Juni 1961 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung in Höhe von 5 000 DM zugebilligt. Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, er sei wegen seiner jüdischen Abstammung Ende 1937 zur Aufgabe des väterlichen Geschäfts gezwungen worden. Januar 1938 bis zu dem 31* März 1950 unter Einstufung in die vergleichsweise Beamtengruppe des höheren Dienstes beansprucht und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27 210 DM Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 3 707 DM an den Kläger verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, während der Kläger die Zuerkennung einer weiteren Kapitalentschädigung von 16 925 DM erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers diesem in Abänderung des landgerichtlichen Urteils eine weitere Kapitalentschädigung von 4 019 DM zuerkannt, im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen und seine Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klage abgewiesen ist, und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger als selbständiger Gewerbetreibender in einer als Ausweichberuf aufgenommenen kaufmännischen Tätigkeit geschädigt worden. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Kläger aus Geschäftsgewinn ein jährliches Einkommen von.10 Der Kläger würde dsher nach dem 1, April 1945 keinen wesentlichen Gewinn mehr aus seinem Geschäft haben ziehen können. März 1Q45 nicht mehr in der Lare gewesen wäre:, die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit weiter fortzuführen. Die Revision rügt mit.Recht, daß diese Feststellungen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Entschädigungszeitraum habe mit dem 31. 463 Nr. 17, mit weiteren Nachweisen) ein hypothetisches Schadensereignis bei Prüfung des Endes des Entschädigungs-zeitraums nur in Rechnung gestellt werden, wenn feststeht, daß es eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte. Ohne die Verfolgung wäre, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht annimmt, der Kläger aller Voraussicht nach im Zuge der allgemeinen Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten in einen anderen Teil Deutschlands gelangt. Es kann aber nicht von vornherein gesagt werden, daß er sich als Flüchtling im Inland in der gleichen ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden hätte, wie sie für ihn im Ausland nach seiner verfolgungsbedingten Auswanderung bestand, und daß folglich der durch die Verfolgung eingetretene Schaden ohnedies später durch die Vertreibung in gleicher Weise eingetreten wäre. Vielmehr muß geprüft werden, ob der Kläger hier leichter in den inländischen Arbeitsprozeß, entsprechend seiner früheren Erwerbstätigkeit, wieder eingegliedert worden wäre und eher-eine Lebensgrundlage gefunden hätte, als ihm das als Einwanderer in den Vereinigten Staaten möglich war. diese Möglichkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, so scheidet eine vorzeitige Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 9 Abs, 5 BEG aus. 3. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die nach den vorstehenden Erörterungen gebotenen tat^ichterlichen Feststellungen treffen kann.
IV ZR 23/62 Verkündet am 18. April 1962 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit de_s Amts 0 tsrats a. D. Lothar K Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in El gegen das Land Hessen , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, L^|^straße 0, Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. in Kl hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 23. Juni 1961 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Entschä-digungskamraer des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Oktober 1958 zurückgewiesen und die Klage abgewiesen sowie über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Im Umfang 1 a r der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtliche*! Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Baö Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Aus- lagen. Von Hechts wegen 2 Tatbestand: Der im Jahre 1910 in 0berglogau/0S geborene jüdische Kläger wurde im März 1933 zu dem Referendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Breslau ernannt. Im April 1933 wurde er bis auf weiteres aus dem juristischen Vorbereitungsdienst beurlaubt. In der Folgezeit wurde er nicht mehr zu dem Dienstantritt aufgefordert. Er trat daraufhin in das von seinem Vater in Oberglogau betriebene Manufakturwarengeschäft ein, leistete eine Einlage von 5 000 RM und wurde mit 20 # am Gewinn beteiligt (§ 2 des Gesellschaftsvertrages vom 4. August 1^35). Nach seiner Darstellung wurde ihm zugleich Prokura erteilt. Nach dem Tode seines Vaters am 5« März 1937 führte er das Unternehmen als Alleininhaber weiter. Zu Beginn des Jahres 1938 liquidierte er das Geschäft und wanderte nach den USA aus. Im Mai 1956 kehrte er in die Bundesrepublik zurück. Auf Grund eines Bescheides des Bundesministers der Justiz vom 29. Dezember 1955 erhält der Kläger seit dem 1. April 1951 das Ruhegehalt eines Amtsgerichtsrats. Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem 31. März 1951 ist ihm eine Kapitalentschädigung nach § 19 Abs. 1 BY/GöD gewährt worden. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Schadens in der Ausbildung eine Entschädigung in Höhe von 5 000 DM zugebilligt. Der Kläger hat ferner Ansprüche auf Entschädigung wegen Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, er sei wegen seiner jüdischen Abstammung Ende 1937 zur Aufgabe des väterlichen Geschäfts gezwungen worden. Er hat hierwegen eine Entschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zu dem 31* März 1950 unter Einstufung in die vergleichsweise Beamtengruppe des höheren Dienstes beansprucht und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27 210 DM zu zahlen. Das beklagte Land hat K'lä'geabweisung beantragt. Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung von 3 707 DM an den Kläger verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat, ausgehend von einem durchschnittlichen Vorverfolgungseinkommen von jährlich 4 000 RM, den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft und als Ende des Entschädigungszeitraums den 31. März 1945 angenommen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, während der Kläger die Zuerkennung einer weiteren Kapitalentschädigung von 16 925 DM erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers diesem in Abänderung des landgerichtlichen Urteils eine weitere Kapitalentschädigung von 4 019 DM zuerkannt, im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen und seine Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klage abgewiesen ist, und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger als selbständiger Gewerbetreibender in einer als Ausweichberuf aufgenommenen kaufmännischen Tätigkeit geschädigt worden. Das Berufungsgericht hat für erwiesen erachtet, daß der Kläger aus Geschäftsgewinn ein jährliches Einkommen von.10 bis 14 000 RM hatte und dieses Einkommen ohne die Verfolgung auch in den folgenden Jahren erzielt hätte. Es hat unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers diesen in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft. Als Ende des. Entschädigungszeitrauras hat es den 31. März 1945 mit folgenden Erwägungen angenommen: Oberglogau sei am 18, März 1945 von russischen Truppen besetzt worden. Der Kläger würde dsher nach dem 1, April 1945 keinen wesentlichen Gewinn mehr aus seinem Geschäft haben ziehen können. Wie sich das weitere Schicksal des Klägers gestaltet hätte, wenn er nicht aus den Gründen des § 1 BEG hätte auswandern müssen, stehe nicht fest. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, ob es dem Kläger als Nichtverfolgten gelungen wäre, alsbald nach seiner Ausweisung in der Bundesrepublik wieder wirtschaftlich festen Fuß zu fassen. Es habe lediglich festgestellt werden können, daß er, wie alle Deutschen, nach dem 31. März 1Q45 nicht mehr in der Lare gewesen wäre:, die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit weiter fortzuführen. Dabei erscheine es schon sehr zweifelhaft, ob pr diese Tätigkeit nicht schon zu Kriegsbeginn hätte aufgeben müssen, weil er als Angehöriger des Jahrgangs 1910 vermutlich zu dem Kriegsdienst eingezogen worden wäre. Zugunsten des Klägers werde jedoch davon aus gegangen, daß er seine wirtschaf tlic?he Existenz erst zu dem 1. April 1945 verloren hätte.' 2. Die Revision rügt mit.Recht, daß diese Feststellungen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Entschädigungszeitraum habe mit dem 31. März 1945 sein Ende gefunden, nicht tragen. a) Im Entschädigungsrecht kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 29. Mai 1959 - IV ZR 40/59 LM Nr. 18 zu § 9.BEG 1956 = RzW 1959, 463 Nr. 17, mit weiteren Nachweisen) ein hypothetisches Schadensereignis bei Prüfung des Endes des Entschädigungs-zeitraums nur in Rechnung gestellt werden, wenn feststeht, daß es eingetreten wäre und den gleichen Schaden verursacht hätte. Bei der Entschädigung wegen Berufsschadens kommt daher die Anwendung des § 9 Abs. 5 BEG nur in Betracht, wenn nach dem Eintritt des anderweitigen schädigenden Ereignisses überhaupt kein Schaden mehr, der nur auf die Verfolgung zurückgeht, übrigbleibt, wenn vielmehr der gesamte Verfolgungsschaden später durch das andere Schadensereignis ebenfalls eingetreten wäre (Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1961 - IV ZR 100/61 RzW 1962, 172 Nr. 22; van/Dam/Loos, BEG § 9 Anm. 4 b). Der Entschädigungszeitraum würde dann mit diesem Zeitpunkt enden. Es genügt also nicht die Feststellung, daß der Kläger mit der Vertreibung seine berufliche Existenz ohnehin verloren hätte. Vielmehr muß die gesamte Entwicklung, wie sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne die Verfolgung eingetreten wäre, berücksichtigt werden (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember I960 - IV ZU 156/60 -, RzW 1961, 182 Nr. 29). b) Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Nichtfeststeilbarkeit einer alsbaldigen Eingliederung in das Wirtschaftsleben der Bundesrepublik reicht nicht aus, einen noch auf die Verfolgung zurück-zufUhrenden Berufsschäden zu verneinen. Es ist zu erwägen, daß der Kläger durch die Verfolgung gezwungen wurde, in die USA auszuwandern und dort, also in einem ihm fremden und neuen Land, wirtschaftlich von neuem zu beginnen. Ohne die Verfolgung wäre, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht annimmt, der Kläger aller Voraussicht nach im Zuge der allgemeinen Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten in einen anderen Teil Deutschlands gelangt. Er wäre also im Inland geblieben. Es kann aber nicht von vornherein gesagt werden, daß er sich als Flüchtling im Inland in der gleichen ungünstigen wirtschaftlichen Lage befunden hätte, wie sie für ihn im Ausland nach seiner verfolgungsbedingten Auswanderung bestand, und daß folglich der durch die Verfolgung eingetretene Schaden ohnedies später durch die Vertreibung in gleicher Weise eingetreten wäre. Vielmehr muß geprüft werden, ob der Kläger hier leichter in den inländischen Arbeitsprozeß, entsprechend seiner früheren Erwerbstätigkeit, wieder eingegliedert worden wäre und eher-eine Lebensgrundlage gefunden hätte, als ihm das als Einwanderer in den Vereinigten Staaten möglich war. War dies der Fall oder läßt sich - 7 ~ diese Möglichkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, so scheidet eine vorzeitige Beendigung des Entschädigungszeitraums nach § 9 Abs, 5 BEG aus. 3. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die nach den vorstehenden Erörterungen gebotenen tat^ichterlichen Feststellungen treffen kann. Ascher Raske Wüstenberg Wilden Dr. Graf