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BGH · IV ZE 23/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 23/59

Entschädigungsleistungen für Schaden an leben, Körper oder Gesundheit, die mit dem - höheren - Höchstbetrag der Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen Zusammentreffen, dürfen von dem Zeitpunkt an nicht mehr gekürzt (§ 121 BEG) oder angerechnet (§ 122 BEG) werden, in dem die Teilbeträge der Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen den Höchstbetrag erreichen, selbst wenn der Verfolgte auch noch nach diesem Zeitpunkt aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt ist oder sonst"die Voraussetzungen der §§ 79, 91, 92 BEG vorliegen» a) Für die Zeit vom 1„ März 1941 bis 31o Oktober 1953 erhält der Kläger eine Kapitalentschädigung von 14c451,36 DM? b) für die Zeit ab 1„ November 1953 wird dem Kläger eine Geldrente von monatlich 250,,- DM gezahlte Für den Schaden, den der Kläger aus dem Verlust seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erlitten hat, hat ihm die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheide vom 8„ Januar 1957 Entschädigungsleistungen gewahrte Für die Berechnung der von ihm gewählten KapitalentSchädigung nach §§ 74 ff BEG hat ihn die Entschädigungsbehörde einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt und weiter angenommen, daß er vom 1„ August 1938 bis 31„ Januar 1957 aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist„ Die danach auf 43c872,80 DM errechnete Kapitalentschädigung ist nach § 123 BEG auf 40„000,- DM herabgesetzt worden« Auf diesen Betrag hat die Entschädigungsbehörde im gleichen Bescheide nach § 122 BEG 75 v0H» der für die Zeit vom lo März 1941 his 31» Januar 1957 gewährten Leistungen (für den Gesundheitsschaden) mit 18»151?02 DM angerechnet. auf den - höheren - Anspruch zu dem Ausgleich des Schadens im beruflichen Portkommen nach §§ 121, 122 BEG anzurechnen sind, Bas vom Kläger angerufene Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an ihn weitere 2<>062,50 DM zu zahlen«* für den der Kläger nach § 79 BEG längstens eine Kapitalentschädigung zu beanspruchen gehabt hätte. Die Höhe der Kapitalentschädigung richtet sich, von der Vorschrift des § 123 Abs, 1 BEG über den Höchstbetrag einmal abgesehen, nach der Zeit, während der der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist. Die Minderung seiner Leistungsfähigkeit durch den verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden berührt die Höhe dieser Kapitalentschädigung nicht, wie § 121 Abs, 2 BEG ausdrücklich klarstellt, Die Geldleistungen nach den §§ 29 Hr« 2 und 3 sowie Hach § 78 BEG wird die Kapitalentschädigung für den Zeitraum gewährt, während dessen der Verfolgte aus seiner Erv:erbstätigkeit verdrängt worden isti t,!it Eücksicht auf sein Alter sowie auf die verfolgungsbedingte Arbeitsunfähigkeit (§ 79 Abs.- 1 und 2 BEG) war der Kläger zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung er in der Berufungsinstanz nach wie vor außerstande , sich durch eigene Arbeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen, j b) Es fragt sich also nur, ob der Kläger ohne die Anwendung der AnrechnungsVorschriften der §§ 121 und 122 BUG für die Zeit vom 1, März 1941 bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Entschädigungsleistungen aus beiden Tatbeständen erhalten hätte, Liese Präge kann nicht in der Weise beantwortet werden, wie die Revision das will: Aus der Höchstbetragsvorschrift des § 123 Abs, 1 BEG- ergibt sich' nur, daß ein Verfolgter für Schaden im beruflichen Portkommen nicht mehr als- 40,000,- LM zu beanspruchen hat, folgt aber nichts für die zeitliche Berechnungsgrundlage der KapitalentSchädigung überhaupt, Hach Ansicht der Revision ist die Kapitalentschädigung auf die Gesamtzahl der Monate, während der eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden konnte, zu verteilen, Liese von der Revision vertretene Berechnungsweise ist mit den §§ 76, reicht ist« ITur bis zu diesem Zeitpunkt erhält also der Verfolgte tatsächlich eine Entschädigung für den Verlust seiner wirtschaftlichen Eebensgrundlage«, Ist die Höchstsumme erreicht? d) Hieraus folgt, daß die Anrechnung der Entschädigung, die der Kläger für seinen Gesundheitsschaden erhalten hat, nur bis zu dem Augenblicke zulässig ist, in dem die Kapital ent Schädigung für die Verdrängung aus der selbständigen Erwerbstätigkeit den Betrag von 40»000,- DM erreicht hate Dies war am 28. Eine andere Auslegung der §§ 121, 122 BEG würde dazu führen, daß auf den Höchstbetrag von 40o000,- EM selbst dann noch Benten für den Gesundheitsschaden anzurechnen sind, wenn zwar die berufliche' Schädigung andauert, aber in Wirklichkeit nicht «ehr entschädigt wird«. Baß durch diese Auslegung der genannten Vorschriften der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigurig geleistet wird, gespalten wird, ist nicht von entscheidender Bedeutung« Diese Folge hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, wie aus dem vergleichbaren Fall des § 39 Abs« 2 der 5o DV-BEG geschlossen werden kann0

Zitierte Normen: § 122 BEG
ZeitpunktEntschädigungsleistungenBEGZeitHachKapitalentschädigungKlägerErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja amtliche Sammlungs nein
2544 059
BEG §§ 121, 122, 125 Abs<> 1, §§ 80, 79, 92
Entschädigungsleistungen für Schaden an leben, Körper oder Gesundheit, die mit dem - höheren - Höchstbetrag der Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen Zusammentreffen, dürfen von dem Zeitpunkt an nicht mehr gekürzt (§ 121 BEG) oder angerechnet (§ 122 BEG) werden, in dem die Teilbeträge der Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen den Höchstbetrag erreichen, selbst wenn der Verfolgte auch noch nach diesem Zeitpunkt aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt ist oder sonst"die Voraussetzungen der §§ 79, 91, 92 BEG vorliegen»
BGH, TJrto Vo 3o Juni 1959 - IV ZE 23/59 -
OLG Karlsruhe LG Freiburg/Brs
IV ZR 23/59
I;;:' Verkündet vAam 3* Juni 1959 SdhcM? Justizangestellter f^/als Urkundsbeamter 5&''der Geschäftsstelle
^ v S

Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg? vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Ereiburg/Brsg«,,
Beklagten und BeVisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Bechtsanwalt Br®
gegen
 den Beniner Hermann W(
Prozeßbevollmächtigte: Hechtsanwält^Breso
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 du GflR Hue dflU VI Kläger und Revisionsbeklagten
 und
hat der IV<, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Johannsen? Maaß, Wilden und Br? Loewenheim
 für Recht-erkannt:
Pie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe in Preiburg i-Brsg«, vom 23• Oktober 1958 wird zurückgewiesen«
Pie außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem beklagten Lande zur Last, im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei •
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Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
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Der im Jahre 1888 geborene Kläger ist Jude« Er betrieb bis zur Mitte des Jahres 1938 eine Lederwarengroßhandlung in	im	Da	er	infolge	der	nationalsozia-
listischen Verfolgungsmaßnahmen sein Geschäft nicht mehr fortführen konnte» wanderte er 1938 nach Frankreich auso Hach der Besetzung dieses Landes durch die deutschen Truppen kam er in das Konzentrationslager in Gurs„ Infolge der LebensVerhältnisse in diesem Lager leidet er seit März 1941 an einer geschwürigen Dickdarmentzündung, durch die seine Erwerbsfähigkeit um 65 gemindert ist«,
Die dem Klager auf Grund dieses Gesundheitszustandes zustehenden Entschädigungsleistungen hat die Entschädigungsbehörde in dem rechtskräftigen Bescheide vom 26„September 1956 wie folgt festgesetzt:
a)	Für die Zeit vom 1„ März 1941 bis 31o Oktober 1953 erhält der Kläger eine Kapitalentschädigung von 14c451,36 DM?
b)	für die Zeit ab 1„ November 1953 wird dem Kläger eine Geldrente von monatlich 250,,- DM gezahlte
 Für den Schaden, den der Kläger aus dem Verlust seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erlitten hat, hat ihm die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheide vom 8„ Januar 1957 Entschädigungsleistungen gewahrte Für die Berechnung der von ihm gewählten KapitalentSchädigung nach §§ 74 ff BEG hat ihn die Entschädigungsbehörde einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt und weiter angenommen, daß er vom 1„ August 1938 bis 31„ Januar 1957 aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist„ Die danach auf 43c872,80 DM errechnete Kapitalentschädigung ist nach § 123 BEG auf 40„000,- DM herabgesetzt worden«
 
Auf diesen Betrag hat die Entschädigungsbehörde im gleichen Bescheide nach § 122 BEG 75 v0H» der für die Zeit vom lo März 1941 his 31» Januar 1957 gewährten Leistungen (für den Gesundheitsschaden) mit 18»151?02 DM angerechnet.
Der Streit der Parteien geht darum, wie die Entschädigungsleistungen? die zu dem Ausgleich des Gesundheitsschadens zugebilligt worden sind? auf den - höheren - Anspruch zu dem Ausgleich des Schadens im beruflichen Portkommen nach §§ 121, 122 BEG anzurechnen sind,
 Bas vom Kläger angerufene Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an ihn weitere 2<>062,50 DM zu zahlen«*
Im Gegensatz zu der Auffassung der Entschädigungsbehörde ist das Landgericht davon ausgegangen? daß der Entschädigungszeitraum, für den der Kläger sowohl eine Entschädigung im beruflichen Portkommen wie auch eine Entschädigung für den Gesundheitsschaden erhält? erst mit dem lo März 1941 ^egipnt« Bas Landgericht hat ferner die Präge entschieden? welche Rolle die Begrenzung der Entschädigungsleistung nach § 123 Abs» 1 BEG für die Beendigung des Entschädigungszeitraums spielt. Es hält es in diesem Zusammenhang für unrichtig, das Ende-der vergleichbaren' Entschädigungszeiträume auf den Zeitpunkt festzulegen? für den der Kläger nach § 79 BEG längstens eine Kapitalentschädigung zu beanspruchen gehabt hätte. Es ist vielmehr der Ansicht? daß bei der Anrechnung der niedrigeren Entschädigungsleistungen der Entschädigungszeitraum für den Schaden im beruflichen Fortkommen in dem Zeitpunkt ende? in dem die 40*000?- DM erreicht seien und die Kapitalentschädigung nicht mehr wachsen könne. Hach dieser Betrachtungsweise dauert der für die Anrechnung in Frage kommende Zeitraum nur vom 1. März 1941 bis zu dem 28, Februar 1956c Infolgedessen hat das Landgericht auf die Höchst-
 
entschädigung wegen des Schadens im beruflichen Fortkommen nicht 18,151,02 DM, sondern nur 16,088,52 DM angerechnet und das beklagte Dana verurteilt, den Unterschiedsbetrag an den Kläger zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung gebilligt«, Mit der von ihm zugelassenen Eevision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird«. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
lo ln der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht war der Kläger nicht vertreten, Hach § 209 Abs, 3 BEO ist deshalb auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden,	_
2c Die Kapitalentschädigung und die Rente zu dem Ausgleich der gesundheitlichen Schäden sollen die Verfolgten von den wirtschaftlichen Sorgen und Schwierigkeiten befreien, denen sie infolge der Minderung der Erwerbsfähigkeit sonst weitgehend ausgesetzt wären. Für den Verlust einer selbständigen ErwerbStätigkeit erhält der Verfolgte nach § 74 BEC- Geldleistungen, die in einer Rente oder Kapitalentschädigung bestehen. Die Höhe der Kapitalentschädigung richtet sich, von der Vorschrift des § 123 Abs, 1 BEG über den Höchstbetrag einmal abgesehen, nach der Zeit, während der der Verfolgte aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist. Die Minderung seiner Leistungsfähigkeit durch den verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden berührt die Höhe dieser Kapitalentschädigung nicht, wie § 121 Abs, 2 BEG ausdrücklich klarstellt,
 Die Geldleistungen nach den §§ 29 Hr« 2 und 3 sowie
 
die nach 74 BEG sollen also in gewissem Umfange gleiche wir schaftliche Nachteile ausgleichen, die sowohl die Folge einer Hinderung der Erwerbsfähigkeit, als auch das Ergebnis der Verdrängung aus einer selbständigen Stellung sind» Damit das Zusammentreffen der Schadenstatbestände nicht zu Doppelleistungen führt, bestimmen die §§ 121 und 122 BEG, daß der Geschädigte in jedem Falle die höhere der beiden miteinander konkurrierenden Entschädigungsleistungen sowie ein Viertel der niedrigeren Leistung erhält«.
3o Eine solche Anspruchskonkurrenz liegt nur da vor, wo die Leistungen aus den beiden verschiedenen Schadenstat-bestanden für den gleichen EntschädigungsZeitraum gewährt werden oder zu beanspruchen sind. Für die Frage, was hier als Entschädigungszeitraum anzusehen ist, muß der oben dargelegte Zweck der verschiedenen Eilt Schädigungsleistungen in Verbindung mit den Vorschriften über die Berechnungs-grundlagen im Auge behalten werden«,
a) Soweit der Kläger an seiner Gesundheit geschädigt ist, ist die Frage des Entschädigungszeitraums nicht zweifelhaft: .Seine Erwerbstätigkeit ist seit dem 10 Harz 1941 bis zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung des Berufungsgerichts (9o Oktober 1958) ununterbrochen um 65 $ geminderte Dagegen ist der Kläger aus seiner Stellung als selbständiger Kaufmann schon früher, nämlich mit dem 1. August 1938, verdrängt worden. Die Überschneidung der beiden Schadenstatbestände beginnt also erst mit dem 1* Harz 1941, wie die Tatsachengerichte mit Hecht angenommen haben. Hach § 78 BEG wird die Kapitalentschädigung für den Zeitraum gewährt, während dessen der Verfolgte aus seiner Erv:erbstätigkeit verdrängt worden isti t,!it Eücksicht auf sein Alter sowie auf die verfolgungsbedingte Arbeitsunfähigkeit (§ 79 Abs.- 1 und 2 BEG) war der Kläger zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung
 er
in der Berufungsinstanz nach wie vor außerstande , sich durch eigene Arbeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen,	j
b)	Es fragt sich also nur, ob der Kläger ohne die Anwendung der AnrechnungsVorschriften der §§ 121 und 122 BUG für die Zeit vom 1, März 1941 bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Entschädigungsleistungen aus beiden Tatbeständen erhalten hätte, Liese Präge kann nicht in der Weise beantwortet werden, wie die Revision das will: Aus der Höchstbetragsvorschrift des § 123 Abs, 1 BEG- ergibt sich' nur, daß ein Verfolgter für Schaden im beruflichen Portkommen nicht mehr als- 40,000,- LM zu beanspruchen hat, folgt aber nichts für die zeitliche Berechnungsgrundlage der KapitalentSchädigung überhaupt, Hach Ansicht der Revision ist die Kapitalentschädigung auf die Gesamtzahl der Monate, während der eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden konnte, zu verteilen, Liese von der Revision vertretene Berechnungsweise ist mit den §§ 76,
78 BEG nicht zu vereinbaren. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 76 Abs, 4 BEG. Liese Bestimmung stellt lediglich die Anwendung des § 66 Abs- 3 sowie des § 77 BEG in solchen Pallen klar, in denen ein Verfolgter in wechselndem Umfang nacheinander aus seiner Tätigkeit verdrängt war oder nur zeitweilig anrechnungspflichtige Einkünfte bezogen hat. Hierauf weist § 17 der 3. LV-BEG ausdrücklich hin (vgl. auch van Dsm/Loos, Bundesentschädigungsgesetz Anm. 18 zu § 76; Blessin/Wilden, Entschädigungsgesetze 2, Aufl., Anm, 14 zu § 76 BEG).
c)	Aus § 80 BEG ergibt sich, daß die Kapitalentschädigung in der Höhe, wie sie nach §§ 76, 77 aaO berechnet i3t, für jeden Monat der Verdrängung aus der selbständigen Tätigkeit gewährt wird, bis die Höchstgrenze er-
 
reicht ist« ITur bis zu diesem Zeitpunkt erhält also der Verfolgte tatsächlich eine Entschädigung für den Verlust seiner wirtschaftlichen Eebensgrundlage«, Ist die Höchstsumme erreicht? so stehen dem Verfolgten keine Ansprüche aus Kapitalentschädigung mehr zu, selbst wenn im übrigen der Wegfall der Existenzgrundlage nicht überwunden ist«
d)	Hieraus folgt, daß die Anrechnung der Entschädigung, die der Kläger für seinen Gesundheitsschaden erhalten hat, nur bis zu dem Augenblicke zulässig ist, in dem die Kapital ent Schädigung für die Verdrängung aus der selbständigen Erwerbstätigkeit den Betrag von 40»000,- DM erreicht hate Dies war am 28. Februar 1956 der Fall» Über diesen Zeitpunkt hinaus dauerte die berufliche Schädigung zwar fort, wurde aber nicht mehr entschädigte Für eine An-. • reebnung der Benten zu dem Ausgleich des Gesundheitsschadens liegt deshalb kein Anlaß vor«. Eine andere Auslegung der §§ 121, 122 BEG würde dazu führen, daß auf den Höchstbetrag von 40o000,- EM selbst dann noch Benten für den Gesundheitsschaden anzurechnen sind, wenn zwar die berufliche' Schädigung andauert, aber in Wirklichkeit nicht «ehr entschädigt wird«. Für diese Zeit muß aber- der Verfolgte die Eente wegen des Gesundheitsschadens wieder ungekürzt erhalten«
Baß durch diese Auslegung der genannten Vorschriften der Zeitraum, für den die Kapitalentschädigurig geleistet wird, gespalten wird, ist nicht von entscheidender Bedeutung« Diese Folge hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, wie aus dem vergleichbaren Fall des § 39 Abs« 2 der 5o DV-BEG geschlossen werden kann0
 
4© Hach alledem muß die Eevision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 225 Abs. 19 209 Abs. 1 BEGS § 97 ZPO zurückgewiesen werden*
Ascher Johannseh Maaß Wilden Pr©I»oewenheim
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