Tatbestands Tie Klägerin hat gegen das ihr am 29* März 1955 zugestellte Urteil der ic Zivilkammer des Landgerichts in Piis • seldorf vom 24* Februar 1955 am 26«, April 1955 mit einem Schriftsatz vom 25c April 1955 Berufung eingelegt, Der Schriftsatz ist überschriebens "Berufungsschrift und Armen-rechtsgesuch"0 Er enthält die Erklärung* daß Berufung-eingelegt werde? Ein streitiges Urteil durfte nicht erlassen werden, da die Parteien, wie die Verhandlungsniederschrift vom 23o November 1955 ergibt * nicht streitig verhandelt hatten» Pen Erlaß eines Versäumnisurteils hatte die Beklagte nur für den Pall beantragt, daß die Berufung zulässig sein sollte» Das Berufungsgericht hätte daher, wenn es die Berufung als unzulässig verwerfen wollte, diese Entscheidung durch einen Beschluß nach § 519 b ZPO treffen müssen» Da es aber verfahrenswidrig durch kontradiktorisches Urteil entschieden hat, konnte die Klägerin gegen dieses Urteil auch das Rechtsmittel der Revision einlegen» II* Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da es der Ansicht ist, die Klägerin habe die Berufung nicht begründet, ihr Schriftsatz, vom 25* April 1955 sei keine Berufungsbegründung» Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustim-men, daß die Anforderungen, die § 519 ZPO an die Berufungsbegründung stellt, ernst genommen werden müssen» Insbesondere macht, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, ein vom Anwalt des zweiten Rechtszuges vor Einlegung der Berufung eingereichtes und begründetes Armenrechtsgesuch die nachträgliche BerufungsBegründung nicht entbehrlich (IM Nr 2 zu § 519 ZPO;» Es genügt Bas haben der III«, Zivilsenat und der erkennende Senat bereits entschieden (LM Nr 11 zu § 519 ZPO* Nr 14 zu § 48 Abs 2 EheG-)«* Ber zu entscheidende Fall liegt dadurch besonders, daß die Berufungsschrift zugleich den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und eine ausdrückliche Begründung enthält«, Ein so abgefaßter Schriftsatz muß, wenn der Hechtsmittelkläger nicht einen gegenteiligen Willen klar und eindeutig erklärt hat. dahin verstanden werden, daß die Begründung sowohl für den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts als auch für den darin 'bereits angekündigten Berufungsantrag gelten soll.,- Die Klägerin hat nicht erklärt, daß ihr Schriftsatz vom 25o April 1955 nicht als Berufungsbegründung gelten soll«, Wenn es dort heißt $ ’’Sachlich wird die Begründung ergeben« daß die Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint”*, dann kann damit auch gemeint sein, sachlich werde die nachfolgende Berufungsbegründung dieses ergeben«, Aus der Bitte« die Gerichtsakten nach Bewilligung des Armenrechts dem Pro-seßbevollmächtigten auszuhändigen. gründung zu fertigen, können gleichfalls keine für die Klägerin nachteiligen Schlüsse gezogen werden« Diese Bitte kann dadurch gerechtfertigt sein, daß die Klägerin sich Vorbehalten wollte, ihre Berufungsbegründung noch weiter zu ergänzen- Unmittelbar zuvor hatte sie gebeten, den Rechtsstreit rechtlich anderweit zu überprüfen und zu beurteilen und ihr das Armenrecht zu bewilligen« Da sie eingangs bereits den im Berufungsrechtszug zu stellenden Antrag mitgeteilt hatte, kann diese Bitte dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht bereits auf Grund der mitgeteilten Begründung zu einer anderen Entscheidung kommen möge und daß es außerdem zu diesem Zweck der Klägerin das Armenrecht bewilligen möge. Diese Auslegung liegt nahe, da die Klägerin diese Bitte gerade mit Rücksicht darauf äußert, daß ihr das Armenrecht trotz ihres bisherigen Vortrags versagt worden war« Wenn die Klägerin dann innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist keine weitere Berufungsbegründung eingereicht hat, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß sie die Berufung nicht begründen wollte oder daß sie die Frist versehentlich hat verstreichen lassen, sondern es kann sein, daß sie weitere als die schon vorgebrachten Gründe nicht geltend machen wollte« Da das Berufungsgericht sonach zu Unrecht davon ausgegangen .ist«, daß die Klägerin ihre Berufung nicht begründet hat.,
IV ZR 23/56 Verkündet am 16, Mai 1956 • Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2507 047 / Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit geh, nmm in KMHB.« R( der Witwe Sybille B Straße Klägerin und Revisionsklägerin, • Iroseßbevollmächtigters Rechtsanwalt g e g e„n geb*Kl die Witwe Luise B| Straße Wk* Beklagte und Revisionsbeklagte? ~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Paulsen, Karlsruhe hat der IV«,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 16c Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Lr0Kregel. Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt? Bas Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 7«, Bezember 1955 wird aufgehoben« Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück* • verwiesen« Von Rechts wegen 2 Tatbestands Tie Klägerin hat gegen das ihr am 29* März 1955 zugestellte Urteil der ic Zivilkammer des Landgerichts in Piis • seldorf vom 24* Februar 1955 am 26«, April 1955 mit einem Schriftsatz vom 25c April 1955 Berufung eingelegt, Der Schriftsatz ist überschriebens "Berufungsschrift und Armen-rechtsgesuch"0 Er enthält die Erklärung* daß Berufung-eingelegt werde? daß das Urteil in vollem Umfang angefoch-ien werde? und den Berufungsantrag* Ferner enthält er den Antrag* der Klägerin für die Berufung das Armenrecht zu bewilligen* Danach heißt es? "Sachlich wird die Begründung ergeben* daß die HechtsVerfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint," Sodann folgt eine eingehende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil* Im Zusammenhang damit sind eingehende tatsächliche Ausführungen gemacht und auch Beweise angetreten worden«, Am Schlüsse des Schriftsatzes heißt es nochmals? "Es wird daher gebeten, diesen Rechtsstreit rechtlich ander -weit zu überprüfen und zu beurteilen und der Klägerin zur Burchführung der Berufung vorläufige Kostenbefreiung \ zu bewilligen* Nach Bewilligung bitte ich um Aushändigung der Uerichtsakten* damit ich nach Informationserteilung und Durchsicht die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigen kann." Nachdem der Klägerin durch Beschluß vom 11* Mai 1955 das Armenrecht versagt worden war* hat sie mit Schriftsatz vom 25« Mai 1955 gebeten* die Beru-• fungsbegründungsfrist zu verlängern* Zur Begründung hat sie ausgeführt; "Nachdem der Senat der Klägerin das nachgesuchte Armenrecht zur Durchführung der Berufung verweigert hat* ist eine weitere Rücksprache mit der Klägerin erforderlich* die bisher noch nicht stattfinden konnte*" Pie Berufungsbegründungsfrist ist sodann durch *. 3 ~ ■W ■i» ■j . H • \. i' . ?«■ it «■ i i l: ■!; : < .! a 5 .. Verfügung des Vorsitzenden bis zu dem 26. Juni 1955 'verlängert worden. Die Klägerin hat keine weiteren Schriftsätze eingereicht. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 23o Mai 1955 angekündigt, sie werde beantragen, die Berufung zurückzuweisen« In einem Weiteren Schriftsatz . vom 22, September 1955 hat sie sich mit den .in der Berufungsschrift enthaltenen Ausführungen der Klägerin sachlich auseinandergesetztQ In dem Verhandlungstermin vom 26« Oktober 1955 haben die Parteien nur über die Zulässigkeit der Berufung verhandelt« Die Beklagte hat gebeten y die Berufung als unzulässig zu verwerfen, und die Klägerin hat gebeten, über die Zulässigkeit der Berufung durch Beschluß zu entscheiden« In dem auf den 9° November 1955 anberaumten Verkündungstermin ist ein Beschluß verkündet worden,' nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23» November 1955 bestimmt worden ist« Zu diesem Termin ist nur die Beklagte erschienen, Sie hat für den Pall, daß die Zulässigkeit der Berufung gegeben sein sollte, beantragt, die Berufung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch das angefochtene Urteil als unzulässig verworfen, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, Sie hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,. Die Beklagte hat keine Anträge gestellt, Ent scheidungsgründe g Die Revision ist begründet. Io Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das .. 4 .. " 4 - Berufungsgericht die Berufung nicht durch Urteil hätte verwerfen dürfen. Ein streitiges Urteil durfte nicht erlassen werden, da die Parteien, wie die Verhandlungsniederschrift vom 23o November 1955 ergibt * nicht streitig verhandelt hatten» Pen Erlaß eines Versäumnisurteils hatte die Beklagte nur für den Pall beantragt, daß die Berufung zulässig sein sollte» Das Berufungsgericht hätte daher, wenn es die Berufung als unzulässig verwerfen wollte, diese Entscheidung durch einen Beschluß nach § 519 b ZPO treffen müssen» Da es aber verfahrenswidrig durch kontradiktorisches Urteil entschieden hat, konnte die Klägerin gegen dieses Urteil auch das Rechtsmittel der Revision einlegen» II* Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, da es der Ansicht ist, die Klägerin habe die Berufung nicht begründet, ihr Schriftsatz, vom 25* April 1955 sei keine Berufungsbegründung» Die Frage, ob der Schriftsatz der Klägerin vom 25o April 1955 eine Berufungsbegründung enthält, betrifft die Auslegung einer Prozeßhandlung, Das Revisionsgericht ist an die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung nicht-gebunden, sondern muß selbst.prüfen, wie der Schriftsatz vom 25» April 1955 zu verstehen ist (RGZ 124, 182 /I85.7)« Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustim-men, daß die Anforderungen, die § 519 ZPO an die Berufungsbegründung stellt, ernst genommen werden müssen» Insbesondere macht, wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, ein vom Anwalt des zweiten Rechtszuges vor Einlegung der Berufung eingereichtes und begründetes Armenrechtsgesuch die nachträgliche BerufungsBegründung nicht entbehrlich (IM Nr 2 zu § 519 ZPO;» Es genügt 5 - ■ i Ü ; i * i; 'i i f, i ■ . k !* « ,nj"i .1. 'fl - 5 aber? wenn in einem späteren Schriftsatz, um die Berufung zu begründen., auf das Armenrechtsgesuch Bezug genommen wird., Biese Bezugnahme braucht nicht einmal ausdrücklich zu geschehen, sondern auch eine stillschweigende kann genügen«. Bas haben der III«, Zivilsenat und der erkennende Senat bereits entschieden (LM Nr 11 zu § 519 ZPO* Nr 14 zu § 48 Abs 2 EheG-)«* Ber zu entscheidende Fall liegt dadurch besonders, daß die Berufungsschrift zugleich den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts und eine ausdrückliche Begründung enthält«, Ein so abgefaßter Schriftsatz muß, wenn der Hechtsmittelkläger nicht einen gegenteiligen Willen klar und eindeutig erklärt hat. dahin verstanden werden, daß die Begründung sowohl für den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts als auch für den darin 'bereits angekündigten Berufungsantrag gelten soll.,- Nur diese Auslegung wird dem ’Willen der Prozeßpartei gerecht. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten, die einer Prozeßhandlung gegeben werden können, muß grundsätzlich diejenige gelten, die für die Partei am günstigsten ist. Da aber kein hinreichender Grund besteht« den Schriftsatz anders als auch im Sinne einer Berufungsbegründung aufzufassen, muß ihm auch dieser Sinn beigelegt werden, sofern nicht die Partei ausdrücklich und zweifelsfrei etwas anderes erklärt hat« Die Klägerin hat nicht erklärt, daß ihr Schriftsatz vom 25o April 1955 nicht als Berufungsbegründung gelten soll«, Wenn es dort heißt $ ’’Sachlich wird die Begründung ergeben« daß die Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint”*, dann kann damit auch gemeint sein, sachlich werde die nachfolgende Berufungsbegründung dieses ergeben«, Aus der Bitte« die Gerichtsakten nach Bewilligung des Armenrechts dem Pro-seßbevollmächtigten auszuhändigen. um die Berufungsbe- 6 - 6 gründung zu fertigen, können gleichfalls keine für die Klägerin nachteiligen Schlüsse gezogen werden« Diese Bitte kann dadurch gerechtfertigt sein, daß die Klägerin sich Vorbehalten wollte, ihre Berufungsbegründung noch weiter zu ergänzen- Unmittelbar zuvor hatte sie gebeten, den Rechtsstreit rechtlich anderweit zu überprüfen und zu beurteilen und ihr das Armenrecht zu bewilligen« Da sie eingangs bereits den im Berufungsrechtszug zu stellenden Antrag mitgeteilt hatte, kann diese Bitte dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht bereits auf Grund der mitgeteilten Begründung zu einer anderen Entscheidung kommen möge und daß es außerdem zu diesem Zweck der Klägerin das Armenrecht bewilligen möge. Auch der Schriftsatz vom 26« Mai 1955 kann dahin verstanden werdendaß die Klägerin die Verlängerung der Berufungsbegründung erbittet., um noch weitere Gründe vortragen zu können« Diese Auslegung liegt nahe, da die Klägerin diese Bitte gerade mit Rücksicht darauf äußert, daß ihr das Armenrecht trotz ihres bisherigen Vortrags versagt worden war« Wenn die Klägerin dann innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist keine weitere Berufungsbegründung eingereicht hat, so kann daraus nicht geschlossen werden, daß sie die Berufung nicht begründen wollte oder daß sie die Frist versehentlich hat verstreichen lassen, sondern es kann sein, daß sie weitere als die schon vorgebrachten Gründe nicht geltend machen wollte« Auch die Beklagte hat den Schriftsatz vom 25oApril 1955 dahin aufgefaßt, daß er zugleich die Berufungsbegründung enthalte« Sie hätte sonst, nachdem ihr mitgeteilt worden war, daß der Klägerin das Armenrecht versagt worden war, keinen Anlaß gehabt, in ihrem Schriftsatz vom 22« September 1955 zu den Min der Berufungsschrift enthaltener! Ausführungen" der Klägerin sachlich Stellung zu nehmen. 7 Da das Berufungsgericht sonach zu Unrecht davon ausgegangen .ist«, daß die Klägerin ihre Berufung nicht begründet hat., mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden„ Schmidt Johennsen Kregel Scheffler Wüstenberg