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BGH · IV ZR 23/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 23/60

Illage aus Verschulden des Klägers geschieden* ln dem Ehe-scheidung8rechtestreit hat der Kläger sich verpflichtet, als Unterhalt an die Beklagte monatlich 150 DM zu zahlen* Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß mangels einer schweren Verfehlung gegen den Kläger selbst der Unter-haltaanspruch der Beklagten nach § 66 EheG nur dann verwirkt sei, wenn ein unsittliches, nach außen hervorgetretenes und die Interessen des Klägers beeinträchtigendes Verhalten der Beklagten vorläge* Biese Rechtsansicht ist nicht zu beanstanden* Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl* insbesondere LM Nr. 2 zu § 767 Abe. 1 BGB und Nr* 3 zu § 826 (Pa.)BGB Daa Berufungsgericht hat auf Grund der durchgefühften Beweisaufnahme ein solches Verhalten der Beklagten verneint: Die hiergegen aus verfahrensrechtlichen Gründen vom Kläger erhobenen Angriffe sind nicht berechtigt* Für diese Würdigung mar es nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht sich mit jeder einzelnen Bemerkung oder Vermutung der Zeugen auseinander-setzte« 28 genügte, daß eine sachentsprechende Beurteilung Überhaupt stattgefunden hat (vgl» BGHZ 3, 162, 175 und die dort angeführte Rechtsprechung)« An einer solchen Beurteilung kann aber kein Zweifel sein* 3« Darauf,daß in ländlichen oder kleinstädtischen Verhältnissen eine geschiedene Ehefrau sich wesentlich mehr Zurückhaltung auferlegen muß als unter groß- oder weltstädtischen Verhältnissen, kommt es in dem hier vorliegenden Palle nicht an, da im Gegensatz zu dem in BGHZ 31» 210 = LM Nr« 3 entschiedenen Falle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die intimen Beziehungen der Beklagten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden sind« 4« Schließlich geht der Hinweis der Revision, daß der geschiedene Mann in seinen berechtigten Interessen verletzt wäre, wenn ihm angesonnen werde, außereheliche Beziehungen seiner geschiedenen Frau zu einem anderen Mann zu finanzieren, gleichfalls fehl, da das Berufungsgericht eine finanzielle Unterstützung des Gulden durch die Beklagte und das Unterbleiben einer Heirat mit ihm, nur um die Unterhaltsrente weiter beziehen zu können, verfahrensrechtlich einwandfrei verneint hat«

Zitierte Normen: § 66 EheG
InteresseBerufungsgerichtAussagegeschiedenVerhältnisKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2518 044
I
IV ZR 23/60
Verkündet am 28« Oktober I960 Klett, Justizobersekretär als ürkundebeemter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Hans-Peter Hflflflflflfl, WiflHPatraße fl.
Klägers and Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 in Karlsruhe -
Trau Rita
 Schl
letraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 26. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter R88ke, Johanneen, Dr.v. Werner und WUstenberg
 für Recht erkennt*
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom . 11. Dezember 1939 wird zuriiekgewiesen.
Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
A//
- 2-Tatbestands
 Bio Parteien waren miteinander verheiratet* Sie haben oine im Jahre 1944 geborene Tochter und einen im Jahre 1946 geborenen Sohn, die eich beide bei der Beklagten befinden* Die Ehe ist auf Grund einer von der Beklagten erhobenen . Illage aus Verschulden des Klägers geschieden* ln dem Ehe-scheidung8rechtestreit hat der Kläger sich verpflichtet, als Unterhalt an die Beklagte monatlich 150 DM zu zahlen*
Ber Kläger behauptet, die Beklagte habe gegen seinen »Villen einen unsittlichen Lebenswandel geführt, der nach außen hervorgetreten sei und durch den seine Interessen betroffen worden seien*
Seine Klage, mit der er beantragt hat, die Zwangsvollstreckung aus dem im EhescheidungsprozeB über die Unterhalt szahlungen an die Beklagte geschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Hit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter*
Bie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen*
Bntecheidungsgründe t
Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß mangels einer schweren Verfehlung gegen den Kläger selbst der Unter-haltaanspruch der Beklagten nach § 66 EheG nur dann verwirkt sei, wenn ein unsittliches, nach außen hervorgetretenes und die Interessen des Klägers beeinträchtigendes Verhalten der Beklagten vorläge* Biese Rechtsansicht ist nicht zu beanstanden* Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl* insbesondere LM Nr. 2 zu § 767 Abe. 1 BGB und Nr* 3 zu § 826 (Pa.)BGB sowie 3GHZ 31, 210, 215)*
Daa Berufungsgericht hat auf Grund der durchgefühften Beweisaufnahme ein solches Verhalten der Beklagten verneint: Die hiergegen aus verfahrensrechtlichen Gründen vom Kläger erhobenen Angriffe sind nicht berechtigt*
1* Bas Berufungsgericht hat keineswegs die Aussagen der *1 Zeugen	und	nicht ausreichend berück-
sichtigt» sondern diese Aussagen dahin gewürdigt» daß die intimen Beziehungen der Beklagten zu gBIB» obwohl beide öfters zusammen gesehen wurden, nicht in der Öffentlichkeit. bekannt geworden seien«. Für diese Würdigung mar es nicht erforderlich, daß das Berufungsgericht sich mit jeder einzelnen Bemerkung oder Vermutung der Zeugen auseinander-setzte« 28 genügte, daß eine sachentsprechende Beurteilung Überhaupt stattgefunden hat (vgl» BGHZ 3, 162, 175 und die dort angeführte Rechtsprechung)« An einer solchen Beurteilung kann aber kein Zweifel sein*
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2* rechtlich nicht zu beanstanden ist auch., daß das Berufungsgericht verneint hat, die Beklagte habe die Kinder der Parteien in ihr intimes Verhältnis hineingezogen und deren moralische Integrität verletzt, und daß das Gericht dies aus der Aussage des GB^| geschlossen und die Einnahme eines Augenscheins Uber die Wohnverhältnisse des GflHP und die Einholung einer Auskunft des Wohnungsamtes ab-elehnt hat* Benn wenn das Gericht, was es zweifellos konnte, den Angaben der Beklagten und des G|HP glaubte, da2 in Gegenwart der Kinder weder Intimitäten vorgekommen seien, noch der Eindruck von solchen erweckt worden sei, war es unerheblich, ob die Küche, in der	geschlafen
 hat, von den VTohnraum ausreichend getrennt ist, in dem die* Beklagte jeweils mit einem Kinde genächtigt hat,soi«dsß sich Cie Einnahme eines Augenscheins und die Einholung einer Auskunft des ».'ohnungaamtee erübrigte* *
3« Darauf,daß in ländlichen oder kleinstädtischen Verhältnissen eine geschiedene Ehefrau sich wesentlich mehr Zurückhaltung auferlegen muß als unter groß- oder weltstädtischen Verhältnissen, kommt es in dem hier vorliegenden Palle nicht an, da im Gegensatz zu dem in BGHZ 31» 210 = LM Nr« 3 entschiedenen Falle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die intimen Beziehungen der Beklagten in der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden sind«
4« Schließlich geht der Hinweis der Revision, daß der geschiedene Mann in seinen berechtigten Interessen verletzt wäre, wenn ihm angesonnen werde, außereheliche Beziehungen seiner geschiedenen Frau zu einem anderen Mann zu finanzieren, gleichfalls fehl, da das Berufungsgericht eine finanzielle Unterstützung des Gulden durch die Beklagte und das Unterbleiben einer Heirat mit ihm, nur um die Unterhaltsrente weiter beziehen zu können, verfahrensrechtlich einwandfrei verneint hat«
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurUckzuv/eisen«
Archer Baske Johannsen v« Werner Wüstenberg