Ist der auf Scheidung klagende polnische Ehemann, der sich während des Krieges im Gebiet der Bundesrepublik befand, bei Kriegsende mit Rücksicht auf ein hier angeknüpftes ehewidriges Verhältnis in Deutschland%geblieben und nicht zu seiner Familie nach Polen zurückgekehrt, so kann er sich gegenüber dem Widerspruch der beklagten Ehefrau nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm nun eine Rückkehr nach Polen ohne Gefahr für seine persönliche Sicherheit nicht mehr möglich sei„ Der Widerspruch der Frau ist trotz dieses Ein-wandes jedenfalls dann beachtlich, wenn die Ehe bis zur Trennung der Parteien bereits über 10 Jahre ohne nennenswerte Trübungen des ehelichen Verhältnisses bestanden hatte und aus ihr 4 Kinder hervorgegangen waren. Die Beklagte hat um Klagäbweisung gebeten« Für den Fall der Scheidung hat sie fürsorglich beantragt, auszusprechen, dass den Kläger ein Verschulden treffe* Die Ehe sei nicht zerrüttet, da sie selbst mit ihren vier Kindern die Rückkehr des Klägers seit Jahren sehnlichst erwarte und durch die Scheidungsklage aufs tiefste getroffen sei. Es würde nach ihrer Auffassung eine jedem sittlichen Empfinden widersprechende Belohnung des Ehebruchs bedeuten, wenn dem Kläger das Recht zugesprochen werden sollte, seine ihm angetraute Frau mit den 4 gemeinsamen Kindern zu verst ossen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Beweiserhebung die Ehe geschieden und ausgesprochen, dass den Kläger ein Verschulden treffe.-. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als 3 Jahren aufgehoben, ihre Ehe tief und unheilbar zerrüttet ist und das Verschulden an dieser Zerrüttung allein den Kläger trifft, sind rechtlich ohne Bedenken« Rechtlich nicht haltbar ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Aufrechterhaltung der Ehe sei sittlich nicht gerechtfertigt« Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung dieser Frage richtig davon aus, dass die Alleinschuld des Klägers als solche noch nicht ausreicht, um in jedem Falle die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten zu begründen. wirtschaftlicher Not, gewaltsamer längerer Trennung durch politische oder sonstige äussere Ereignisse ergeben«, Das menschliche Versagen eines Ehegatten gegenüber solchen Schwierigkeiten für die Verwirklichung der Ehe und gegenüber den Gefahren, denen sie ausgesetzt ist, soll nach dem Wortlaut und Sinn des § 48 Abs 2 EheG« auch wenn es als schuldhaft zu bezeichnen ist, und auch wenn ihm ein schuldloses Verhalten des anderen Ehegatten gegenübersteht, das Gebundenbleiben des schuldigen Gatten an der unheilbar zerrütteten Ehe nicht schlechthin in jedem Falle rechtfertigen, denn das Gesetz sieht auch bei alleinigem Verschulden des Ehegatten, der die Scheidungsklage erhebt, die Möglichkeit vor, den Widerspruch des anderen Ehegatten gegen die Scheidung unbeachtlich zu lassen. Das Gesetz Verweist für die Entscheidung der Frage, ob bei erhobenem Widerspruch dem aus der Ehe fortstrebenden allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten trotz seines voraussichtlich unabänderlichen Entschlusses, bei seiner eheverneinenden Einstellung zu be- Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung und Abwägung dieser Gesichtspunkte vor allem darauf abgestellt, wie tief und nachhaltig die Ehe bereits vor ihrer Zerrüttung und vor dem Entschluss des klagenden Ehegatten sich endgültig von ihr loszusagen, in das leben der Ehegatten, insbesondere auch des ehewilligen Ehegatten, eingegriffen, in welchem Masse sie bereits ihre körperliche, seeliche und geistige Lebenskraft in Anspruch genommen, ihrem leben Sinn, Richtung.und Inhalt gegeben und ihnen eine Verantwortung für einander, für etwaige gemeinsame Kinder wie überhaupt für die sittlichen Werte auferlegt hatte, die sich auf dem Boden dieser Ehe zu verwirklichen begonnen hatten. Ehe willen hat auf sich nehmen müssen, beladen den Kläger, namentlich soweit sie eine Folge des Unrechts sind, das. er seiner Ehefrau zugefügt hat, mit einer schweren sittlichen Verantwortung für die Beklagte und ihr Schicksal (vgl Urt des Senats vom 14.2*52 Lindenmaier-Möhring Nr 12 zu § 48 Abs 2 EheG), Eine Scheidung der Ehe müsste in einer dem sittlichen Empfinden widersprechenden Weise einerseits beim Kläger notwendig das Bewusstsein, dieser Verantwortung wie auch der Verantwortung.für Im Jahre 1945 war sie, wie das Berufungsgericht feststellt,.für ihn gefahrlos* Bestimmend für sein Verbleiben in Deutschland und für das Im-Stich-lassen seiner Familie war damals, wie das Berufungsgericht feststellt, sein ehebrecherisches Verhältnis zu Genoveva N^0 Dafür, dass dieses Verhältnis, aus dem inzwischen 2 Kinder hervorgegangen sind, ihn heute nicht mehr zurückhalten würde, wenn er auch jetzt noch oder jetzt wieder ' ohne Gefahr nach Polen heimkehren könnte, ist vom Kläger nichts vorgebracht und vom Berufungsgericht nichts festgestellt,* Das Gegenteil ergibt sich daraus, dass der Kläger die Genoveva zu heiraten beabsichtigt* Einmal verliert dieser Umstand dadurch an Gewicht, dass er« wie das Berufungsgericht feststellt, auf einem Verschulden des Klägers beruht, der bei Beendigung des Krieges seiner Pflicht, nach Polen zu seiner Familie zurückzukehren, nicht nachgekommen und die ihm damals gebotene Möglichkeit der Heimkehr bewusst nicht genutzt hat. dauern wirdtf Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass zur Zeit niemand übersehen kann, wann der Kläger wieder gefahrlos nach Polen wird zurückkehren können. Aus dem gleichen Grunde kann gegen eine Aufrechterhaltung der Ehe auch der Umstand nicht entscheidend ins Feld geführt werden, dass die Beklagte und ihre Kinder - wiederum infolge der politischen Verhältnisse - auf absehbare Zeit vom Kläger auch bei Fortbestehen der Ehe keine Unterhaltsleistungen erwarten können, selbst wenn die Einkommensverhältnisse des Klägers solche nicht ausschliessen würden«, In jedem Falle bleiben die Aussich- im Palle einer Aufrechterhaltung der Ehe günstiger als im Palle ihrer Scheidung mit nachfolgender Auswanderung des Klägers nach Übersee, wo er bei seiner Einstellung nach der Lebenserfahrung voraussichtlich für immer aus dem Gesichtskreis der Beklagten und ihrer Familie entschwinden und damit auch einem Zugriff zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen entzogen sein würde„ und ihre unehelichen Kinder ein erhebliches Interesse an der Möglichkeit einer zweiten Heirat des Klägers ünd der Gründung einer neuen Existenz durch Auswanderung bestehtc Dieses Interesse und die sittliche Verantwortung, die der Kläger auch diesen Personen gegenüber hat, muss jedoch vor der stärkeren sittlichen Bindung und Verantwortung gegenüber seiner rechtmässigen Familie zurücktretenc Nicht zu verkennen ist, dass für Genoveva N
« S'- f: t: K- «V k; I Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die amtliche Sammlung ! Gesetz? EheG § 48 Abs 2, Satz 2 Rechtssatz? Ist der auf Scheidung klagende polnische Ehemann, der sich während des Krieges im Gebiet der Bundesrepublik befand, bei Kriegsende mit Rücksicht auf ein hier angeknüpftes ehewidriges Verhältnis in Deutschland%geblieben und nicht zu seiner Familie nach Polen zurückgekehrt, so kann er sich gegenüber dem Widerspruch der beklagten Ehefrau nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm nun eine Rückkehr nach Polen ohne Gefahr für seine persönliche Sicherheit nicht mehr möglich sei„ Der Widerspruch der Frau ist trotz dieses Ein-wandes jedenfalls dann beachtlich, wenn die Ehe bis zur Trennung der Parteien bereits über 10 Jahre ohne nennenswerte Trübungen des ehelichen Verhältnisses bestanden hatte und aus ihr 4 Kinder hervorgegangen waren. | Aktenzeichen: IV ZR 23/52 Urteil des BGH vom 12. Februar 1953 - OLG Freiburg/Br«, ' •: . .V • t £ : ‘ & 1 . > ' : >? \U • : t* I I : - g £: ! IT ZR 23/52 Terkündet am 12 „ Februar 1953 Hoffmeister? Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hat der IT» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Terhandlung vom 12*. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr, vc Werner und Scheffler f.ür Recht erkannt s Bas Urteil des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg vom 18, Oktober 1951 wird aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Freiburg vom 8, Mai 195.1 wird zurückgewiesen* Die'Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last,. Im Namen des Tolkes In dem Rechtsstreit der Ehefrau Maria J S (Polen), (Polen) geb, P in Beklagten und Revisions-kiägerin. -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen H^Bgasse den Hilfsarbeiter Bronislaw J in LI Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter: Ton Rechts wegen -2- y Tatbestand; Die Parteien, beide im Jahre 1909 geboren, haben Ende Dezember 1928 vor dem katholischen Geistlichen der Gemeinde Ko^HB (Polen) die Ehe geschlossen. Sie sind römisch-katholisch und polnische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind 4 Kinder hervorgegangen, von denen das jüngste, dessen Vornamen der Kläger nicht kenntj am 1940 geboren ist. Die anderen Kinder Mar.jan (Sohn), Genoveva und Sophie sind 21, 19 and. 17 Jahre alt. Der Kläger war bis zu dem Jahre 1939 landwirtschaftlicher Arbeiter. Der eheliche Wohnsitz der Parteien war in in der Provinz Kflflfe (Polen), wo die Beklagte mit den Kindern jetzt noch lebt,. Im Herbst 1939 wurde der Kläger zu dem Militärdienst eingezogen und geriet alsbald in deutsche Kriegsgefangenschaft. Nach der deutschen Kapitulation ist er nicht nach Polen zurückgekehrt, sondern lebt als Hilfsarbeiter in in Gemeinschaft mit der 28 Jahre alten Polin Genoveva Nfl die seit 1943 als Ostarbeiterin auf dem gleichen Hof eingesetzt war wie der Kläger.. Sie hat von dem Kläger zwei Kinder, Wladislaw sechs Jahre und Janina drei Jahre alt. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe auf Grund des §..48 EheG. Er behauptet, er habe sich bemüht, die briefliche Verbindung mit seiner Familie aufrecht zu erhalten, die Beklagte habe jedoch seit Jahren den Briefwechsel mit ihm abgebrochen. Eine Rückkehr zu seiner Familie sei ausgeschlossen, da er in Polen die Deportation .nach Sibirien zu erwarten habe. Der Kläger hat daher beantragt j die Ehe ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG zu scheiden. -3- Die Beklagte hat um Klagäbweisung gebeten« Für den Fall der Scheidung hat sie fürsorglich beantragt, auszusprechen, dass den Kläger ein Verschulden treffe* Die Ehe sei nicht zerrüttet, da sie selbst mit ihren vier Kindern die Rückkehr des Klägers seit Jahren sehnlichst erwarte und durch die Scheidungsklage aufs tiefste getroffen sei. Sie habe ihrem Mann immer wieder geschrieben, aber die Frau, mit der er zusammenlebe., habe die Briefe abgefangen und vernichtet« Die Beklagte hat Widerspruch gegen die Scheidung erhoben mit der Begründung, dass der Kläger durch seih ehebrecherisches Verhältnis mit der Genoveva NflH) die Alleinschuld an der Zerrüttung trage. Es würde nach ihrer Auffassung eine jedem sittlichen Empfinden widersprechende Belohnung des Ehebruchs bedeuten, wenn dem Kläger das Recht zugesprochen werden sollte, seine ihm angetraute Frau mit den 4 gemeinsamen Kindern zu verst ossen. Das Landgericht hat den Widerspruch der Beklagten als beachtlich angesehen und die Klage deshalb als unbegründet abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Beweiserhebung die Ehe geschieden und ausgesprochen, dass den Kläger ein Verschulden treffe.-. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht zugelassen hat,’ erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.. -4- Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf Art 3 Abs 1, Art 1 des Gesetzes Nr 23 der AHE vom 17«3.1950 AHK-Amtsbl S 140, Art 17 EGBGB sowie auf die §§ 4 Abs 2 und 11 Satz 1 des Bundesgesetzes Uber die Rechtsstellung heimatloser Ausländer vom 25«4.. 1951 (RGBl I S 269) zutreffend dargelegt, dass für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben und deutsches Recht massgebend ist* Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mehr als 3 Jahren aufgehoben, ihre Ehe tief und unheilbar zerrüttet ist und das Verschulden an dieser Zerrüttung allein den Kläger trifft, sind rechtlich ohne Bedenken« Rechtlich nicht haltbar ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Aufrechterhaltung der Ehe sei sittlich nicht gerechtfertigt« Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung dieser Frage richtig davon aus, dass die Alleinschuld des Klägers als solche noch nicht ausreicht, um in jedem Falle die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten zu begründen. Gegenüber dem seinem Inhalt und seinem Wesen nach auf die Begründung einer dauernden Lebensgemeinschaft gerichteten und daher an sich unlösbaren Eheversprechen sind im Rechtsleben nach dem geltenden Gesetz die Hindernisse, die sich der vollen und dauernden Verwirklichung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden allumfassenden Lebensgemeinschaft entgegenstellen können? unter besonderen -i-'; * Umständen nicht unberücksichtigt zu lassen. Solche Hindernisse können sich aus der menschlichen Natur der Ehe- -5- gatten, z„B„ ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Veranlagung und Entwicklung, aber auch aus äusseren schicksalhaften Umständen, z„B. wirtschaftlicher Not, gewaltsamer längerer Trennung durch politische oder sonstige äussere Ereignisse ergeben«, Das menschliche Versagen eines Ehegatten gegenüber solchen Schwierigkeiten für die Verwirklichung der Ehe und gegenüber den Gefahren, denen sie ausgesetzt ist, soll nach dem Wortlaut und Sinn des § 48 Abs 2 EheG« auch wenn es als schuldhaft zu bezeichnen ist, und auch wenn ihm ein schuldloses Verhalten des anderen Ehegatten gegenübersteht, das Gebundenbleiben des schuldigen Gatten an der unheilbar zerrütteten Ehe nicht schlechthin in jedem Falle rechtfertigen, denn das Gesetz sieht auch bei alleinigem Verschulden des Ehegatten, der die Scheidungsklage erhebt, die Möglichkeit vor, den Widerspruch des anderen Ehegatten gegen die Scheidung unbeachtlich zu lassen. Andererseits schliesst die Feststellung einer unheilbaren Zerrüttung, also das völlige Fehlen jeder Aussicht auf eine weitere Verwirklichung eines Ehelebens, die Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs des an der Ehe festhaltenden Ehegatten, d.h«, die Aufrechterhaltung der Ehe nicht aus„ Die Prüfung der Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs (§48 Abs 2) geht in jedem Falle von der Voraussetzung einer hoffnungslos zerrütteten Ehe (§48 Abs 1) aus (vgl dazu die Entscheidung des Senats BGHZ 1, 356 = Lindenmaier-Möhring Nr 2 zu § 48 Abs 2)„ Das Gesetz Verweist für die Entscheidung der Frage, ob bei erhobenem Widerspruch dem aus der Ehe fortstrebenden allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten trotz seines voraussichtlich unabänderlichen Entschlusses, bei seiner eheverneinenden Einstellung zu be- -6 harren, das Verbleiben in der rechtlichen Bindung der Ehe zugemutet werden soll, auf sittliche Gesichtspunkte (»sittlich nicht gerechtfertigt . ). Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung und Abwägung dieser Gesichtspunkte vor allem darauf abgestellt, wie tief und nachhaltig die Ehe bereits vor ihrer Zerrüttung und vor dem Entschluss des klagenden Ehegatten sich endgültig von ihr loszusagen, in das leben der Ehegatten, insbesondere auch des ehewilligen Ehegatten, eingegriffen, in welchem Masse sie bereits ihre körperliche, seeliche und geistige Lebenskraft in Anspruch genommen, ihrem leben Sinn, Richtung.und Inhalt gegeben und ihnen eine Verantwortung für einander, für etwaige gemeinsame Kinder wie überhaupt für die sittlichen Werte auferlegt hatte, die sich auf dem Boden dieser Ehe zu verwirklichen begonnen hatten. Diese.:, im Hinblick auf das Wesen der Ehe bedeutsamen Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht ausser acht gelassen. Es hat demgemäss nicht gewürdigt, dass die Parteien seit 1928 verheiratet sind, dass der Kläger Tatsachen, die auf innere Spannungen und Gegensätze oder sonstige besondere Schwierigkeiten im Zusammenleben der Parteien und in der Gestaltung ihrer ehelichen Gemeinschaft schliessen lassen könnten, nicht vorgebracht hat, dass aus der Ehe 4 Kinder hervorgegangen sind, dass die last 4er Unterhaltung und Erziehung dieser Kinder, insbesondere in den Jahren der Trennung der Parteien, vorwiegend oder allein auf den Schultefn der Beklagten gelegen hat und dass diese, unter der Trennung und später unter der Ungewissheit über das Schicksal ihres Mannes, der ihre Briefe unbeantwortet liess, viel hat leiden und schliesslich noch den Kummer über seine Untreue und sein Scheidungsverlangen jahrelang hat tragen müssen. All diese Opfer, die die Beklagte um ihrer 7- Ehe willen hat auf sich nehmen müssen, beladen den Kläger, namentlich soweit sie eine Folge des Unrechts sind, das. er seiner Ehefrau zugefügt hat, mit einer schweren sittlichen Verantwortung für die Beklagte und ihr Schicksal (vgl Urt des Senats vom 14.2*52 Lindenmaier-Möhring Nr 12 zu § 48 Abs 2 EheG), Eine Scheidung der Ehe müsste in einer dem sittlichen Empfinden widersprechenden Weise einerseits beim Kläger notwendig das Bewusstsein, dieser Verantwortung wie auch der Verantwortung.für 3eine ehelichen Kinder abschwächen, andererseits die verzweifelte seelische läge, in der sich die Beklagte, wie sich aus ihren Briefen ergibt, befindet, noch verschlimmern,, Demgegenüber vermag der vom Berufungsgericht betonte Umstand, dass dem Kläger zur Zeit eine.Rückkehr nach Polen wegen der damit für seine persönliche Sicherheit verbundenen Gefahr nicht zugemutet werden könne, nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen* Es ist zunächst nichts dafür festgestellt und festzustellen, dass die Furcht vor dieser Gefahr für den Entschluss des Klägers,nicht nach Polen zurückzukehren, überhaupt oder doch in erster Linie bestimmend ist, d^h*, dass er zu der Rückkehr bereit sein würde, wenn diese für ihn gefahrlos wäre. Im Jahre 1945 war sie, wie das Berufungsgericht feststellt,.für ihn gefahrlos* Bestimmend für sein Verbleiben in Deutschland und für das Im-Stich-lassen seiner Familie war damals, wie das Berufungsgericht feststellt, sein ehebrecherisches Verhältnis zu Genoveva N^0 Dafür, dass dieses Verhältnis, aus dem inzwischen 2 Kinder hervorgegangen sind, ihn heute nicht mehr zurückhalten würde, wenn er auch jetzt noch oder jetzt wieder ' ohne Gefahr nach Polen heimkehren könnte, ist vom Kläger nichts vorgebracht und vom Berufungsgericht nichts festgestellt,* Das Gegenteil ergibt sich daraus, dass der Kläger die Genoveva zu heiraten beabsichtigt* um mit ihr und den unehelichen Kindern aus zuwand ern«. Aber auch wenn die Unmöglichkeit einer Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft - etwa bei einer künftigen Sinnesänderung des Klägers - lediglich auf objektiven von seinem Willen unabhängigen Umständen beruhen würde, würde dieser Umstand die Gründe, die im Hinblick auf die erörterte Entwicklung der Ehe und auf die Bedeutung, die sie im Leben der Ehegatten erlangt hat«. für ihre Aufrechterhaltung sprechen« nicht aufwiegen können. Einmal verliert dieser Umstand dadurch an Gewicht, dass er« wie das Berufungsgericht feststellt, auf einem Verschulden des Klägers beruht, der bei Beendigung des Krieges seiner Pflicht, nach Polen zu seiner Familie zurückzukehren, nicht nachgekommen und die ihm damals gebotene Möglichkeit der Heimkehr bewusst nicht genutzt hat. Sodann ist nicht vorauszusehen, wielange der gegenwärtige Zustand, der den Kläger äusserlich an einer Rückkehr zu seiner Familie hindert., dauern wirdtf Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass zur Zeit niemand übersehen kann, wann der Kläger wieder gefahrlos nach Polen wird zurückkehren können. Es ist aber eine Erfahrungstatsache, dass politische Verhältnisse sich ändern können. Aus dem gleichen Grunde kann gegen eine Aufrechterhaltung der Ehe auch der Umstand nicht entscheidend ins Feld geführt werden, dass die Beklagte und ihre Kinder - wiederum infolge der politischen Verhältnisse - auf absehbare Zeit vom Kläger auch bei Fortbestehen der Ehe keine Unterhaltsleistungen erwarten können, selbst wenn die Einkommensverhältnisse des Klägers solche nicht ausschliessen würden«, In jedem Falle bleiben die Aussich- ~9" ten, vom Kläger noch einmal wenigstens in wirtschaftlicher Hinsicht eine Hilfe zu erlangen., für die Beklagte, die insbesondere in ihrem Alter noch mehr als jetzt darauf angewiesen sein kann.; im Palle einer Aufrechterhaltung der Ehe günstiger als im Palle ihrer Scheidung mit nachfolgender Auswanderung des Klägers nach Übersee, wo er bei seiner Einstellung nach der Lebenserfahrung voraussichtlich für immer aus dem Gesichtskreis der Beklagten und ihrer Familie entschwinden und damit auch einem Zugriff zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen entzogen sein würde„ und ihre unehelichen Kinder ein erhebliches Interesse an der Möglichkeit einer zweiten Heirat des Klägers ünd der Gründung einer neuen Existenz durch Auswanderung bestehtc Dieses Interesse und die sittliche Verantwortung, die der Kläger auch diesen Personen gegenüber hat, muss jedoch vor der stärkeren sittlichen Bindung und Verantwortung gegenüber seiner rechtmässigen Familie zurücktretenc Nicht zu verkennen ist, dass für Genoveva N Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO Schmidt Ascher Raske Bundesrichter von Werner ist beurlaubt und verhindert das Urteil zu unterschreiben Scheffler Schmidt