1) Ber Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das in' "der Beschlußformel bezeichriete Urteil ist dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollinächtigten am 11.Dezember 1952 zugestellt worden. auch aüßerhalb HflU gewesen sei, habe '.-er sich praktisch nur wenige Tage bei Herrn aufgehalten. Wenn Fräulein cmp - wie es häufig der Pall' gewesen sei - außerhalb H40BHP gewesen sei, habe er ihre Wohnung mit ihrer Erlaubnis nach wie vor benutzt und zwar bis zu dem 17.11.1952, an welchem Tage sie aus dem Ausland zurückgekehrt sei. Herrh'L^mp habe er beauftragt’;--ihm die eingehende Post jeweils sofort zugehen zu lassen ,’:was um so leichter gewesen sei“,' als sie beide für dieselbe. Herr habe ihm dann jeweils die Post ins Geschäft gebracht. Am 1.Dezember 1952 habe Herr die Arbeitsstelle gewechselt und sei für eine Pirma tätig gewesen, die ihren Sitz in der Stfll-^^strasse in H^|p gehabt habe. abgeben wollen, sie aber nicht angetroffen und den Brief deshalb ihrer Nichte, Präulein Dp^, die dort mit ihr wohne, gegeben, die ihrerseits am 13»Januar 1953 aus Berchtesgaden. Fräulein habe dann am 13.?Januar 1953 die Briefe .seines Anwalts vom 8., 11. Es liegt vielmehr ein Verstoß gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht, wie sie ■ § 233 ZPO -voraus.se.izt, darin, daß der Beklagte-vor oder alsbald .nach dem 1.Dezember 1952 keine Vorsorge dafür getroffen hat, in den Besitz seiner nach wie vor Herrn zugeleiteten Post zu gelangen. Da der Beklagte mit Herrn für dieselbe Firma gearbeitet und Herr ihm nnch bis zu dem 1.Dezember 1952 die Post jeweilp^ins Geschäft gebracht hat, ist davon auszugehen, daß der Beklagte von dem Ausscheiden des Herrn Kenntnis hatte. Mag es nun auch vielleicht sein Nervenleiden und die daraus sich ergebende außerordentliche Vergeßlichkeit erklärlich und entschuldbar machen, daß er nicht vor oder bei oder gleich nach dem Ausscheiden des Herrn iPHHP Vorkehrungen dafür traf, daß die in die Dpmppsche Wohnung gelangende, für ihn - den Beklagten - bestimmte Post "ihm zugeleitet'wurde, so fehlt es doch an einer ausreichenden Erklärung für das spätere Verhalten des Beklagten. ne Verabredungen mit ihm getroffen und'sich auch nicht bei ihm n§,ch etwa eingegangener Post erkundigt hat, ist nicht genügend zu entschuldigen, zu demal "wenn man berücksichtigt, daiß der Beklagte eine Klärung nicht nur den ganzen Monat Dezember hindurch, sondern auch noch dann unterlassen hat, als er geschäftlich ins Rheinland fuhr» Es liegt also nicht so, daß der Beklagte es - etwa infolge seiner Vergeßlichkeit - einmal, nämlich anlässlich des .Ausscheidens^des übersehen hätte, mit ihm eine neue Verabredung über die Übermittlung der Post zu treffen ^ er hat sich vielmehr viele Wochen hindurch nicht um seine Post gekümmert. Um so mehr ist es ihm als eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt anzurechnen, daß er es gleichwohl unterlassen hat, für einen rechtzeitigen und sicheren Empfang der Briefe seines Anwalts zu sorgen. Ob die vom.Beklagten am 18.Februar 1955 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Hildegard und ^.des Willi eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ist nicht zu prüfen, It Durch die Verwerfung der Revision ist das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts für eine unselbständige Anschlussrevision gegenstandslos re-worden (§§ 556, 522 ZPO).
ZR 23/55 Beschluss ‘-'V In Sachen des Ingenieurs Aram H| ^^strJP/(0, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Angestellten Max S( Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszugs: Rechtsanwälte Pres, in Stfl und hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Br.Kregel und Scheffler beschlossen: 1) Ber Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2) Bie Revision des Beklagten gegen das am 6. November 1952 verkündete Urteil des 6.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. 3) Das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts vom 13-Februar 1953 für die Einlegung einer Anschluss revision ist damit gegenstandslos. r a 6 r tin j e ; Das in' "der Beschlußformel bezeichriete Urteil ist dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollinächtigten am 11.Dezember 1952 zugestellt worden. Diä Revisionsschrift ist am 29.Januar 1953 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Beklagte beantragt .die YJiedereinsetzung in den vorigen Strand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Er trägt zur Begründung vor* Sein Anwalt habe ihm unter-dem 8.12.1952 geschrieben, daß gegen das Urteil die Revision zulässig sei und unter dem 11.12.-19.5.2 mitgeteilt, daß das Urteil am 11.12.1952 .zugestellt worden sei und die Revisionsfrist, am 11.1.1953 ablaufe. Der Anwalt habe ihm sodann am. 13.12.1952 das Urteil übersandt und ihn am 7.1.1953 nochmals auf den Ab-..lauf der Revisionsfrist aufmerksam gemacht. Von diesen Schreiben und ihrem Inhalt ha.be er aber aus folgenden Gründen erst am 15.Januar 1953 Kenntnis erlangt: -Er habe -bei einem : Fräulein .Q^m^ln strasse gewohnt; Dort s.ei.er offiziell am 4.September 1952 aüsge zogen und'habe, siehrzur Gu^^^-F^(p-Strasse M bei einem Herrn umgemeldet. Bei der Post habe er einen entsprechenden Nachsendungsantrag gestellt. Da er als Vermittler von Autokäufen wenig im Hause und-meist ♦ __________________ auch aüßerhalb HflU gewesen sei, habe '.-er sich praktisch nur wenige Tage bei Herrn aufgehalten. Dies habe auch noch einen anderen Grund gehabt: Wenn Fräulein cmp - wie es häufig der Pall' gewesen sei - außerhalb H40BHP gewesen sei, habe er ihre Wohnung mit ihrer Erlaubnis nach wie vor benutzt und zwar bis zu dem 17.11.1952, an welchem Tage sie aus dem Ausland zurückgekehrt sei. Aus den genannten Gründen sei ihm nicht der Tf •li n 5? $ u ü. v,' | J J* * \.r i, f •ff io ■<lT Gedanke gekommen, seinen Anwalt über die Änderung seiner Adresse zu unterrichten;, da dessen nach der St^HB~ Strasse gerichtete Briefe ihn dort bis. zu dem 17«November 1952 erreicht hätten» Vom 17»November 1952 ab sei dies allerdings nicht mehr der Pall gewesen*. Br habe es dann übersehen, dem Anwalt Nachricht zu geben$ er habe infolge einer Kriegsverletzung (Verschüttung)' 'ein Nervenleiden, das ihn außerordentlich' vergesslich mache. Herrh'L^mp habe er beauftragt’;--ihm die eingehende Post jeweils sofort zugehen zu lassen ,’:was um so leichter gewesen sei“,' als sie beide für dieselbe. Pirma "N^^" in gearbeitet hätten. Herr habe ihm dann jeweils die Post ins Geschäft gebracht. Am 1.Dezember 1952 habe Herr die Arbeitsstelle gewechselt und sei für eine Pirma tätig gewesen, die ihren Sitz in der Stfll-^^strasse in H^|p gehabt habe. Deswegen habe Herr IifPl nunmehr jeweils die Post zu dem in derselben Straße wohnenden- Fräulein genommen, da ihm be- kannt gewesen sei, daß er -«Beklagter - häufig mit Fräu~ lein zusammen sei,'falls er überhaupt in Hamburg sei. Die Briefe seines Anwalts seien auf diese Weise in den Besitz von Präulein gelangt. Sie habe ilim ‘ die Briefe jedoch nicht übergeben. Sie sei; am 4.Januar 1953 verreist, habe ihm abey diesmal ihren Wohnungsschlüs- sel nicht übergeben. Br habe daher nicht in ihre Wohnung gekonnt. Das Schreiben seines Anwalts vom 7.1.1953, das eingeschrieben nach der St^m^strasse gesandt worden sei, sei nach der G^H^-FflH^-Strasse weitergeleitet und Herrn ausgehändigt worden, obwohl er keine Voll- macht zur Entgegennahme von Einschreibbriefen gehabt habe. Herr habe den Einschreibbrief bei Prl.Cl 4 - abgeben wollen, sie aber nicht angetroffen und den Brief deshalb ihrer Nichte, Präulein Dp^, die dort mit ihr wohne, gegeben, die ihrerseits am 13»Januar 1953 aus Berchtesgaden. zurückgekommen sei. Fräulein habe dann am 13.?Januar 1953 die Briefe .seines Anwalts vom 8., 11. und--13. Dezember 1952 in einem. Schrank von Prl. CpHBP gefunden und alle 4 Briefe am 14.' oder 15.Ja- ____ - nuar zur Firma "NP^P1 gebracht. Von dort aus sei er am 15.Januar 1953 telefonisch vom Inhalt der Briefe unterrichtet worden. Er habe sich am 15.Januar geschäftlich im Rheinland aufgehalten. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Beklagte an Eidesstatt versichert. Dem Wiedereinsetzungsantrag kann nicht stattgegeben werden. Die Darstellung des Beklagten reicht nicht aus, um einen unabwendbaren Zufall anzunehräen. Es liegt vielmehr ein Verstoß gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht, wie sie ■ § 233 ZPO -voraus.se.izt, darin, daß der Beklagte-vor oder alsbald .nach dem 1.Dezember 1952 keine Vorsorge dafür getroffen hat, in den Besitz seiner nach wie vor Herrn zugeleiteten Post zu gelangen. Da der Beklagte mit Herrn für dieselbe Firma gearbeitet und Herr ihm nnch bis zu dem 1.Dezember 1952 die Post jeweilp^ins Geschäft gebracht hat, ist davon auszugehen, daß der Beklagte von dem Ausscheiden des Herrn Kenntnis hatte. Mag es nun auch vielleicht sein Nervenleiden und die daraus sich ergebende außerordentliche Vergeßlichkeit erklärlich und entschuldbar machen, daß er nicht vor oder bei oder gleich nach dem Ausscheiden des Herrn iPHHP Vorkehrungen dafür traf, daß die in die Dpmppsche Wohnung gelangende, für ihn - den Beklagten - bestimmte Post "ihm zugeleitet'wurde, so fehlt es doch an einer ausreichenden Erklärung für das spätere Verhalten des Beklagten. Er mußte alsbald nach dem 1, Dezember gewahr werden, daß er keine Post mehr, bekam und hierdurch immer wieder daran gemahnt.weiden,, Sich mit Herrn in Verbindung zu setzen. Er hat nicht dargetan, daß er nur so selten Post bekommen hätte, daß ihm das Ausbleiben der Post nicht aufzufallen brauchte. Daß er nach dem Ausscheiden des Herrn kei- ne Verabredungen mit ihm getroffen und'sich auch nicht bei ihm n§,ch etwa eingegangener Post erkundigt hat, ist nicht genügend zu entschuldigen, zu demal "wenn man berücksichtigt, daiß der Beklagte eine Klärung nicht nur den ganzen Monat Dezember hindurch, sondern auch noch dann unterlassen hat, als er geschäftlich ins Rheinland fuhr» Es liegt also nicht so, daß der Beklagte es - etwa infolge seiner Vergeßlichkeit - einmal, nämlich anlässlich des .Ausscheidens^des übersehen hätte, mit ihm eine neue Verabredung über die Übermittlung der Post zu treffen ^ er hat sich vielmehr viele Wochen hindurch nicht um seine Post gekümmert. Durch eine Vergeßlichkeit kann dieses Verhalten des Beklagten nicht erklärt werden. Da in der vorliegenden Rechtssache.der Verkündungstermin auf den 20.Oktober (dann auf den 6.November) 1952 bestimmt war, mußte der Beklagte minder Möglichkeit rechnen, daß • ein Urteil gegen ihn'ergehen würde. Um so mehr ist es ihm als eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt anzurechnen, daß er es gleichwohl unterlassen hat, für einen rechtzeitigen und sicheren Empfang der Briefe seines Anwalts zu sorgen. Ob die vom.Beklagten am 18.Februar 1955 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen der Hildegard und ^.des Willi eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, ist nicht zu prüfen, It da nach §§ 236 Nr 1, 234 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb von 2 Wochen seit Wegfall des Hindernisses, hier also seit dem 15-1.1953 hätte erfolgen müssen. Die Fristversäumung beruht daher nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Da hiernach die Revision verspätet eingelegt worden und eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist, muß die Revision als unzulässig verworfen werden (§ 554a ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf dem §;,g'7 ZPO. Durch die Verwerfung der Revision ist das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts für eine unselbständige Anschlussrevision gegenstandslos re-worden (§§ 556, 522 ZPO). Schmidt Ascher Raske Kregel Scheffler