Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 28. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs für das vorliegende Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Der Beklagte wendet sich nur gegen die Höhe des vom Senat festgesetzten Streitwerts. Es handelt sich um eine Klage auf Zustimmung zu dem Teilungsplan für die Auseinandersetzung eines Nachlasses im Wert von rund 300.000 DM, an dem die Klägerin und der Beklagte zu je einem Drittel beteiligt sind. Wirtschaftlich betrachtet haben die Parteien nur darüber gestritten, ob dem Beklagten Forderungen gegen den Nachlaß in Höhe von etwas mehr als 40.000 DM zustehen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Vorinstanzen auf ein Drittel der streitigen Nachlaßverbindlichkeiten festgesetzt. Oktober 1992 den Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, zurückgewiesen und den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 27.000 DM festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF 29 BESCHLUSS IV ZR 23/92 vom 28. April 1993 in dem Rechtsstreit Armin Alexander Straße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin von als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr. gegen Christel Istraße B, W( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. BHB und Kollegen, SeflBstraße JB' HaB - 2? Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 28. April 1993 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs für das vorliegende Revisionsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: Der Beklagte wendet sich nur gegen die Höhe des vom Senat festgesetzten Streitwerts. Es handelt sich um eine Klage auf Zustimmung zu dem Teilungsplan für die Auseinandersetzung eines Nachlasses im Wert von rund 300.000 DM, an dem die Klägerin und der Beklagte zu je einem Drittel beteiligt sind. Wirtschaftlich betrachtet haben die Parteien nur darüber gestritten, ob dem Beklagten Forderungen gegen den Nachlaß in Höhe von etwas mehr als 40.000 DM zustehen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Vorinstanzen auf ein Drittel der streitigen Nachlaßverbindlichkeiten festgesetzt. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 21. Oktober 1992 den Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, zurückgewiesen und den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 27.000 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht gerundet zwei Dritteln der streitigen Nachlaßverbindlichkeiten. Bei Erbteilungsklagen richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des klagenden Miterben (BGH, Urteil vom 24. April 1975 - III ZR 173/72 - NJW 1975, 1415ff.); wenn dabei um die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände oder Forderungen zu dem Nachlaß gestritten wird, ist deren voller Wert abzüglich der Erbquote derjenigen Partei maßgebend, die den Gegenstand oder die Forderung für sich persönlich in Anspruch nimmt (BGH, Beschluß vom 7. November 1966 - III ZR 48/66 - JurBüro 1965, 125; Beschluß vom 23. Februar 1972 - IV ZR 95/71 - NJW 1972, 909f.? E. Schneider, Streitwertkommentar 10. Aufl. Rdn. 3153ff., 3209, 3210, 3213, 3214). Das Verfahren über diese Erinnerung ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG). Bundschuh Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting Ter no