* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 22/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 22/66

Mai 1945 ihren Wohnsitz nicht ununterbrochen in diesem Bereich gehabt haben» Jedoch fehlt einem solchen Antragsberechtigten das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag, wenn in der vorangegangenen Entscheidung bereits frei von Rechtsfehlern geprüft worden ist, welche dienstliche Stellung er bis zu dem Io Mai 1951 erlangt hätte, wenn er sein Dienstverhältnis nach dem 8o Mai 1945 im Geltungsbereich des BWGöD hätte fortsetzen können* Diesen Antrag hat der Beklagte durch Bescheid vom 20o März 1964 als unzulässig zurückgewiesen.mit der Begründung, daß dem Kläger ein neues Antragsrecht nach Art« V Abs« 2 des 6« Änderungsgesetzes nicht zustehe* In der Rechtsprechung wird es unterschiedlich beurteilt, welchen Verfolgten Art» V Abs» 2 des 6» AndG zu dem BWGÖD das Recht einräumt, eine Änderung des Wiedergutmachungsbescheides zu beantragen» Das Bundesverwaltungsgericht hat in der RzW 1966, 92 veröffentlichten Entscheidung die Ansicht vertreten, die Bestimmung räume dieses Recht allen Personen ein, die in ihrem Dienstverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD geschädigt worden seien, ohne Rücksicht darauf, ob sie seit dem 8» Mai 1945 ihren Wohnsitz in diesem Bereich gehabt haben oder nicht» Es komme nur darauf an, daß ihre Dienststelle sich nicht im Geltung»- bereich des BWGöD befunden habe* Der 8, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat darüber hinaus in seinem RzW 1964, 963 veröffentlichten Urteil die Ansicht vertreten, daß dieses Recht ganz allgemein für alle Geschädigten begründet worden sei, bei denen im Böhmen ihrer Wiedergutmachung nur geprüft worden sei, welche dienstliche Stellung sie bis zu dem 8« Mai 1945 erlangt hätten, wenn sie nicht verfolgt worden wären0 Dieser Ansicht ist der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 15« Juni 196^ - IV ZB 79/65 = Zivilsenat des Oberlandeberichts Frankfurt in seinem RzW 1965, 472 veröffentlichten Urteil, im Gegensatz zu dem Bundesverwaltung gericht den Standpunkt eingenommen, daß das Recht nur für diejenigen Verfolgten begründet worden sei, die in der sowjetischen Besatzungszone oder im Vertreibungsgebiet beschäftigt waren und über den 8« Mai 1945 hinaus dort verblieben seien« Dieser Ansicht ist auch Anders (Deutsches Verwaltungsblatt 1962, 281)« Auch der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei« Das 6« AndG wollte mit der neuen Fassung des § 9 Abs« 2 Satz 1 BWGÖD nicht die Wiedergutmachung für die Verfolgten, die außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD geschädigt worden waren erweitern und sie gegenüber den dort tätig gewesenen nicht verfolgten Personen begünstigen« Mai 1945 nachgezeichnet werden kann, Zo Bo für die Angehörigen der Wehrmacht» Entsprechend muß bei allen, die zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD beschäftigt gewesen sind, geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen sie ihre Laufbahn im Geltungsbereich des BWGöD hätten fortsetzen können, wenn sie sich am 80 Mai 1945 dort befunden hätten» Das allein wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 9 Abs» 2 BWGÖD erreichen» Nur diese Gesetzesänderung liegt im Sinne der Wiedergutmachung» Denn ihr Zweck ist es allein, dem Geschädigten die beamtenrechtliche Stellung zu verschaffen, die er gehabt hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre, nicht aber der, ihm als Entschädigung für das erlittene Unrecht gegenüber den ihm vergleichbaren nicht verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine bevorzugte Stellung einzuräumen» Diese Rechtsauffassung entspricht auch den Vorstellungen, die im Ausschuß für Wiedergutmachung bei der Beratung des 6» ÄndG geherrscht haben» Im schriftlichen Bericht dieses Ausschusses (Deutscher Bundestag, 5° Wahlperiode Drucks» 2857) wird zur Neufassung des § 9 BWGÖD dargelegt, daß dem Ausschuß eine Eingabe Vorgelegen habe, nach der bei verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch die Beförderungen berücksichtigt werden sollten, die in der sowjetischen Besatzungszone bis zu dem 51» Dezember 1949 vorgenomraen worden seien, wenn und insoweit diese Beförderungen nicht den objektiven Stellenwert während des ausgeübten Amtes erheblich überschritten oder den Grundsätzen einer geordneten Personalwirtschaft im Zeitpunkt der Beförderung erheblich widersprochen hätten» Hierzu war vorgetragen worden, daß in der sowjetischen Besatzungszone bis zu diesem Zeitpunkt vielfach noch demokratische Zustände geherrscht und viele frühere Angehörige des öffentlichen Dienst es, in besonderem Maße Verfolgte des Nationalsozia« lismus, freiwillig unter großen Schwierigkeiten und auch unter Opfern sich dem Versuch eines demokratischen Staatsaufbaus in der Zone zur Verfügung gestellt hatten» Sodann heißt es; "Der Ausschuß war nach eingehender Beratung dieser Präge der Auffassung, daß dem Grundgedanken des Begehrens durch die vorliegende Neufassung des § 9 Abs» 2 Satz 1 insofern Rechnung getragen wird, als auch für Verfolgte, die nach dem 8» Mai 1945 zunächst in der sowjetisch besetzten Zone gelebt haben, die Dienstlaufbahn so nachgezeichnet wird, als ob sie diese im Geltungsbereich des Gesetzes ohne Unterbrechung hätten fortsetzen können» Damit fällt jene Zeit für die Berücksichtigung von Beförderungen nicht auzVi Diese Darlegungen ergeben eindeutig, daß der Ausschuß mit der Neufassung des § 9 BWGöD nur an diejenigen Verfolgten gedacht hat, die sich nach dem 8* Mai 1945 noch in der sowjetisch besetzten Zone aufgehalten haben«, Sie sollen so behandelt werden, als wenn sie in diesem Zeitpunkt bereits im Geltungsbereich des BWGöD ansässig gewesen wäreno Der Kläger gehört danach allerdings zu dem Personenkreis, für die Art, V Abso 2 des 6«, ÄndG zu dem BWGöD das Recht begründet, eine Änderung des Wiedergutmachungsbescheides zu beantrageno Denn er hat erst nach dem 8«, Mai 1945 seinen Wohnsitz im Geltungs~ bereich des BWGöD begründeto Dennoch hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts im Ergebnis mit Recht zurückgewieseno Denn dem Kläger fehlt für sein auf Art«, V Ab So 2 des 60 ÄndG zu dem BWGöD gestütztes Begehren, das auch hierfür erforderliche Rechtsschutz-interesseo Denn die Dienstlaufbahn des Klägers ist in der Wiedergutmachungsentscheidung, deren Änderung der Kläger begehrt, bereits rechtlich zutreffend so nachgezeichnet worden, wie sie nach § 9 Abs» 2 Satz 1 BWGÖD in seiner jetzt geltenden Passung nachgezeichnet werden muß0 Die Wiedergutmachung des Kläger* s könnte, wenn seinem Begehren entsprochen wurde, nicht anders geregelt werden, als es in dem Urteil des Kammergerichts vom 19o Januar 1957 geschehen ist«. zu diesem Zeitpunkt nicht die Stellung eines Senatspräsidenten bei einem Oberlandesgericht, eines Landgerichtspräsidenten oder eine gleichwertige Dienststellung erlangt hätte« Das Kammergericht hat auch entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht diese Feststellung nach rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Gegebenheiten getroffene Das Kammergericht hat für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 8« Mai 1945 bis zu dem 31° Über diese vom Kammergerichtspräsidenten geäußerten Bedenken kann auch nicht deswegen hinweg-gesehen werden weil, wie es der Kläger ausgeführt, durch den Einfluß der russischen Besatzungsmacht bis zur Spaltung der Stadt Berlin diejenigen Richter, die der NSDAP oder ihren Gliederungen angehört hatten, von der Wiederverwendung ferngehalten wurden und daher als Konkurrenten für den Kläger ausgeschieden wären» Dies sind durch den Zusammenbruch bedingte außergewöhnliche Umstände, die bei der Nachzeichnung der voraussichtlichen Dienstlaufbahn des Verfolgten außer Betracht zu bleiben haben (Blessin/Wilden, BWGöD Anra» 10; BVerwG, RzW 1958, 235)o Außerdem ist der Kläger, der sich am 8» Mai 1945 nicht in Westberlin aufhielt, nach § 9 Abs» 2 Satz 1 BWGöD nicht so zu behandeln, als wenn er dort unter den damals gerade in Berlin für ihn besonders günstigen Verhältnissen seincnDienst hätte fortsetzen können« Es ist nur zu beurteilen, welche dienstliche Stellung er erreicht hätte, wenn er an einem beliebigen Ort im Geltungsbereich des BWGöD nach dem 8» Mai 1945 seinen Dienst hätte fortsetzen können« Auf die besonderen Berliner Verhältnisse kann nicht abgestellt werden«

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BG-HZj_____________nein
BWGöD § 9; 6. ÄndG-BWGöD Art0 V
Auf Grund des Art«, V Abs» 2 des 6* ÄndG-BWGöD können nur die Verfolgten eine Änderung der Wiedergutmachungsent-scheidung beantragen, die in einer Stellung außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD geschädigt worden sind und die seit dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz nicht ununterbrochen in diesem Bereich gehabt haben» Jedoch fehlt einem solchen Antragsberechtigten das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag, wenn in der vorangegangenen Entscheidung bereits frei von Rechtsfehlern geprüft worden ist, welche dienstliche Stellung er bis zu dem Io Mai 1951 erlangt hätte, wenn er sein Dienstverhältnis nach dem 8o Mai 1945 im Geltungsbereich des BWGöD hätte fortsetzen können*
3GH, Urt. v. 26. April 1967 - IV ZR 22/66 - KG Berlin.
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
l ?
rv’
jyjR 22/66	URTEIL	Verkündet	am
26o April 1967 Broeske,
 Juatizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entsehädigungsrechtastreit
 des Landgerichtsdirektors a» Dp Alexander
> S®BHH|straße fl
S

- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägers und Revtsionsklägers?
Rechtsanwälte Dr*
und
 gegen
das Land Berlin?
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 3U Pehrbelliner Platz 29
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Per IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Apx’il 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden, Pro Loewenheim und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 17o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom IO» pezember 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben*»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Per im Jahre 1890 geborene Kläger wurde zunächst im September 1935 aus rassischen Gründen auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeam~ tentums mit sofortiger Wirkung aus dem Justizdienst und aus seiner Stellung als Band- und Amtsgerichtsrat beim Amtsgericht in Beuthen/Oberschlesien entlassene Später wurde er gemäß § 6 des genannten Gesetzes unter Gewährung des gesetzlichen Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt„
wm ^ <m
Nach dem Zusammenbruch kam der Kläger am 20•
August 1945 als Flüchtling nach Berlin« Er nahm hier seinen Wohnsitz und wurde am 26« Oktober 1945 wieder als Landgerichtsrat in den Justizdienst übernommen«
Zum Io Januar 1947 wurde er zu dem Landgerichtsdirektor be-« fördert und mit Wirkung vom 31« Dezember 1955 in den Ruhestand versetzt« Durch Bescheid vom 18« März 1953 ist ihm die Rechtsstellung eines Oberlandesgerichtsrats mit einem Steilendienstalter vom 1« April 1934 bewilligt worden« Sein weitergehender Antrag auf Beförderung zu dem Senatspräsidenten wurde abgelehnt«
Die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 6« April 1954 abgewiesen, die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung durch Urteil des Kammergerichts vom 19o Januar 1957 zurückgewiesen«
Auf Grund des 6« Änderungsgesetzes zu dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes hat der Kläger erneut beantragt, ihm die Rechtsstellung eines Senatspräsidenten mit Wirkung vom 1« April 1949 zu geviähxen«
Diesen Antrag hat der Beklagte durch Bescheid vom 20o März 1964 als unzulässig zurückgewiesen.mit der Begründung, daß dem Kläger ein neues Antragsrecht nach Art« V Abs« 2 des 6« Änderungsgesetzes nicht zustehe*
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage er-
hoben mit dem Antrag, im Rahmen der Wiedergutmachung für ihn seine Dienstlaufbahn in der Weise nachzuzeichnen, daß er so behandelt werde, als wenn er am Io April 1946 zu dem Senatspräsidenten beim Kammergericht ernannt worden wäre0
Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurück-gewiesen, jedoch die Revision zugelassen»
Der Kläger hat Revision eingelegte Br verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter» Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lasseno
 Bnt sehe idungsgründe:
Die Revision ist unbegründet»
In der Rechtsprechung wird es unterschiedlich beurteilt, welchen Verfolgten Art» V Abs» 2 des 6» AndG zu dem BWGÖD das Recht einräumt, eine Änderung des Wiedergutmachungsbescheides zu beantragen» Das Bundesverwaltungsgericht hat in der RzW 1966, 92 veröffentlichten Entscheidung die Ansicht vertreten, die Bestimmung räume dieses Recht allen Personen ein, die in ihrem Dienstverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD geschädigt worden seien, ohne Rücksicht darauf, ob sie seit dem 8» Mai 1945 ihren Wohnsitz in diesem Bereich gehabt haben oder nicht» Es komme nur darauf an, daß ihre Dienststelle sich nicht im Geltung»-
 
bereich des BWGöD befunden habe* Der 8, Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat darüber hinaus in seinem RzW 1964, 963 veröffentlichten Urteil die Ansicht vertreten, daß dieses Recht ganz allgemein für alle Geschädigten begründet worden sei, bei denen im Böhmen ihrer Wiedergutmachung nur geprüft worden sei, welche dienstliche Stellung sie bis zu dem 8« Mai 1945 erlangt hätten, wenn sie nicht verfolgt worden wären0 Dieser Ansicht ist der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 15« Juni 196^ - IV ZB 79/65 =
RzW 1966, 570; vom 19« Oktober 1966, - IV ZR 194/65 vom 24« März 1967, - IV ZR 320/65 - und vom 24« März 1967, - IV ZR 324/65 - entgegengetreten« Das Oberlandesgericht München hat in seinem RzW 1964, 286 veröffentlichten Urteil, ebenso wie der 10. Zivilsenat des Oberlandeberichts Frankfurt in seinem RzW 1965, 472 veröffentlichten Urteil, im Gegensatz zu dem Bundesverwaltung gericht den Standpunkt eingenommen, daß das Recht nur für diejenigen Verfolgten begründet worden sei, die in der sowjetischen Besatzungszone oder im Vertreibungsgebiet beschäftigt waren und über den 8« Mai 1945 hinaus dort verblieben seien« Dieser Ansicht ist auch Anders (Deutsches Verwaltungsblatt 1962, 281)« Auch der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei« Das 6« AndG wollte mit der neuen Fassung des § 9 Abs« 2 Satz 1 BWGÖD nicht die Wiedergutmachung für die Verfolgten, die außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD geschädigt worden waren erweitern und sie gegenüber den dort tätig gewesenen nicht verfolgten Personen begünstigen«
Ziel der Wiedergutmachung ist es, die Geschädigten ebenso zu stellen, wie sie gestellt sein würden, wenn sie nicht verfolgt worden wären« Mit der Neufassung des
6 •-
§ 9 Ab So 2 Satz 1 durch das 60 ÄndG 2um BWGöD sollte nur bewirkt werden, daß die außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD geschädigten Verfolgten so behandelt werden, als wenn sie ihren bienst nach dem 8„
Mai 1945 iß Geltungsbereich des BWGöD hätten fortsetzen können» Daraus, daß sie sich möglicherweise zu diesem Zeitpunkt noch nicht in diesem Bereich befunden haben, soll ihnen kein Nachteil erwachsen,, Das Gesetz bestimmt nicht, daß sie so zu behandeln sind, als wenn sie ihren Dienst im Geltungsbereich des BWGÖD nach dem 8o Mai 1945 fortgesetzt hätten» Es kann nicht zweifelhaft sein, daß für diejenigen, für die nach den nach dem Zusammenbruch obwaltenden Verhältnissen keine Möglichkeit bestand, ihren Lienst nach dem 8o Mai 1945 fortzusetzen, die Dienstlaufbahn auch nur bis zu dem 8. Mai 1945 nachgezeichnet werden kann,
 Zo Bo für die Angehörigen der Wehrmacht» Entsprechend muß bei allen, die zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs des BWGöD beschäftigt gewesen sind, geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen sie ihre Laufbahn im Geltungsbereich des BWGöD hätten fortsetzen können, wenn sie sich am 80 Mai 1945 dort befunden hätten» Das allein wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 9 Abs» 2 BWGÖD erreichen» Nur diese Gesetzesänderung liegt im Sinne der Wiedergutmachung» Denn ihr Zweck ist es allein, dem Geschädigten die beamtenrechtliche Stellung zu verschaffen, die er gehabt hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre, nicht aber der, ihm als Entschädigung für das erlittene Unrecht gegenüber den ihm vergleichbaren nicht verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes eine bevorzugte Stellung einzuräumen»
 
Diese Rechtsauffassung entspricht auch den Vorstellungen, die im Ausschuß für Wiedergutmachung bei der Beratung des 6» ÄndG geherrscht haben» Im schriftlichen Bericht dieses Ausschusses (Deutscher Bundestag, 5° Wahlperiode Drucks» 2857) wird zur Neufassung des § 9 BWGÖD dargelegt, daß dem Ausschuß eine Eingabe Vorgelegen habe, nach der bei verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes auch die Beförderungen berücksichtigt werden sollten, die in der sowjetischen Besatzungszone bis zu dem 51» Dezember 1949 vorgenomraen worden seien, wenn und insoweit diese Beförderungen nicht den objektiven Stellenwert während des ausgeübten Amtes erheblich überschritten oder den Grundsätzen einer geordneten Personalwirtschaft im Zeitpunkt der Beförderung erheblich widersprochen hätten» Hierzu war vorgetragen worden, daß in der sowjetischen Besatzungszone bis zu diesem Zeitpunkt vielfach noch demokratische Zustände geherrscht und viele frühere Angehörige des öffentlichen Dienst es, in besonderem Maße Verfolgte des Nationalsozia« lismus, freiwillig unter großen Schwierigkeiten und auch unter Opfern sich dem Versuch eines demokratischen Staatsaufbaus in der Zone zur Verfügung gestellt hatten» Sodann heißt es; "Der Ausschuß war nach eingehender Beratung dieser Präge der Auffassung, daß dem Grundgedanken des Begehrens durch die vorliegende Neufassung des § 9 Abs» 2 Satz 1 insofern Rechnung getragen wird, als auch für Verfolgte, die nach dem 8» Mai 1945 zunächst in der sowjetisch besetzten Zone gelebt haben, die Dienstlaufbahn so nachgezeichnet wird, als ob sie diese im Geltungsbereich des Gesetzes ohne Unterbrechung hätten fortsetzen können» Damit fällt jene Zeit für die Berücksichtigung von
~ 8 -
I ! N
Beförderungen nicht auzVi Diese Darlegungen ergeben eindeutig, daß der Ausschuß mit der Neufassung des § 9 BWGöD nur an diejenigen Verfolgten gedacht hat, die sich nach dem 8* Mai 1945 noch in der sowjetisch besetzten Zone aufgehalten haben«, Sie sollen so behandelt werden, als wenn sie in diesem Zeitpunkt bereits im Geltungsbereich des BWGöD ansässig gewesen wäreno
 Der Kläger gehört danach allerdings zu dem Personenkreis, für die Art, V Abso 2 des 6«, ÄndG zu dem BWGöD das Recht begründet, eine Änderung des Wiedergutmachungsbescheides zu beantrageno Denn er hat erst nach dem 8«, Mai 1945 seinen Wohnsitz im Geltungs~ bereich des BWGöD begründeto Dennoch hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts im Ergebnis mit Recht zurückgewieseno Denn dem Kläger fehlt für sein auf Art«, V Ab So 2 des 60 ÄndG zu dem BWGöD gestütztes Begehren, das auch hierfür erforderliche Rechtsschutz-interesseo Denn die Dienstlaufbahn des Klägers ist in der Wiedergutmachungsentscheidung, deren Änderung der Kläger begehrt, bereits rechtlich zutreffend so nachgezeichnet worden, wie sie nach § 9 Abs» 2 Satz 1 BWGÖD in seiner jetzt geltenden Passung nachgezeichnet werden muß0 Die Wiedergutmachung des Kläger* s könnte, wenn seinem Begehren entsprochen wurde, nicht anders geregelt werden, als es in dem Urteil des Kammergerichts vom 19o Januar 1957 geschehen ist«.
Das Kammergericht hat in dem früheren Verfahren geprüft, welche Dienststellung der Kläger bis zu dem Io April 1951 erklangt hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre* Es hat festgestellt, daß der Kläger bis
 
zu diesem Zeitpunkt nicht die Stellung eines Senatspräsidenten bei einem Oberlandesgericht, eines Landgerichtspräsidenten oder eine gleichwertige Dienststellung erlangt hätte« Das Kammergericht hat auch entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht diese Feststellung nach rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden tatsächlichen Gegebenheiten getroffene Das Kammergericht hat für die Entscheidung der Frage, ob der Kläger in der Zeit vom 8« Mai 1945 bis zu dem 31°
März 1951 eine höhere Dienststellung erlangt hätte, nicht auf die ^eförderungsgrundsätze des Preußischen Justizministeriums aus der Zeit vor 1933 abgestellt, sondern es spricht nur ganz allgemein von den Beförderungsgrund Sätzen« Als solche erwähnt es die Eignung, die Fähigkeiten, die Leistungen und die Persönlichkeit des in Betracht kommenden Richters« Diese Umstände sind in jedem Rechtsstaat und zu jeder Zeit von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung der Frage gewesen, ob ein Richter in eine höhere Stellung aufrücken kann« Das Kammergericht ist davon überzeugt gewesen, daß der Kläger hiernach nicht die Stellung eines Senats-px'äsidenten erreicht hätte« Wesentlich hat es dabei auch auf die Beurteilung des Kammergerichtspräsidenten abgestellt, der in seinem Schreiben vom 5o März 1955 in vorsichtiger Form ausgeführt hatte, er hege gewisse Zweifel, ob die Persönlichkeit des Klägers in vollem Umfang den Anforderungen entspreche, die an den Vorsitzenden eines Senats des Kammergerichts gestellt wer*den müßten« Diese Beurteilung durch den Kammergerichtspräsidenten ergab, daß dieser die uneingeschränkte Eignung des Klägers für eine Beförde-
0
rung zu dem Senatspräsidenten nicht Vorbehaltslos bejahen konnte» Unter diesen Umständen kann die Feststellung,, daß der Kläger eine solche oder eine ihr gleichwertige Stelle bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt erlangt hätte, nicht getroffen werden»
Über diese vom Kammergerichtspräsidenten geäußerten Bedenken kann auch nicht deswegen hinweg-gesehen werden weil, wie es der Kläger ausgeführt, durch den Einfluß der russischen Besatzungsmacht bis zur Spaltung der Stadt Berlin diejenigen Richter, die der NSDAP oder ihren Gliederungen angehört hatten, von der Wiederverwendung ferngehalten wurden und daher als Konkurrenten für den Kläger ausgeschieden wären» Dies sind durch den Zusammenbruch bedingte außergewöhnliche Umstände, die bei der Nachzeichnung der voraussichtlichen Dienstlaufbahn des Verfolgten außer Betracht zu bleiben haben (Blessin/Wilden, BWGöD Anra» 10; BVerwG, RzW 1958, 235)o Außerdem ist der Kläger, der sich am 8» Mai 1945 nicht in Westberlin aufhielt, nach § 9 Abs» 2 Satz 1 BWGöD nicht so zu behandeln, als wenn er dort unter den damals gerade in Berlin für ihn besonders günstigen Verhältnissen seincnDienst hätte fortsetzen können« Es ist nur zu beurteilen, welche dienstliche Stellung er erreicht hätte, wenn er an einem beliebigen Ort im Geltungsbereich des BWGöD nach dem 8» Mai 1945 seinen Dienst hätte fortsetzen können« Auf die besonderen Berliner Verhältnisse kann nicht abgestellt werden«
Da die Klage mit Recht abgewiesen worden ist5 mußte die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 209? 225 Abs« 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Raske	Johannsen	Wilden
 Dr0 Loewenheim	von	der	MUhlen