sem Erbvertrag ist die Beklagte durch die notariell beurkundete Erklärung vom 23-Lärz 1948 mit der Begründung zurückgetreten, dass der Kläger sie am 17* Dezember 1947 vorsätzlich körperlich misshandelt habe. Der Kläger hat geltend gemacht, der von der Beklagten erklärte EüCLtritt sei nicht gerechtfertigt, da es nicht zutreffe, dass er die Beklagte misshandelt habe. Unter ihrem Einfluss habe auch die Beklagte den an sich geringfügigen Vorfall vom 17.12.1947 immer weiter aufgebauschto Das Oberlandesgericht hat die Beraf.mg der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage 'abzuweisen, hilfs-Weise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen. Akten sich die Verhandlung bezogen habe und die Entscheidung eich stütze* Das Berufungsurteil spreche im übrigen nur von einer Bezugnahme auf diese - Akten , es sage nicht, dass deren Inhalt auch vorgetragen ii ©1 « Bezember 1947 vorsätzlich körperlich misshandelt hat« Das Berufungsgericht, hält es für sehr wahrscheinlich, dass die Beklagte in ihrer Erinnerung an diesen Vorfall und bei den verschiedenen Darstellungen, die sie von diesem Ereignis gegeben hat, von den Bestrebungen ihrer Tochter, der Zeugin Der Inhalt der Grundakten ist für die Entscheidung des Rechtsstreits - abgesehen davon, dass sie das unstreitige Eigentum der Beklagten an dem Gut bestätigen - offensichtlich ohne.jede Be- Zu Unrecht rügt die Revision ferner, dass das Berufungsgericht von der Vernehmung v/eitercr Personen abgesehen habe, die die Beklagte als Zeugen dafür benannt hatte, dass sie ihnen gegenüber den Vorgang bei der angeblichen Misshandlung durch den Kläger unmittelbar oder alsbald nach diesem in einer bestimmten Weise geschildert habe* Das Berufungsgericht hatte über derartige Berichte der Beklagten bereits eine Anzahl von Zeugen vernommen, und zv*ar insbesondere auch solche, auf die die Beklagte sich in erster Ainie bezogen hatte. die die Beklagte selbst bei ihrer richterlichen Vernehmung gegeben habe, in rechtlich bedenkenfreier »eise konnte das- Berufungsgericht durchaus die Polgerung ziehen, dass die Berichte, die die Beklagte dritten Personen über den Vorfall - sei es auch noch am gleichen Tage - gegeben hatte, nicht als zuverlässige Grundlage für eine sichere tatsächliche Peststellung über den Hergang des Ereignisses angesehen werden könnten. Es spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür., dass die Beklagte den Erbvertrag auf Veranlassung ihrer Tochter habe beseitigen wollen, die nach der Bekundung des Zeugen il^J^und nach der.Erklärung, die die Beklagte selbst am 11. Sodann habe die Beklagte sich nicht nur in ihren Angaben über den Hergang des Zu-ssmmenstosses mit ihrem Sohn am 17. nebmung vor dem Landgericht habe sie erklärt, sie habe über die ihr zuteil gewordene Misshandlung nur gegenüber dem Pastor, dem Arzt und den Schwestern des Krankenhauses gesprochen, während sie dann im Laufe des Rechtsstreits eine ganze Reihe anderer Personen als Zeugen dafür benannt habe, dass sie ihnen von dem Vorfall erzählt habe. Schliesslich müsse auch ihre Angabe, sie habe von ihrer Absicht, den Erbvertrag zu widerrufen, bevor sie zu dem Notar ..gegangen sei, mit ihrer Tochter und deren Ehemann nicht gesprochen, nach den Umständen als unrichtig angesehen werden. Der Revision kann auch darin nicht beigetreten werden* dass .das Berufungsgericht über die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei in seinen geistigen Fähigkeiten erheblich zurückgeblieben und neige zu Gewalttätigkeiten, habe Beweis erheben müssen. Dass dem Berufungsgericht bei der von ihm vorge-nommenen T/ürdigung der Zeugenaussagen Denkfehler unterlaufen seien, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich* ..enn das Berufungsgericht glaubte, auf G-rund der Aussagen der Zeugen Pfarrer und Schwester Hedwig denen die Beklagte noch am gleichen Tage von dem Vorfall erzählt hatte, kein genaues zur Feststellung einer Misshandlung hinreichend deutliches Bild über die Einzelheiten des Auftritts vom 17. Es ist auch weder denkgesetzlich noch auf Grund der Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass schon die Erzählung der Beklagten gegenüber diesen Zeugen, auch wenn sie unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt war, von Erinnerungsfehlem getrübt war, zu demal nach den Umständen und insbesondere auch nach der Aussage des Zeugen angenommen werden konnte, dass die Beklagte sich bei dieser Erzählung in grosser Aufregung befunden hat, die nach Ansicht dieser Zeugen eine ändere Ursache hatte als den vorangegangenen Zusammenstoss zwischen den Parteien. Die Äusserung, die der Aläger gegenüber den Eheleuten Sch^^^ und Prau G^^H^ über den Vorfall vom 17» Dezember 1947 gemacht hat, musste, vom Berufungsgericht nicht notwendig in dem Sinn verstanden werden, dass der Kläger damit die Vornahme einer Misshandlung zugestanden habe. Die Revision meint schliesslich, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Präge, ob die Beklagte den Beweis für ihre Behauptung, der Kläger habe eie misshandelt, erbracht habe, nicht berücksichtigt, dass eine Körperverletzung auch durch mittelbare Einwirkung auf den Körper, z.B* durch die Erregung von Schrecken und Angst herbeigeführt werden könne, so- Dezember 1947 gegeben hatte, bestand für das Berufungsgericht kein Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte dabei in einer ihr körperliches V/ohlbefinden erheblich beeinträchtigenden V.eise in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Daraus kann, zu demal wenn man berücksichtigt, dass in bäuerlichen Verhältnissen bei.:-der Erörterung von Hei-nungsverschiedenheiten ein etwas heftigerer Verkehrston nichts Ungewöhnliches ist, und dass es nach der Aussage des Zeugen im Hause der Parteien häufig laut herging, nicht gefolgert werden, dass das Verhalten des Klägers derart gewesen sein müsse, dass es die Beklagte habe in Angst und Schrecken versetzen „müssen* Biese Annahme musste schliesslich für Cas Berufungsgericht auch deshalb fernliegen, weil im gesamten Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits weder von der Beklagten noch von irgendeinem der Zeugen ein bestimmter Vorfall erwähnt worden ist, bei dem der Kläger bereits früher einmal gegen seine Mutter gewalttätig geworden wäre* Im vxegenteil bezeichnen mehrere Zeugen, wie U^mi^und sein Verhalten, insbesondere auch gegenüber seiner Mutter, als gutmütig oder gar als von Furcht bestimmt • Bas Berufungsgericht Lat auch seine Auffassung, dass eine Beeidigung der Beklagten gemäss § 452 ZPO bei dem vorliegenden Beweisergebnis nicht angebracht gewesen sei, hinreichend begründet* Insbesondere hatte sich die Beklagte bei der Abgabe ihrer Rücktrittserklärungen darauf nicht berufen* Es bestand deshalb auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung, in eine Prüfung und Erörterung darüber einzutreten, ob im Wege der Auslegung ein derartiges Rücktrittsrecht festgestellt werden könne*-
Verkündet am l4»Juni 1951 ez.Elett,Justizangestellter i; ls UrLuhdsbeamter der Geschäftsstelle* Im Namen des Volkes ! in dem Rechtsstreit der Prau iVwe. Maria L Gut geh. in Beklagten und. Nevisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt den Landwirt Willi gegen Kläger und Aevisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der IV»Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31 -Hai 1951 unter 'Mitwirkung des Bundesrichters Br.Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Br»Kregel für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 9. November 1949 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev.iesen. Ber Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 Brn festgesetzt... Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte ist Eigentümerin des Gutes D| Der Klpger ist ihr Sohn«, Durch bei notarielles Testament vom 27.Januar 1937 hatte sie ihre Tochter Hermine, die Ehefrau des Diplom-Handelslehrers Johannes M^||^, zur Anerbin bestimmt0 Dieses Testament hat sie in dem mit dem Kläger am 13. August 1947 abgeschlossenen Erbvertrag widerrufen und den Kläger zu dem Alleinerben und Erben des Hofes eingesetzt. In dem Erbvertrag ist weiter angeordnet, dass der Hof nach dem Tode des Klägers an den Sohn der Tochter, Cornelius fallen soll. Von die- sem Erbvertrag ist die Beklagte durch die notariell beurkundete Erklärung vom 23-Lärz 1948 mit der Begründung zurückgetreten, dass der Kläger sie am 17* Dezember 1947 vorsätzlich körperlich misshandelt habe. Die Erklärung ist dem Kläger am 9* April 1948 zugestellt worden. Der Kläger hat geltend gemacht, der von der Beklagten erklärte EüCLtritt sei nicht gerechtfertigt, da es nicht zutreffe, dass er die Beklagte misshandelt habe. Er begehrt deshalb mit' der Klage die Feststellung, dass der von der Beklagten erklärte Rücktritt unbegründet sei. Die BeklagteAat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat ausgeführt, der Kläger habe ihr durch seinen Lebenswandel viel Kummer bereitet. Er neige zur Ver-schwenöung und Trunksucht und sei wegen geistiger Schwäche zeitweilig entmündigt gewesen. Er hab^:sie^:;|“ schon seit Vochen ungeziemend und herausfordernd be- handelt* Am 17. ^eze.aber 1947 sei er-in ihr Schlafzimmer eingedrungen, habe sie am.Hälse gewürgt und gegen einen Schrank bezw. gegen /die Bettkante gedrückt und sie mit V/orten wie "altes Ferkel", "alte 'Drecfcsau" und "altes Biest" beschimpft. Bas Landgericht hat. durch Urteil vom 5. Januar 1945 festgestellt,: dass-der Hücktritt der Beklagten von dem Erbvertrag unbegründet sei« Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit dem Antrag, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Dor Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Br bestreitet die weiteren Behauptungen der Beklagten und verbleibt hinsichtlich des Herganges des Auftritts vom 17.12.1947 bei seinen Angaben. Danach gibt er nur zu, die Beklagte aus Erregung darüber, dass sie ihm die • Herausgabe von beld zur Bezahlung eines freckerfuhrers verweigert habe, vorn an der beste gezupft zu haben. Diesen Vorfall habe die Beklagte im übrigen auch verziehen, da sie unmittelbar danach zusammen mit ihm Kaffee getrunken habe und nachher nicht mehr darauf zurückgekommen sei. Auch habe sie dem Zeugen gegenüber ausdrücklich erklärt, wegen des Erbvertrages bleibe es so. Bas Vorgehen der Beklagten sei nur daraus zu erklären, dass sie. seit einiger Zeit vollständig unter dem Einfluss ihrer Tochter, der Zeugin stehe, die mit allen Mitteln danach strebe, selbst * wieder als Erbin des Hofes eingesetzt zu werden, zu demal sie schon seit dem Jahre 1945 mit ihren drei Kindern dort lebe, ohne ein Entgelt dafür zu zahlen. Unter ihrem Einfluss habe auch die Beklagte den an sich geringfügigen Vorfall vom 17.12.1947 immer weiter aufgebauschto Das Oberlandesgericht hat die Beraf.mg der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage 'abzuweisen, hilfs-Weise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe: Die Revision rügt zunächst Verletzung des § 313 • Abs 1 Ziff 3 ZPO, indem sie folgendes ausführt: Der 'Tatbestand des Berufungsurteils nehme nur insgesamt auf den Inhalt der Vormundschaftsakten VIII 2958 und der Entmündigungsakten 3 E 1/47 des Amtsgerichts Goch sowie der GrundaktenBd 0 Art 75 Bezug, ohne des näheren anzugeben, auf welche Teile dieser •Ä'm Akten sich die Verhandlung bezogen habe und die Entscheidung eich stütze* Das Berufungsurteil spreche im übrigen nur von einer Bezugnahme auf diese - Akten , es sage nicht, dass deren Inhalt auch vorgetragen ii ©1 « Diese Rüge ist nicht begründet, welche Teile der Vormundschafts- und Entmündigungsakten zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht sind, ergibt sich aus den Schriftsätzen der Parteien, insbesondere den Schriftsätzen der Beklagten vom 6*Juli 1948 (Bl 8 ff) und vom 14- Kürz 1949 (Bl 75 R) sowie dem Schriftsatz des Klägers vom 4. November 1949 (Bl 129 ff), deren ’ •Inhalt nach dem Tatbestand des Berufungsürteils vorgetragen ist« Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit, was das Beru-#fungsgericl>t aus diesem Vortrag für seine Entscheidung verwertet hat. Diese betrifft im wesentlichen ’nur die Frage, ob der Kläger die Beklagte bei dem ■ Vorfall am 17. Bezember 1947 vorsätzlich körperlich misshandelt hat« Das Berufungsgericht, hält es für sehr wahrscheinlich, dass die Beklagte in ihrer Erinnerung an diesen Vorfall und bei den verschiedenen Darstellungen, die sie von diesem Ereignis gegeben hat, von den Bestrebungen ihrer Tochter, der Zeugin r den Erbvertrag, durch den der Kläger als Erbe eingesetzt war, zu beseitigen, nicht unbeeinflusst gewesen sei. Diese Bestrebungen folgert es u.a. aus der.Erklärung, die die Beklagte nach Bl 95 der Vormundschaftsakten am 11« August 1943 vor dem Vormundschaftsrichter abgegeben hat. Hur soweit hat also der Inhalt dieser Akten für die Entscheidung Bedeutung erlangt. Der Inhalt der Grundakten ist für die Entscheidung des Rechtsstreits - abgesehen davon, dass sie das unstreitige Eigentum der Beklagten an dem Gut bestätigen - offensichtlich ohne.jede Be- deutung. Er kann darum die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht beeinflusst haben. Welche Teile dieser Akten vorgetragen sind, ist danach unerheblich^ Zu Unrecht rügt die Revision ferner, dass das Berufungsgericht von der Vernehmung v/eitercr Personen abgesehen habe, die die Beklagte als Zeugen dafür benannt hatte, dass sie ihnen gegenüber den Vorgang bei der angeblichen Misshandlung durch den Kläger unmittelbar oder alsbald nach diesem in einer bestimmten Weise geschildert habe* Das Berufungsgericht hatte über derartige Berichte der Beklagten bereits eine Anzahl von Zeugen vernommen, und zv*ar insbesondere auch solche, auf die die Beklagte sich in erster Ainie bezogen hatte. Als Ergebnis dieser Vernehmung stellt es fest, dass die Beklagte gegenüber jedem dieser Zeugen den Vorfall anders dargestellt habe und dass ferner keine dieser Darstellungen mit der Schilderung voll übereinstimue. die die Beklagte selbst bei ihrer richterlichen Vernehmung gegeben habe, in rechtlich bedenkenfreier »eise konnte das- Berufungsgericht durchaus die Polgerung ziehen, dass die Berichte, die die Beklagte dritten Personen über den Vorfall - sei es auch noch am gleichen Tage - gegeben hatte, nicht als zuverlässige Grundlage für eine sichere tatsächliche Peststellung über den Hergang des Ereignisses angesehen werden könnten. Das Berufungsgericht hat diese seine Überzeugung ohne Rechtsverstoss weiterhin noch durch den Hinweis auf folgende Umstände begründet? Es spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür., dass die Beklagte den Erbvertrag auf Veranlassung ihrer Tochter habe beseitigen wollen, die nach der Bekundung des Zeugen il^J^und nach der.Erklärung, die die Beklagte selbst am 11. August 1945 vor dem Vor- mundschaftsrichter abgegeben babe, danach gestrebt habe, den Hof zu erhalten und die zuerst wegen eines Rücktritts der Beklagten von dem Erbvertrag mit dein Prozessbevollmächtigten der Beklagten Rücksprache genommen habe, und zwar nach der Bekundung der Beklagten ohne deren Wissen. Sodann habe die Beklagte sich nicht nur in ihren Angaben über den Hergang des Zu-ssmmenstosses mit ihrem Sohn am 17. Dezember 1947? sondern auch in ihren Angaben darüber, wem sie den Vorfall erzählt habe, widersprochen. Bei ihrer Ver-. nebmung vor dem Landgericht habe sie erklärt, sie habe über die ihr zuteil gewordene Misshandlung nur gegenüber dem Pastor, dem Arzt und den Schwestern des Krankenhauses gesprochen, während sie dann im Laufe des Rechtsstreits eine ganze Reihe anderer Personen als Zeugen dafür benannt habe, dass sie ihnen von dem Vorfall erzählt habe. Schliesslich müsse auch ihre Angabe, sie habe von ihrer Absicht, den Erbvertrag zu widerrufen, bevor sie zu dem Notar ..gegangen sei, mit ihrer Tochter und deren Ehemann nicht gesprochen, nach den Umständen als unrichtig angesehen werden. Wenn das Berufungsgericht hiernach von der Unzuverlässigkeit der Angaben der Beklagten bereits über- zeugt war, so konnte es. von der Vernehmung weiterer \ • Zeugen, deren Aussage lediglich Angaben der Beklagten zu dem Gegenstand haben sollten - ..itv/e V^U^^ Dr.Z und 3r?äu H^^ - ohne gegen § 286 ZPO zu ver-stossen, absehen. Hinsichtlich der Zeugen und Dr.Z^^||^ konnte es sich dabei ausserdem auf folgende Erwägungen stützen? a) Die Witwe V die zu dem Vornehmungster• min nicht erschienen war, ist nach ihren schriftlichen Erklärungen vom 12* September 1949 bereits JD Jahre alt und leidet an Gedächtnisstörung* b) Der als Zeuge geladene Facharzt Dr.ki^m^ hatte sein Ausbleiben entschuldigt und eine schriftliche Äusserung zu der Bev/eisfrage abgegeben, die das Berufungsgericht bereits in den Urteilsgründen (Seite 4) berücksichtigt und gewürdigt hatte. Der Revision kann auch darin nicht beigetreten werden* dass .das Berufungsgericht über die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei in seinen geistigen Fähigkeiten erheblich zurückgeblieben und neige zu Gewalttätigkeiten, habe Beweis erheben müssen. Das Berufungsgericht konnte vielmehr im xialiu-en der ihm zuste* enden Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangen, dass aus dem Grad der geistigen Befähigung und aus der charakterlichen Veranlagung des Klägers in Verbindung mit dem sonstigen Verband lungs- und Bev/eis-ergebnis kein sicherer Schluss auf sein tatsächliches Verhalten bei dem Auftritt vom 17. Dezember 1947 gesogen werden könne*.Im übrigen war die Frage, ob der Kläger zu Gewalttätigkeiten neige, bereits von meh- über Beschimpfungen der Beklagten durch den Kläger Angaben machen können* reren Zeugen ( B verneint worden und auch die Aussage der ..übrigen Zeugen hatte dafür nichts ergeben* Zeugen däfüiv dass der Kläger boi bestimmten anderen Gelegenheiten gegen seine Butter gewalttätig geworden sei, waren nicht bekannt. Dass dem Berufungsgericht bei der von ihm vorge-nommenen T/ürdigung der Zeugenaussagen Denkfehler unterlaufen seien, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich* ..enn das Berufungsgericht glaubte, auf G-rund der Aussagen der Zeugen Pfarrer und Schwester Hedwig denen die Beklagte noch am gleichen Tage von dem Vorfall erzählt hatte, kein genaues zur Feststellung einer Misshandlung hinreichend deutliches Bild über die Einzelheiten des Auftritts vom 17. Dezember 1947 gewinnen zu können, so lassen sich dagegen Bedenken rechtlicher oder logischer Art nicht erheben. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist das Ergebnis rein tatrichterlicher Uberzeugungsbildung, die einer Nachprüfung durch das He-visionsgericht nicht zugänglich ist. Es ist auch weder denkgesetzlich noch auf Grund der Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass schon die Erzählung der Beklagten gegenüber diesen Zeugen, auch wenn sie unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt war, von Erinnerungsfehlem getrübt war, zu demal nach den Umständen und insbesondere auch nach der Aussage des Zeugen angenommen werden konnte, dass die Beklagte sich bei dieser Erzählung in grosser Aufregung befunden hat, die nach Ansicht dieser Zeugen eine ändere Ursache hatte als den vorangegangenen Zusammenstoss zwischen den Parteien. - M i ••ü •• * : ü • 9 : r! : >P Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Aussagen der Zeugen Eheleute Sch^^ und lassen einen Verstoss gegen Denkgesetze und Verfahrensregeln nicht erkennen. Die Äusserung, die der Aläger gegenüber den Eheleuten Sch^^^ und Prau G^^H^ über den Vorfall vom 17» Dezember 1947 gemacht hat, musste, vom Berufungsgericht nicht notwendig in dem Sinn verstanden werden, dass der Kläger damit die Vornahme einer Misshandlung zugestanden habe. Allerdings lautete diese Äusserung nach der Niederschrift über die Vernehmung der genannten Zeugen nichts f,hätte ich sie denn noch am Halse gekriegt", sondern: "hätte ich.sie dann doch besser beim Halse gekriegt"« Aber auch wenn diese Äusserung in dem Sinn zu verstehen war, dass der Kläger bedauerte, seine Mutter nicht heftiger am Halse angefasst zu haben, würde .das damit etwa abgegebene Geständnis, dass er die Mutter am Halse angefasst habe, noch nicht das Geständnis einer Misshandlung enthalten* Im übrigen hat aber das Berufungsgericht in zulässiger und vom ^evisions-gericht nicht nachzuprüfender Würdigung der weiteren Äusserungen des Klägers gegenüber den Eheleuten Seh^^^ und der Ehefrau diesem in grosser Erregung abgegebenen "Geständnis" ..eine Beweiskraft zagemessen, vielmehr seinen in diesen weiteren Äusserungen enthaltenen "Widerruf" für glaubwürdiger angesehen«, Die Revision meint schliesslich, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Präge, ob die Beklagte den Beweis für ihre Behauptung, der Kläger habe eie misshandelt, erbracht habe, nicht berücksichtigt, dass eine Körperverletzung auch durch mittelbare Einwirkung auf den Körper, z.B* durch die Erregung von Schrecken und Angst herbeigeführt werden könne, so- bald die heftige Erregung der Empfindüngsnerven einen Schmerz verursache* Auch diese xiüge geht fehl* Sach der vom Berufungsgericht als nicht widerlegt angesehenen Darstellung, die der Kläger über den Verlauf des Auftritts vom 17. Dezember 1947 gegeben hatte, bestand für das Berufungsgericht kein Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte dabei in einer ihr körperliches V/ohlbefinden erheblich beeinträchtigenden V.eise in Angst und Schrecken versetzt worden sei. In ihren. Berichten, die sie den Zeugen Hfl}» und Heinrich über den Vorfall gegeben hat, ist davon nicht die Rede. Bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht hat sie zwar bekundet, dass sie in Erregung geraten sei und geschrien habe. Dass sie dabei Angst und Schrecken empfunden habe, hat sie auch dort nicht erklärt. Das Berufungsgericht hätte im übrigen auch keinen Anlass gehabt, ihrer Bekundung in diesem Punkte einen grösseren Bewoiswert beizu demessen als ihrer sonstigen von ihm als unzuverlässig beurteilten Aussage. Aus der Darstellung des Klägers ergab sich, dass es bei der fraglichen Aus-einaiidersetzung "ziemlich laut hergegangen sei”. Daraus kann, zu demal wenn man berücksichtigt, dass in bäuerlichen Verhältnissen bei.:-der Erörterung von Hei-nungsverschiedenheiten ein etwas heftigerer Verkehrston nichts Ungewöhnliches ist, und dass es nach der Aussage des Zeugen im Hause der Parteien häufig laut herging, nicht gefolgert werden, dass das Verhalten des Klägers derart gewesen sein müsse, dass es die Beklagte habe in Angst und Schrecken versetzen „müssen* Biese Annahme musste schliesslich für Cas Berufungsgericht auch deshalb fernliegen, weil im gesamten Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits weder von der Beklagten noch von irgendeinem der Zeugen ein bestimmter Vorfall erwähnt worden ist, bei dem der Kläger bereits früher einmal gegen seine Mutter gewalttätig geworden wäre* Im vxegenteil bezeichnen mehrere Zeugen, wie U^mi^und sein Verhalten, insbesondere auch gegenüber seiner Mutter, als gutmütig oder gar als von Furcht bestimmt • Bas Berufungsgericht Lat auch seine Auffassung, dass eine Beeidigung der Beklagten gemäss § 452 ZPO bei dem vorliegenden Beweisergebnis nicht angebracht gewesen sei, hinreichend begründet* Bass der Erbvertrag zwischen den Parteien irgendeinen Hinweis auf einen vertraglich vorbehaltenen Rücktritt mit der Beklagten enthalten habe, war nicht behauptet. Insbesondere hatte sich die Beklagte bei der Abgabe ihrer Rücktrittserklärungen darauf nicht berufen* Es bestand deshalb auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung, in eine Prüfung und Erörterung darüber einzutreten, ob im Wege der Auslegung ein derartiges Rücktrittsrecht festgestellt werden könne*- . • i'.- 15 - Die Kostenentscheidüng beruht av.f § 97 ZPO. Dr. Dersch Butidesrichter Ascher itas&e ist durch Krankheit an der Unterschrift # verhindert. Johannsen Kregel. Dr*Lersch. \r& :.h •* 3 ■ • Vi .: V • i 1 ■ «i ' ■ ,*