Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Io. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1963'insoweit geändert, als da3 beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung wegen Versorgungsschadens in Höhe von 3.48o DM verurteilt worden ist. Juni 1958 hat die Entschädigungsbehörde in Düsseldorf der Klägerin eine Entschädigung wegen Auswanderungskosten sowie eine weitere Entschädigung in Höhe von 5.ooo DM für Schaden in der Ausbildung zuerkannt. Den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer weiteren Entschädigung wegen Ausbildungsschadens und wegen Schadens am Vermögen durch Verlust von Unterhaltsbeträgen hat die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 16. ■ Durch das Urteil des Landgerichts ist das beklagte Land verurteilt worden, an die Klägerin wegen Versorgungsschadens 3«48o DM und wegen Schadens in der Ausbildung weitere 5»000 DM zu zahlen. November 1963 insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung von 3«48o DM wegen Versorgungsschadens richtet« .Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage wegen des Versorgungsschadens im vollen Umfange abzuweisen, weiter« Rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung wegen Versorgungsschadens nach § 134 Abs« 1 BEG erfüllt seien» Danach hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers im privaten Dienst Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist. Da der Vater der Klägerin am 31« Oktober 1934 verstorben ist und die Mutter Ende 1938 wieder geheiratet hat, stand der Klägerin vom Hochzeitstag ihrer Mutter.bis zu dem 31« Oktober 1944 ein Anspruch in Höhe eines’Fünftels von zwei Dritten von 29«ooo Goldmark zu. In dieser Versorgung i3t die Klägerin, die im Jahre 1938 aus Furcht vor rassischer Verfolgung nach England ausgewandert war, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Bl. Io BU) dadurch geschädigt worden, daß sie seit dem Eintritt der USA in den Krieg keine Überweisungen aus Deutschland mehr erhielt. Bedenken gegen diese Annahme bestehen deshalb, weil dem Vater der Klägerin der Ruhegehalt sanspruch auf Grund eines Konsortialvertrages zu-stand, so daß die Auffassung vertreten werden kann, die Versorgung beruhe nicht auf der unselbständigen Tätigkeit des Vaters als Arbeitnehmer im privaten Dienst, sondern sei ihm mit Rücksicht auf seine Stellung als Mitinhaber der Unternehmungen bei seinem Ausscheiden als Ruhegehalt gewährt worden. Gemäß § 134 Abs. 1 BEG hat nicht nur der Verfolgte selbst, sondern auch der Hinterbliebene einen Anspruch wegen Versorgungsschadens, wenn ihm Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt ist. Jahre 1939 mit hohen Sonderabgaben belastet worden sind, so daß sie die Vermögenssubstanz der Gesellschaften hätten angreifen müssen und die Gesellschaft aus diesem Grunde ihren Pensionszahlungen nicht mehr habe nachkommen können. Pestgestellt wird im Berufungsurteil, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, nur, daß die Klägerin ab Ende 1941 oder Anfang 1942 die ihr zustehenden Versorgungsleistungen nicht mehr erhalten hat. Entscheidend für die Verneinung eines Anspruchs der Klägerin ist die gesetzliche Regelung der Entschädigung wegen Versorgungsschadens, wie sie in § 136 BEG enthalten ist. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer Rente bestanden, so erhält der Berechtigte nach § 136 Abs. 2 BEG für die Zeit vor dem I. Ist der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt verstorben und entfällt daher ein Anspruch auf eine laufende Rente, so entfällt auch der Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Jahresbetrages der Versorgungsrente, wie dies der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen hatc Neben den bereits genannten Gründen hat der Senat die Versagung des Anspruchs auf Zuerkennung einer Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des Todes des Berechtigten vor dem Beginn der laufenden Rente auch auf die Erwägung gestützt, daß sowohl der Rentenanspruch der §§ 81 ff BEG als auch der Entschädigungsanspruch wegen eines Versorgungsschadens nach den §§ 134 ff BEG den gleichen Wiedergutmachungszwecken dient, nämlich der Vorsorge für.das Alter oder die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten» Es besteht daher, so hat der erkennende Senat weiter ausgeführt, kein hinreichender Grund dafür, dem Verfolgten, der den Beginn einer nach § 136 BEG zu zahlenden laufenden Rente nicht mehr erlebt habe, einen Der mit der Gewährung der Ent-' Schädigung wegen Versorgungsschadens verfolgte Zweck steht jedoch auch in diesem Palle dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres gemäß § 136 Abs. 2 BEG entgegen. im vorliegenden Pall nach der Regelung der Versorgung auf Grund der bestehenden.Verträge ohnehin längstens bis zu dem Jahre 1944 bestanden hätte, während die Klägerin auch ohne den Eingriff in die Versorgungsregelung durch die Auswirkungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einen Versorgungsanspruch in der Gegenwart oder Zukunft nicht gehabt hätte. Aus diesem Grunde hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres. November 1963 auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil der Io. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1963 insoweit abzuändern, als das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung wegen Versorgungsschadens in Höhe von 3.48o DM verurteilt worden ist.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BEG §§ 134, 136 Hat der Hinterbliebene auf Grund der vertraglichen Regelung keinen Anspruch auf eine laufende Rente am 1. November 1953, so steht ihm auch eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres nicht zu. BGH, Urt. v. 2. Dezember 1964 - IV ZR 22/64 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_22/64 URTEIL Verkündet am 2. Dezember 1964 Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes H o r d r h e i n - V/ e s t f a 1 c n , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen Frau M ' S - , K Avenue, B , C , USA, Klägerin und Revisionsheklngte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in D 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr.Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt? Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1963 aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Io. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1963'insoweit geändert, als da3 beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung wegen Versorgungsschadens in Höhe von 3.48o DM verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Entscheidung in diesem Rechtssug ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Endurteil Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand; Die am 1925 in Essen"geborene jüdische Klägerin hat Entschädigung für Schaden an Eigentum, an Vermögen5durch Zahlung von Sonderabgaben und im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen beantragt» Der Vater der Klägerin war der jüdische Kaufmann Wilhelm S o Dieser war auf Grund des Anstellungs- vertrages vom 1. Juli 1924 auf Lebenszeit Vorstandsmitglied des Möbelhauses Gebrüder S AG in Essen» Er war außerdem an drei weiteren Firmen beteiligt» Die Firmeninhaber schlossen einen Konsortialvertrag, auf Grund dessen Wilhelm S ein festes Gehalt von 29»000 Goldmark jährlich erhielt» Ihm stand ein Ruhegehalt in Höhe von 9o v.H; dieses Gehaltes zu» Zugunsten der Witwe wurde vereinbart, daß diese für das Sterbejahr Bezüge -in .Höhe de3 Jahresgehalts des Wilhelm S erhalten sollte und nach diesem Zeitpunkt 9o v.H. dieses Betrages bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung» Die Vereinbarung ging ferner dahin, daß nach dem Tode der- Witwe oder ihrer Wiederverheiratung jedes Kind bis zu dem Ablauf von Io Jahren nach dem Todestage des Vaters je l/4 der 9o io erhalten sollte, die die Witwe erhalten haben würde, daß aber bei mehreren Kindern der Gesamtbetrag der Bezüge 2/3 der 9o $ nicht übersteigen sollte» Der Vater der Klägerin ist am 31- Oktober 1934 verstorben» Die Mutter hat sich Ende 1938 wiederverheiratet. Die Klägerin hat noch vier Geschwister. Sie hat vorgetragen, daß der Geschäftsbetrieb der Unternehmungen im Jahre 1934 auf Grund von Boykottmaßnahmen aufgegeben worden sei. Von diesem Zeitpunkt an hätten sich die Inhaber nur noch mit der Verwaltung des Ver- mögens der Gesellschaften "befaßt. Bis zu dem Jahre 1937 habe zwar ihre Mutter als Y/itwe des Kaufmanns Wilhelm S die ihr zustehenden Pensionszah- lungen erhalten. Ab 1938 seien die Zahlungen geringer geworden, im Jahre 1939 seien sie schließlich ganz eingestellt worden,Weil die jüdischen Firmeninhaber mit hohen Sonderabgaben belastet worden seien, deshalb die Vermögenssubstanz der. Gesellschaften hätten angreifen müssen und die Gesellschaft aus diesem Grunde ihren Pensionszahlungen nicht mehr habe nachkommen ■ können. Durch den Bescheid vom 3o. Juni 1958 hat die Entschädigungsbehörde in Düsseldorf der Klägerin eine Entschädigung wegen Auswanderungskosten sowie eine weitere Entschädigung in Höhe von 5.ooo DM für Schaden in der Ausbildung zuerkannt. Den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer weiteren Entschädigung wegen Ausbildungsschadens und wegen Schadens am Vermögen durch Verlust von Unterhaltsbeträgen hat die Entschädigungsbehörde durch den Bescheid vom 16. Februar 1962 zurückgewiesen. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche wegen Schadens am Vermögen und im beruflichen Fortkommen weiter. Sie hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 4.060 DM wegen Vermögensschadens und weiterer 5.000 DM wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu verurteilen. ■ Durch das Urteil des Landgerichts ist das beklagte Land verurteilt worden, an die Klägerin wegen Versorgungsschadens 3«48o DM und wegen Schadens in der Ausbildung weitere 5»000 DM zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des beklagten Bandes hat das Berufungsgericht durch das Teilurteil vom 27. November 1963 insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung von 3«48o DM wegen Versorgungsschadens richtet« .Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage wegen des Versorgungsschadens im vollen Umfange abzuweisen, weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen« Ent3cheidungsgründes Die Revision des beklagten Landes ist begründet« I, Rechtliche Bedenken bestehen bereits gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung wegen Versorgungsschadens nach § 134 Abs« 1 BEG erfüllt seien» Danach hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm als Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers im privaten Dienst Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt worden ist. Nach dem Vertrag vom 1. Juli 1924 erhielt die Witwe des Vaters der Klägerin bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung Witwenbezüge . in Höhe von 9o v.H» des Gehalts des Erblassers, das auf 29«ooo Goldmark festgesetzt war, während seine Kinder, , zu denen außer vier weiteren Geschwistern auch die Klägerin zählte, im Palle des Todes oder der Wieder-verheiratung der Mutter bis zu dem Ablauf von Io Jahren nach dem Tode des Vaters je 1/5 (die Feststellung des. Berufungsgerichts, daß jedes Kind 1/4 des Witwengeldes erhalten sollte, beruht auf einem offensichtlichen Irrtum) des Witwengeldes, höchstens aber 2/3 dieses Betrages, erhalten sollten. Da der Vater der Klägerin am 31« Oktober 1934 verstorben ist und die Mutter Ende 1938 wieder geheiratet hat, stand der Klägerin vom Hochzeitstag ihrer Mutter.bis zu dem 31« Oktober 1944 ein Anspruch in Höhe eines’Fünftels von zwei Dritten von 29«ooo Goldmark zu. Das sind jährlich 3«48o Goldmark. In dieser Versorgung i3t die Klägerin, die im Jahre 1938 aus Furcht vor rassischer Verfolgung nach England ausgewandert war, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Bl. Io BU) dadurch geschädigt worden, daß sie seit dem Eintritt der USA in den Krieg keine Überweisungen aus Deutschland mehr erhielt. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der Vater der Klägerin, von dem diese ihre Ansprüche als Hinterbliebene ableitet, als Arbeitnehmer ira privaten Dienst versorgungsberechtigt war. Bedenken gegen diese Annahme bestehen deshalb, weil dem Vater der Klägerin der Ruhegehalt sanspruch auf Grund eines Konsortialvertrages zu-stand, so daß die Auffassung vertreten werden kann, die Versorgung beruhe nicht auf der unselbständigen Tätigkeit des Vaters als Arbeitnehmer im privaten Dienst, sondern sei ihm mit Rücksicht auf seine Stellung als Mitinhaber der Unternehmungen bei seinem Ausscheiden als Ruhegehalt gewährt worden. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da der Anspruch der Klägerin au3 anderen Gründen zu verneinen ist. Gemäß § 134 Abs. 1 BEG hat nicht nur der Verfolgte selbst, sondern auch der Hinterbliebene einen Anspruch wegen Versorgungsschadens, wenn ihm Versorgungsleistungen zustanden oder in Aussicht gestellt waren und wenn er in dieser Versorgung geschädigt ist. Die Entschädigungsleistung des Hinterbliebenen hängt davon ab, daß sein Versorgungsschaden auf einer gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme beruht (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, BEG 3«. Aufl. Anm. 8 a zu § 134; ebenso van Dam/Loos, BEG Anm. 5 zu § 134)« An dieser Voraussetzung fehlt es iin vorliegenden Palle. Der Schaden ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht darauf zurückzuführen, daß sie selbst das Opfer einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme geworden ist, sondern darauf, daß die jüdischen Firmeninhaber im. Jahre 1939 mit hohen Sonderabgaben belastet worden sind, so daß sie die Vermögenssubstanz der Gesellschaften hätten angreifen müssen und die Gesellschaft aus diesem Grunde ihren Pensionszahlungen nicht mehr habe nachkommen können. Mit diesem eigenen Vorbringen der Klägerin scheinen allerdings die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils auf Bl. 11 in einem gewissen Widerspruch insofern zu stehen, als dort ausgeführt wird, es müsse ausgeschlossen erscheinen, daß die nationalsozialistischen Machthaber in jenem Stadium des totalen Krieges (1941) noch Überweisungen von "Mieteinnahmen’' an jüdische Auswanderer in England genehmigt oder zugelassen hätten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten jedoch keine sachliche Feststellung über die für die Nichtüberweisung entscheidenden Gründe. Pestgestellt wird im Berufungsurteil, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, nur, daß die Klägerin ab Ende 1941 oder Anfang 1942 die ihr zustehenden Versorgungsleistungen nicht mehr erhalten hat. Danach liegt der Schadenstatbestand des § 134 Abs.1 BEG 8 nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht vor. Aber auch der Schadenstatbestand des § 134 Abs. 2 BEG ist nicht erfüllt. Zwar wird hier eine eigene unmittelbar gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung des Hinterbliebenen nicht vorausgesetzt. Der Anspruch nach dieser Vorschrift besteht aber nur dann, wenn der Hinterbliebene als Folge einer gegen den Verfolgten gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme keine oder nur eine gekürzte Versorgung erhalten hat oder erhält. Im vorliegenden Falle fehlt es auch an dieser Voraussetzung, Der Vater der Klägerin ist im Jahre 1934 verstorben, ohne daß gegen ihn nationalsozialistische Verfolgungsnaßnahmen gerichtet worden wären. Jedenfalls fehlt es insoweit an jeder tatsächlichen Feststellung. Dieser bedarf es jedoch nicht aus folgenden Gründen, II. Entscheidend für die Verneinung eines Anspruchs der Klägerin ist die gesetzliche Regelung der Entschädigung wegen Versorgungsschadens, wie sie in § 136 BEG enthalten ist. Zwar erhält der Berechtigte nach dieser Vorschrift die Leistungen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles ohne die Schädigung zugestanden hätten oder zustehen würden. Art, Umfang und Fälligkeit der Entschädigungsleistungen bestimmen sich dem Grundsatz nach nach dem Inhalt des Versorgungsverhältnisses. Der Entschädigungsanspruch geht im Regelfälle auf die Gewährung derjenigen geldlichen oder sachlichen, einmaligen oder wiederkehrenden Leistungen, die der Verfolgte als Versorgung erhalten hätte, wenn der Versorgungsschaden nicht eingetreten wäre. Soweit die dem Berechtigten entgangene Versorgung in einer Versorgungsrente wie im vorliegenden Fall besteht, geht der Entschädigungsanspruch auf Gewährung einer entsprechenden Entschädigungsrente. Diese Rente wird gemäß § 12 BEG frühestens mit dem Io November 1953 geleistet» Ist der Versorgungsfall vor dem 1. November 1952 eingetreten und hat die Versorgung in einer Rente bestanden, so erhält der Berechtigte nach § 136 Abs. 2 BEG für die Zeit vor dem I. November 1953 eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres. Aus der Formulierung der Vorschrift und dem Zusammenhang zwischen beiden Absätzen, sowie aus der Vorschrift des § 83 BEG, der § 136 BEG nach der Auffassung des erkennenden Senats nachgebildet worden ist, hat der Senat in der Entscheidung vom H. Februar 1962 - IV ZR 212/61 -, RzW 1962, 36728 die Schlußfolgerung gezogen, daß ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Rentenleistungen eines Jahres nur besteht, wenn der Berechtigte Anspruch auf eine laufende Versorgungsrente seit dem 1. November 1953 hat. Ist der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt verstorben und entfällt daher ein Anspruch auf eine laufende Rente, so entfällt auch der Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Jahresbetrages der Versorgungsrente, wie dies der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen hatc Neben den bereits genannten Gründen hat der Senat die Versagung des Anspruchs auf Zuerkennung einer Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres im Falle des Todes des Berechtigten vor dem Beginn der laufenden Rente auch auf die Erwägung gestützt, daß sowohl der Rentenanspruch der §§ 81 ff BEG als auch der Entschädigungsanspruch wegen eines Versorgungsschadens nach den §§ 134 ff BEG den gleichen Wiedergutmachungszwecken dient, nämlich der Vorsorge für.das Alter oder die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten» Es besteht daher, so hat der erkennende Senat weiter ausgeführt, kein hinreichender Grund dafür, dem Verfolgten, der den Beginn einer nach § 136 BEG zu zahlenden laufenden Rente nicht mehr erlebt habe, einen I u Anspruch auf den Jahresbetrag der Rente zuzubilligen, der im Erbweg'e nur von seinen Erben geltend gemacht werden könne. / Im vorliegenden Palle lebt die Klägerin noch, so daß die Leistung der Entschädigung an ihre Erben nicht in Präge kommt. Der mit der Gewährung der Ent-' Schädigung wegen Versorgungsschadens verfolgte Zweck steht jedoch auch in diesem Palle dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres gemäß § 136 Abs. 2 BEG entgegen. Die Entschädigung soll die Berechtigte für die Zeit des Alters oder der Arbeitsunfähigkeit vor Not . bev/ahren. Sie soll einen gegenwärtigen oder zukünftigen Schaden ausgleichen. Dieser Zweck schließt die Gewährung einer Entschädigung für die Vergangenheit aus, der. im vorliegenden Pall nach der Regelung der Versorgung auf Grund der bestehenden.Verträge ohnehin längstens bis zu dem Jahre 1944 bestanden hätte, während die Klägerin auch ohne den Eingriff in die Versorgungsregelung durch die Auswirkungen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einen Versorgungsanspruch in der Gegenwart oder Zukunft nicht gehabt hätte. Pür die bestehende Rechtsund Interessenlage macht es daher keinen sachlichen Unterschied, ob die Hinterbliebene den Beginn der laufenden Versorgungsrente - also den 1. November 1953 -nicht mehr erlebt hat oder ob ihr der Anspruch auf eine Versorgungsrente zu diesem Zeitpunkt auf Grund der vertraglichen Regelung de3 Versorgungsverhältnisses nicht mehr zustand. Aus diesem Grunde hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres. Nach alledem ist unter Aufhebung des Teilurteils des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1963 auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil der Io. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 1963 insoweit abzuändern, als das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung wegen Versorgungsschadens in Höhe von 3.48o DM verurteilt worden ist. In diesem Umfang ist die Klage der' Klägerin abzuweisen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges ist hierbei dem Endurteil vorzubehalten. Ascher Johannsen Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf