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BGH · IV ZR 24/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 24/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 2. Dezember 2001 nach dem so genannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sei, habe sie auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt noch erklären können. Dieses hat angenommen, dass der Vertrag nach dem Antrags- Ein Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. scheide nicht aufgrund der erteilten Belehrung aus, da sich diese lediglich zu einem Rücktrittsrecht verhalte, zudem nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben und deshalb in materieller und formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille zu dem Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung sämtli- Januar 2009 war die Rücktrittsfrist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt noch nicht abgelaufen. Allerdings war die Belehrung im Antragsformular nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, deshalb inhaltlich falsch, weil sie sich "lediglich" zu einem Rücktrittsrecht verhielt. 14 Eine - vom Berufungsgericht vermisste - drucktechnische Hervorhebung der Belehrung war - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht - vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. (wie auch des § 8 Abs.4 VVG in der vom 1. Der Senat hat aber zu § 8 Abs. 5 VVG a.F. bereits klargestellt, dass auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 17. VN gegebene Belehrung diesen formalen Anforderungen genügte oder nicht, wird sich das Berufungsgericht noch näher zu befassen haben. VN nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (vgl. Diese Befristung ist unwirksam, wie der Senat aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 VVG a.F. entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 17. Oktober 2013 aaO Rn. 25 ff.) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil eine analoge Anwendung der Regelungen aus § 7 Abs. 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze zu dem Zeitpunkt der Abwicklung des Vertrages im Jahre 2008 nicht mehr möglich ist (vgl. Nach der Zurückverweisung wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch mit der Höhe der nach § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewährenden Leistungen und Nutzungszinsen zu befassen haben (vgl.

Zitierte Normen: § 8 VVG § 346 BGB § 8 VVG § 7 VerbrKrG § 346 BGB
RücktrittsrechtBerufungsgerichtVNBelehrungVVGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 24/14	Verkündet am: 29. Juni 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit	
ECLI:DE:BGH:2016:290616UIVZR24.14.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 30. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.219,64 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerseite	(Versicherungsnehmer/in:	im	Folgenden d. VN)
begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
2	Diese	wurde	aufgrund	eines	Antrags	d. VN mit Versicherungsbe-
ginn zu dem 1. Dezember 2001 nach dem so genannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Fol-
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 genden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN bei Antragstellung die vollständige Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Im Antragsformular befand sich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht.
3	Im	Februar 2008 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer
 zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a WG a.F.
4	Mit	der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren
 noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 3.219,64 €.
5	Nach	Auffassung	d.	VN	ist	sie	wirksam	vom	Versicherungsvertrag
 zurückgetreten. Da sie nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sei, habe sie auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt noch erklären können.
6	Das	Amtsgericht	hat	die	Klage	abgewiesen,	das Landgericht die
 hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.
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Entscheidunasqründe:
7	Die	Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8	I.	Dieses hat angenommen, dass der Vertrag nach dem Antrags-
modell zustande gekommen sei - was die Revision nicht angreift. Ein Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. scheide nicht aufgrund der erteilten Belehrung aus, da sich diese lediglich zu einem Rücktrittsrecht verhalte, zudem nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben und deshalb in materieller und formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Das Widerrufsrecht sei indes erloschen, da d. VN nach der Kündigung im Mai 2008 den Rückkaufswert erstattet bekommen habe, so dass beiderseits eine vollständige Erbringung der Leistungen eingetreten sei.
9	II.	Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein - mit der Revi-
sion allein weiterverfolgter - Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
10	1.	Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass d. VN das Rück-
trittsrecht aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. wirksam ausgeübt hat.
11	a)	Die mit Schreiben vom 16. Januar 2009 abgegebene Erklärung
d. VN kann ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch "nach § 5a VVG" als Rücktrittserklärung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 WG a.F. ausgelegt werden. Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille zu dem Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung sämtli-
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cher Prämien geltend machen zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 13 m.w.N.).
12	b) Bei Abgabe der Erklärung vom 16. Januar 2009 war die Rücktrittsfrist nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt noch nicht abgelaufen.
13	aa) Mangels - noch nachzuholender- Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen, dass d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. belehrt wurde. Allerdings war die Belehrung im Antragsformular nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, deshalb inhaltlich falsch, weil sie sich "lediglich" zu einem Rücktrittsrecht verhielt. Ein solches Recht gewährte § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. d. VN nach einem Vertragsschluss im Antragsmodell.
14	Eine - vom Berufungsgericht vermisste - drucktechnische Hervorhebung der Belehrung war - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht - vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG a.F. (wie auch des § 8 Abs. 4 VVG in der vom 1. Januar 1991 bis zu dem 28. Juli 1994 gültigen Fassung) nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Der Senat hat aber zu § 8 Abs. 5 VVG a.F. bereits klargestellt, dass auch eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 16; vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 14 m.w.N.).
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Mit der Frage, ob die d. VN gegebene Belehrung diesen formalen Anforderungen genügte oder nicht, wird sich das Berufungsgericht noch näher zu befassen haben.
15	Es	wird bei seiner erneuten Prüfung zugrunde zu legen zu haben,
 dass der Versicherer d. VN nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen (vgl. OLG Köln, Urteile vom 1. August 2014 - 20 U 21/14, juris Rn. 22; vom 21. Oktober 2011 - 20 U 138/11, juris Rn. 10).
16	bb)	Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung stünde der
 Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht der Ablauf der für einen solchen Fall bestimmten Frist aus § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. entgegen, nach der das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung ist unwirksam, wie der Senat aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung des § 8 VVG a.F. entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 20 ff.).
17	c)	Ein	vom	Berufungsgericht	angenommenes Erlöschen des Rück-
trittsrechts infolge beiderseits vollständiger Leistungserbringung (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 aaO Rn. 25 ff.) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil eine analoge Anwendung der Regelungen aus § 7 Abs. 2 VerbrKrG, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze zu dem Zeitpunkt der Abwicklung des Vertrages im Jahre 2008 nicht mehr möglich ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 28).
2. Nach der Zurückverweisung wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls auch mit der Höhe der nach § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewährenden Leistungen und Nutzungszinsen zu befassen haben (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2014 aaO Rn. 35 ff.; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
AG Kamenz, Entscheidung vom 24.05.2013 - 2 C 325/12 -LG Görlitz, Entscheidung vom 30.12.2013 - 2 S 115/13 -