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BGH

Gericht: BGH

ZPO §§ 322, 616; EheG § 52 Der Antrag, die Mitschuld des Klägers nach § 52 Abs« 3 Satz 2 EheG aus Billigkeitsgründen auszusprechen, kann auch auf solche Tatsachen gegründet werden, die bereits Gegenstand eines früheren Scheidungsverfahrens waren, in dem die Klage abgewiesen worden ist, weil diese Tatsachen nicht bewiesen waren. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19- Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Eine im Jahre 1967 von der Klägerin erhobene Scheidungsklage und die Widerklage des Beklagten sind auf die mündliche Verhandlung vom 14. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus dein alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil teilweise zu ändern und auszusprechen, daß die Schuld der Klägerin an der Scheidung überwiege» rechtskräftig abgev/iesene Widerklage auf Scheidung der Ehe begründet hat» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß nach § 616 ZPO der Mitschuldantrag auf diese Vorfälle nicht gestützt werden kann» Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, einer Entscheidung des BayObLG und Darüber hinaus bestimmt §616 ZPO nur, daß der Kläger, der mit der Scheidungsklage abgewiesen ist, das Recht, die Scheidung der Ehe zu verlangen, nicht mehr auf Tatsachen gründen kann, die er in dem früheren Rechtsstreit geltend gemacht hat oder die er in dem früheren Rechtsstreit oder durch Verbindung der.Klagen geltend machen konnte. § 616 III 5)» § 616 ZPO verbietet es nicht, die darin genannten Tatsachen zu verwerten, wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Widerspruch eines Ehegatten gegen die nach § 48 EheG begehrte Scheidung zulässig ist. Ebenso können die dort genannten Tatsachen verwertet werden, um einem auf § 45 EheG gestützten Scheidungsbegehren entgegenzuhalten, daß dieses wegen des Zusammenhangs der Verfehlungen des anderen Ehegatten mit den Verhalten des Beklagten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei (§ 43 Satz 2 EheG). Bei der Entscheidung über einen Mitschuldantrag ist allerdings die aus § 322 ZPO sich ergebende Rechtskraft des früheren Urteils zu berücksichtigen. Aus ihr folgt, daß der Kläger aus den in dem früheren Prozeß vorgetragenen Umständen die Scheidung der Ehe nicht begehren kann. Das bedeutet, daß er den Ausspruch der Mitschuld des Klägers nicht nach § 52 Abs.3 Satz 1 EheG verlangen kann. Denn er kann die Scheidung der Bhe wegen dieser früheren Vorfälle nicht mehr verlangen. soweit es die Billigkeit verlangt, von der Rechtskraft des früheren Urteils abgesehen werden» Schon bei einer engeren, dem Wortlaut entsprechenden Auslegung dieser Bestimmung läßt sich nicht allgemein sagen, daß der Beklagte v/egen der Rechtskraft des früheren Urteils für die Begründung seines Mitschuldantrags mit allen Tatsachen ausgeschlossen ist, die Gegenstand des Vorprozesses waren» Es müßte immer festgestellt werden, aus welchen Grund die Klage im Vorprozeß abgewiesen worden ist. Ist das geschehen, weil die dem anderen Ehegatten gemachten Vorwürfe verziehen oder durch Pristablauf ausgeschlossen waren oder weil der Kläger mit ihnen in Vorprozeß nach § 616 ZPO präkludiert war, dann sind sie nach § 52 Abs.3 Satz 2 EheG zu berücksichtigen. Denn es handelt sich dann um Palle, in denen der Kläger das Recht, die Scheidung der Ehe zu begehren, gehabt, aber verloren hat. Es ist nicht gerechtfertigt, solche Tatsachen anders zu behandeln, die dem Beklagten das Recht gaben, die Scheidung der Ehe zu verlangen, die er aber in einen früheren Ehescheidungsverfahren nicht hat beweisen können. Dem in § 53 Abs» 2 Satz 2 EheG angesprochenen Gesichtspunkt der Billigkeit würde es nicht entsprechen, wenn ein beklagter Ehegatte nur deswegen für alleinschuldig geschieden werden müßte, weil er in einem früheren Eheschei-dungsverfahren Verfehlungen des klagenden Ehegatten, die vielleicht sehr viel schwerer sind als die ihm zur Last gelegten, nicht hat beweisen können, während ihm der Beweis jetzt möglich ist. gerechte Entscheidung zu fällen* Dazu muß der gesamte Verlauf der Ehe berücksichtigt werden,, Ein unvollkommener und der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt würde die Entscheidungsgründlago sein,, wenn der Kläger im lahmen dieser zulässigen Klage einzelne Tatsachen nicht Vorbringen dürfte, um seinen Vortrag in diesem Verfahren zu unterstützen«' Ebenso muß aber der Beklagte das Recht haben, alles vorzutragen, was einen Mitschuldantrag rechtfertigen könnte« Handelt•es sich dabei am Tatsachen, die bereits Gegenstand des Vorprozesses waren, und die er seinerzeit nicht beweisen konnte, so daß deswegen die Klage abgewiesen wurde, dann kommt es darauf an, ob es billig ist, wegen dieser jetzt bewiesenen Tatsachen eine Mitschuld des Klägers auszusprechen. Das Berufungsgericht hat allerdings eine Hilfserwägung angestellt und ausgeführt, daß auch dann, wenn man die "Präklusionswirkung1* nicht so weit fasse, der Mitschuldantrag unbegründet sei. Auf Seite 6, Zeile 1 von oben muß es heißen: "der Beklagte" und nicht "der Kläger"» Auf Seite 6 Zeile 4 von oben muß es heißen: "der Klägerin" und nicht "der Kläger"

Zitierte Normen: § 322 ZPO § 45 EheG § 322 ZPO § 52 EheG
EheTatsacheEheGZPOfrühKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

3a
nein
BGHZ
ZPO §§ 322, 616; EheG § 52
Der Antrag, die Mitschuld des Klägers nach § 52 Abs« 3 Satz 2 EheG aus Billigkeitsgründen auszusprechen, kann auch auf solche Tatsachen gegründet werden, die bereits Gegenstand eines früheren Scheidungsverfahrens waren, in dem die Klage abgewiesen worden ist, weil diese Tatsachen nicht bewiesen waren.
BGH, Urt, v. 19» Juni 1970 - I? 2R 23/70 - OLG Hamm
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19» Juni 1970 Blecher,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IV„ZR_ 23/70
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Elektrikers Herbert Paul
 Kf^straße ff,
9
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br«
gegen
 seine Ehefrau Grete
 Istraße
bei

19
Klägerin und -Reviaionobeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br=
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19- Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Hamm vom 28. Januar 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen (Tatbestand.:
Der ira Jahre 1925 geborene Beklagte und die in Jahre 1924 geborene Klägerin haben im Jahre 1947 geheiratet. Der letzte Eheverkehr war im März 1967. Seit April 1967 leben die Parteien getrennt. Eine im Jahre 1967 von der Klägerin erhobene Scheidungsklage und die Widerklage des Beklagten sind auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 1967 durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom selben Jage abgewiesen worden.
Mit der im Mai 1968 erhobenen Klage hat die Klägerin wiederum die Scheidung der Ehe aus Verschulden des Beklag-
 
ten begehrt» Der Beklagte.hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klägerin für mitschuldig zu erklären.
Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus dein alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil teilweise zu ändern und auszusprechen, daß die Schuld der Klägerin an der Scheidung überwiege»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Beklagte seinen Antrag, die Klägerin für mitschuldig zu erklären, allein auf die Vorgänge gründen kann, mit denen, er bereits seine in Jahre 1967 . rechtskräftig abgev/iesene Widerklage auf Scheidung der Ehe begründet hat» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß nach § 616 ZPO der Mitschuldantrag auf diese Vorfälle nicht gestützt werden kann» Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, einer Entscheidung des BayObLG und
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einer in Schrifttum weitgehend vertretenen Ansicht (RG HER 1942, Er. 6; BayOblGZ 1951 Nr. 21; Stein/Jonao/ Schönke ZPO 18. Aufl. § 616 Ann. II 3 Fußn, H b; Hoff-raann/Stephan EheG 2. Aufl. § 52 Rn 21; BGB RGR Komm.
11. Aufl. EheG § 52 Anm. 17; Palandt/Lauterbach BGB 28. Aufl. EheG § 52 Anm. 5 b).
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Zweck des § 616 ZPO ist es nicht, zu verhindern, daß dieselbe Tatsachenlage in zwei Entscheidungen verschieden beurteilt wird. § 616 ZPO schränkt die Rechtskraft der Urteile gegenüber den allgemeinen Bestimmungen weder ein’noch erweitert er sie. In einem Ehescheidungsrechtsstreit ist allerdings die sich aus § 322 ZPO ergebende Rochtskraftwirkung eines unter den Parteien ergangenen früheren Urteils zu beachten. Darüber hinaus bestimmt §616 ZPO nur, daß der Kläger, der mit der Scheidungsklage abgewiesen ist, das Recht, die Scheidung der Ehe zu verlangen, nicht mehr auf Tatsachen gründen kann, die er in dem früheren Rechtsstreit geltend gemacht hat oder die er in dem früheren Rechtsstreit oder durch Verbindung der.Klagen geltend machen konnte. Das gleiche gilt im Palle der Abweisung der Scheidungsklage für den Beklagten in Ansehung der Tatsachen, auf die er eine Widerklage zu gründen imstande war. Durch diese Bestimmung soll erreicht werden, daß Bhestreitigkeiten in einem Verfahren erledigt werden und daß es darin soweit möglich zu einer abschließenden Klärung des ehelichen Verhältnisses kommt. § 616 ZPO regelt nach seinem eindeutigen und klaren Wortlaut nur die Präge, auf welche Tatsache ein erneutes Sc^^un^begehren nicht gegründet werden kann, wenn die Klage auf Scheidung
 
der Bhe in einem vorangegangenen Verfahren rechtskräftig angewiesen worden ist. Die in § 616 ZPO genannten Tatsachen sind nur insoweit präkludicrt, als auf 'sic "das P.echt, die Scheidung oder die Aufhebung der Bhe zu verlangen", gestützt werden soll (ebenso Schlosser in Stein/Jonas ZPO 19« Aufl. § 616 III 5)» § 616 ZPO verbietet es nicht, die darin genannten Tatsachen zu verwerten, wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Widerspruch eines Ehegatten gegen die nach § 48 EheG begehrte Scheidung zulässig ist. Ebenso können die dort genannten Tatsachen verwertet werden, um einem auf § 45 EheG gestützten Scheidungsbegehren entgegenzuhalten, daß dieses wegen des Zusammenhangs der Verfehlungen des anderen Ehegatten mit den Verhalten des Beklagten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei (§ 43 Satz 2 EheG). Dasselbe gilt, soweit es sich darum handelt, ob ein von dem beklagten Ehegatten gestellter Mitschuldantrag begründet ist.
Bei der Entscheidung über einen Mitschuldantrag ist allerdings die aus § 322 ZPO sich ergebende Rechtskraft des früheren Urteils zu berücksichtigen. Aus ihr folgt, daß der Kläger aus den in dem früheren Prozeß vorgetragenen Umständen die Scheidung der Ehe nicht begehren kann. Das bedeutet, daß er den Ausspruch der Mitschuld des Klägers nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 EheG verlangen kann. Denn er kann die Scheidung der Bhe wegen dieser früheren Vorfälle nicht mehr verlangen. Dem steht die Rechtskraft des früheren Urteils entgegen.
Diese Tatsachen können es aber rechtfertigen, die Mitschuld aus Billigkeitsgründen nach § 52 Abs. 3 Satz 2 EheG auszusprechen. Im Rahmen dieser Bestimmungen muß.
 
soweit es die Billigkeit verlangt, von der Rechtskraft des früheren Urteils abgesehen werden» Schon bei einer engeren, dem Wortlaut entsprechenden Auslegung dieser Bestimmung läßt sich nicht allgemein sagen, daß der Beklagte v/egen der Rechtskraft des früheren Urteils für die Begründung seines Mitschuldantrags mit allen Tatsachen ausgeschlossen ist, die Gegenstand des Vorprozesses waren» Es müßte immer festgestellt werden, aus welchen Grund die Klage im Vorprozeß abgewiesen worden ist. Ist das geschehen, weil die dem anderen Ehegatten gemachten Vorwürfe verziehen oder durch Pristablauf ausgeschlossen waren oder weil der Kläger mit ihnen in Vorprozeß nach § 616 ZPO präkludiert war, dann sind sie nach § 52 Abs. 3 Satz 2 EheG zu berücksichtigen. Denn es handelt sich dann um Palle, in denen der Kläger das Recht, die Scheidung der Ehe zu begehren, gehabt, aber verloren hat.
Es ist nicht gerechtfertigt, solche Tatsachen anders zu behandeln, die dem Beklagten das Recht gaben, die Scheidung der Ehe zu verlangen, die er aber in einen früheren Ehescheidungsverfahren nicht hat beweisen können. Dem in § 53 Abs» 2 Satz 2 EheG angesprochenen Gesichtspunkt der Billigkeit würde es nicht entsprechen, wenn ein beklagter Ehegatte nur deswegen für alleinschuldig geschieden werden müßte, weil er in einem früheren Eheschei-dungsverfahren Verfehlungen des klagenden Ehegatten, die vielleicht sehr viel schwerer sind als die ihm zur Last gelegten, nicht hat beweisen können, während ihm der Beweis jetzt möglich ist.
Im Rahmen einer zulässigen Scheidungsklage kommt es darauf an, eine der wirklichen Sachlage entsprechende
 
gerechte Entscheidung zu fällen* Dazu muß der gesamte Verlauf der Ehe berücksichtigt werden,, Ein unvollkommener und der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt würde die Entscheidungsgründlago sein,, wenn der Kläger im lahmen dieser zulässigen Klage einzelne Tatsachen nicht Vorbringen dürfte, um seinen Vortrag in diesem Verfahren zu unterstützen«' Ebenso muß aber der Beklagte das Recht haben, alles vorzutragen, was einen Mitschuldantrag rechtfertigen könnte« Handelt•es sich dabei am Tatsachen, die bereits Gegenstand des Vorprozesses waren, und die er seinerzeit nicht beweisen konnte, so daß deswegen die Klage abgewiesen wurde, dann kommt es darauf an, ob es billig ist, wegen dieser jetzt bewiesenen Tatsachen eine Mitschuld des Klägers auszusprechen.	f
Das Berufungsgericht hat allerdings eine Hilfserwägung angestellt und ausgeführt, daß auch dann, wenn man die "Präklusionswirkung1* nicht so weit fasse, der Mitschuldantrag unbegründet sei. Diese Hilfserwägung kann das angefochtene Urteil nicht tragen'. Der Beklagte hatte seinen Mitschuldantrag entscheidend darauf gestützt, daß die Klägerin ihn im Verlaufe der Ehe laufend beschimpft habe. Dieser Vorwurf' ist' Im Vorproseß von dem Landgericht als nicht erwiesen angesehen worden. Das Berufungsgericht hat die v$m Landgericht damals getroffene Feststellung ohne eigene Prüfung übernommen. Damit hat es gegen § 616 ZPO verstoßen, denn aus dieser Bestimmung folgt keine Bindung an eine im Vorprozeß getroffene tatsächliche Feststellung (vgl. PamRZ 1969, 554). Das Berufungs-
gericht hätte die vom Beklagten der Klägerin gemachten Vorwürfe selbst und unabhängig von der Würdigung im Vorprozeß prüfen müssen.
Br. Hauß	Johannsen	Wüstenberg
 Br, Reinhardt
 Br. Buchholz
BUNDESGERICHTSHOF
IV_ZR_ 23/70
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Elektrikers Herbert Pani l’/flÜB-, Kflistraße A,
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr„
gegen
 seine Ehefrau Grete
 geh o
traße
 bei
'9
9
Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
2 -
Der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in.der Sitzung vom 2« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß und der Bundesrichter Johannsen, V/Üstenberg, Dr„ Pfretzschner und Dr» Reinhardt
 beschlossen:
Das am 19. Juni 1970 verkündete Urteil v/ird v/ie folgt berichtigt:
Auf Seite 6, Zeile 1 von oben muß es heißen: "der Beklagte" und nicht "der Kläger"»
(- auf den Urteilsausfertigungen So 5 mittlerer Absatz Zeile 4 von oben),
Auf Seite 6 Zeile 4 von oben muß es heißen: "der Klägerin" und nicht "der Kläger"
(- Seite 5 mittlerer Absatz, Zeile 7 von oben der Ausfertigungen)«.
Auf Seite 6 mittlerer Absatz, Zeile 5 von unten muß es heißen:
"der Beklagte" und nicht "der Kläger"
(= auf den Ausfertigungen Seite 6 oberster Absatz, Zeile 5 von unten)«,
Auf Seite 6 mittlerer Absatz, Zeile 2 von unten muß es heißen:
"der Beklagte" und nicht "der Kläger"
(= auf den Ausfertigungen So 6 oberster Absatz Zeile 2 von unten)»
Auf Seite 6 letzter Absatz, Zeile 2 von unten muß es heißen;
11 § 52 Abs» 2 Satz 2" und nicht "§ 53 Abs» 2 Satz 2"
(i auf den Ausfertigungen S„ 6 mittlerer Absatz Zeile 5 von oben)»
Dr. Hauß	Johannsen