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BGH

Gericht: BGH

März '?937 wegen eines fortgesetzten Verbrechens der gewinnsüchtigen privaturkundlichen Fälschung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt«, Im Berufungsveri'ahren wurden 2 Monate der gegen ihn verhängten Schutzhaft auf die Strafe angerechnet 0 Wegen eines Verbrechens, der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens wurde der Kläger durch das Urteil des 1«, Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 13«, August 1937 unter Anrechnung der vom Sondergericht Weiden erkannten Gefängnisstrafe von 6 Monaten zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Zuchthaus verurteilte Im Mai 1939 verließ der Kläger Deutschland und begab sich nach Rumänien• Fr kehrte jedoch am 11. Die Klage des Klägers blieb in beiden Instanzen erfolge los» Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben angenommen?, daß der Kläger von der Entschädigung ausgeschlossen sei-, da er nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe (§ 6 Abs« 1 Ziff* 2 BEG)* 1 * Bas Berufungsgericht hält die von dem Kläger erhobenen Entschädigungsansprüche deshalb für unbegründet, weil er auf Grund des § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei* In dem Verbringen von 42 Stück Propaganda-material in das Gebiet der Bundesrepublik liege ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes* Ber Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er wegen dieser rIat nicht bestraft worden sei* Denn es sei eine frage der politischen Zweckmäßigkeit, ob im Einzeli'all gegen das Erscheinen einer Druckschrift, mit deren Herausgabe oder Verbreitung die Pressefreiheit zu dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht werde, eingeschritten werden solle oder nicht* Aus der Tatsache, daß die für die Staatssicherheit verantwortlichen Organe von einem Vorgehen gegen den Kläger abgesehen hätten, lasse sich daher nichts herleiten* Eines Verfahrens mit dem Ziel a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die von dem Gericht aus diesen Feststellungen gezogene rechtliche Folgerung, der Kläger sei wegen Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik von der Entschädigung ausgeschlossen, zu rechtfertigen» Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß sich der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 21» März 1961 (BVerfGE 12, 296) und vom 27* Juni 1961 (BVerfG 13, 46) deshalb nicht berufen könne, weil er sieh bei der Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik unerlaubter Mittel bedient habe, indem er durch sein Verhalten gegen Arte IV und VIII des MRG Nr» 53 (GVB1 1949, 263) verstoßen habe» Richtig ist, daß nur die mit erlaubten Mitteln arbeitende Parteitätigkeit durch das Parteienprivileg des Arte 21. GG durch die genannten Ent scheidungen des BVG geschlitzt wird« Wenn das Berufungsgericht meint, daß der Kläger durch da3 Verbringen des Propagandamaterials in die Bundesrepublik gegen das MRG Nr» 53 verstoßen habe, so geht diese rechtliche Auffassung fehle Die KPD war während des unerlaubten Grenzübertrittes des Klägers noch als Partei zugelassen» Das Hereinbringen kommunistischen Propagandamaterials in das Gebiet der Bundesrepublik verstieß daher an sich nicht ohne weiteres gegen bestehende gesetzliche Vorschriften» Der Kläger ist durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom Io«. Der Kläger ist auch nicht wegen des Verbringens dieses Materials, sondern wegen unerlaubten Grenzübertrittes bestraft worden» Allein der Umstand, daß er bei diesem Grenzübertritt kommunistisches Propagandamaterial mit sich führte, machte seine in dieser Handlung liegende Betätigung für die KPD noch nicht zu einer verbotenen» Wenn das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner Auffassung, daß der Kläger sich bei seiner Betätigung für den Kommunismus unerlaubter Mittel bedient habe, auf Art» IV und VIII des MRG Nr» 53 beruft, .so kann ihm insoweit aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden» Richtig ist, daß es für die Anwendung des § 6 Abs» 1 Nr» 2 BEG nicht darauf ankommt, daß der von der Entschädigung auszuschließende Verfolgte wegen der ihm ist eine Entscheidung darüber möglich*> ob der Kläger durch seine I’öJ^i^eit gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen hat und aus diesem Grunde den Schutz des Parteienprivilegs des Art® 21 GG nicht für sich in Anspruch nehmen kann® Das Berufungsgericht ist daher gehalten? den Inhalt des Propagandamaterials festzustellen® Sollte dieses Material heute nicht mehr vorhanden sein und daher eine Feststellung, daß sich der Kläger durch die Verbringung des Materials einer Verletzung des allgemeinen Strafrechts schuldig gemacht hat?

Zitierte Normen: § 6 BEG
GesetzBerufungsgericht®BEGMonatKlägerNr

Volltext der Entscheidung

iyj£RJ^/65
Verkündet
 am 25o September 1963 H o c p p e, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Bauarbeiters Karl K bei
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br«	in
 gegen
den Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
v.
in München, Ludwigstraße,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2oo September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Y/ilden, Br» Loewenheim und Br* Graf
 für Recht erkannt s
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lOo Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 28» Juni 1962 aufgehoben.»
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rcchteauges, an das Berufungsgericht zurückverwieson«
Von Rechts wegen
 Ler am ■* MB *699 in B^HHl/i«^» geborene Kläger erlernte nach dem Besuch der Volks- und Fortbildungsschule das Fielet rohandw er k und übte dieses jahrelang aus.
Finer politischen Partei, insbesondere der KPD, gehörte or nicht an, er bekannte sich aber zu den Zielsetzungen der KPD«» Neben anderen strafrechtlichen Verurteilungen wurde er durch das Urteil des Sondergerichts Weiden vom *!6. März '?937 wegen eines fortgesetzten Verbrechens der gewinnsüchtigen privaturkundlichen Fälschung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt«, Im Berufungsveri'ahren wurden 2 Monate der gegen ihn verhängten Schutzhaft auf die Strafe angerechnet 0 Wegen eines Verbrechens, der Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens wurde der Kläger durch das Urteil des 1«, Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 13«, August 1937 unter Anrechnung der vom Sondergericht Weiden erkannten Gefängnisstrafe von 6 Monaten zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Zuchthaus verurteilte Im Mai 1939 verließ der Kläger Deutschland und begab sich nach Rumänien• Fr kehrte jedoch am 11. Februar 194o wieder nach Deutschland zurückD Vom Amtsgericht Nürnberg wurde er am Io. April 194o wegen eines Paßvergehens zu i Monat Gefängnis verurteilt«. Ara 22 * April 194o wurde er in das Konzentrationslager Dachau eingeliefert, wo er Ende ftpril 1943 durch die amerikanische Armee befreit wurde*
Dem Kläger wurde am 31« Mai 1947 vom GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München bescheinigt«, daß das Urteil des I* Strafsenats des Obex*landesgerichts München vom 13o August 1937 gemäß § 9 des Wiedergutmachungsgesetzes Nr«, 1 vom 28«, ?5ai 1946 aufgehoben und die Tilgung der Strafe im Strafregister herbeigeführt sei* Die Urteile des Sondergerichts Y/eiden vom 16» März 1937 und der Strafkammer des Landgerichts Weiden vom 5«, Mai 1937 wurden durch den Beschluß der Strafkammer des Landgerichts V/eiden vom 15«, Oktober 1947
 
auf Grund desselben Gesetzes aufgehoben» Ausweislich der Strafakten des Amtsgerichts Hof - 4 Js 3668/5o Cs 54o/51 - hat der Kläger im Jahre 195o versucht* illegal die Grenze von der Sowjetzone in die Bundesrepublik zu überschreiten» Durch Strafbefehl vom Io» Februar '(95? ist er wegen eines Vergehens gegen das Gesetz $r» 161 der Militärregierung zu einer Geldstrafe von 2o DM verurteilt worden» Hach der Anzeige der Grenzüberwachungsstelle Trogen vom 1» August 195o führte der Kläger bei dem unerlaubten Grenzübertritt kommunistisches Propagandamaterial und einen Nähmsschinenkopf mit sich«, Bei ihm wurde außerdem eine Teilnehmerkarte zu dem Pfingsttreffen der FDJ in Berlin und zu dem deutsch-tschechischen Jugendtreffen (Friedenstreffen) am 3o» Juli 195o in Plauen gefunden»
Der Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper und Gesundheit, an Eigentum und Vermögen sowie wegen Schädigung im beruflichen Fortkommen geltend» Die Entschädigungsbehörde hat durch den Bescheid vom 1c» April 1953 sämtliche Ansprüche des Klägers abge-wiesen» Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und die von ihm geltend gemachten Entschädigungsansprüche weiterverfolgt e
Während des Rechtsstreits hat der Kläger seine früher geltend gemachten Ansprüche erneut angemeldet und außerdem Soforthilfe für Rückwanderer gemäß § 141 BEG verlangt» Das Landesentschädigungsamt hat diese Ansprüche durch den Bescheid vom 28» April 1959 ebenfalls abgelehnt«
Die Klage des Klägers blieb in beiden Instanzen erfolge los» Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben angenommen?, daß der Kläger von der Entschädigung ausgeschlossen
 sei-, da er nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe (§ 6 Abs« 1 Ziff* 2 BEG)*
Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter*
Er beantragt9 das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und dio Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen*
Ent scheidungsgründe:
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung*
1 * Bas Berufungsgericht hält die von dem Kläger erhobenen Entschädigungsansprüche deshalb für unbegründet, weil er auf Grund des § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei* In dem Verbringen von 42 Stück Propaganda-material in das Gebiet der Bundesrepublik liege ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes* Ber Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß er wegen dieser rIat nicht bestraft worden sei* Denn es sei eine frage der politischen Zweckmäßigkeit, ob im Einzeli'all gegen das Erscheinen einer Druckschrift, mit deren Herausgabe oder Verbreitung die Pressefreiheit zu dem Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht werde, eingeschritten werden solle oder nicht* Aus der Tatsache, daß die für die Staatssicherheit verantwortlichen Organe von einem Vorgehen gegen den Kläger abgesehen hätten, lasse sich daher nichts herleiten* Eines Verfahrens mit dem Ziel
 
dor Einziehung der von dem Kläger mitgeführten 42 Stück Propagandaschriften habe es nicht bedurft, da der Kläger mit der formlosen Einziehung unter Versieht auf Rückgabe einverstanden gewesen wäre« Die Handlung sei auch nach dem 23o Mai 1949 begangen worden» Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27* Juni 1961 (RzW 1961? 375 = BVerfGE 13, 46) könne sich der Kläger nicht berufen» Dort sei es um die Frage gegangen, ob ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch vorliege, wenn jemand im Rahmen einer noch nicht verbotenen verfassungswidrigen Partei sich für die Verwirklichung ihrer Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln eingesetzt habe»
Der Kläger habe sich aber unerlaubter Mittel bedient und mit seinom Verhalten gegen ein allgemeines Strafgesetz verstoßen (Art» IV und VIII des MRG Kr» -53, GVB1 49, 263)«» Was der Kläger über seine Beobachtungen und Erfahrungen in der Sowjetzone vortrage, insbesondere über seine angebliche Beteiligung an dem Ju'hi-Aufstand 1953 und seine Verfolgung in der Sowjetzone, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits belanglos» Das BEG kenne im Rahmen . des § 6 Abs« 1 Nr» 2 eine Entlastung durch einen späteren gegnerischen Einsatz nicht0
2o Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum» Sie tragen das angefochtone Urteil nicht o
a) Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die von dem Gericht aus diesen Feststellungen gezogene rechtliche Folgerung, der Kläger sei wegen Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik von der Entschädigung ausgeschlossen, zu rechtfertigen» Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß sich der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 21» März 1961 (BVerfGE 12, 296) und vom 27* Juni 1961 (BVerfG 13, 46) deshalb nicht
 
berufen könne, weil er sieh bei der Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik unerlaubter Mittel bedient habe, indem er durch sein Verhalten gegen Arte IV und VIII des MRG Nr» 53 (GVB1 1949,
 263) verstoßen habe» Richtig ist, daß nur die mit erlaubten Mitteln arbeitende Parteitätigkeit durch das Parteienprivileg des Arte 21. GG durch die genannten Ent scheidungen des BVG geschlitzt wird« Wenn das Berufungsgericht meint, daß der Kläger durch da3 Verbringen des Propagandamaterials in die Bundesrepublik gegen das MRG Nr» 53 verstoßen habe, so geht diese rechtliche Auffassung fehle Die KPD war während des unerlaubten Grenzübertrittes des Klägers noch als Partei zugelassen» Das Hereinbringen kommunistischen Propagandamaterials in das Gebiet der Bundesrepublik verstieß daher an sich nicht ohne weiteres gegen bestehende gesetzliche Vorschriften» Der Kläger ist durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom Io«. Pebruar 195o wegen eines Vergenens gegen das Gesetz Nr» 16o der amerikanischen Militärregierung bestraft worden» Dieses Gesetz verbot den unerlaubten Gx'enzüoertritt und bezog sich nicht auf die Einbringung kommunistischen Propagandamaterials»
Der Kläger ist auch nicht wegen des Verbringens dieses Materials, sondern wegen unerlaubten Grenzübertrittes bestraft worden» Allein der Umstand, daß er bei diesem Grenzübertritt kommunistisches Propagandamaterial mit sich führte, machte seine in dieser Handlung liegende Betätigung für die KPD noch nicht zu einer verbotenen» Wenn das Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner Auffassung, daß der Kläger sich bei seiner Betätigung für den Kommunismus unerlaubter Mittel bedient habe, auf Art» IV und VIII des MRG Nr» 53 beruft, .so kann ihm insoweit aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden» Richtig ist, daß es für die Anwendung des § 6 Abs» 1 Nr» 2 BEG nicht darauf ankommt, daß der von der Entschädigung auszuschließende Verfolgte wegen der ihm
 
zu dem Vorwurf gemachten Handlung bestraft worden ist (BGH in Rz\7 1959? 391)o Die Verbringung kommunistischen Propaganda-materials fällt aber überhaupt nicht unter das Gesetz Nr® 530 Dieses Gesetz ist ein Devisengesetz® Arte I zählt die verbotenen Handlungen aufo Diese Handlungen mußten sich auf Devisen- und Vermögenswerte beziehen«, Der Begriff des Vermögenswertes ist in Art» X des Gesetzes definiert«, Demnach umfaßt der Begriff "Vermögenswerte""alle Vermögenswerte und darauf bezüglicher Rechte oeder Art einschließlich aller Devisenwerte"c Daß Propagandamaterial nicht zu den Werten im Sinne des Gesetzes $r® 53 gehört«, kann nicht zweifelhaft sein* Denn Propagandamaterial stellt weder einen besonderen stofflichen Wert dar» noch verbrieft es Rechte irgendwelcher Art«, Sein Wert, wenn ein solcher überhaupt angenommen werden soll, liegt im Gedanklichen«, Mit gedanklichen werten befaßt sich das Gesetz Nr«, 5p aber nicht®
b) Das Verbringen des kommunistischen Propagandamaterials in das Gebiet der Bundesrepublik schließt daher für sich allein die Anwendung der Entscheidungen des BVG zu Gunsten des Klägers nicht aus. Es kommt vielmehr entscheidend auf den Inhalt dieses Materials an. Kur wenn der Inhalt dieses Materials festgestellt werden kann? ist eine Entscheidung darüber möglich*> ob der Kläger durch seine I’öJ^i^eit gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen hat und aus diesem Grunde den Schutz des Parteienprivilegs des Art® 21 GG nicht für sich in Anspruch nehmen kann® Das Berufungsgericht ist daher gehalten? den Inhalt des Propagandamaterials festzustellen® Sollte dieses Material heute nicht mehr vorhanden sein und daher eine Feststellung, daß sich der Kläger durch die Verbringung des Materials einer Verletzung des allgemeinen Strafrechts schuldig gemacht hat? nicht mehr getroffen werden können? 30 ist der Abschluß des Klägers von der Entschädigung nach der Vorschrift des § 6 Abs® 1 Ziff. 2 BEG
allein aus diesem Grunde unzulässig» Das Berufungsgericht wird alsdann Uber den geltend gemachten Anspruch sachlich zu entscheiden und darüber zu befinden haben5 ob die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die von dem Kläger verlangten Entschädigungsleistungen nach den Vorschriften des BEG gegeben sind*
Ascher	WUstenberg	Wilden
 Br« Loewenheim
 Br» Graf