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BGH · IV ZR 23/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 23/92

1. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer für die Revision auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Streitwert entsprechend der Erbquote der Klägerin auf 1/3 des Nachlaßwertes festgesetzt (105.227,60 DM). Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, daß von einem der Nachlaßkonten zu ihren Lasten insgesamt 1.036,74 DM auf die Forderungen des Beklagten an diesen auszubezahlen seien. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, in seinem Urteil gemäß § 543 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen und die Beschwer jeder Partei auf weniger als 60.000 DM festgesetzt. In einem weiteren Beschluß hat das Oberlandesgericht den Streitwert sowohl für die erste Instanz als auch für die Berufung auf 13.795,05 DM festgesetzt, weil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur Forderungen in Höhe von 41.385,16 DM im Streit gewesen seien, von denen nur 1/3 den Erbanteil der Klägerin hätte verringern können. Der Beklagte hat Revision eingelegt, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt, und beantragt, seine Beschwer auf zwei Drittel des Gesamtwertes der Sparguthaben heraufzusetzen. Bei der Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist aber gemäß § 3 ZPO nicht maßgebend, daß die Aufhebung der gesamthänderischen Bindung des Vermögens und die unbeschränkte Verfügungsbefugnis an bestimmten Nachlaßgegenständen erstrebt wird (BGH, Urteil vom 24. Sie vermeidet zugleich, daß die RechtsVerfolgung oder Rechtsverteidigung des einzelnen Miterben bei der NachlaßauseinanderSetzung durch einen Streitwert erschwert wird, dessen Höhe seinem wirtschaftlichen Interesse nicht entspricht (BGH aaO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MiterbeErbengemeinschaftStreitwertKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 23/92
vom 21. Oktober 1992
in dem Rechtsstreit
 Armin Alexander H|
Straße 211,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin von	als
 Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr.
gegen
 Christel
^Straße 15,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,
 sfr
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting
 am 21. Oktober 1992
beschlossen:
1.	Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer für die Revision auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen .
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 27.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien sind (neben weiteren Beteiligten) Miterben zu je ein Drittel nach ihrem Onkel. Nach einer Teilauseinandersetzung über einen Grundstücksanteil besteht der Nachlaß nur noch aus Sparkonten, die am 5. Januar 1990 ein Guthaben von zusammen 315.682,82 DM aufwiesen. Die Klägerin hat die Zustimmung des Beklagten zur Auseinandersetzung aufgrund eines Teilungsplanes verlangt, durch den die Konten unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbquoten aufgeteilt werden. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und behauptet, ihm stünden Ansprüche in Höhe von zu-
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sammen 41.456,96 DM gegen den Nachlaß zu, die vorab zu erfüllen seien. Die Klägerin hat diese Ansprüche bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Streitwert entsprechend der Erbquote der Klägerin auf 1/3 des Nachlaßwertes festgesetzt (105.227,60 DM). Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, daß von einem der Nachlaßkonten zu ihren Lasten insgesamt 1.036,74 DM auf die Forderungen des Beklagten an diesen auszubezahlen seien. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, in seinem Urteil gemäß § 543 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen und die Beschwer jeder Partei auf weniger als 60.000 DM festgesetzt. In einem weiteren Beschluß hat das Oberlandesgericht den Streitwert sowohl für die erste Instanz als auch für die Berufung auf 13.795,05 DM festgesetzt, weil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur Forderungen in Höhe von 41.385,16 DM im Streit gewesen seien, von denen nur 1/3 den Erbanteil der Klägerin hätte verringern können.
Der Beklagte hat Revision eingelegt, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt, und beantragt, seine Beschwer auf zwei Drittel des Gesamtwertes der Sparguthaben heraufzusetzen. Sein Begehren habe sich nicht auf Zahlung der Nachlaßverbindlichkeiten gerichtet, sondern darauf, das den Miterben zugesprochene Kapital der Erbengemeinschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zu erhalten.
Der Antrag ist nicht begründet.
Zwar gilt auch für einen Beklagten, daß er als Rechtsmittelkläger beschwert ist, soweit die Entscheidung der Vorinstanz von seinem in der Vorinstanz gestellten Antrag abweicht. Bei der Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist aber gemäß § 3 ZPO nicht maßgebend, daß die Aufhebung der gesamthänderischen Bindung des Vermögens und die unbeschränkte Verfügungsbefugnis an bestimmten Nachlaßgegenständen erstrebt wird (BGH, Urteil vom 24. April 1975 - Ill ZR 173/72 - NJW 1975, 1415ff.). Ebensowenig kann es darauf ankommen, daß der Beklagte mit dem gegenteiligen Begehren, die ungeteilte Erbengemeinschaft zu erhalten, unterlegen ist. Vielmehr wird der Interessenlage der an der Auseinandersetzung Beteiligten allein die wirtschaftliche Betrachtungsweise gerecht. Sie vermeidet zugleich, daß die RechtsVerfolgung oder Rechtsverteidigung des einzelnen Miterben bei der NachlaßauseinanderSetzung durch einen Streitwert erschwert wird, dessen Höhe seinem wirtschaftlichen Interesse nicht entspricht (BGH aaO).
Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, welches über die behaupteten Nachlaßverbindlichkeiten hinausgehende wirtschaftliche Interesse der Beklagte an der Abweisung der Klage gehabt haben könnte. Seine Beschwer bestimmt sich mithin nach dem Betrag der Nachlaßverbindlichkeiten, mit dem er in der Berufungsinstanz unterlegen ist, soweit sie nicht ohnehin zu Lasten seines Erbanteils gegangen wären.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens entspricht der Beschwer des Beklagten.
Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Römer
Dr. Schlichting