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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1966 hat der Kläger erneut Scheidungsklage erhoben und diese auch auf § 48 EheG gestützt. Er hat vorgebracht, die Ehe sei durch das unverträgliche und sein Ansehen und seine Praxis schädigende Verhalten der Beklagten zerrüttet worden. verschieden farbigen Strümpfen und mit einem Nachthemd unter dem Mantel in die Kirche gegangen, Eie habe sich überhaupt so schlampig gekleidet, daß Patienten sie nicht für seine Ehefrau, sondern für ein Dienstmädchen gehalten hätten und daß ihm vom Amtsarzt der freundschaftliche Rat gegeben worden sei, seine Frau auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen, Vorhaltungen hätten zu keiner Besserung geführt. Als diese Beziehungen noch keinen intimen Charakter gehabt hätten, habe die Beklagte ihn schon mit krankhafter Eifersucht verfolgt und sei zusammen mit den Kindern gegen die Ursula Km tätlich geworden. Diese Beziehungen seien der wahre Grund für die Zerrüttung der Ehe. Falls der Kläger die Verbindung zu der KflHB auf gebe, sei sie bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen. Zur Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, die im gegenwärtigen Rechtsstreit gelegentlich aufgestellte Behauptung des Klägers, daß die Ehe von Anfang an zerrüttet gewesen sei, könne nicht ernsthaft vertreten werden. Dort habe er nämlich eingeräumt, daß es nach Anfangsschwierigkeiten ’’besser geworden" sei, insbesondere als die Kinder geboren seien. Die Ehe sei auch nicht durch die der Beklagten nachgesagte nachlässige Haushaltsführung und ihre angeblich unordentliche Art, sich zu kleiden, zerrüttet worden. Abgesehen davon, daß der Kläger hierzu keinerlei Zeitangaben gemacht und sein Vorbringen auch nicht substantiiert habe, sei es nach den eigenen Darlegungen des Klägers durch dieses Tun der Beklagten nicht zu ernsthaften Zerwürfnissen gekommen. Nicht dieses Verhalten, sondern das des Klägers habe als erste Ursache die schließlich zur Trennung führenden Zerwürfnisse schuldhaft ausgelöst. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte, wie sie in ihrer Vernehmung im Vorprozeß zugegeben habe, im Jahre 1951 auf Grund einer Auseinandersetzung mit dem Kläger aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen sei und die Parteien von da an zu demindest längere Zeit hindurch getrennt geschlafen hätten. Danach erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, es sei in der früheren Zeit, bevor der Kläger die Bekanntschaft der Ursula KJHB gemacht habe, zu keinen ernsthaften Zerwürfnissen gekommen, nicht zutreffend. Das Berufungsgericht wird daher den Verlauf der Ehe in der Zeit, bevor der Kläger Beziehungen zur Komossa aufnahm, näher aufzuklären und insbesondere zu prüfen haben, aus welchen Gründen es zur Trennung im September 1953 gekommen ist. Es wird dabei näher auf den Vortrag des Klägers einzugehen haben, der vorgebracht hatte, die Beklagte habe sich in der früheren Dazu ist zu bemerken, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Behauptung über von Anfang an bestehende und andauernde Zerwürfnisse in der Ehe nur gelegentlich aufgestellt, nach dem Akteninhalt nicht zutreffend ist. Es trifft auch nicht zu, daß er sich damit in "Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Klageschrift des ersten Scheidungsprozesses gesetzt habe, wie das Berufungsgericht meint. Dort hatte der Kläger ausgeführt, das Verhalten der Beklagten sei zwar im Laufe der Zeit etwas besser geworden, insbesondere als die Kinder gekommen seien; dennoch sei viel zu wünschen übrig geblieben und die Beklagte habe sich und den Haushalt so vernachlässigt, daß es für den Kläger eine Belastung bedeutet habe. Der Kläger hat weiterhin Einzelheiten darüber vorgebracht, wie sich die Beklagte gekleidet hat, und unter Beweisantritt behauptet, die Beklagte habe sich so schlampig gekleidet, daß ihm der freundschaftliche Rat gegeben worden sei, sie auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen. Alle diese Vorgänge können nicht als Reaktionen der Beklagten auf die Beziehungen des Klägers zur Komossa aufgefaßt werden, da diese erst im Jahre 1957 begannen. Bezüglich der Reaktion der Beklagten auf das Verhältnis des Klägers zur Komossa weist die Revision darauf hin, daß diese nach dem Vortrag des Klägers in einer überaus heftigen und bis zu Tätlichkeiten gehenden Weise schon zu einer Zeit stattgefunden habe, als die Beziehungen des Klägers noch keinerlei intimen Charakter angenommen hätten. und die eheliche Gesinnung des Klägers zu beeinträchtigen, dann wird zu prüfen sein, ob dem Kläger daraus ein Schuldvorwurf zu machen ist, daß er mit seinem Auszug aus der Ehewohnung die an sich bestehende Verpflichtung eines Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auch unter Opfern und Verzichten aufrechtzuerhalten, verletzt hat.Das würde insbesondere dann der lall sein, wenn die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet war, als der Kläger nähere Beziehungen zur Komossa aufnahm und der Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers wesentlich mit auf diese Beziehungen zurückzuführen ist. Trifft den Kläger dieserhalb ein Verschulden an der EheZerrüttung, so ist damit aber nicht gesagt, daß er die EheZerrüttung überwiegend verschuldet hat.

Zitierte Normen: § 43 EheG
ZeitBerufungsgerichtEheBeziehungKlägerVerhalten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3/69	URTEIL
Verkündet am
8. Januar 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Zahnarztes Dr. Eduard Karl H
|H, Gemeinde	Lkrs.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Hausfrau Maria
 steig
geb.
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Jj
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Fleinhardt und Dr. Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am 9. Juli 1903 geborene Kläger und die am 2. Februar 1911 geborene Beklagte haben am 26. Oktober 1932 in Nürnberg geheiratet. Aus ihrer Ehe stammen zwei Kinder, die am 4. August 1935 geborene Tochter Ingeborg und der arn 3. April 1939 geborene Sohn Eduard.
Seit dem 17. September 1958 leben die Parteien getrennt. An diesem Tage verließ der Kläger die eheliche Wohnung in	verlegte	seine	Zahn-
arztpraxis nach DflHHüHf* Dort zog er mit einem Fräulein Ursula Kf^HI zusammen, von der er einen am 9. November 1959 geborenen Sohn Hubert hat. Am 1. März 1961 verzog der Kläger weiter in die Gemeinde	und	be-
trieb seine Zahnarztpraxis zunächst in FlHI1111^ dann in
 Pl
 
Eine vom Kläger auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage vom 23. April 1939 ist durch Urteil des Landgerichts Amberg vom 11. November 1939 rechtskräftig abgewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1966 hat der Kläger erneut Scheidungsklage erhoben und diese auch auf § 48 EheG gestützt. Er hat vorgebracht, die Ehe sei durch das unverträgliche und sein Ansehen und seine Praxis schädigende Verhalten der Beklagten zerrüttet worden.
Schon in der ersten Ehezeit habe es erhebliche Zerwürfnisse gegeben. Die Beklagte habe sich oft tagelang in dem Schlafzimmer eingesperrt und kein Essen zubereitet. Einmal sei sie sogar mit einem Besen auf ihn losgegangen. Es sei allerdings besser geworden, als die Kinder geboren wurden. Dann habe die Beklagte sich während seiner Militärdienstzeit im Kriege nicht um ihn gekümmert, ihre wenigen Briefe, die sie ihm ins Feld geschickt habe, hätten von Grobheiten gestrotzt. Im Frühjahr 1930 habe ihm die Beklagte wegen seiner Fehldispositionen beim Kauf eines Kraftwagens täglich und mit konstanter Regelmäßigkeit bei den Mahlzeiten Vorwürfe gemacht. Sie habe ihn auch oft in gröbster Weise in Gegenwart der Kinder beschimpft. Den Geschlechtsverkehr habe sie unzählige Male verweigert.
Im Jahre 1931 sei sie aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen. Mehrmals habe er, wenn er nach Hause gekommen sei, die Tür verschlossen vorgefunden und das Fenster einschlagen müssen, um ins Haus zu gelangen. Die Beklagte habe auch den Haushalt und sich selbst vernachlässigt. Man habe in der Küche am ungedeckten Tisch gegessen, im Schlafzimmer seien keine Vorhänge angebracht worden. Die Beklagte sei zu Hause und auf der Straße mit alten abgerissenen Kleidern umhergegangen und mit
 
verschieden farbigen Strümpfen und mit einem Nachthemd unter dem Mantel in die Kirche gegangen, Eie habe sich überhaupt so schlampig gekleidet, daß Patienten sie nicht für seine Ehefrau, sondern für ein Dienstmädchen gehalten hätten und daß ihm vom Amtsarzt der freundschaftliche Rat gegeben worden sei, seine Frau auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen, Vorhaltungen hätten zu keiner Besserung geführt. Im Juni 1957 habe sie ihm, als er nach durchzechter Nacht mit dem Zeugen Leiter nach Hause gekommen sei, in dessen Gegenwart Ohrfeigen versetzt. Seine Beziehungen zu Ursula K^HBBfctätten erst nach der Ehezerrüttung eingesetzt. Als diese Beziehungen noch keinen intimen Charakter gehabt hätten, habe die Beklagte ihn schon mit krankhafter Eifersucht verfolgt und sei zusammen mit den Kindern gegen die Ursula Km tätlich geworden. Nähere Beziehungen zur Komossa habe er erst nach der Trennung aufgenommen. Im Sommer 1958 sei die Beklagte gegen ihn in der Praxis tätlich geworden. Im Juni 1966 habe sie gegen ihn Strafanzeige wegen Unterhaltsvernachlässigung erstattet. Das sei zur Durchsetzung ihrer angeblichen Unterhaltsansprüche nicht nötig gewesen. Sie habe schon etv/a Ende des Jahres 1965 erklärt, sie werde den Kläger noch zu dem Offenbarungseid treiben, vorher aber werde sie ihn anzeigen.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und Eheverfehlungen bestritten. .Sie hat vorgebracht, der Kläger habe schon im Jahre 1944/45 ehebrecherische Beziehungen zu einem Fräulein Hildegard HedBB unterhalten. Mit der Ursula Komossa treibe er mindestens seit Oktober 1958 Ehebruch. Diese Beziehungen seien der wahre Grund für die Zerrüttung der Ehe. Falls der Kläger die Verbindung zu der KflHB auf gebe, sei sie bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG.
Entscheidung gründe:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung nach § 48 Abs. 1 EheG gegeben sind. Ls hat Jedoch den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Abs. 2 EheG durchgreifen lassen.
Zur Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht ausgeführt, die im gegenwärtigen Rechtsstreit gelegentlich aufgestellte Behauptung des Klägers, daß die Ehe von Anfang an zerrüttet gewesen sei, könne nicht ernsthaft vertreten werden. Der Kläger setze sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen Behauptungen aus der Klageschrift der ersten Scheidungsklage. Dort habe er nämlich eingeräumt, daß es nach Anfangsschwierigkeiten ’’besser geworden" sei, insbesondere als die Kinder geboren seien. Die Ehe sei auch nicht durch die der Beklagten nachgesagte nachlässige Haushaltsführung und ihre angeblich unordentliche Art, sich zu kleiden, zerrüttet worden. Abgesehen davon, daß der Kläger hierzu keinerlei Zeitangaben gemacht und sein Vorbringen auch nicht substantiiert habe, sei es nach den eigenen Darlegungen des Klägers durch dieses Tun der Beklagten nicht zu ernsthaften Zerwürfnissen gekommen. Zu den Zerwürfnissen, zu Streitigkeiten und sogar Tätlichkeiten sei es vielmehr gekommen, seitdem der Kläger die
 
Bekanntschaft mit der Ursula Komossa gemacht und mit dieser ein Liebesverhältnis begonnen habe. Mit der einzigen Ausnahme des "Ohrfeigen-Vorfalls" im Juni 1957 fiele das Verhalten der Beklagten, das zur Zerrüttung beigetragen haben könne, in diese Zeit. Es sei daher als Reaktion einer hintergangenen Ehefrau aufzufassen. Nicht dieses Verhalten, sondern das des Klägers habe als erste Ursache die schließlich zur Trennung führenden Zerwürfnisse schuldhaft ausgelöst. Der Kläger habe daher die Zerrüttung der Ehe zu demindest überwiegend verschuldet.
Mit diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers nicht gerecht geworden. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte, wie sie in ihrer Vernehmung im Vorprozeß zugegeben habe, im Jahre 1951 auf Grund einer Auseinandersetzung mit dem Kläger aus dem ehelichen Schlafzimmer ausgezogen sei und die Parteien von da an zu demindest längere Zeit hindurch getrennt geschlafen hätten. Danach erscheint die Annahme des Berufungsgerichts, es sei in der früheren Zeit, bevor der Kläger die Bekanntschaft der Ursula KJHB gemacht habe, zu keinen ernsthaften Zerwürfnissen gekommen, nicht zutreffend.
Das Berufungsgericht wird daher den Verlauf der Ehe in der Zeit, bevor der Kläger Beziehungen zur Komossa aufnahm, näher aufzuklären und insbesondere zu prüfen haben, aus welchen Gründen es zur Trennung im September 1953 gekommen ist. Es wird dabei näher auf den Vortrag des Klägers einzugehen haben, der vorgebracht hatte, die Beklagte habe sich in der früheren
 
Zeit in mehrfacher Hinsicht eines Fehlverhaltens schuldig gemacht und darin sei die eigentliche Ursache der Ehezerrüttung zu sehen. Dazu ist zu bemerken, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Behauptung über von Anfang an bestehende und andauernde Zerwürfnisse in der Ehe nur gelegentlich aufgestellt, nach dem Akteninhalt nicht zutreffend ist. Der Kläger hat vielmehr sowohl im ersten Rechtszug wie in der Berufungsbegründung ebenso wie schon in der Klageschrift des ersten Scheidungsprozesses eingehend dargelegt, daß in der Ehe von Anfang an Zerwürfnisse bestanden. Es trifft auch nicht zu, daß er sich damit in "Widerspruch zu seinem Vorbringen in der Klageschrift des ersten Scheidungsprozesses gesetzt habe, wie das Berufungsgericht meint. Dort hatte der Kläger ausgeführt, das Verhalten der Beklagten sei zwar im Laufe der Zeit etwas besser geworden, insbesondere als die Kinder gekommen seien; dennoch sei viel zu wünschen übrig geblieben und die Beklagte habe sich und den Haushalt so vernachlässigt, daß es für den Kläger eine Belastung bedeutet habe. Der Kläger hat damit nicht eingeräumt, daß es bei der Besserung der ehelichen Verhältnisse geblieben sei. Er hat im Gegenteil dort und auch in diesem Rechtsstreit wiederholt auf das weitere Fehlverhalten der Beklagten hingewiesen. Die Kinder der Parteien sind in den Jahren 1935 und 1939 geboren worden. Für die spätere Zeit hat der Kläger liebloses Verhalten der Beklagten in der Kriegszeit und sodann ehezerrüttendes Verhalten der Beklagten im besonderen in den Jahren 1950 und 1951 sowie Vernachlässigung von Haushalt und persönliche Vernachlässigung geltend gemacht.
Es trifft auch nicht zu, daß der PKLäger sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert habe, wie das Berufungsgericht meint. Er hat im einzelnen die häus-

liehen Verhältnisse geschildert, insbesondere, daß die Beklagte ihm im Jahre 1950 wegen seiner Fehldispositionen ständig bei den Mahlzeiten Vorwürfe gemacht habe, sowie den bereits erwähnten Vorfall, daß sie im Jahre 1951 aus dem Schlafzimmer ausgezogen sei. Der Kläger hat weiterhin Einzelheiten darüber vorgebracht, wie sich die Beklagte gekleidet hat, und unter Beweisantritt behauptet, die Beklagte habe sich so schlampig gekleidet, daß ihm der freundschaftliche Rat gegeben worden sei, sie auf ihren Geisteszustand untersuchen zu lassen. Alle diese Vorgänge können nicht als Reaktionen der Beklagten auf die Beziehungen des Klägers zur Komossa aufgefaßt werden, da diese erst im Jahre 1957 begannen.
Bezüglich der Reaktion der Beklagten auf das Verhältnis des Klägers zur Komossa weist die Revision darauf hin, daß diese nach dem Vortrag des Klägers in einer überaus heftigen und bis zu Tätlichkeiten gehenden Weise schon zu einer Zeit stattgefunden habe, als die Beziehungen des Klägers noch keinerlei intimen Charakter angenommen hätten. Daher habe auch diese Reaktion zur Zerrüttung der Ehe beigetragen. Die Beklagte sei sogar soweit gegangen, auf dem Gesundheitsamt vorstellig zu werden und dort eine Szene zu machen. Auch das habe das Berufungsgericht nicht beachtet.
Bei der Aufklärung dieser Vorgänge wird es, soweit andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, angebracht sein, eine eingehende Vernehmung der Parteien zu dem Verlauf der Ehe durchzuführen.
War das Verhalten der Beklagten danach an sich geeignet, zu einer Entfremdung der Parteien zu führen
 
und die eheliche Gesinnung des Klägers zu beeinträchtigen, dann wird zu prüfen sein, ob dem Kläger daraus ein Schuldvorwurf zu machen ist, daß er mit seinem Auszug aus der Ehewohnung die an sich bestehende Verpflichtung eines Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auch unter Opfern und Verzichten aufrechtzuerhalten, verletzt hat.Das würde insbesondere dann der lall sein, wenn die Ehe noch nicht unheilbar zerrüttet war, als der Kläger nähere Beziehungen zur Komossa aufnahm und der Verlust der ehelichen Gesinnung des Klägers wesentlich mit auf diese Beziehungen zurückzuführen ist. Trifft den Kläger dieserhalb ein Verschulden an der EheZerrüttung, so ist damit aber nicht gesagt, daß er die EheZerrüttung überwiegend verschuldet hat. Die Entscheidung, ob das der Fall ist, hängt vielmehr von einer sorgfältigen Abwägung des beiderseitigen Verhaltens der Ehegatten ä)9 wobei es wesentlich auf die Ursächlichkeit dieses Verhaltens ankommt und nicht entscheidend darauf, ob die begangenen Handlungen als schwere EheVerfehlungen anzusehen sind.
:jfc
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Im übrigen ist zu beachten, daß die Beweislast für die Zulässigkeit des Widerspruchs nach § 48 Abs. 2 EheG der Beklagten zufällt und aus dem Umstand, daß der Kläger die Trennung durchgeführt hat, keine Vermutung für das Verschulden oder das überwiegende Verschulden des Klägers hergeleitet werden kann. Insoweit wird auf die Ent sc hei dung eri des erkennenden Senats in BGHZ 53, 345 sowie in FamRZ 1968, 592 und NJW 1970, 805 und 896 hingewiesen.
Johannsen	Wüstenberg	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt	Dr.	Buchholz