Der vom Versicherer zu erbringende Beweis einet* objektiven Verletzung der Rettungspflicht erstreckt sich nicht darauf, daß die vom Versicherungsnehmer pflichtwidrig unterlassenen Maßnahmen zur Abwendung lind Minderung des Schadens Erfolg gehabt hätten. Der Kläger wartete nochmals kurz vor dem Hause, betrat dann den Hauseingang und zündete dort mit seinem Gasfeuerzeug die Stoffbespannung des Treppenaufgangs zur Bar an. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm wegen des Schadensereignisses Versicherungsschutz gewähren und ihn von allen Haftpflichtansprüchen der Geschädigten freistellen müsse. Sie hat behauptet, der Kläger habe das Feuer absichtlich gelegt, um sich an den Bardamen dafür zu rächen, daß sie ihn unter nicht ernst gemeinten Versprechungen zu einer hohen Zeche verleitet und dann abgeschoben hatten. Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, für den insgesamt zu bejahenden Vorsatz des Klägers komme es nicht darauf an, ob er sich die Folgen seiner Handlung annähernd zutreffend vorgestellt habe. Im übrigen habe der Kläger den Versicherungsschutz auch dadurch verwirkt, daß er seiner Rettungspflicht nicht genügt habe; er habe weder das Feuer sogleich zu ersticken versucht noch die Personen in der Bar gewarnt. Das Berufungsgericht ist wie das Landgericht überzeugt, daß der Kläger die Wandbespannung am Beginn der zu dem Obergeschoß führenden Treppe vorsätzlich in Brand gesetzt hat. Hinsichtlich des Personenschadens hat es, ebenfalls übereinstimmend mit dem Landgericht, den der Beklagten obliegenden Beweis nicht als erbracht angesehen, daß der Kläger damit rechnete, der Brand werde auf die Barräume übergreifen und die dort befindlichen Menschen gefährden, oder daß er dies gar wollte. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß sich der in § 4 II Nr. 1 AHB bestimmte Ausschluß nur auf Schadenfolgen erstreckt, die vom Vorsatz des Versicherungsnehmers umfaßt waren. Er hat dort dargelegt, daß die Frage nach Inhalt und Umfang des Vorsatzes für § 4 II Nr. 1 AHB unabhängig von § 823 Abs. 1 BGB zu entscheiden ist. Das schließt die Zurechnung von Schadenfolgen aus, die der Versicherungsnehmer weder als möglich erkannt noch für den Fall ihres Eintritts gewollt hat. Die Revision kehrt zu den im Haftungsrecht geltenden Grundsätzen zurück, wenn sie rügt, für den zu demindest festzustellenden bedingten Vorsatz des Klägers hätte es genügen müssen, daß sich der eingetretene Schaden als "adäquate Normalfolge” seiner Handlung darstellte. Gewiß kann der Tatrichter aus den Umständen eines Falles die Überzeugung gewinnen, daß sich der Versicherungsnehmer eine erhebliche Ausweitung des Schadens als erfahrungsgemäß möglich vorgestellt und daß er sie in sein Wollen aufgenommen hat. Hier stand einem solchen Schluß nach der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch die festgestellte Häufung von Verstößen gegen die feuerpolizeilichen Bestimmungen entgegen, die erst das rasche, ungehemmte Übergreifen des Brandes auf die Barräume mit den verheerenden Folgen ermöglicht hat. Weil der Kläger mit dieser außergewöhnlichen Gefährlichkeit seiner Handlung im Augenblick der Tat nicht rechnen mußte, hat das Berufungsgericht den auch sonst nicht zu erbringenden Beweis nicht als geführt angesehen, daß der Kläger die in der Bar anwesenden Personen zu demindest mit bedingtem Vorsatz körperlich schädigen wollte. Durch diese im wesentlichen mit § 62 VVG übereinstimmende Obliegenheit wird dem Versicherungsnehmer auferlegt, die in der jeweiligen Situation möglichen und zu demutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre (vgl. Bei der Anwendungs- und Minderungspflicht des Versicherungsnehmers kommt es "auf das Ziel, nicht auf den Erfolg an" (so Bruck, Privatversicherungsrecht, S. Die Obliegenheit ist deshalb objektiv schon verletzt, wenn der Versicherungsnehmer im ge- ; gebenen Augenblick das nicht tut, was ihm im Sinne dieser Darlegungen durch § 5 Nr. 3 AHB aufgegeben wird. Diese letzte, in § 6 AHB wie in § 62 Abs. 2 WG enthaltene Bestimmung, die dem Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit den Nachweis der mangelnden Ursächlichkeit eröffnet, bestätigt eindeutig, daß der Versicherer über die Unterlassung der pflichtgemäß gebotenen Maßnahmen hinaus nicht zusätzlich nachzuweisen hat, daß sie von Erfolg begleitet gewesen wären. Es hat ausgeführt, bei der extrem hohen Brennbarkeit des angezündeten Stoffes könne nicht nachgewiesen werden, daß der Kläger das Feuer kurz nach der Entstehung noch mit den Händen oder seiner Jacke zu löschen vermocht hätte. Auch im folgenden geht das Berufungsgericht allenthalben davon aus, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, die vom Kläger behauptete Zwecklosigkeit dieser Bemühungen auszuräumen, und daß der von ihr zu fordernde Nachweis einer objektiven Verletzung der Obliegenheit an der Unmöglichkeit scheitere, die Sicherheit des Erfolges der geforderten Maßnahmen festzustellen. Die rechtlich unangreifbare Entscheidung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger eine bedingt vorsätzliche Herbeiführung des Personenschadens nicht nachzuweisen ist, steht der Annahme einer (von ihm auszuräumenden) groben Fahrlässigkeit nicht notwendig entgegen. Anders kann es kurz darauf gewesen sein, als die Flammen unerwartet in der vom Berufungsgericht festgestellten Weise um sich griffen und der Kläger das Haus verließ. Selbst wenn der Kläger auch dann noch nicht an eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der bedrohten Personen gedacht und deshalb eine Warnung unterlassen haben sollte, könnte ihm gerade dies zu dem Vorwurf der (unbewußten) groben Fahrlässigkeit gereichen, von dem er sich entlasten müßte. Hierbei ist zu beachten, daß für den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht ein ausschließlich objektiver, lediglich auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab gilt. Sollte das Berufungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers bejahen, so hat es noch zu entscheiden, ob der Kläger nachgewiesen hat, daß seine Unterlassung nicht ursächlich gewesen ist, weil z.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein WG § 62; AVB f.Haftpflichtvers. (AHB) § 5 Nr. 3 Der vom Versicherer zu erbringende Beweis einet* objektiven Verletzung der Rettungspflicht erstreckt sich nicht darauf, daß die vom Versicherungsnehmer pflichtwidrig unterlassenen Maßnahmen zur Abwendung lind Minderung des Schadens Erfolg gehabt hätten. BGH, Urt. v. 12. Juli 1972 - IV ZR 23/71 - OLG Oldenburg LG Aurich BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 23/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. Juli 1972, Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der und ______ ____________________ Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Alfred HflHi und Heinz KM, Weg Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Maurer Johann StraßeA Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Er verursachte am 17. September 1967 in NflHB den Brand eines Hauses, in dessen Obergeschoß sich eine Bar befand. Dort kamen drei Menschen zu Tode, sieben erlitten Verletzungen; außerdem entstand Sachschaden. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger Versicherungsschutz gegenüber den erhobenen Schadensersatzansprüchen gewähren muß. Der Kläger hatte die Bar gegen 23.3o Uhr aufgesucht und zuletzt mit den Bardamen MflHi und ViijflHUSekt getrunken. Mit Frau hatte er verabredet, daß er sie später vor der Bar erwarten und nach Hause begleiten werde, um dort mit ihr intim zu verkehren. Als der Kläger gegen 2 Uhr nachts einige Zeit vergeblich auf der Straße gewartet hatte, kehrte er in das Obergeschoß des Hauses zurück. Frau MflHV fertigte ihn im Vorraum der Bar mit der unwahren Auskunft ab, Frau Wfl|BPse^ schon n^ch unten gegangen. Der Kläger wartete nochmals kurz vor dem Hause, betrat dann den Hauseingang und zündete dort mit seinem Gasfeuerzeug die Stoffbespannung des Treppenaufgangs zur Bar an. Danach entfernte er sich. Er stand zu dieser Zeit unter Alkoholwirkung (mindestens 1,7 %o und höchstens 2,49 %o). Die Stoffbespannung bestand aus leicht brennbarem Material und setzte sich in der Bar als Dekoration fort, so daß sich die Flammen schnell dorthin ausbreiteten. Da den Anwesenden der einzige Ausgang durch das brennende Treppenhaus abgeschnitten war, kam es zu den schweren Folgen. Der Kläger ist wegen fahrlässiger Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm wegen des Schadensereignisses Versicherungsschutz gewähren und ihn von allen Haftpflichtansprüchen der Geschädigten freistellen müsse. Er hat bestritten, die Bespannung des Treppenaufgangs vorsätzlich angezündet zu haben. In keinem Falle, so hat er behauptet, habe er erkennen können und in Kauf genommen, daß das Feuer auf die Bar übergreifen und dort Menschen zu Schaden bringen werde. Er habe nicht gewußt oder damit gerechnet, daß die Wanddekoration entgegen den feuerpolizeilichen h Bestimmungen aus leicht brennbarem Material bestand und daß die Bar weder durch eine feste Wand vom Treppenaufgang abgetrennt war noch einen Notausgang besaß. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat behauptet, der Kläger habe das Feuer absichtlich gelegt, um sich an den Bardamen dafür zu rächen, daß sie ihn unter nicht ernst gemeinten Versprechungen zu einer hohen Zeche verleitet und dann abgeschoben hatten. Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, für den insgesamt zu bejahenden Vorsatz des Klägers komme es nicht darauf an, ob er sich die Folgen seiner Handlung annähernd zutreffend vorgestellt habe. Es genüge, daß sie nicht völlig unvorhersehbar gewesen seien. Eine Brandstiftung in einem bewohnten Hause berge stets die Gefahr in sich, daß Menschen zu Tode oder körperlichem Schaden kommen können. Im übrigen habe der Kläger den Versicherungsschutz auch dadurch verwirkt, daß er seiner Rettungspflicht nicht genügt habe; er habe weder das Feuer sogleich zu ersticken versucht noch die Personen in der Bar gewarnt. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben, soweit der Kläger die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten wegen der verursachten Personenschäden begehrt hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist. 5 Entsehe1dungsgründe: \ Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflicht-VerSicherung (AHB) zugrunde. Nach § 4 II Nr. 1 AHB bleiben Versicherungsansprü-che aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, von der Versicherung ausgeschlossen. Das Berufungsgericht ist wie das Landgericht überzeugt, daß der Kläger die Wandbespannung am Beginn der zu dem Obergeschoß führenden Treppe vorsätzlich in Brand gesetzt hat. Es hatte nicht zu entscheiden, ob deshalb der gesamte Sachschaden, .den das um sich greifende Feuer verursacht hat, unter die genannte Bestimmung fällt. Hinsichtlich des Personenschadens hat es, ebenfalls übereinstimmend mit dem Landgericht, den der Beklagten obliegenden Beweis nicht als erbracht angesehen, daß der Kläger damit rechnete, der Brand werde auf die Barräume übergreifen und die dort befindlichen Menschen gefährden, oder daß er dies gar wollte. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind unbegründet. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß sich der in § 4 II Nr. 1 AHB bestimmte Ausschluß nur auf Schadenfolgen erstreckt, die vom Vorsatz des Versicherungsnehmers umfaßt waren. Der erkennende Senat hat dies in seinem Urteil vom 26. Mai 1971 ausgesprochen (IV ZR 28/70 = NJW 1971, 1456 = VersR 1971, 806). Er hat dort dargelegt, daß die Frage nach Inhalt und Umfang des Vorsatzes für § 4 II Nr. 1 AHB unabhängig von § 823 Abs. 1 BGB zu entscheiden ist. Im Haftpflichtprozeß genügt die Feststellung, daß die eingetretenen Folgen objektiv der vorsätzlich gesetzten Ursache zuzurechnen sind, um eine insgesamt schuldhaft begangene unerlaubte Handlung zu bejahen. Denn für die haftungsbegründende Norm des § 823 Abs. 1 BGB reicht dies wegen der unterschiedslosen Verantwortlichkeit für vorsätz- liches und fahrlässiges Handeln aus. § 4 II Nr. 1 AHB erfordert dagegen, daß der Versicherungsnehmer 11 den Schaden” vorsätzlich herbeigeführt hat. Das schließt die Zurechnung von Schadenfolgen aus, die der Versicherungsnehmer weder als möglich erkannt noch für den Fall ihres Eintritts gewollt hat. Die Revision kehrt zu den im Haftungsrecht geltenden Grundsätzen zurück, wenn sie rügt, für den zu demindest festzustellenden bedingten Vorsatz des Klägers hätte es genügen müssen, daß sich der eingetretene Schaden als "adäquate Normalfolge” seiner Handlung darstellte. Gewiß kann der Tatrichter aus den Umständen eines Falles die Überzeugung gewinnen, daß sich der Versicherungsnehmer eine erhebliche Ausweitung des Schadens als erfahrungsgemäß möglich vorgestellt und daß er sie in sein Wollen aufgenommen hat. Hier stand einem solchen Schluß nach der Ansicht des Berufungsgerichts jedoch die festgestellte Häufung von Verstößen gegen die feuerpolizeilichen Bestimmungen entgegen, die erst das rasche, ungehemmte Übergreifen des Brandes auf die Barräume mit den verheerenden Folgen ermöglicht hat. Weil der Kläger mit dieser außergewöhnlichen Gefährlichkeit seiner Handlung im Augenblick der Tat nicht rechnen mußte, hat das Berufungsgericht den auch sonst nicht zu erbringenden Beweis nicht als geführt angesehen, daß der Kläger die in der Bar anwesenden Personen zu demindest mit bedingtem Vorsatz körperlich schädigen wollte. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen erachtet der Senat nach Prüfung für unbegründet (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes vom 15. August 1969, BGBl S. 1141). Dagegen hält die Revision zutreffend die Erwägungen des Berufungsgerichts für nicht rechtsfehlerfrei, aus denen es einen Verstoß des Klägers gegen seine Rettungspflicht verneint hat. Nach § 5 Nr. 3 AHB ist der Versicherungsnehmer 7 verpflichtet, unter Berücksichtigung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Durch diese im wesentlichen mit § 62 VVG übereinstimmende Obliegenheit wird dem Versicherungsnehmer auferlegt, die in der jeweiligen Situation möglichen und zu demutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre (vgl. Prölss/Martin, WG 18. Aufl., § 62 Anm. 2). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob später eine rückschauende Betrachtung ergibt, daß die Maßnahmen tatsächlich zu dem Erfolg geführt hätten. Der Versicherungsnehmer soll durch die Obliegenheit angehalten werden, die Entwicklung des Schadens nicht mit Blick auf die bestehende Deckung sich selbst zu überlassen, sondern in jedem Fall um seine Abwendung oder Eindämmung bemüht zu sein, d. h. die sich hierfür anbietenden und zu demutbaren Möglichkeiten, die generell geeignet sind, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, nicht unversucht zu lassen. Die Obliegenheit wäre weitgehend entwertet, wenn sie nur bei der im entscheidenden Zeitpunkt noch unvorhersehbaren Gewißheit eines konkreten Erfolges bestände. Bei der Anwendungs- und Minderungspflicht des Versicherungsnehmers kommt es "auf das Ziel, nicht auf den Erfolg an" (so Bruck, Privatversicherungsrecht, S. 344; ebenso Siebeck, Die Schadenabwendungs- und -minderungspflicht des, Versicherungsnehmers, S. 27/28). Die Obliegenheit ist deshalb objektiv schon verletzt, wenn der Versicherungsnehmer im ge- ; gebenen Augenblick das nicht tut, was ihm im Sinne dieser Darlegungen durch § 5 Nr. 3 AHB aufgegeben wird. Der Versicherer hat, wie regelmäßig bei den Obliegenheiten, nur den objektiven Verstoß zu beweisen. Der Versicherungsnehmer kann die Folge der Leistungsfreiheit dann durch den Nachweis abwenden, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer überdies zur Leistung inso- 8 weit verpflichtet, als der Schaden auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Diese letzte, in § 6 AHB wie in § 62 Abs. 2 WG enthaltene Bestimmung, die dem Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit den Nachweis der mangelnden Ursächlichkeit eröffnet, bestätigt eindeutig, daß der Versicherer über die Unterlassung der pflichtgemäß gebotenen Maßnahmen hinaus nicht zusätzlich nachzuweisen hat, daß sie von Erfolg begleitet gewesen wären. Vielmehr trifft umgekehrt den Versicherungsnehmer, der den Vorwurf grober Fahrlässigkeit hinnehmen muß, die Beweislast dafür, daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten weder abgewendet noch gemindert worden wäre. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht ersichtlich verkannt. Es hat ausgeführt, bei der extrem hohen Brennbarkeit des angezündeten Stoffes könne nicht nachgewiesen werden, daß der Kläger das Feuer kurz nach der Entstehung noch mit den Händen oder seiner Jacke zu löschen vermocht hätte. Ebenso lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, durch Warnrufe die Personenschäden zu verhindern oder jedenfalls ihr Ausmaß zu verringern. Auch im folgenden geht das Berufungsgericht allenthalben davon aus, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, die vom Kläger behauptete Zwecklosigkeit dieser Bemühungen auszuräumen, und daß der von ihr zu fordernde Nachweis einer objektiven Verletzung der Obliegenheit an der Unmöglichkeit scheitere, die Sicherheit des Erfolges der geforderten Maßnahmen festzustellen. Das ist nach dem Gesagten rechtsirrig. Welche Maßnahmen der Versicherer von dem Versicherungsnehmer verlangen darf, bestimmt sich nach dem pflichtgemäßen Ermessen eines ordentlichen Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer ist allerdings nicht zu Rettungsversuchen verpflichtet, deren Zweck- und Sinnlosigkeit zutage liegt. Das mag von einem Ausdrücken der Flammen mit den bloßen Händen oder der Jacke gelten, als die angezündete Stoffbespannung unerwartet "wie Zunder" brannte. Dasselbe läßt sich aber nicht von der unterlassenen Warnung der Personen in der Bar sagen. Jeder verständige Unbeteiligte, der den auflodernden Brand im Treppenhaus gesehen und dazu gewußt hätte, daß sich im Obergeschoß ahnungslose Menschen aufhielten, hätte diese auf jede nur mögliche Weise auf das Feuer aufmerksam zu machen und zu warnen versucht, gleichviel was er etwa von den besonderen baulichen Verhältnissen im Hause wußte. Daß dies die vordringlichste, auch im Sinne der Rettungspflicht unbedingt gebotene Maßnahme gewesen wäre ist nicht zu bezweifeln. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß laute Warnrufe in der Bar zu hören gewesen wären und daß die Anwesenden durch sie zwei bis drei Minuten Zeit gewonnen hätten. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die gefährdeten Personen in dieser wenn auch sehr geringen Zeitspanne bessere Möglichkeiten zu ihrer Rettung gehabt und daß sie diese auch genutzt hätten; insbesondere ist es denkbar, daß sie, selbst wenn sie erst kurz zuvor gewarnt worden wären, besonnener reagiert hätten als im Augenblick der Überraschung durch die Katastrophe selbst. Das Berufungsgericht hat es infolge der fehlsamen Verteilung der Beweislast dabei bewenden lassen, daß es die Überzeugung von einem solchen glimpflicheren Verlauf nicht gewinnen konnte; es hätte jedoch darauf abstellen müssen, ob der Kläger die Nutzlosigkeit der von ihm mit Recht verlangten Maßnahme bewiesen hatte. Die rechtlich unangreifbare Entscheidung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger eine bedingt vorsätzliche Herbeiführung des Personenschadens nicht nachzuweisen ist, steht der Annahme einer (von ihm auszuräumenden) groben Fahrlässigkeit nicht notwendig entgegen. Schon der für die Beurteilung 10 maßgebliche Zeitpunkt ist nicht derselbe. Als der Kläger das fragliche Stück der Stoffbespannung anzündete, war ihm nicht erweislich bewußt, daß er damit die Personen in der Bar körperlich gefährdete. Anders kann es kurz darauf gewesen sein, als die Flammen unerwartet in der vom Berufungsgericht festgestellten Weise um sich griffen und der Kläger das Haus verließ. Selbst wenn der Kläger auch dann noch nicht an eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der bedrohten Personen gedacht und deshalb eine Warnung unterlassen haben sollte, könnte ihm gerade dies zu dem Vorwurf der (unbewußten) groben Fahrlässigkeit gereichen, von dem er sich entlasten müßte. Die Sache bedarf nach alledem einer neuen tatrichterlichen Prüfung. Einmal ist zu entscheiden, ob der Kläger seine Rettungspflicht grob fahrlässig verletzt hat. Hierbei ist zu beachten, daß für den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht ein ausschließlich objektiver, lediglich auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab gilt. Nach feststehender Rechtsprechung sind vielmehr auch Umstände zu berücksichtigen, welche die subjektive (personale) Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGHZ 10, 14, 17; BGH VersR 1969, 848 m.w.N.; vgl. dazu auch Lohe, VersR 1968, 323, 325, der neben der groben Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt - objektives Kriterium - das Bewußtsein von der Gefährlichkeit des Handelns verlangt - subjektives Kriterium -, in diesem Sinne auch die Entschließung des 6. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar vom 1. Februar 1968). Bei der danach notwendigen Würdigung aller Umstände ist neben verwirrender Aufregung und lähmendem Schrecken (Ehrenzweig, Deutsches(österreichisches) Versicherungsvertragsrecht, S. 274/75) gegebenenfalls auch die durch starken Alkoholgenuß beeinträchtigte Reaktionsfähigkeit des Klägers in Betracht zu ziehen. Sollte das Berufungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers bejahen, so hat es noch zu entscheiden, ob der Kläger nachgewiesen hat, daß seine Unterlassung nicht ursächlich gewesen ist, weil z. B. selbst eine sofortige Warnung der Anwesenden in der Bar die eingetretenen Personenschäden weder abgewendet noch gemindert hätte. Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz