aufgehoben gewesen. Der Schluss, die Gemeinschaft sei aufgehoben gewesen, weil der V/ille sie aufzuheben, immer wieder geäussert worden sei, ist jedoch nicht swingend. Der Wille, sie aufzuheben, war nach der vom Berufungsgericht ohne Prozess-verstoss vorgenommenen Beweiswürdigung und ohne dass von ihm dabei der Rechtsbegriff der Heimtrennung verkannt worden wäre,'ebenso auf die Zukunft gerichtet, wie der V/ille, die Ehe erst mit Einwilligung der Beklagten aufzulösen. Es ist der Revision zuzugeben, dass Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Portbestehen von Zuneigung. Kein Brief enthielt aber die Erklärung, dass der Kläger die Familienwohnung bereits nicht mehr als den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse ansehe. Ein substantiierter Beweis dafür, dass der Kläger aus der englischen Gefangenschaft den Grafen LMiMi beauftragt hatte, der Beklagten mitzuteilen, dass er nicht mehr zu ihr zurückkehre und die häusliche Gemeinschaft als aufgehoben betrachte, ist nicht angeboten, insbesondere nicht in der Berufungsbegründung. Bei der Beauftragung des Grafen LMM kann es sich demnach ebenfalls um den Versuch gehandelt haben, die Beklagte zur freiwilligen Scheidung zu bewegen. Wenn das Berufungsgericht daraus, dass die Briefe des Klägers aus der Türkei und.aus England nach ihrem Wortlaut auszulegen und nicht als blosse Vortäu--schung noch bestehender Zweifel anzusehen sind, ’ die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger bis 1948 auch in seinem Entschluss, die häusliche Ge-, meinschaft aufzuheben, immer noch schwankend war, ist es dazu ohne Verstoss gegen ErfahrungsSätze und 354) □ In Ehesachen war nur in § 93 EheG 1938 unter den Übergangsvorschriften für neue Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, eine Ausnahme vorgesehen, die in dem Ehegesetz 1946 nicht mehr notwendig war. Auch aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RCZ 88, 1?8)j wonach die nach dem Berufungsurteil durch Eintritt des Kalendertages eingetretene Fälligkeit des KlageanSpruchs in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, kann für die Beachtung des etwa nachträglich eingetretenen Ablaufs der dreijährigen Heimtrennung nichts hergeleitet werden, und zwar schon deshalb nicht, weil dabei nicht nur ein kalen-•dermässiger Fristablauf in Frage steht, sondern die Würdigung der weiteren Heimtrennung selbst, das Revisionsgericht aber nur nachzuprüfen hat, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts nach der Seite der rechtlichen V/ürdigung der von ihm ob das Berufungsgericht, wenn die Sache aus diesem Grund zurückverwiesen werden könnte, bei einer solchen Ausdehnung des Prozessstoffes an seine vorherigen Feststellungen über die Voraussetzungen der ileimtrennung gebunden wäre oder sie neu zu untersuchen hätte.

Zitierte Normen: § 48 EheG
TrennungGemeinschaftAufhebungEheHeimtrennungEhegatteKlägerhäuslich

Volltext der Entscheidung

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Aktenzeichens IV ZR 24/51 Urteil vom 20o Dezember 1951
OLG- Hamm
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IY ZR 24/51
Verkündet am 20o Dezember 1951 flP, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
 in dem Rechtsstreit
 des Volkswirts Dr. Erich Hermann P in OflHIHV; An
 Klägers. Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Elisabeth Helene P
geb. liMl in	An	4HM	P
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Dr,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Johannsen und Dr.v.Werner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. November 1950 wird auf Kosten des Klägers zurüclcgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatibeatands,
 Die Parteien haben am Oktober 1922 die Hhe geschlossen. Sie sind deutsche Staatsangehörige. Der Kläger ist katholisch, die Beklagte evangelisch. Beide sind 54 Jahre alt. Aus der Ehe sind zwei« jetzt volljährige Söhne hervorgegangen. Im September 1934 hat der Kläger Hildegard G4MMB kennengelernt. Seit 1935 hat er mit ihr Geschlechtsverkehr, Die Beklagte duldete das Verhältnis und selbst den Geschlechtsverkehr in ihrem Beisein«
Während des Krieges war der Kläger Fregattenkapitän. Den letzten längeren Urlaub verbrachte er 1943 mit der Beklagten. Im Mai 1944 kam er dienstlich in die Türkei. Hildegard GMHI ging mit ihm. Nach dem Zusammenbruch wurde er interniert, zunächst in England, seit Herbst 1945 in Deutschland. Seine Beziehungen zu der GlflHM setzte er fort.
Mit der Beklagten blieb er in lebhaftem Briefwechsel. Die Beklagte unterstützte ihn fortlaufend mit Lebensmitteln und Paketen anderen Inhalts und bemühte sich um seine Entlassung aus der Internierung. Auf Betreiben der Beklagten erhielt er vom 21. bis 23* November 1947 Urlaub aus der Haft, . verbrachte den Urlaub bei der Beklagten und hatte mit ihr wiederholt Geschlechtsverkehr, will aber damals mit ihr vereinbart haben, dass dieser Verkehr nicht zu seinem Nachteil ausgenutzt werden solle. Am 10. März 1948 wurde er aus der Haft ent-
lassen» Er kehrte nicht zu der Beklagten zurück; sondern begab sich zu der GflBI nach
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Er behauptet Ileimtrennung seit seinem Weggang in die Türkei im Mai 1944? mindestens aber seit seinem in der Haft in England gefassten Entschluss? nicht mehr zu der Beklagten zurückzukehren» Von diesem Entschluss habe er der Beklagten in einem Brief vom 28« Juli 1946 Kenntnis gegeben. Er sieht die Ehe als völlig zerrüttet an» Er trägt dazu vor? dass die Beklagte seinen Geschlechtsverkehr mit der Gersdorf nicht nur in ihrem Beisein geduldet? sondern sogar gefördert, ja? ihr Anleitung dazu gegeben habe». Er hat Scheidung der Ehe nach § 48 EheG beantragt.
Die Beklagte beantragt Klagabweisung? hilfsweise, den Kläger wegen Ehebruchs mit der (MM füi* schuldig zu erklären» Sie bestreitet dreijährige Heimtrennung,
 Bas Landgericht hat durch Urteil vom 20. Dezember 1948 die Klage abgewiesen» Es hat dreijährige Heimtrennung verneint. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Der Revisionskläger beantragt Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist ein von dem Beweggrund und dem Zv/eclc der Trennung unabhängiger äusserer Tatbestand (?.GZ 160, 248;
 164? 334)o Er wird.nicht dadurch ausgeräumt, dass zur Zeit der Trennung und später noch ein geistiges Band zwischen den.Ehegatten besteht und dass die Ehegatten beabsichtigen, später die häusliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen,, Die Aufhebung ist jedoch nicht nur ein Zustand, sondern eine v/illens-bedingte Handlung» Die eheliche Lebensgemeinschaft, zu der die Ehegatten einander verpflichtet sind, verlangt auch die häusliche Gemeinschaft als den
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örtlichen Mittelpunkt der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Familie. Erst wenn ein Ehegatte den Hausstand, gewissermassen die Urzelle der Familie, willentlich auflöst, wird die räumliche Trennung zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Eine natürliche, aus dem regelmässigen Lauf der Dinge sich ergebende Trennung, so führt EGZ 53? 337 aus, die in den äusseren Lebensbedingungen der Ehegatten ihren Grund hat, ist im Gegensatz zu dem Fernbleiben des Ehegatten aus der Ehewohnung ausserhalb des natürlichen Laufes der Dinge, insbesondere ausserhalb der Anforderungen der Berufsgeschäfte, noch keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, auch wenn sie infolge äusseren Zwanges stattfindet. Inwieweit kriminelle Haft die häusliche Gemeinschaft aufliebt, eine in Rechtsprechung
 
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und Schrifttum sehr umstrittene Präge, kann hier dahingestellt bleiben. Einigkeit besteht darüber, dass Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft die häusliche Gemeinschaft nicht aufhebt, solange sich nicht der '«.'ille zur Aufhebung bei einem der Ehegatten manifestiert. Ohne anfänglich gewollte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann der Zustand der räumlichen Trennung allerdings in der Vorstellung der Ehegatten durch Zeitablauf oder durch andere äussere Umstände zur Aufhebung werden. Aber auch dann muss der 7/ille zur Aufhebung hinzutreten, wenn er auch noch nicht zugleich auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet zu sein braucht. Die häusliche Gemeinschaft kann aus anderen Gründen bewusst aufgehoben werden, insbesondere vielleicht auch gerade um‘Abstand zu gewinnen. Der Wille, sich aus der Ehe zu lösen, muss umgekehrt noch nicht zu dem Entschluss gediehen sein, die häusliche Gemeinschaft aufzuheben.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe frühestens im Januar 1948 der Beklagten seinen \7illen erklärt, die häusliche Gerne in--schaft mit ihr nicht wieder aufzunehmen. Dreijährige Heimtrennung sei daher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 13. November 1950 noch nicht gegeben gewesen. Die Revision meint dagegen, der Kläger habe der Beklagten schon in Briefen der Jahre 1946 und 1947 und besonders in dem Brief vom 28. Juli 1946 immer wieder erklärt,
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er habe sich nun für die GflMi entschieden und bitte daher die 3elclagte um Einwilligung in die Scheidung. Darin sei der Wille des Klägers, die häusliche und eheliche Gemeinschaft aufzuheben, als endgültiger Entschluss eindeutig zun Ausdruck gekommen und damit sei die häusliche Gemeinschaft aufgehoben gewesen. Der Schluss, die Gemeinschaft sei aufgehoben gewesen, weil der V/ille sie aufzuheben, immer wieder geäussert worden sei, ist jedoch nicht swingend. Der Wille, sie aufzuheben, war nach der vom Berufungsgericht ohne Prozess-verstoss vorgenommenen Beweiswürdigung und ohne dass von ihm dabei der Rechtsbegriff der Heimtrennung verkannt worden wäre,'ebenso auf die Zukunft gerichtet, wie der V/ille, die Ehe erst mit Einwilligung der Beklagten aufzulösen. Die Aufhebung der häuslichen. Gemeinschaft war damit noch nicht vollzögen. Es ist der Revision zuzugeben, dass Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Portbestehen von Zuneigung. Dankbarkeit und Wertschätzung vereinbar ist. Nicht damit vereinbar ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, dass der Kläger sich fortlaufend in der Gefangenschaft die'Fürsorge der Beklagten gefallen Hess', dass er mit ihr die Errichtung eines neuen Heims der Familie in	wie	er
 betont, aus seinen Mitteln vereinbarte und sich fortlaufend nach den Fortschritten des Baues erkundigte, die Beklagte ersuchte', seine persönliche
 Habe in den Haushalt zu verwahren, und schliesslich, dass er im November 1947 zu ihr kam und mit ihr wie früher ehelich verkehrte,, Nie letzten Briefe waren darauf abgestellt, dass der Kläger sich nun zu dem Entschluss durchgerungen habe, die Scheidung herbeizufUhren. Kein Brief enthielt aber die Erklärung, dass der Kläger die Familienwohnung bereits nicht mehr als den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse ansehe. Ein substantiierter Beweis dafür, dass der Kläger aus der englischen Gefangenschaft den Grafen LMiMi beauftragt hatte, der Beklagten mitzuteilen, dass er nicht mehr zu ihr zurückkehre und die häusliche Gemeinschaft als aufgehoben betrachte, ist nicht angeboten, insbesondere nicht in der Berufungsbegründung. Bei der Beauftragung des Grafen LMM kann es sich demnach ebenfalls um den Versuch gehandelt haben, die Beklagte zur freiwilligen Scheidung zu bewegen. Auch die Revisionsbegründung spricht nur davon, dass Ledebur beauftragt war, die Trennungs-absicht mündlich.der Beklagten mitzuteilen. Wenn das Berufungsgericht daraus, dass die Briefe des Klägers aus der Türkei und.aus England nach ihrem Wortlaut auszulegen und nicht als blosse Vortäu--schung noch bestehender Zweifel anzusehen sind, ’ die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger bis 1948 auch in seinem Entschluss, die häusliche Ge-, meinschaft aufzuheben, immer noch schwankend war, ist es dazu ohne Verstoss gegen ErfahrungsSätze und
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Denkgesetze gekommen. Dio tatrichterliche Beweis Würdigung ist daher einem Revisionsangriff nicht zugänglich.
Das Revisionsgericht ist an den Tatbestand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung gebunden (§ 561 Z?0). Eine spätere Abwicklung der Geschehnisse kann nicht berücksichtigt werden. Selbst soweit es sich um Aufrechterhaltung der Ehe handelt, etwa um Verzeihung, können in der Revision spätere Tatsachen nicht berücksichtigt werden (EGZ 44? 354) □ In Ehesachen war nur in § 93 EheG 1938 unter den Übergangsvorschriften für neue Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, eine Ausnahme vorgesehen, die in dem Ehegesetz 1946 nicht mehr notwendig war. Auch aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RCZ 88, 1?8)j wonach die nach dem Berufungsurteil durch Eintritt des Kalendertages eingetretene Fälligkeit des KlageanSpruchs in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, kann für die Beachtung des etwa nachträglich eingetretenen Ablaufs der dreijährigen Heimtrennung nichts hergeleitet werden, und zwar schon deshalb nicht, weil dabei nicht nur ein kalen-•dermässiger Fristablauf in Frage steht, sondern die Würdigung der weiteren Heimtrennung selbst, das Revisionsgericht aber nur nachzuprüfen hat, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts nach der Seite der rechtlichen V/ürdigung der von ihm
 
festgestellten Tatsachen auf einer Gesetzesverletzung beruht» Deshalb kann auch die Drage dahingestellt bleiben? ob das Berufungsgericht, wenn die Sache aus diesem Grund zurückverwiesen werden könnte, bei einer solchen Ausdehnung des Prozessstoffes an seine vorherigen Feststellungen über die Voraussetzungen der ileimtrennung gebunden wäre oder sie neu zu untersuchen hätte.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
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